Urteil
8 K 43.19 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein lediger international Schutzberechtigter minderjährig im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist, ist nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) abzustellen. Vielmehr bestimmt sich der Zeitpunkt nach materiellem Recht.(Rn.23)
2. Für die Frage, ob ein Asylantrag unverzüglich nach der Einreise im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestellt ist, kann die Zweiwochenfrist (Regelfrist) der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 26 AsylVfG 1992 nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Beide Vorschriften regeln verschiedene Sachverhalte und verfolgen nicht in jeder Hinsicht dieselben Zwecke.(Rn.25)
3. Die Bestellung eines Amtsvormundes im Wege einstweiliger Anordnung wegen fluchtbedingter Trennung vom Elternteil führt nicht zum endgültigen Verlust der Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Vielmehr lebt diese durch die Aufnahme der tatsächlichen Personensorge spätestens mit der Wiederherstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet wieder auf.(Rn.28)
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2019 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein lediger international Schutzberechtigter minderjährig im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist, ist nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) abzustellen. Vielmehr bestimmt sich der Zeitpunkt nach materiellem Recht.(Rn.23) 2. Für die Frage, ob ein Asylantrag unverzüglich nach der Einreise im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestellt ist, kann die Zweiwochenfrist (Regelfrist) der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 26 AsylVfG 1992 nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Beide Vorschriften regeln verschiedene Sachverhalte und verfolgen nicht in jeder Hinsicht dieselben Zwecke.(Rn.25) 3. Die Bestellung eines Amtsvormundes im Wege einstweiliger Anordnung wegen fluchtbedingter Trennung vom Elternteil führt nicht zum endgültigen Verlust der Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Vielmehr lebt diese durch die Aufnahme der tatsächlichen Personensorge spätestens mit der Wiederherstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet wieder auf.(Rn.28) Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2019 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat ihr Einverständnis zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2019 und die Beklagte ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 erklärt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen dahingehenden Anspruch. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn (1.) die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, (2.) die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, (3.) sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, (4.) die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und (5.) sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG ist diese Vorschrift auf Eltern von minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor. Die Klägerin ist die Mutter eines ledigen international Schutzberechtigten, nämlich des Sohnes. Dieser ist auch minderjährig im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da er jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin am 15. Januar 2019 noch minderjährig war. Ob hinsichtlich der Minderjährigkeit sogar auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. insoweit BVerwG, Vorlagebeschluss vom 16. August 2019 – 1 C 32.18 – Pressemitteilung Nr. 58/2019 vom 15. August 2019), kann dahinstehen. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist insoweit jedenfalls nicht abzustellen. Vielmehr richtet sich die Einschätzung der Minderjährigkeit der Referenzperson nach materiellem Recht. Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, am Bestehen der Familie schon in Syrien, wo der Sohn politisch verfolgt wird, zu zweifeln. Die Klägerin hat ihren Asylantrag auch unverzüglich nach der Einreise gestellt. Unverzüglich hat der Elternteil den Asylantrag gestellt, wenn er ihn ohne schuldhaftes Zögern gestellt hat (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dabei kann die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz 1992 (AsylVfG 1992), wonach ein Familienasylantrag für ein in Deutschland nachgeborenes Kind unverzüglich gestellt worden ist, wenn er in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – BVerwG 9 C 35/96 – juris, Rn. 10), nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Denn diese Vorschrift betrifft eine Asylantragstellung durch Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet in einem Asylverfahren befinden, also insbesondere bereits einen Asylantrag gestellt haben. Ihnen sind die Wege und Zuständigkeiten in der Regel bereits in gewisser Weise vertraut. Anders verhält es sich mit einem gerade erst ins Bundesgebiet eingereisten Elternteil eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten. Diesem Elternteil sind die Wege und Zuständigkeiten nicht gleichermaßen bekannt. Zudem verfolgen beide Vorschriften nicht in jeder Hinsicht dieselben Zwecke. Es kann dahinstehen, ob der Verwaltungsvorgang der Beklagten einen Hinweis darauf enthält, dass die Klägerin bereits vor dem 13. Dezember 2018, dem Tag an dem ihr Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, bei beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten vorgesprochen und ein Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) angebracht hat. Denn selbst wenn man auf den 13. Dezember 2018 abstellt, ist die Asylantragstellung noch unverzüglich. Die Klägerin hat ihren Asylantrag spätestens 24 Tage nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gestellt, wobei das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass sie jedenfalls nicht schuldhaft gezögert (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat, sondern alles ihr Mögliche unternommen hat, um den Asylantrag schnellstmöglich zu stellen. Sie hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich schon „zwei bis drei Tage“ bzw. „ein paar Tage“ nach ihrer Ankunft um eine Asylantragstellung gekümmert zu haben. Sie sei aber öfters weggeschickt bzw. ihre Vorsprachen verschoben worden. Dies hielt das Gericht für glaubhaft, weil der Vortrag der Klägerin hinreichende Realkennzeichen enthielt, sie insbesondere viele Erinnerungslücken eingestand und eigene psychische Vorgänge schilderte. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass sie bereits am 26. November 2018 und damit eine Woche nach ihrer Ankunft einen Termin bei einer Rechtsanwältin wahrgenommen hat. Neben die erforderliche Bedenkzeit tritt vorliegend der Umstand, dass es der Klägerin bei ihrer Ankunft in Deutschland nach ihren Angaben gesundheitlich nicht gut ging und sie darunter gelitten hat, ihre zwei damals 14- und 16jährigen Kinder in der Türkei ohne weiteres Elternteil zurückgelassen zu haben. Zudem hatte sie sich unmittelbar nach der Ankunft um die elterliche Sorge für den Sohn zu kümmern. So war bereits für den Tag nach ihrer Einreise, nämlich für den 20. November 2018, 14:00 Uhr, ein Termin bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – anberaumt. Daneben hatte sie die Personensorge für ihren Sohn auch tatsächlich wieder aufzunehmen. Schließlich ist die Klägerin Analphabetin, nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unsicher und unerfahren im Umgang mit Behörden und war auf die Hilfe ihrer syrischen Söhne angewiesen. Nach alledem konnte von ihr eine frühere Asylantragstellung nicht erwartet werden. Dass sie sich am 26. November 2018 in anwaltlicher Beratung befunden hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Sohn zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, macht die Beklagte weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Insbesondere ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zum Widerrufsverfahren des Sohnes. Auch hatte die Klägerin bis zur Volljährigkeit des Sohnes die Personensorge für ihn im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG inne. Das Familiengericht hatte ihr die elterliche Sorge nur im Wege der einstweiligen Anordnung und nur deshalb entzogen, weil sie diese wegen der fluchtbedingten Trennung tatsächlich nicht ausüben konnte. Die darauf beruhende Bestellung eines Amtsvormundes führt nicht zum endgültigen Verlust der Personensorge durch die Klägerin. Vielmehr lebt diese durch die Aufnahme der tatsächlichen Personensorge spätestens mit der Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet wieder auf. Abzustellen ist auch hier spätestens auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin am 15. Januar 2019 (vgl. oben). Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn noch minderjährig und hatte die Klägerin die Personensorge wieder aufgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist 1976 geboren, syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens und stammt aus Aleppo. Sie ist die Mutter des am 1. Februar 2001 geborenen A...H... (Sohn). Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 18. März 2016 – 157B F 238/16 wurde dem Vater des Sohnes, Herrn A... (Vater), im Wege einstweiliger Anordnung die Personensorge zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Klägerin und der Vater übten die elterliche Sorge zwar gemeinsam aus. Aktuell sei dies jedoch wegen der kriegsbedingten Fluchtsituation nicht möglich, da sich die Mutter in der Türkei aufhalte und der Sohn bei dem Vater in Berlin lebe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 5. März 2018 – 157B F 2739/18 – wurde der Klägerin und dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung die Personen- und Vermögenssorge für den Sohn entzogen und einem Vormund übertragen. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei zerrüttet. Die Klägerin könne die elterliche Sorge derzeit nicht effektiv ausüben, weil sie schwer erreichbar sei. Am 19. November 2018 reiste die Klägerin mit einem bis zum 18. Dezember 2018 gültigen Schengen-Visum des Generalkonsulats Istanbul auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Dezember 2018 stellte das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten – Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber – ihr einen Ankunftsnachweis aus. Am 14. Dezember 2018 beantragte sie Asyl und internationalen Schutz. Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Dezember 2018 gab sie im Wesentlichen an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen und sei nach Deutschland gekommen, weil ihre beiden Söhne hier lebten. Persönlich sei ihr in Syrien nichts zugestoßen. In der Zeit von ihrer Einreise bis zur Meldung als Asylbewerberin habe sie viele Termine gehabt. Am 26. November 2018 sei sie auch bei ihrer Rechtsanwältin gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 64-69 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2019, zugestellt am 21. Januar 2019, erkannte ihr die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige habe die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Sie habe ohne erkennbaren Grund mehr als drei Wochen bis zur Antragstellung verstreichen lassen. Hiergegen hat die Klägerin am 31. Januar 2019 Klage erhoben. Die Asylantragstellung sei unverzüglich erfolgt. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten finde sich ein Hinweis, dass die Abnahme der Fingerabdrücke spätestens am 6. Dezember 2018 erfolgt sein müsse (Bl. 37 Verwaltungsvorgang [VV]). Im Übrigen sei auch bei einer Antragstellung vier Wochen nach der Einreise noch Unverzüglichkeit gegeben. Die Klägerin beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Registerabgleich vom 6. Dezember 2018 sei durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt und der Beklagten durch die Ausländerbehörde übermittelt worden. Die Klägerin habe sich am 26. November 2018 in anwaltlicher Beratung befunden, sodass sie einen Asylantrag hätte fristgerecht stellen können. Am 1. Februar 2019 wurde der Sohn volljährig. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.