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Urteil

8 K 954.16 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. (Rn.14) 2. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19) 3. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. (Rn.14) 2. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19) 3. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen dahingehenden Anspruch. 1. Sie hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung als palästinensischer Flüchtling „ipso facto“ nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Nach Satz 2 gilt dieser Ausschluss nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ist dies der Fall, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d. h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. Art. 1 D. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [GFK] und Art. 12 Abs. 1 a der EU-Qualifikationsrichtlinie [RL 2011/95/EU], mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt). Das bedeutet, dass soweit und solange ein palästinensischer Flüchtling durch die UNRWA betreut wird, er nicht die Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention erfasst (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – juris, Rn. 51), sodass auch nur diese Personen für eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Betracht kommen können. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme genügt die förmliche Registrierung der UNRWA, wobei von der Organisation nichtregistrierte Betroffene den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes auch auf andere Weise erbringen können (EuGH, a. a. O., Rn. 52; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582/17.A – juris, Rn. 20 ff.). Gemessen daran kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ nicht in Betracht. Die Klägerin hat keine Registrierung der UNRWA vorgelegt und auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Soweit sie eine Ausbildungsbescheinigung der UNRWA aus dem Jahre 2007 hinsichtlich eines zweijährigen Kurses als „Assistant Civil Engineer“ vorgelegt hat, sind der Hintergrund und die Umstände eines etwaigen Ausbildungsverhältnisses nicht hinreichend dargelegt, um von diesem allein auf die Gewährung von Schutz oder Beistand durch die UNRWA schließen zu können. Das Gericht hat diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Klägerin ist hierauf nicht eingegangen. 2. Danach ist die Klägerin zwar nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylG ausgenommen. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). 2. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Die sunnitische Religionszugehörigkeit stellt dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris). Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin Angst gehabt haben will, dass der Geheimdienst sie als Familienmitglied als Druckmittel in Geiselhaft nehmen könnte, ist diese Angst bereits nicht hinreichend konkret. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass derzeit noch eine vergleichbare Lage bestehen würde wie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 2014. Darüber hinaus und für sich selbst genommen tragend würde die Klägerin im Falle der Geiselhaft nicht selbst aus politischen Gründen verhaftet, sondern als Mittel zum Zweck verwendet, um über sie an andere Familienangehörige heranzukommen. Ein politisches Verfolgungsinteresse an der Klägerin selbst wäre damit nicht verbunden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die /vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist 1987 geboren, staatenlose Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien sunnitischen Glaubens, stammt aus Daraa und wohnte zuletzt in Tal Shehab. Nach eigenen Angaben verließ sie am 19. November 2014 ihr Herkunftsland und reiste am 13. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Oktober 2015 stellte sie einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. August 2016 gab sie im Wesentlichen an, ihr Vater sei zweimal im Gefängnis gewesen. Ihr Bruder sei vom Regime gesucht worden. Mitglied einer politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Opfer von Übergriffen sei sie nicht geworden. Befragt nach ihrem Verfolgungsschicksal führte sie aus, sie persönlich wolle ihre Studien und ihre Ausbildung zu Ende bringen. Was die gesamte Familie betreffe, betreffe ihren Vater. Er sei ins Gefängnis gesteckt worden. Ihr Bruder sei auch in Gefahr gewesen. Sie persönlich habe Angst gehabt, weil der Geheimdienst auch oft Familienangehörige als Druckmittel mitnehme. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 38-42 Verwaltungsvorgang [VV]). Sie legte ferner eine Ausbildungsbescheinigung der UNRWA (Bl. 44 VV) und eine syrische Geburtsregistrierung (Bl. 46 VV) vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. Oktober 2016 erkannte ihr die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2016 Klage erhoben und macht geltend, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und führt im Übrigen aus, gemäß vorgelegter Geburtsregistrierung sei die Klägerin im syrischen Zivilregister registriert worden und habe nicht unter dem Schutz der UNRWA gestanden. Die dort absolvierte Ausbildung sei unerheblich.