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Beschluss

8 K 720.17 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0629.8K720.17A.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes eines Klageverfahrens. Dass für den Gegenstandswert im Asylverfahren etwas anderes gelten sollte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Jedoch soll für besonderes einfach gelagerte und die Betroffenen weniger bedeutsame Fälle einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass für Untätigkeitsklagen im Asylprozess generell eine Unbilligkeit des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen wäre.(Rn.3) 2. Bei einer auf die Bescheidung des Asylantrags gerichteten Klage kann auch nicht generell von einer geringfügigeren Bedeutung der Sache für den Kläger als bei einer Versagungsgegenklage, etwa auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ausgegangen werden.(Rn.4)
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes eines Klageverfahrens. Dass für den Gegenstandswert im Asylverfahren etwas anderes gelten sollte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Jedoch soll für besonderes einfach gelagerte und die Betroffenen weniger bedeutsame Fälle einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass für Untätigkeitsklagen im Asylprozess generell eine Unbilligkeit des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen wäre.(Rn.3) 2. Bei einer auf die Bescheidung des Asylantrags gerichteten Klage kann auch nicht generell von einer geringfügigeren Bedeutung der Sache für den Kläger als bei einer Versagungsgegenklage, etwa auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ausgegangen werden.(Rn.4) Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt. Das Gericht setzt durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag der erstattungspflichtigen Beklagten gemäß § 33 Abs. 1, 2 Satz 2 RVG den Wert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt der Gegenstandswert für Klageverfahren nach dem AsylG 5.000,-- Euro. Wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann nach § 30 Abs. 2 RVG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall eine Unbilligkeit des gesetzlichen Gegenstandswertes begründen können, liegen hier nicht vor. Auch bei der auf Fortsetzung des Asylverfahrens gerichteten Untätigkeitsklage handelt es sich um ein Klageverfahren nach dem AsylG. Eine Reduzierung des Gegenstandswerts wegen eines geringeren Aufwandes der Prozessbevollmächtigten des Klägers kommt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es ist bereits fraglich, ob – wie z.T. in der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung erwogen – der Aufwand des Bevollmächtigten oder des Klägers selbst Einfluss auf den Gegenstandswert eines Klageverfahrens haben kann. Für den Gegenstandswert im Verwaltungsprozess ist grundsätzlich die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG). Dass für den Gegenstandswert im Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 RVG etwas anderes gelten sollte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Allerdings soll nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG - BT-Drs. 17/11471 S. 269) § 30 Abs. 2 RVG für besonderes einfach gelagerte und die Betroffenen weniger bedeutsame Fälle einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass für Untätigkeitsklagen im Asylprozess generell eine Unbilligkeit des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen wäre. Dies würde dem gesetzgeberischen Anliegen der Neufassung von § 30 Abs. 1 RVG zuwiderlaufen. Dieser zielte nämlich auf eine einheitliche Behandlung von Verfahren ab, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand haben, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht (Gesetzesbegründung a.a.O.). Gleichzeitig wurde der Wert dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angeglichen. Dafür dass Klageverfahren, die zunächst nur die Bescheidung des Asylantrags zum Gegenstand haben, davon regelmäßig nicht erfasst sein sollen, gibt es in der Gesetzesbegründung keine Hinweise. Bei einer auf die Bescheidung des Asylantrags gerichteten Klage kann auch nicht generell von einer geringfügigeren Bedeutung der Sache für den Kläger als bei einer Versagungsgegenklage - etwa auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ausgegangen werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2014 – VG 22 K 863.14 A -, juris Rn.9; offen lassend VG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2017 – A 9 K 5939.16 –. juris Rn. 15f.; a. A. VG Köln, Beschluss vom 24. April 2017 – 4 K 9487/16.A –, juris m. w. Hinw., VG München, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – M K 16.34299 –, juris Rn. 38). Auch im vorliegenden Fall gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat mit seinem bereits im Oktober 2014 gestellten Antrag in der Sache die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Auf den Erfolg seines Begehrens konnte er sich nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Ehefrau und seinen Sohn begründete Hoffnung (vgl. § 26 AsylG) machen. Eine zeitnahe Entscheidung lag daher in seinem besonderen Interesse, weil diese Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und den Zugang zum Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG) ist. Untätigkeitsklage hat er im Übrigen erst rund 22 Monate nach der bereits im November 2014 erfolgten Anhörung und nach mehreren Anwaltsschreiben mit Bitte um Entscheidung erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).