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Beschluss

8 M 110.19

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es entspricht billigem Ermessen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er zwar die zur Tilgung der festgesetzten Kosten bestimmte Summe vor der Zustellung des Vollstreckungsantrags angewiesen und die Forderung beglichen hat, er sich jedoch zum Zeitpunkt der Absendung des Vollstreckungsantrags noch im Verzug befand.(Rn.3)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht billigem Ermessen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er zwar die zur Tilgung der festgesetzten Kosten bestimmte Summe vor der Zustellung des Vollstreckungsantrags angewiesen und die Forderung beglichen hat, er sich jedoch zum Zeitpunkt der Absendung des Vollstreckungsantrags noch im Verzug befand.(Rn.3) Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Die Gläubigerin begehrte die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 – VG 8 K 287.17 – gegen das Land Berlin. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2019 mahnte die Gläubigerin den festgesetzten Betrag zzgl. Zinsen insgesamt 6.730,90 Euro bei dem Bezirksamt N… von Berlin an und bat um Zahlungsausgleich bis zum 22. Februar 2019. Weitere Zahlungsaufforderungen würden nicht erfolgen. Mit Schreiben vom 25. März 2019, bei Gericht eingegangen am 26. März 2019 hat die Gläubigerin die Vollstreckung gemäß § 170 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen den Schuldner beantragt. Ebenfalls am 26. März 2019 ging ein Betrag von 6.760,26 Euro auf dem Fremdgeldkonto des Bevollmächtigten der Gläubigerin ein. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entsprach es, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hat zwar die zur Tilgung der festgesetzten Kosten bestimmte Summe vor der Zustellung des Vollstreckungsantrags angewiesen und die Forderung beglichen. Der Schuldner befand sich aber zum Zeitpunkt der Absendung des Vollstreckungsantrags am 25. März 2019 noch im Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der Verzug ist mit der Mahnung vom 12. Februar 2019, spätestens mit der darin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 22. Februar 2019 eingetreten. Seit diesem Zeitpunkt musste der Schuldner damit rechnen, dass die Gläubigerin ohne weitere Ankündigung die Vollstreckung beantragt. Angesichts des Umstandes, dass die Zahlung erst am Tage des Eingangs des Vollstreckungsantrags bei Gericht gutgeschrieben wurde und somit bei Absendung des Antrags nicht festzustellen war, ist die Gläubigerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht an den Vollstreckungskosten zu beteiligen. Im Übrigen wäre die Beantragung der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall voraussichtlich mit einer Mitteilung über die erfolgte Anweisung der Zahlung am 19. März 2019 durch den Schuldner zu vermeiden gewesen. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, nachdem für das Vollstreckungsverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5301 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben wird. Für die Rechtsanwaltsgebühren gilt VV 3309 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Wert des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit bestimmt sich durch die Höhe der beizutreibenden Forderung. Die Erledigung ist am 21. Mai 2019 eingetreten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).