Urteil
8 K 91.16 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0525.8K91.16V.0A
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Leitsätze
1. Sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. (Rn.16)
2. Eine als unzumutbar empfundene Situation im Heimatland ergibt nicht, dass eine Tochter gerade auf die spezifische Lebenshilfe ihrer Mutter in Deutschland angewiesen ist. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. (Rn.16) 2. Eine als unzumutbar empfundene Situation im Heimatland ergibt nicht, dass eine Tochter gerade auf die spezifische Lebenshilfe ihrer Mutter in Deutschland angewiesen ist. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Remonstrationsbescheid der deutschen Botschaft Kiew vom 26. August 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Zwecke der Familiennachzugs (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 36 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I. S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I. S. 394). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Artikels 6 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn 11 ff.). Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Hilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 6 B 1.14 -, juris Rn 14 m.w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Auch in Anbetracht der aus den Medien bekannten allgemeinen Lage in der (Ost-)Ukraine und den Schilderungen der individuellen Situation ihrer Familie dort ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gerade auf die spezifische Lebenshilfe ihrer Mutter (und ihres Stiefvaters) in Deutschland angewiesen ist. Die Klägerin macht auch keinen spezifisch familiären Betreuungsbedarf geltend, sondern eine als unzumutbar empfundene Situation für sich und ihre Familie im Heimatland. Die Klägerin könnte auch ohne ihre Mutter an zahlreichen anderen Orten der Welt leben, sofern sich diese sicherer als Mariupol erweisen. Das wird auch daraus deutlich, dass die Klägerin gar nicht beabsichtigt, am Wohnort der Mutter in Hamburg Wohnung zu nehmen, sondern im Landkreis Waldeck-Frankenberg in rund 350 km Entfernung. Damit soll aber weder in Abrede gestellt noch gering geschätzt werden, dass die Klägerin von ihrer Mutter, deren Ehemann und auch dessen Schwester durch Zusage von Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohnraum Unterstützung erfährt. Der nach ihren Schilderungen durchaus nachvollziehbare Wunsch der Klägerin mit ihrer Familie den Verhältnissen in der Ukraine zu entkommen und in das Land zu ziehen, dessen Sprache sie spricht, in dem sie einen Schulabschluss erworben hat und in dem Familienangehörige leben, ist aber kein den Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG rechtfertigender Grund, da gerade nicht die Familienzusammenführung im Vordergrund steht. Letztlich macht die Klägerin einen Anspruch auf Einreise aus einem Asylgrund im weiteren Sinn geltend. Eine diesen Grund einbeziehende Neubestimmung des Begriffs der außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG würde jedoch die Grundentscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, einerseits die Einreise regelmäßig nur zu den Zwecken Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Familienzusammenführung zuzulassen und andererseits die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages an die Anwesenheit im Bundesgebiet zu knüpfen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. März 2016 - VG 19 K 233.15 V-). Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen dürften und die Klägerin durch die Bereitschaft ihrer Mutter und deren Ehemann voraussichtlich in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die 28-jährige Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Nach einem Besuchsaufenthalt im Jahre 2002 verbrachte die Klägerin seit Juni 2003 rund vier Jahre bei ihrer Mutter in Deutschland. Während dieser Zeit machte sie ihren Realschulabschluss. Seitdem lebt sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Mariupol im Osten der Ukraine. Die Klägerin möchte mit ihrer Familie die im Krisen- und Kampfgebiet liegende Heimatstadt verlassen und nach Deutschland ziehen, wo sie die Unterstützung von Familienangehörigen erhalten werde. Ihre in Hamburg lebende Mutter und deren Ehemann, die eine physiotherapeutische Praxis betreiben, würden ihr Unterhalt gewähren. Die Schwester des Ehemannes ihrer Mutter werde ihnen eine Wohnung zur Verfügung stellen Die Anträge der Familie auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Deutschland lehnte die Beklagte mit Bescheiden der Botschaft Kiew vom 8. April 2016 ab. Auf die Remonstration der Klägerin hob die Botschaft Kiew mit Remonstrationsbescheid vom 26. August 2015 den Versagungsbescheid auf und lehnte die Erteilung des begehrten Visums zur Familienzusammenführung ab. Die Entscheidung über die Remonstrationen ihres Ehemannes und ihres Sohnes wurde zurückgestellt. Mit ihrer am 22. September 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Einreisebegehren weiter. Die Voraussetzungen eines Härtefalls lägen vor. Im Osten der Ukraine finde eine kriegerische Auseinandersetzung statt, von der sie und ihre Familie direkt betroffen seien. Es gebe eine große Flüchtlingsbewegung in der Ukraine, für sie und ihre Familie bestehe keine inländische Fluchtalternative. Zudem bestehe die Gefahr, dass ihr Ehemann zum Wehrdienst eingezogen werde. Ihre Mutter werde für den Lebensunterhalt aufkommen. Es bestehe ausreichend Wohnraum. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew vom 26. August 2015 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Remonstrationsbescheid aus, dass die ungünstigen wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Verhältnisse im Heimatstaat allein keine außergewöhnliche Härte begründeten. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 2. April 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.