Beschluss
8 K 13.17 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0301.8K13.17V.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist eine Untätigkeitsklage, hier wegen der Nichtbescheidung eines Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug, erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist zulässig. Der Eintrag in eine Terminrolle in der Botschaft von Beirut reicht regelmäßig nicht aus, um den Lauf der Frist auszulösen, weil dadurch noch völlig unklar bleibt, wer genau zu welchem Zwecke und auf welcher Grundlage ein Visum beantragt.(Rn.3)
2. Auch für den Fall, dass die Frist abgelaufen ist, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass die Klage zu Gunsten des Ausländers entscheidungsreif ist. Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Visumserteilung zum Familiennachzug aus der Region Syrien und Irak ist die Botschaft in Beirut wegen Überlastung regelmäßig nicht in der lage, diese Frist einzuhalten. Der Botschaft wäre deshalb zunächst eine Frist zur Bearbeitung des Antrags zu setzen.(Rn.5)
(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist eine Untätigkeitsklage, hier wegen der Nichtbescheidung eines Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug, erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist zulässig. Der Eintrag in eine Terminrolle in der Botschaft von Beirut reicht regelmäßig nicht aus, um den Lauf der Frist auszulösen, weil dadurch noch völlig unklar bleibt, wer genau zu welchem Zwecke und auf welcher Grundlage ein Visum beantragt.(Rn.3) 2. Auch für den Fall, dass die Frist abgelaufen ist, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass die Klage zu Gunsten des Ausländers entscheidungsreif ist. Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Visumserteilung zum Familiennachzug aus der Region Syrien und Irak ist die Botschaft in Beirut wegen Überlastung regelmäßig nicht in der lage, diese Frist einzuhalten. Der Botschaft wäre deshalb zunächst eine Frist zur Bearbeitung des Antrags zu setzen.(Rn.5) (Rn.6) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt J... hat keinen Erfolg. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich, dass die Klage mit Sicherheit oder nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Rechtsverfolgung darf nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und dieses nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Es genügt, dass nach Aktenlage nicht feststeht oder überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage abzuweisen sein wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Juni 2006 – BVerfG 2 BvR 626/06 – juris, Rn. 16) derjenige der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn hinsichtlich der angestrebten Untätigkeitsklage ist noch nicht einmal die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgelaufen und wäre die Klage deshalb (noch) unzulässig. Die Antragsteller haben das Visum zum Familiennachzug der Antragstellerin zu 1) zum Antragsteller zu 2) nämlich nach ihrem Vortrag erst mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2016, versandt per Telefax am 9. Dezember 2016, bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Beirut beantragt. In der vorherigen Eintragung der Antragstellerin zu 1) in die Terminsliste der Botschaft Beirut ist kein Antrag im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne zu erblicken, weil dadurch noch völlig unklar bleibt, wer genau zu welchem Zwecke und auf welcher Grundlage ein Visum beantragt. Unabhängig davon ist nicht vorgetragen, dass der Eintrag in die Terminsliste vor dem 5. Dezember 2016 erfolgt ist, und wäre die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO auch insoweit noch nicht abgelaufen. Dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten wäre (§ 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Selbst wenn der Dreimonatszeitraum aber bereits abgelaufen wäre, hätte der Antrag derzeit keinen Erfolg. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris, Rn. 5-7, hinsichtlich der Botschaft Beirut Folgendes ausgeführt: „Der Fristablauf hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die beabsichtigte Klage bereits zu Gunsten der Antragsteller entscheidungsreif wäre. Denn das Gericht hat gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. So verhält es sich auch hier, denn die (zukünftige) Beklagte weist überzeugend drauf hin, dass sie nicht entscheiden kann, ohne zuvor über eine persönliche Vorsprache der Antragsteller die erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG) zu gewinnen. Bei der Vergabe von Terminen zur Vorsprache bei ihrer Botschaft in Beirut steht die zukünftige Beklagte vor der Schwierigkeit, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der zukünftigen Beklagten in der Türkei versperrt ist. Der außergewöhnlich hohen Zahl an Antragstellern steht nur eine begrenzte Bearbeitungskapazität gegenüber, die insbesondere den hohen Sicherheitsanforderungen einer Botschaft genügen muss, die eine Bearbeitung nur an speziell ausgebauten Schaltern erlaubt. Deren Kapazität hat die zukünftige Beklagte seit 2013 durch Ausbauarbeiten erweitert und gegenwärtig ist ein weiteres Gebäude in Bau. Zur weiteren Beschleunigung hat die zukünftige Beklagte zusätzliches Personal entsandt, die Öffnungszeiten ausgedehnt und in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration Hilfestellungen zur Antragsvorbereitung entwickelt, um auch auf diesem Weg die Bearbeitung zu beschleunigen. Es ist ihr daher gelungen im ersten Halbjahr 2016 mehr Visa zu erteilen als im gesamten Vorjahr. Gleichwohl kann sie die Anträge nur nach und nach abarbeiten. Den Antragstellern ist es deshalb zumutbar, zunächst den Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung abzuwarten, für den ihr noch kein konkreter Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Während dieser Zeit muss ein bereits anhängiges Klageverfahren ausgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – OVG 11 S 65.15 – juris Rn. 4). Übertragen auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage bedeutet dies, dass der Antrag nicht zu Gunsten der Antragsteller entscheidungsreif geworden ist, solange die nach § 75 Satz 3 VwGO zu bestimmende Frist noch nicht abgelaufen sein kann.“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 an. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist wäre ihr eine geräumige Frist zu setzen.