Urteil
8 K 904.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr besteht, ist darauf abzustellen, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.(Rn.21)
2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht im Fall der Rückkehr grundsätzlich keine politische Verfolgung nur allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland.(Rn.27)
3. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur wegen einer Wehrdienstentziehung kommt regelmäßig nicht in Betracht. Insoweit ist für die Zuerkennung eine Einzelfallentscheidung zu treffen.(Rn.28)
Auch droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung nicht allein wegen der Zugehörigkeit zur alawitischen Religionsgemeinschaft.(Rn.31)
4. Syrischen Staatsbediensteten droht in der Regel keine politische Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise und Fernbleibens vom Dienst. Sie müssten zwar bei ihrer Rückkehr damit rechnen, dass die Gründe für ihre Ausreise untersucht würden. Die Ausreise könnte insoweit mit der Flucht vor dem Krieg als solchem hinreichend begründet werden, denn der syrische Staat sei grundsätzlich kompromissbereit und versuche, eine Rückkehr zum Arbeitsplatz zu erleichtern, wohl um sich seine Unterstützer zu erhalten.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr besteht, ist darauf abzustellen, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.(Rn.21) 2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht im Fall der Rückkehr grundsätzlich keine politische Verfolgung nur allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland.(Rn.27) 3. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur wegen einer Wehrdienstentziehung kommt regelmäßig nicht in Betracht. Insoweit ist für die Zuerkennung eine Einzelfallentscheidung zu treffen.(Rn.28) Auch droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung nicht allein wegen der Zugehörigkeit zur alawitischen Religionsgemeinschaft.(Rn.31) 4. Syrischen Staatsbediensteten droht in der Regel keine politische Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise und Fernbleibens vom Dienst. Sie müssten zwar bei ihrer Rückkehr damit rechnen, dass die Gründe für ihre Ausreise untersucht würden. Die Ausreise könnte insoweit mit der Flucht vor dem Krieg als solchem hinreichend begründet werden, denn der syrische Staat sei grundsätzlich kompromissbereit und versuche, eine Rückkehr zum Arbeitsplatz zu erleichtern, wohl um sich seine Unterstützer zu erhalten.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig, und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen dahingehenden Anspruch. 1. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O.). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). 2. Es liegen keine Vorfluchtgründe vor. Soweit der Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Arbeit beim Finanzamt L... Probleme in Bezug auf eine Eisen- und Stahlfabrik „S...“ der A...-Familie gehabt habe, ihr insbesondere aufgefallen sei, dass diese Firma verarbeiteten Stahl als Rohstahl deklariere und damit steuerrechtliche Regelungen verletze, sie dies moniert habe, bedroht worden sei und die Fallbearbeitung aufgegeben habe, ist darin bereits keine Verfolgungshandlung ersichtlich. Die schriftsätzlich vorgetragene Bedrohung brachte die Klägerin zu 1) in der informatorischen Anhörung der mündlichen Verhandlung nicht vor. Vielmehr führte sie lediglich aus: „Es gibt viele Probleme in dieser Branche. Man kann sie nicht konfrontieren. Das ist das Regime. Das ist die Regierung.“ Eine individuelle Verfolgungssituation trägt dieses unsubstanziierte Vorbringen nicht. Jedenfalls aber fehlt es an einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsmerkmal. Zudem ist nicht dargelegt, wann dieser Vorfall stattgefunden haben soll und schon von daher keine Kausalität zwischen dem Vorfall und der Flucht aus Syrien aufgezeigt. Etwaige Nachteile für ihre Karriere aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie etwaige Beschimpfungen und Beleidigungen durch zunehmend religiöse Eiferer am Arbeitsplatz, die zu Unwohlsein geführt hätten, sind in gradueller Hinsicht keine hinreichend gravierenden Handlungen, um von einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ausgehen zu können. Insbesondere ist hierdurch weder die Schwelle zur psychischen Gewalt überschritten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG) noch ist dargelegt, dass darin administrative Maßnahmen liegen, die als solche diskriminierend wären oder in diskriminierender Weise angewandt würden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG). Soweit etwaige Gottesdienste in Parks beschossen und bombardiert worden sein sollen, vermochte die Klägerin zu 1) einen Akteur bei der Anhörung beim Bundesamt nicht zu benennen. Es ist nicht dargelegt, dass der Beschuss religiöse Hintergründe hatte. Vielmehr kommen unspezifische Bürgerkriegshandlungen ohne Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal in Betracht, vor denen die Kläger durch den ihnen zuerkannten subsidiären Schutz bereits sicher sind. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht generell bejaht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, Stand: November 2018 [Lagebericht]) an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris; zum Lagebericht vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2018 – VG 8 K 773.16 A – juris, Rn. 30). Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Erkenntnisse über eine Verfolgung der zum schiitisch-alawitischen Zweig des muslimischen Glaubens gehörenden Religionsgemeinschaft der Murschiden durch das Regime oder durch Dritte liegen nicht vor. Vielmehr ist hinreichend gesichert, dass eine frühere Verfolgung der Murschiden mit der Machtergreifung Hafiz al-Assads im Jahre 1970 endete. Seitdem konnten Murschiden ihre Religion in Syrien wie jede andere Religion relativ frei ausüben (vgl. Wikipedia [engl.], Artikel: „Salman al-Assad“, abgerufen am 31. Oktober 2018, Bl. 30-31, 30R GA). Dies steht mit den Angaben der Klägerin zu 1) in der Anhörung bei dem Bundesamt in Einklang. Außerhalb der Arbeit habe sie Auswirkungen ihrer Konfession im Kontakt mit dem Staat nicht so sehr gespürt (Bl. 35 VV). Hafiz al-Assad habe ihnen erlaubt, ihre Religion auszuüben (Bl. 36 VV). Dass dies unter Baschar al-Assad, dessen Regime die starke Kontrolle über die Region L... ausübt (vgl. Lagekarte „Situation in Syrien“, Stand: 5. September 2018, Bl. 44 GA), anders sei, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr gehört die Familie Baschar al-Assads selbst der Minderheit der Alawiten an, von denen die Murschiden wiederum eine Teilgruppe darstellen (vgl. Wikipedia, a. a. O., Bl. 30 GA: „Sulayman al-Murshid […] was a Syrian Alawi religious figure…“). Auch mit Blick auf die frühere berufliche Tätigkeit der Klägerin zu 1) erweist sich die Annahme politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht als beachtlich wahrscheinlich. Nach Informationen des UNHCR genießen Staatsbedienstete keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung des jeweiligen Ministeriums. Je nach ihrer Position könne eine solche Genehmigung mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, bis hin zu einer erforderlichen „Vor-Genehmigung“ bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes. Quellen zufolge beinhalte die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Personen würden an Grenzübergangsstellen bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächlichen oder vermeintlichen regierungsfeindlichen Aktivitäten oder Ansichten, Kontakten zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht würden (UNCHR, Illegale Ausreise aus Syrien, Februar 2017, zitiert nach Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Folgen von Flucht von Staatsbediensteten, 9. Mai 2017, S. 2). Nach dem OVG Rheinland-Pfalz drohe syrischen Staatsbediensteten in der Regel keine politische Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise und Fernbleibens vom Dienst. Sie müssten zwar bei ihrer Rückkehr damit rechnen, dass die Gründe für ihre Ausreise untersucht würden. Die Ausreise könne aber mit der Flucht vor dem Krieg als solchem hinreichend begründet werden, denn der syrische Staat sei grundsätzlich kompromissbereit und versuche, eine Rückkehr zum Arbeitsplatz zu erleichtern, wohl um sich seine Unterstützer zu erhalten. Sollten Staatsbedienstete daneben beamtenrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten haben, knüpften diese nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale an. Eine abweichende Betrachtung könne bei Staatsbediensteten gerechtfertigt sein, die eine Leitungsfunktion innerhalb ihrer Dienststelle und damit eine herausgehobene Position im Verwaltungsapparat hätten. In diesen Fällen werde die ungenehmigte Ausreise vom Regime wahrscheinlich als illoyal und damit als Ausdruck von Regimegegnerschaft angesehen werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 10215/17.OVG – juris, m. w. N.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse des UNHCR an. Die Klägerin zu 1) hat zur Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keinerlei herausgehobene Position in der Finanzverwaltung, insbesondere keine Leitungsfunkton im Finanzamt L... inne gehabt. Sie war nach ihren Angaben als angestellte Buchhalterin für Steuern im Bereich Einkommensteuer/Umsatzsteuer (insb. von Firmen) tätig. Bei dem Finanzamt L... habe es sich „nur um eine Unterabteilung“ des Finanzministeriums gehandelt (Bl. 32 VV). Weiter als eine „normale Angestellte“ sei sie wegen ihrer Konfession nicht gekommen (Bl. 34 VV). Zudem habe sie „nicht die normale Arbeit bekommen“, sondern habe „unwichtige Arbeiten durchführen“ müssen (Bl. 35 VV). Dieses Vorbringen trägt die Annahme einer Leitungsfunktion offensichtlich nicht. Der untergeordnete Charakter der Tätigkeiten der Klägerin zu 1) tritt vielmehr gleichsam ad oculos offen zu Tage. Dass sie Zugang zu staatsinternen Informationen gehabt haben soll, die geeignet wären, einen Spionagevorwurf nach sich zu ziehen, sieht das Gericht nicht. Soweit die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung von Ausfuhr- und Einfuhretats, Bilanzen von Firmen, Bilanzen der Staatskasse sowie Etats und Quellen der Staatsfinanzierung gesprochen hat, hat das Gericht nicht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 1) Zugang zu brisanten Informationen gehabt hat. Sie vermochte zwar ausführlich zu beschreiben, wie sich die Erhebung von Einkommensteuern in einem Einzelfall und wie sich die Verbuchung der Steuereinnahmen zuträgt. Ihre Aufgabe war aber nicht die Verwaltung und Planung von Staatsetats des Gesamtstaats, sondern die regionale Beschaffung von Steuermitteln zur Deckung dieser Etats. Dass die Etats selbst überhaupt im Finanzamt L... verwaltet worden wären, trägt die Klägerin zu 1) nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie Einblick in die Bilanzen von Firmen gehabt hat, ist eine besondere Bedeutung dieser Informationen ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei L... um eine Hafenstadt, in der die steuerliche Behandlung des Imports und Exports von Gütern, etwa der berichteten PKWs und LKWs, zum normalen Geschäftsgang eines Finanzamts gehört. Soweit der Klägerin zu 1) wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz der Prozess gemacht worden sein sollte oder derzeit noch gemacht wird, ist eine politische Konnotation nach alledem nicht hinreichend dargelegt. Dass die Klägerin zu 1) in ein nicht beendigtes öffentliches Arbeitsverhältnis ohne Erlaubnis nicht zurückgekehrt ist, entspricht den Tatsachen und kann für sich allein genommen Anlass für verwaltungs-, arbeits- und strafrechtliche Sanktionen sein, ohne dass der Klägerin zu 1) dabei eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit, gehören der alawitischen Religionsgemeinschaft der Murschiden an und stammen aus L.... Die Klägerin zu 1) ist verwitwet und die Mutter des minderjährigen Klägers zu 2). Nach Angaben der Klägerin zu 1) verließen die Kläger am 29. September 2015 ihr Heimatland und reisten am 11. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Dezember 2015 stellten sie einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Juli 2016 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei Angestellte im Finanzministerium gewesen. Das Finanzministerium habe einen Hauptsitz in Damaskus. Sie sei nur an einer Unterabteilung, Abteilung für L... und die Orte in der Umgebung tätig gewesen. Sie sei mit Buchhaltung und Steuern beschäftigt gewesen. Sie sei normale Angestellte gewesen, nämlich Beobachter für Export und Import. Wegen ihrer Konfession habe sie nicht weiterkommen können. Sie habe wegen ihrer Konfession gelitten. Vom Regime seien sie als Verräter dargestellt worden, weil einige Männer nicht zum Wehrdienst gegangen seien, und die andere Seite habe gesagt, sie seien keine Muslime. Sie hätten ihre religiösen Feierlichkeiten nicht mehr durchführen können. Auf der Arbeit habe sie gelitten. Sie habe nicht die normale Arbeit bekommen, die sie vorher gemacht habe, sondern habe ab Anfang 2014 unwichtige Arbeiten durchführen müssen, obwohl sie schon sehr lange dort gearbeitet habe. Außerhalb der Arbeit habe sie Auswirkungen ihrer Konfession im Kontakt mit dem Staat nicht so sehr gespürt. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, seien sie bei der Ausführung ihrer Gottesdienste im Park gestört worden. Vorher nicht. Hafiz al-Assad habe ihnen erlaubt, ihre Religion auszuüben. Sie seien bei den Gottesdiensten beschossen und bombardiert worden. Von wem, wisse sie nicht. Das Regime werde sie wegen ihrer Arbeit nicht in Ruhe lassen. Sie habe Angst zurückzukehren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 29-39 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016, zugestellt am 8. Oktober 2016, erkannte ihnen die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Hiergegen haben die Kläger am 19. Oktober 2016 Klage erhoben und machen geltend, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische und religiöse Verfolgung. Es sei durchaus denkbar, dass das Assad-Regime gerade gegen Rückkehrer mit aller Schärfe vorgehe. Die Klägerin zu 1) habe ihren Arbeitsplatz im syrischen Finanzministerium verlassen. Aufklärungsbedürftig sei, ob sie deshalb unter Spionageverdacht gestellt werde. Die Kläger gehörten ferner der Religionsgemeinschaft der Murschiden an. Die Religionszugehörigkeit sei dem Staat bekannt, aber kein Einstellungskriterium für die berufliche Tätigkeit der Klägerin zu 1) gewesen. Sie hindere aber den beruflichen Aufstieg. Die Klägerin zu 1) habe sich an ihrem Arbeitsplatz unwohl gefühlt und sei durch zunehmend religiöse Eiferer immer wieder belästigt und beschimpft worden. Inzwischen habe sie erfahren, dass ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Da sie staatsinterne Informationen kenne, werde ihr Spionage vorgeworfen. Auf die von den Klägern eingereichten Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) wird Bezug genommen (Bl. 51-57 der Gerichtsakte [GA]). Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Auf den von dem Gericht eingeführten Wikipedia-Artikel „Salman al-Murshid“ (Bl. 30-31 GA) und die Lagekarte „Situation in Syrien“ (Bl. 44 GA) wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin zu 1) ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 61-65 GA).