Urteil
8 K 262.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0822.VG8K262.16.00
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Leitsätze
Der Landesrundfunkanstalt ist es verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. Der später festgesetzte Säumniszuschlag ist durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung einen Säumniszuschlags abgegolten.(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 1. September 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 werden insoweit aufgehoben, als ein Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Landesrundfunkanstalt ist es verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. Der später festgesetzte Säumniszuschlag ist durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung einen Säumniszuschlags abgegolten.(Rn.28) (Rn.29) Der Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 1. September 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 werden insoweit aufgehoben, als ein Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Anfechtungsklage ist überwiegend unbegründet. Soweit der Beklagte auch in dem Bescheid vom 1. September 2014 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 festgesetzt hat, sind dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2014 rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten. Im Übrigen sind die Bescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Satzung). Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von privaten Haushalten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG) bei den Ländern liegt. Der Rundfunkbeitrag wird weder voraussetzungslos erhoben noch wird das Beitragsaufkommen in die Landeshaushalte eingestellt, sondern fließt zweckgebunden den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu. Art. 105 ff. GG, die die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder regeln, sind nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – juris, Rn. 14 ff.). Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag allerdings einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung. Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 – juris, Rn. 16 m. w. N.). Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Die Rundfunkanstalten haben einen Anspruch, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 – juris, Rn. 20 m. w. N.). Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) liegt nicht vor. Dem Beitragspflichtigen wird weder die Anerkennung als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 – juris, Rn. 145) abgesprochen noch wird er einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 – 2 BvF 1/69 – juris, Rn. 81) prinzipiell in Frage stellt, noch ist der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 – juris, Rn. 122) betroffen. Es ist mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), mit dem Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) und mit der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar, die Abgeltung der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr an den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – juris, Rn. 25 ff.). Soweit der Kläger geltend macht, ihm fehlten die zu zahlenden Rundfunkbeiträge zur Unterrichtung aus anderweitigen Quellen, sieht § 4 RBStV bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 – juris, Rn. 97 ff.). Soweit der Kläger auf die Verletzung seiner persönlichen Ehre rekurriert (Art. 5 Abs. 2 GG), handelt es sich dabei einerseits nicht um ein Grundrecht, sondern um eine Grundrechtsschranke und erweist sich die vermeinte Grundrechtsverletzung andererseits als nicht nachvollziehbar. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) wird durch die Beitragserhebung nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 127). Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die negative Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG). Das Grundrecht gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung dar, führt jedoch weder zu einer Verpflichtung, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 – juris, Rn. 64). Die Bescheide sind auch im Übrigen überwiegend rechtmäßig. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum € 17,98 pro Monat. Zusätzlich durfte der Beklagte in dem Bescheid vom 1. August 2014 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 erheben. Nicht erheben durfte der Beklagte einen weiteren Säumniszuschlag in seinem Bescheid vom 1. September 2014. Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Rundfunkbeiträge sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von € 8,00 fällig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Satzung). Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung). Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben durfte vorliegend für den gesamten Beitragszeitraum von Januar 2013 bis Juni 2014 nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Festsetzungsbescheides am 1. August 2014 war bereits die Rundfunkbeitragsschuld für den gesamten Zeitraum rückständig und damit festsetzungsreif. Für den Dreimonatszeitraum April bis Juni 2014 trat die Fälligkeit am 15. Mai 2014 ein (§ 7 Abs. 3 RBStV). Die Rückständigkeit trat nach Ablauf von vier Wochen am 12. Juni 2014 ein, womit der Säumniszuschlag fällig wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Satzung). Der Beitrag für diesen Zeitraum hätte deshalb bereits in dem Bescheid vom 1. August 2014 mit festgesetzt werden können, was die Festsetzung lediglich insgesamt eines Säumniszuschlags rechtfertigt. Denn die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung ist dahin auszulegen, dass sie es dem Beklagten verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früher erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. In einem solchen Fall ist der später festgesetzte Säumniszuschlag durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung abgegolten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung kann mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Diese Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich, dass in einem Festsetzungsbescheid der Beitrag für den zum Zeitpunkt seines Erlasses gesamten festsetzungsreifen Zeitraum festzusetzen ist. Ihr liegt die Annahme, dass dies geschieht, mit Blick auf Systematik und Teleologie jedoch erkennbar zugrunde. Zunächst spricht eine Zusammenschau mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift betrifft die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld. Der Begriff „Bescheid“ in § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung bezieht sich hierauf und meint damit jeden Bescheid, in dem die rückständige Rundfunkbeitragsschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung festgesetzt wird. Mit diesem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. In teleologischer Hinsicht hat diese Beschränkung ihren Ursprung darin, dass der Beklagte im Rahmen seines Verwaltungshandelns Beiträge für vergangene Zeiträume aus verschiedenen Gründen erst nach längerer Zeit festsetzt. Sinn und Zweck gehen dahin, in diesem Fall den in dem Bescheid mit festzusetzenden Säumniszuschlag zu deckeln, nämlich bei der Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld insgesamt nur einen Säumniszuschlag festzusetzen. In Anbetracht dessen erstreckt sich die Beschränkung auf alle zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreifen Zeiträume und damit auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt rückständige Rundfunkbeitragsschuld. Anderenfalls ergäbe die Beschränkung keinen Sinn. Sie liefe vielmehr leer, wenn zwar mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt, die rückständige Rundfunkbeitragsschuld jedoch zum Zwecke der Festsetzung in getrennten Bescheiden in einzelne Zeiträume aufgespalten werden dürfte. Zwar steht es dem Beklagten frei, seine Festsetzungspraxis zweckmäßig zu gestalten und Beiträge je nach den Umständen des Falles entweder alle drei Monate oder erst nach längerer Zeit festzusetzen. Es erschließt sich aber nicht, warum bei dieser Festsetzung Zeiträume außer Betracht bleiben sollten, die bereits festsetzungsreif sind. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass sie zunächst unberücksichtigt bleiben und sodann einen Monat später separat festgesetzt werden. Es spricht nichts dafür, dass dem Satzungsgeber bei der Schaffung der Beschränkung des Säumniszuschlags eine solche Konzeption vorschwebte. Historische Erwägungen, die eine andere Auslegung gebieten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Diesem Befund entspricht zudem weitestgehend die Verwaltungspraxis des Beklagten, indem er zusammenhängende Zeiträume regelmäßig nicht aufspaltet, sondern eine rückständige Rundfunkbeitragsschuld grundsätzlich insgesamt festsetzt. Soweit er – wie vorliegend – eine andere Verwaltungspraxis wählt, ist damit solange keine Rechtsverletzung verbunden, wie er keinen weiteren Säumniszuschlag festsetzt. Der Beklagte hat auch keine zwingenden Gründe dargelegt, die eine andere Verwaltungspraxis rechtfertigten. Er führt zwar im Ansatz nachvollziehbar aus, die Nichtfestsetzung über einen längeren Zeitraum sei für den Kläger vorteilhaft. Dass über einen längeren Zeitraum rückständige Beiträge nicht unmittelbar nach der jeweiligen Festsetzungsreife samt je einem Säumniszuschlag festgesetzt werden, rechtfertigt aber nicht die Aufspaltung einer rückständigen Rundfunkbeitragsschuld und damit eines gesamtfestsetzungsreifen Zeitraums, für den die Satzung die Festsetzung eines Säumniszuschlags vorsieht. Die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlags bleibt für den Kläger – trotz der etwaigen Ersparnis vorheriger Säumniszuschläge – eine belastende Regelung. Ferner fällt die vorübergehende Nichtfestsetzung von Beiträgen unmittelbar nach der jeweiligen Festsetzungsreife nicht notwendigerweise in dessen Sphäre. Dieser Umstand kann deshalb nicht ohne Weiteres als Argument gegen den Kläger herangezogen werden. Im Übrigen sind Verwaltungspraxis und Technik an die Rechtslage anzupassen, nicht umgekehrt. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 339,64 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er hat eine Wohnung in der H...str. 13 in 1... Berlin. Im März 2014 legte der Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2013 ein Beitragskonto für den Kläger an. Nachdem er den Kläger mehrfach zur Zahlung ausstehender Beiträge erfolglos aufgefordert hatte, setzte er mit zwei Bescheiden Beiträge fest: Datum Zeitraum Beitrag Säumnis Summe 01.08.2014 01/2013 – 03/2014 € 269,70 € 8,00 € 277,70 01.09.2014 04/2014 – 06/2014 € 53,94 € 8,00 € 61,64 € 339,64 Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 5. September 2014 und am 6. Oktober 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei verfassungswidrig und die Bescheide auch im Übrigen rechtswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschreiben Bezug genommen (Bl. 15-22 und Bl. 23-30 des Verwaltungsvorgangs [VV]). Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016, dem Kläger zugegangen am 11. April 2016, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und die Bescheide auch im Übrigen rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 39-45 VV). Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2016 Klage erhoben. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer. Er verletze die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Handlungsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz, die Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die negative Informationsfreiheit und die persönliche Ehre. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) stelle ein formell und materiell verfassungsgemäßes Landesgesetz dar. Seine Bescheide seien rechtmäßig. Insbesondere habe er auch in dem Bescheid vom 1. September 2014 einen Säumniszuschlag festsetzen dürfen. Die zuvor erfolgte Nichtfestsetzung über einen längeren Zeitraum sei zu Gunsten des Klägers erfolgt. Er hätte nämlich für jeden Dreimonatszeitraum einen gesonderten Bescheid unter Festsetzung je eines Säumniszuschlags erlassen können. Es stelle sich deshalb allenfalls die Frage, ob er von Vornherein für jedes versäumte Quartal einen Bescheid mit Säumniszuschlag hätte festsetzen müssen. Dass er hier aber zunächst kundenfreundlich agiere, könne ihm nicht vorgeworfen werden.