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Urteil

8 K 48.18 A, VG 8 K 584.16 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen dahingehenden Anspruch. 1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 – juris, Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 – juris, Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 – juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris, Rn. 3). 2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Soweit er ursprünglich angab, im kurdisch geprägten Qamischli als Taxifahrer einen Drohbrief vom IS erhalten zu haben, hält das Gericht dieses Vorbringen für glaubhaft. Es ist schlüssig. Im Kern, nämlich betreffend den Drohbrief an sich, die damit verbundene Angst und das (vorübergehende) Außerbetriebsetzen des Taxifahrzeugs stimmten die Angaben in der mündlichen Verhandlung mit den Angaben bei dem Bundesamt überein. Nicht für glaubhaft hält das Gericht jedoch den in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten und insoweit erheblich gesteigerten Vortrag, dass der Drohbrief vom Assad-Regime stammen soll. Etwaige, im Internet als Video kursierende Rechercheberichte mit etwaigen Angaben bestimmter Personen über die etwaige Urheberschaft an etwaigen Gesamtheiten von Drohbriefen stellen bereits keinerlei substanziierte Tatsachengrundlage für die Annahme einer solchen, sich aus den Erkenntnismitteln der Kammer nicht ergebenden Verfolgungsmethode auf Seiten des Assad-Regimes dar. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum der an den Kläger gerichtete Drohbrief nicht gleichwohl vom IS stammen sollte, wie er es in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat. Unabhängig davon hält das Gericht das gesteigerte Vorbringen für an das Verfahren angepassten Vortrag, um eine individuelle Verfolgung durch das Assad-Regime selbst zu konstruieren, welche auf Grundlage der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Insoweit erscheint auch unglaubhaft, dass der Vater des Klägers schon damals den Drohbrief dem Regime zugeschrieben haben soll. Dies hat der Kläger in seiner Anhörung bei dem Bundesamt nämlich nicht erwähnt, sondern den Drohbrief einzig dem IS zugeschrieben. Deshalb erschien dieser Vortrag als erfundenes Randgeschehen zur vermeintlichen Untermauerung der nunmehr ersonnenen Verfolgungskonstruktion, welchem kein Glauben geschenkt werden kann. Schließlich stehen sich das Assad-Regime und die YPG nicht als Feinde gegenüber, sondern bekämpfen beide dieselben Feinde, was ebenfalls gegen eine Verfolgung des Klägers durch das Assad-Regime spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris, Rn. 42). Soweit der Kläger einen Drohbrief des IS erhalten hat, stellt diese Handlung jedoch noch keine Verfolgungshandlung dar. Insbesondere ist sie nicht hinreichend konkret-individuell, um als psychische Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG eingestuft zu werden. Der Kläger ist in dem Drohbrief nach seinen eigenen Angaben nicht namentlich benannt. Der Drohbrief richtet sich vielmehr an Kurden bzw. kurdische Fahrzeuginhaber generell. Insoweit hat der Kläger auch angegeben, dass dieser Drohbrief kein Einzelfall war. Selbst wenn eine Verfolgungshandlung vorläge, sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger ihr erneut ausgesetzt wäre. Hierfür wäre nämlich zunächst Voraussetzung, dass er seinen Wohnsitz wieder in Qamischli nähme, ein Kraftfahrzeug erwürbe und den Beruf des Taxifahrers erneut ergriffe. Dies alles erscheint derzeit spekulativ, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sein Taxi verkauft zu haben. Im Übrigen ist der Kläger nach einer kurzen Pause nach Erhalt des Drohbriefs in Qamischli bis zu seiner Ausreise etwa acht Monate weiter Taxi gefahren, ohne dass ihm etwas zugestoßen wäre. Auch dies spräche gegen eine erneute Verfolgung. Soweit er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung im Wege einer erheblichen Steigerung vorgetragen hat, nur noch kurze Zeit nach dem Drohbrief Taxi gefahren zu sein, schenkt das Gericht dem keinen Glauben, sondern sieht darin ebenfalls an die neu ersonnene Verfolgungskonstruktion angepassten Vortrag (vgl. bereits zuvor). 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit allein nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Die syrischen Streitkräfte und die YPG stehen sich nicht als Gegner gegenüber, sondern bekämpfen beide die gleichen Feinde, wie etwa die türkischen Streitkräfte und deren verbündete Milizen. Entsprechend berichtet der UNHCR (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update V, November 2017, S. 55), dass kurdische Zivilisten Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen seien, die ihnen die Unterstützung der YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten. Auch nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes werden politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt, wenn auch Rachefeldzüge einzelner arabischstämmiger Syrer nicht ausgeschlossen seien (Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 5 K 7221/16 A, S. 4). Daher kann die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils sein, wenn eine Person den Regierungskräften bereits aus anderen Gründen verdächtig erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris, Rn. 42; so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 55). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Dass der Kläger als für die YPG punktuell tätiger Fahrer in den Fokus des Assad-Regimes geraten sein will, obwohl sich das Assad-Regime und die YPG nicht feindlich gegenüber stehen, er keine herausgehobene Tätigkeit inne hatte und er sich nach seinen eigenen Angaben nicht oppositionell betätigt hat, ist eine unsubstanziierte Behauptung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage. Weder hat er dargelegt noch ist ersichtlich, welches Interesse das Regime an ihm haben sollte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 1970 geboren, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens und stammt aus Qamischli. Nach eigenen Angaben reiste er am 21. Dezember 2015 nach Deutschland ein und stellte am 15. Februar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Juli 2016 gab er im Wesentlichen an, in seinem Bezirk herrsche der sog. Islamische Staat (IS). Er habe als Fahrer gearbeitet. Als solcher sei er in Qamischli für die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) tätig geworden. Er habe etwa Leute zum Arzt gefahren. Später habe er einen Drohbrief des IS erhalten. Sein Name sei auf dem Drohbrief nicht erwähnt gewesen. Er sei in dem Brief als Ungläubiger bezeichnet und ihm gedroht worden, dass sein Auto zur Explosion gebracht würde. Er sei jedoch danach noch weitere acht Monate für die YPG tätig gewesen. Im Übrigen sei er nicht verfolgt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 67-75 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016, als Einschreiben zur Post aufgegeben am 31. August 2016, erkannte ihm die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger habe keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem Verfolgungsmerkmal geltend gemacht. Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2016 Klage erhoben und macht geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2018 hat das Gericht den Kläger ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 91-101 Gerichtsakte [GA]).