Urteil
8 K 100.16 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0928.8K100.16V.0A
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist gegen den Kläger zu 1) wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist gegen den Kläger zu 1) wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO)). Nachdem die Klage hinsichtlich der Erteilung von Visa zum Familiennachzug für die Klägerinnen zu 2) und 3) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu 1) ist nicht begründet. Die Versagung des Visums ist rechtmäßig und der Kläger zu 1) deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums oder eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Rechtsgrundlage für die Erteilung ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Danach kann einem Ausländer ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, dem Kapitaleinsatz, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Soweit der Kläger zu 1) in Deutschland Immobilienvermögen erworben hat, welches er in Deutschland zu verwalten beabsichtigt, ist bereits der Zweck des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, denn insoweit liegt keine selbständige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor. Es ist ihm hierbei nicht um eine unternehmerische Betätigung zu tun, mit der er aus einer solchen Erwerb erzielen möchte, sondern um die Anlage und Verwaltung eigenen, bereits erworbenen Vermögens und dessen Mehrung durch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein darüber hinaus gehender unternehmerischer Ansatz, etwa als Wohnungsbauunternehmen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dieser scheidet hinsichtlich der selbstgenutzten Wohnung auch von vornherein aus (vgl. etwa zu einer Bauherrengemeinschaft mit erheblichen Investitionen VG Freiburg, Urteil vom 29. April 2009 – 5 K 1200/08 – HTK-AuslR, Rn. 8; vgl. ferner zu Investitionen Fehrenbacher, HTK-AuslR, AufenthG, Stand: 10.04.2013, § 21 Abs. 1, Rn. 23). Soweit der Kläger zu 1) in Deutschland an Firmen beteiligt ist, gilt Ähnliches. Auch insoweit handelt es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um die Anlage und Verwaltung eigenen Vermögens mit dem Ziel der Generierung von Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Y...GmbH und der T...GmbH, soweit er an diesen Gesellschaften beteiligt ist, ohne insoweit unternehmerisch tätig zu sein. Hinsichtlich der Y...GmbH gilt dies insbesondere, soweit sie selbst wiederum im Bereich Vermögensverwaltung und Beteiligungen tätig ist. Soweit die Y...GmbH einen Copyshop betreibt, hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung klarstellen lassen, dass er nicht beabsichtige, insoweit selbständig tätig zu werden. Hinsichtlich der T...GmbH hat er in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass er neben seiner Teilhaberschaft nicht mehr beabsichtige, im Rahmen dieser Gesellschaft selbständig tätig zu werden und auch keine Geschäftsführungsbefugnis mehr inne habe. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, als geschäftsführender Gesellschafter der Y...GmbH in den Bereichen Beratung in Unternehmens-, Existenzgründungs- und Migrationsfragen, PR-Tätigkeit, Export/Import, Maklertätigkeit und Vermittlung von Immobilienprojekten wirtschaftlich beratend tätig werden zu wollen, kann dahinstehen, ob er mit Blick auf seine in den letzten Jahren trotz entsprechender Möglichkeit kaum zu verzeichnende Anwesenheit in Deutschland überhaupt ernsthaft beabsichtigt, die vorgetragene selbständige Tätigkeit in Deutschland auszuüben, oder ob der Zweck der beabsichtigten Einreise der Familie in das Bundesgebiet nicht eher dahin geht, den Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlagern, wobei der Kläger zu 1) weiter schwerpunktmäßig in und mit Bezug auf Russland (selbständig) tätig bleiben würde. Auch kann dahinstehen, inwieweit eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 AufenthG bei einem geschäftsführenden Gesellschafter auch dann in Betracht kommt, wenn er nicht über die Mehrheit der Anteile der Gesellschaft verfügt (ablehnend VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. August 2003 – 12 K 3760/99 – juris, Rn. 15 ff.). Denn ungeachtet weiterer Voraussetzungen besteht für die Ausübung der etwa beabsichtigten selbständigen Tätigkeit jedenfalls weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis. Bei den Begriffen „wirtschaftliches Interesse“ und „regionales Bedürfnis“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die voller richterlicher Überprüfung unterliegen. Der Gesetzgeber hat die Beteiligung weiterer Stellen jedenfalls vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend vorgeschrieben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Auflage 2016, § 21 Rn. 25), woran deutlich wird, dass er von einer besonderen Sachnähe oder Fachkunde der das Aufenthaltsgesetz vollziehenden Behörden nicht ausgegangen ist. Unter „wirtschaftlichem Interesse“ ist unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutsch-land zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). Der heutige Wortlaut der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224). Die gegenüber der früheren Fassung erfolgte Streichung der Anforderungen eines „übergeordneten“ wirtschaftlichen Interesses und eines „besonderen“ regionalen Bedürfnisses dient der Absenkung der Hürden für Unternehmensgründer zur Erleichterung der Zuwanderung von ausländischen Unternehmern (BT-Drs. 17/9436, S. 16). Die Streichung der früheren „Regelvoraussetzung“ einer Investitionssumme von € 250.000,00 und einer Schaffung von fünf Arbeitsplätzen erfolgte, „da sie häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Versagung gekommen war“ (ebd.). Sind die Anforderungen danach auch abgesenkt, so sind die Rechtsbegriffe gleichwohl im Lichte dieser Anliegen und in Orientierung daran auszulegen. Danach kann ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis etwa gegeben sein, wenn ein ausländischer Unternehmensgründer eine tragfähige Geschäftsidee entwickelt hat, die zu nicht nur unwesentlichen Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen führt, auch wenn diese nicht den Umfang der früheren „Regelvoraussetzung“ erreichen müssen. Insgesamt sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Kriterien, in den Blick zu nehmen. Gemessen daran besteht vorliegend kein wirtschaftliches Interesse. Die geplante Tätigkeit des Klägers zu 1) ist gesamtstaatlich-volkswirtschaftlich betrachtet nicht bedeutend und bleibt damit hinter den gesetzgeberischen Vorstellungen zurück. Er trägt in seinem Businessplan selbst vor, schlanke Strukturen in Bezug auf Mitarbeiter und Betriebsmittel und dadurch verhältnismäßig geringe Investitionskosten bei der Y...GmbH anzustreben. Soweit bisher durch die Y...GmbH Arbeitsplätze vor allem mit Blick auf den Copyshop geschaffen wurden, handelt es sich im Wesentlichen um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Anstellung von Personen aus dem Gesellschafterkreis und dem Gesellschaftsumkreis, die auch hinsichtlich der übrigen Firmen in Erscheinung treten (etwa Frau O..., Herr S...). Einen Rückschluss darauf, dass die Y...GmbH nunmehr in aufenthaltsrechtlich erheblichem Umfang Arbeitsplätze schaffen würde, lässt dies nicht zu. Wie der Kläger zu 1) im Consultingbereich, im Marketing und Vertrieb sowie im Logistikbereich bis zu sechs Arbeitsplätze in Deutschland schaffen möchte, ist nicht konkret dargelegt. Eine dahingehende Annahme trägt das vorgelegte Geschäftskonzept nicht. Wie er zu der angegebenen Umsatzerwartung Höhe von € 200.000,00 im dritten Geschäftsjahr gelangt, ist ebenso wenig nachvollziehbar und lässt sich dem Businessplan im Einzelnen nicht entnehmen. Dass es durch die Vermittlung von Investitionen durch Dritte in Deutschland mittelbar zu aufenthaltsrechtlich erheblichen Investitionen oder Arbeitsplatzschaffungen kommen würde, hat er ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Seine Geschäftsidee stellt sich im Übrigen auch deshalb als nicht tragfähig da, weil eine erkennbare betriebswirtschaftliche Fachkunde fehlt und die vorgestellten Entwürfe auch von daher nicht überzeugen. Zudem hat er den Vortrag der Beklagten unerwidert gelassen, nicht über hinreichende Deutschkenntnisse zu verfügen. Sie hegt vor diesem Hintergrund zu Recht Zweifel daran, dass er in der Lage wäre, ohne fremde Hilfe die im Geschäftsbetrieb erforderlichen Kontakte unter anderem zu Behörden, sonstigen Organisationen und Dienstleistern zu halten sowie den ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten mit Blick auf eine etwa tatsächlich gewollte selbständige Tätigkeit in Deutschland nachzukommen. Für ein regionales Bedürfnis an seiner Tätigkeit ist weder etwas dargelegt noch etwas ersichtlich. Soweit es die Tätigkeit der S... GmbH anbelangt, fehlt es ebenso an einer tragfähigen Geschäftsidee. Hinreichend nachvollziehbare Planungen zu Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen liegen nicht vor. Ein von erkennbarer betriebswirtschaftlicher Fachkunde getragener, überzeugender Geschäftsideenentwurf ist auch insoweit nicht gegeben. Dass die von dem Beigeladenen beteiligte Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung auf dieser Grundlage weder ein wirtschaftliches Interesse noch aufgrund des von ihr angenommenen Überangebots von Sushi-Restaurants in Berlin ein regionales Bedürfnis zu erkennen vermag, ist unter Berücksichtigung der besonderen Sachnähe und Fachkunde der Senatsverwaltung ohne weiteres nachvollziehbar und begegnet keinen Zweifeln. Der Kläger zu 1) ist dieser Einschätzung auch nicht hinreichend entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger zu 1) begehrt noch die Erteilung eines Visums zur Einreise zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Der 1974 geborene Kläger zu 1) ist russischer Staatsangehöriger und lebt zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), und seiner minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 3), in Moskau. Am 27. März 2012 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau (Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Einreise zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Dabei gab er an, er sei Jurist, in Russland als Beamter und juristischer Berater im Immobilienbereich tätig gewesen und verfüge über umfangreiche Kontakte und Erfahrungen. In Deutschland habe er gemeinsam mit seiner Geschäftspartnerin O...mit Vertrag vom 13. Oktober 2009 eine Y...GmbH mit Sitz in Berlin gegründet, wobei jeder Gründer zu 50% an der Gesellschaft beteiligt sei und beide Gesellschafter alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer seien. Gegenstand des Unternehmens sei die Verwaltung eigenen Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Beratung in Unternehmens- und Migrationsfragen, PR-Tätigkeit, Export/Import und Maklertätigkeit, unter anderem die Vermittlung von Immobilienobjekten und Immobilienprojekten. Der Y... GmbH habe er ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von € 53.300,00 für den Erwerb der erforderlichen Ausstattung für die Einrichtung eines Copyshops eingeräumt. In Berlin habe er eine Eigentumswohnung für seine Familie (€ 113.000,00) sowie einen geräumigen Gewerberaum (€ 85.000,00) erworben. Den Gewerberaum habe er an die Y... GmbH vermietet, welche darin derzeit einen Copyshop betreibe. Bei der B... Volksbank eG verfüge er über ein Kontoguthaben in Höhe von € 73.732,53. Mit Blick auf die beabsichtigte Firmenphilosophie gab er an, schlanke Strukturen in Bezug auf Mitarbeiter und Betriebsmittel und dadurch verhältnismäßig geringe Investitionskosten und eine hohe Flexibilität bei der Y...GmbH anzustreben. Die Personal- und Betriebsmittelkosten sollten gering gehalten werden. Das Stammkapital der Y... GmbH in Höhe von € 25.000 sei in bar erbracht. Er beabsichtige, im Consultingbereich, im Marketing und Vertrieb sowie im Logistikbereich bis zu sechs Arbeitsplätze in Deutschland zu schaffen. Für den Aufbau seiner Tätigkeit in Deutschland sei seine dauerhafte Präsenz erforderlich. Er wolle, mehr als drei Monate jedes halbe Jahr in Deutschland tätig sein, um neue Investitionsprojekte zu akquirieren. Im dritten Geschäftsjahr erwarte er für den Unternehmensbereich „juristische Beratung, Unterstützung, PR-Tätigkeit, internationale Investitionsprojekte“ bei einem Umsatz in Höhe von € 200.000,00 und Personalkosten in Höhe von € 79.400,00 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von € 77.000,00. Weiter habe er mit seinen zwei weiteren Geschäftspartnern ein weiteres Projekt ausgearbeitet, welches das gastronomische Trend-Produkt „Sushi-Rolles“ zum Mitnehmen anbieten soll. Wegen der Einzelheiten des durch seine Verfahrensbevollmächtigte erstellten Businessplans samt umfangreicher Anlagen wird auf den Verwaltungsvorgang (VV) der Beklagten (Bd. 1 Bl. 116-190 VV) Bezug genommen. Mit Datum vom 7. November 2012 verweigerte der Beigeladene die Zustimmung gemäß § 21 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)). Die Botschaft lehnte mit Bescheid vom 8. November 2012 den Visumsantrag ab. Mit seiner am 13. Dezember 2012 hiergegen erhobenen Remonstration machte der Kläger zu 1) unter anderem ergänzend geltend, er habe nunmehr auch ein Mietshaus in Berlin zu einem Kaufpreis von € 602.000,00 erworben. Auch seine Beteiligung an der T...GmbH in Höhe von 33,6% müsse berücksichtigt werden. Gegenstand dieses Unternehmens seien erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Büroservice und Vermittlung von Bausparprodukten. Auch in diesem Bereich beabsichtige er, seine Erfahrungen und Kenntnisse als juristischer Berater in der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der internationalen Projekte zwischen Russland und anderen Ländern, in diesem Fall auch überwiegend Deutschland, einzubringen. Hinsichtlich der gastronomischen Geschäftsidee „Sushi-Rolles“ sei er mittlerweile zu 30% an der S...GmbH beteiligt. Mangels bisherigen dauerhaften Aufenthalts in Deutschland habe die Realisierung der Projekte bislang nicht stattfinden können. Er komme lediglich auf der Durchreise in andere Länder der Europäischen Union nach Deutschland und halte sich im Jahr nur wenige Tage in Deutschland auf. Zwar habe er die Möglichkeit, sich mit einem Geschäftsvisum bis zu 90 Tage pro 180 Tagen in Deutschland aufzuhalten, jedoch erforderten die geplanten Projektentwicklungen, die Suche nach geeigneten Geschäftspartnern und der Aufbau von geschäftlichen Beziehungen zu den Kooperationspartnern seine regelmäßige Anwesenheit vor Ort. Wegen der zusätzlich eingereichten Unterlagen, insbesondere der Jahresabschlüsse, der Sichtvermerke, der Verträge der Y... GmbH und der Grundstückskaufverträge wird auf den Verwaltungsvorgang (Bd. II Bl. 76 bis Bd. III Bl. 100 VV) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass die zuständige fachkundige Behörde, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, erneut beteiligt worden sei. Diese habe auch aktuell kein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis erkennen können. Der Visumserteilung könne deshalb nicht zugestimmt werden. Wegen der Stellungnahme der Senatsverwaltung wird auf den Verwaltungsvorgang (Bd. III Bl. 118-120 VV) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. August 2015, bekanntgegeben am 19. August 2015, hob die Beklagte den Bescheid vom 8. November 2012 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger zu 1) jederzeit Geschäftsvisa beantragen könne. Mit diesen könne er sich bis zu 90 Tage innerhalb eines halben Jahres im Bundesgebiet aufhalten und seine unternehmerischen Ziele verfolgen. In Anbetracht der Tatsache, dass es ihm durchaus möglich sei, die Tätigkeit als Geschäftsführer der Y...GmbH auch von der Russischen Föderation aus nachzugehen, sei seine dauerhafte Anwesenheit im Bundesgebiet nicht erforderlich. Nach erneuter Prüfung der eingereichten Unterlagen ergebe sich zudem, dass weder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis zu erkennen sei. Hiergegen hat der Kläger zu 1) am Montag, dem 21. September 2015, Klage erhoben, macht im Wesentlichen geltend, dass er entgegen der Ansicht der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines nationalen Visums zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit habe, und vertieft im Übrigen seinen bisherigen Vortrag. Nachdem die Klage hinsichtlich der Erteilung von Visa zum Familiennachzug für die Klägerinnen zu 2) und 3) in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 zurückgenommen wurde, beantragt nunmehr noch der Kläger zu 1), die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Moskau vom 18. August 2015 zu verpflichten, den Kläger zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Darstellung, dass der Kläger zu 1) mangels ständigen Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit gehabt haben soll, aktiv seine Geschäftsideen zu entwickeln und zu realisieren, sei nicht nachzuvollziehen. Es kämen in der Gesamtschau Zweifel daran auf, ob er überhaupt ernsthaft beabsichtige, seinen aktiven wirtschaftlichen Tätigkeitsschwerpunkt in das Bundesgebiet zu verlegen und die geltend gemachten Geschäftsideen dort zielgerichtet zu verfolgen. Soweit der Beklagten bekannt sei, verfüge er zudem nicht über hinreichende Deutschkenntnisse. Es erscheine schon vor diesem Hintergrund zweifelhaft, wie er auf diese Weise in der Lage sein soll, ohne fremde Hilfe die im Geschäftsbetrieb erforderlichen Kontakte unter anderem zu Behörden, sonstigen Organisationen und Dienstleistern zu halten sowie den ihm als Geschäftsführer einer GmbH auferlegten Pflichten nachzukommen. Die Vorschrift des § 21 AufenthG sei darauf ausgerichtet, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ein Auftreten als Investor sei davon grundsätzlich nicht umfasst. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.