Urteil
8 K 794.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.16)
2. Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. (Rn.18)
3. Anhand der aussagepsychologischen Aussageanalyse wird geprüft, ob die Aussage Kriterien/Merkmalsstrukturen aufweist, die üblicherweise in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen, also erlebnisfernen und konstruierten Aussagen, hingegen fehlen. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.16) 2. Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. (Rn.18) 3. Anhand der aussagepsychologischen Aussageanalyse wird geprüft, ob die Aussage Kriterien/Merkmalsstrukturen aufweist, die üblicherweise in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen, also erlebnisfernen und konstruierten Aussagen, hingegen fehlen. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig, und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen dahingehenden Anspruch. 1. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O.). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 – juris, Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 – juris, Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 – juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris, Rn. 3). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist im Sinne einer Arbeitshypothese von der sogenannten Nullhypothese auszugehen (Bender/Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 292 ff.). Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist also ein hypothesengeleiteter Vorgang. Ziel der aussagepsychologischen Hypothesengenerierung ist es, Erklärungsmodelle oder Alternativhypothesen aufzustellen, bei denen es auch ohne entsprechende Erlebnisgrundlage zu dieser Aussage hätte kommen können, und diese auf ihre Möglichkeit hin zu überprüfen. Kernstück ist die Überprüfung der Aussagequalität anhand einer aussagepsychologischen Analyse der Aussage mit der Hypothese, dass erfundene oder erlogene Aussagen sich durch grundsätzliche Merkmale von subjektiv wahren, also erlebnisfundierten Aussagen unterscheiden (sog. „Undeutsch-Hypothese“, vgl. Bender/Nack/Treuer, Rn. 283). Anhand der aussagepsychologischen Aussageanalyse wird also geprüft, ob die Aussage Kriterien/Merkmalsstrukturen aufweist, die (üblicherweise) in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen, also erlebnisfernen und konstruierten Aussagen, hingegen fehlen. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen. Das Auftreten dieser sogenannten Realkennzeichen in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben (Bender/Nack/Treuer, a. a. O.). Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, die Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, die Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) (vgl. zu allem die ausführlichen Darstellungen bei Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Auflage 2015, Rn. 110 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 370 ff.). Neben der Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen sind noch weitere Analysen möglich und erforderlich, etwa die Kompetenz- und Konstanzanalyse. 2. Es liegen keine Vorfluchtgründe (mehr) vor. Es kann dahinstehen, ob etwaige telefonische Bedrohungen der Kläger durch die jeweils herrschenden Gruppen in ihrem damaligen Wohnort die graduelle Schwelle zur psychischen Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG) überhaupt schon überschritten haben, denn jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut solcher Verfolgung ausgesetzt wären. Die Klägerin zu 1) hat bei dem Bundesamt angegeben, die Anrufe seien nicht bis zur Ausreise, sondern „bis vor zwei Jahren“ erfolgt. Weiterhin steht Aleppo nicht mehr unter der Kontrolle von Rebellengruppen, sondern wieder unter der starken Kontrolle des Assad-Regimes (Lagekarte „Situation in Syrien“ vom 5. September 2018, Bl. 52 GA). Deshalb erscheinen derlei Anrufe durch herrschende Gruppen fürderhin unwahrscheinlich. Im Übrigen haben die Kläger das Land auch nicht wegen dieser Anrufe verlassen und besteht deshalb auch keine Kausalität zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und ihrer Flucht. Vielmehr waren vor allem der Krieg in Form militärischer Angriffe hierfür ausschlaggebend. Zudem haben die Kläger nicht dargelegt, dass derlei Anrufe jenseits eines Bürgerkriegszusammenhangs überhaupt einen konkreten politischen Zusammenhang aufwiesen und damit eine Verknüpfung zu einem Verfolgungsmerkmal gegeben war. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Die sunnitische Religionszugehörigkeit stellt dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht generell bejaht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, Stand: November 2018 [Lagebericht]) an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris; zum Lagebericht VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2018 – VG 8 K 773.16 A – juris, Rn. 30). Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, er werde vom Regime als Beamter und als Mitglied der Baath-Partei, für welche er politisch tätig gewesen sei, gesucht, vermochte das Gericht eine Überzeugung von der Wahrheit dieses Vorbringens nicht zu gewinnen, weil eine Analyse seiner Aussage keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür erbrachte. Es ist zunächst keine aussageübergreifende Konstanz gegeben. Der Kläger zu 2) hat derlei Angaben bei dem Bundesamt noch nicht gemacht. Vielmehr hat er dort angegeben, deshalb in die Baath-Partei eingetreten zu sein, weil er sonst seine staatliche Anstellung nicht bekommen hätte. Wer in seinem Wohnort die Kontrolle gehabt hätte, darum habe er sich nicht gekümmert. Es habe ihn auch nicht interessiert. Soweit er demgegenüber nunmehr eine sensible politische Tätigkeit für die Baath-Partei als Hüter politischer und finanzieller Geheimnisse für sich streiten lässt, vermochte er die damit einhergehende, erhebliche Steigerung gegenüber seinem früheren Vorbringen nicht aufzulösen. Dass ihm im Wohnheim vor der Anhörung von anderen Asylbewerbern geraten worden sein soll, nicht über die FSA und das Regime zu reden, erschien als unsubstanziierte, pauschale Behauptung, die jeden quantitativen Detailreichtum vermissen lässt und die nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung einzig den Zweck haben sollte, sein gesteigertes Vorbringen einer vermeintlichen Rechtfertigung zuzuführen. Zudem fehlt dem neuen Vorbringen des Klägers zu 2) selbst ebenfalls der quantitative Detailreichtum. Er vermochte seine angebliche politische Tätigkeit für die Baath-Partei auf mehrfache, offene Nachfrage hin nicht zu substanziieren, sondern gab lediglich an, er sei „Hüter eines Zirkels“, worüber er nicht reden könne. Konkret befragt nach der Tätigkeit verfiel er in Allgemeinplätze über die Organisation der Baath-Partei („In der Baath-Partei ist es so: Wenn es Beschlüsse gibt oder Konferenzen, wird das an alle Parteizirkel, an alle Gruppen und an die Abteilung verteilt. Wir unterliegen der nationalen Führung“). Die Aussage enthält im Wesentlichen keinerlei sonstige Realkennzeichen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens, stammen aus Raqqa und lebten zuletzt in Aleppo. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 10). Nach Angaben des Klägers zu 2) verließen die Kläger am 14. Februar 2016 ihr Heimatland und reisten am 6. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. März 2016 stellten sie einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. April 2016 gab der Kläger zu 2) im Wesentlichen an, er sei Supervisor in der Agrarproduktion gewesen und später zum Qualitätsprüfer befördert worden. Er sei beim Staat angestellt gewesen. Um diese Anstellung zu erhalten, sei er in die Baath-Partei eingetreten. Er und seine Familie seien telefonisch bedroht worden. Dann habe er die Gegend verlassen. Er habe Syrien verlassen, weil der ganze Druck auf ihn zu groß geworden sei. Er habe in jeder Hinsicht, auch wirtschaftlich, unter Druck gestanden. Sie hätten ihm alles genommen. Er suche Schutz wegen des Krieges. Der konkrete Grund für die Flucht seien die militärischen Angriffe mit Raketen, Bomben und Kanonen und die Zerstörung seines Hauses gewesen. Die Angriffe seien kurz vor seiner Abfahrt erfolgt. Er habe sich nicht darum gekümmert, welche Gruppe in seinem Wohnort die Kontrolle hatte. Es habe sich immer geändert und er habe sich nicht darum gekümmert. Auf seine persönliche Situation habe das keinen Einfluss gehabt. Er sei immer dahin gegangen, wo es sicher gewesen sei. Die Klägerin zu 1) gab im Wesentlichen an, sie sei nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Sie seien telefonisch bedroht worden und hätten aus diesem Grund den Ort verlassen. Es seien verschiedene Anrufer gewesen und auch Gruppierungen, abhängig davon wer das Sagen hatte. Die herrschenden Leute seien alle sehr beängstigend gewesen und alle hätten Angst gehabt. Da ihr Mann bei der Regierung angestellt war, sei sie immer besorgt gewesen. Diese Anrufe hätten nicht bis zu ihrer Ausreise stattgefunden, sondern bis vor zwei Jahren. Sie hätten immer flüchten müssen vor der Gewalt und dem Krieg. Ihr Mann hätte auch sein Geld nicht mehr abholen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften Bezug genommen (Bl. 81-87 und 88-93 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. September 2016 erkannte die Beklagte den Klägern subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Hiergegen haben die Kläger am 11. November 2016 Klage erhoben und machen geltend, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 2) ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 56-59 Gerichtsakte [GA]).