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Urteil

8 K 32.17

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0629.8K32.17.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrt, ist die Verpflichtungsklage statthaft.(Rn.18) 2. In besonderen Härtefällen kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht geboten sein. Ein solcher Härtefall liegt regelmäßig vor, wenn eine bestimmte Sozialleistung deshalb versagt wird, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.(Rn.24) Erforderlich ist jedoch, dass entsprechende Bescheide vorgelegt werden. Auch reicht ein Vortrag dahingehend, die Einkommenverhältnisse lägen nur wenig über denjenigen der Leistungsbezieher nach SGB II, regelmäßig nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen. Auch insoweit müssen Bescheide vorgelegt werden.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrt, ist die Verpflichtungsklage statthaft.(Rn.18) 2. In besonderen Härtefällen kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht geboten sein. Ein solcher Härtefall liegt regelmäßig vor, wenn eine bestimmte Sozialleistung deshalb versagt wird, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.(Rn.24) Erforderlich ist jedoch, dass entsprechende Bescheide vorgelegt werden. Auch reicht ein Vortrag dahingehend, die Einkommenverhältnisse lägen nur wenig über denjenigen der Leistungsbezieher nach SGB II, regelmäßig nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen. Auch insoweit müssen Bescheide vorgelegt werden.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage ist zulässig. Gegen den Festsetzungsbescheid ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und gerichtet auf Rundfunkbeitragsbefreiung ist sie als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft. Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung liegt vor, in dem er sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung hierauf eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 Var. 2 VwGO). Der Nichtabschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Rundfunkbeitragsbefreiung steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil über den Widerspruch des Klägers vom 24. Juli 2016 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Die Voraussetzungen liegen vor. An der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu zweifeln, bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Der Kläger ist – wie sogleich ausgeführt werden wird – insbesondere nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Auch der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung. Gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag bestimmte natürliche Personen befreit. Dass der Kläger eine der in dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen erhält, macht er weder geltend noch ist dergleichen ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). Einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV hat der Kläger trotz richterlicher Aufforderung nicht beigebracht. Das Vorliegen entsprechender Einkommensverhältnisse, die die Annahme der Berechtigung des Bezuges von Sozialleistungen rechtfertigen würden, hat er ebenso wenig dargetan. Insoweit kann offen bleiben, ob derartiger Vortrag das Vorliegen eines Bescheides nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV überhaupt ersetzen könnte (ablehnend VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Januar 2017 – 6 K 2043/15 – juris, Rn. 22). Zwar trägt der Kläger vor, seine Einkommensverhältnisse lägen nur geringfügig über denjenigen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II. Jedoch hat er weder angegeben, wie geringfügig seine Einkommensverhältnisse darüber liegen, noch hat er trotz Aufforderung hinreichend substanziiertes Zahlenmaterial unterbreitet. Zur Berechnung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II oder SGB XII ist jedenfalls die Kenntnis der Kosten der Unterkunft und Heizung erforderlich. Schon hieran fehlt es. Das monatliche Einkommen bestehend aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung in Höhe von insgesamt € 1.102,77 drängt die Annahme einer Leistungsberechtigung auch nicht auf. Schließlich trägt der Vortrag, der Kläger leide unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mit denen es ihm seit geraumer Zeit nicht möglich sei, am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen, keine Annahme eines besonderen Härtefalls, ohne dass es auf etwaige Erkrankungen im Einzelnen ankäme. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV setzt einen „besonderen“ Härtefall und damit qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung voraus. Damit sind in erster Linie soziale Härtefalle angesprochen, soweit diese nicht bereits von dem Regelungssystem des § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RBStV erfasst werden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 857/15 – juris, Rn. 124). Der vorliegende Fall wird jedoch vom Regelungssystem erfasst. Indem der Kläger gesundheitliche Gründe geltend macht, fällt der Sachverhalt unter § 4 Abs. 2 RBStV, wobei infolge der Klagerücknahme in dem Verfahren VG 8 K 444.16 bestandskräftig feststeht, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dass ein Sachverhalt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RBStV nicht erfüllt und damit nicht einmal eine Beitragsermäßigung rechtfertigt, einen besonderen Härtefall darstellen soll, der zur Beitragsbefreiung führen soll, entspricht weder der Systematik des § 4 RBStV noch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zwar mag in Betracht kommen, dass die Befreiungsklausel nicht auf soziale Härtefälle beschränkt ist, sondern etwa auch dann greift, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen der Übertragungswege Rundfunk zu empfangen. In der Rechtsprechung angedacht werden in diesem Zusammenhang auch nicht bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfasste absolute körperliche Rezeptionshindernisse wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder bei einer schweren Demenzerkrankung sowie sonstige offenkundig atypisch gelagerte Fälle (vgl. VG des Saarlandes, a. a. O.). Indem jedoch objektive Empfangsunmöglichkeiten oder absolute körperliche Rezeptionshindernisse weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bleibt für die Annahme eines besonderen Härtefalls in Ermangelung jeder Atypik kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 650,98 € festgesetzt (Rundfunkbeitragsfestsetzung). Im Übrigen ist das Verfahren gerichtskostenfrei (Rundfunkbeitragsbefreiung, § 188 Satz 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und begehrt klageerweiternd die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Er bewohnt eine Wohnung in der D...str.... in 1... Berlin, ist 66 Jahre alt und hat einen Schwerbehindertenausweis (GdB 80) ohne Merkmal „RF“ inne. Nach längerem Schriftwechsel beantragte er am 19. Juli 2014 bei dem Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und begründete dies im Wesentlichen mit seiner Schwerbehinderung. Diesen Antrag verstand der Beklagte als Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und lehnte diesen mit Bescheid vom 10. Februar 2015 ab, weil dem Kläger nicht das Merkmal „RF“ zuerkannt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 7. März 2015 verstand der Beklagte zugleich als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Beitragsermäßigung zurück, wogegen der Kläger am 25. Juli 2016 Klage erhob (VG 8 K 444.16). Mit weiterem Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab, weil ein Befreiungsgrund nicht vorliege, insbesondere kein besonderer Härtefall gegeben sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Nach weiterem Schriftwechsel und nachdem der Beklagte den Kläger mehrfach zur Zahlung ausstehender Beiträge erfolglos aufgefordert hatte, setzte er mit Bescheid vom 4. November 2016 für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 Beiträge in Höhe von € 642,96 sowie € 8,00 Säumniszuschlag, insgesamt € 650,96 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. Dezember 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es seien bei dem erkennenden Gericht ein Rechtsstreit hinsichtlich der Beitragsermäßigung (VG 8 K 444.16) und beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – ein Verwaltungsverfahren über die Erteilung des Merkmals „RF“ anhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und der Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig. Die Vollziehung setze er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VG 8 K 444.16 aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 114-116 VV). Hiergegen hat der Kläger am 19. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben und wendet sich gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2016. Er macht geltend, er sei von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Er verfüge über ein Einkommen, dass nur geringfügig über den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) liege. Außerdem leide er unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Befreiung rechtfertigten. Mit diesen Einschränkungen sei es ihm seit geraumer Zeit nicht möglich, am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Das Gericht hat das Verfahren VG 8 K 444.16 (Beitragsermäßigung) und das vorliegende Verfahren (Beitragsfestsetzung) gemeinsam mündlich verhandelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage in dem Verfahren VG 8 K 444.16 zurückgenommen und die Klage in dem vorliegenden Verfahren erweitert (Beitragsbefreiung). Er beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2016 zu verpflichten, ihn ab dem 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der klägerische Vortrag rechtfertige keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.