Beschluss
71 K 20.13 PVB
VG Berlin 71. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0312.71K20.13PVB.0A
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Leitsätze
1. Die Umsetzung einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG.(Rn.24)
2. Die Übertragung des Arbeitsplatzes einer Beratenden Abteilungsärztin weist eine neue, andere Prägung mit der Folge auf, dass die damit einhergehende Eingruppierung der Mitbestimmung unterliegt.(Rn.32)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Eingruppierung und Übertragung der neuen Tätigkeit in der Abteilung 48 ohne eine Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alternative verletzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umsetzung einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG.(Rn.24) 2. Die Übertragung des Arbeitsplatzes einer Beratenden Abteilungsärztin weist eine neue, andere Prägung mit der Folge auf, dass die damit einhergehende Eingruppierung der Mitbestimmung unterliegt.(Rn.32) Es wird festgestellt, dass die Eingruppierung und Übertragung der neuen Tätigkeit in der Abteilung 48 ohne eine Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alternative verletzt. Im Streit ist die Mitbestimmungspflicht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 3 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und Eingruppierung) bei der Umsetzung einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für die Deutsche Rentenversicherung Bund galt bis zum 31. Dezember 2005 der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA/MTAng-BfA-O). Er hatte im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O). Seither gilt der Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV-Bund). Der Beteiligte schrieb unter dem 15. März 2013 die Stelle einer Beratenden Abteilungsärztin mit der Bewertung „E 15 TV DRV-Bund (bisher Vergütungsgruppe Ia MTAng-BfA)“ aus. In der Stellenausschreibung wurde die Tätigkeit einer Beratenden Abteilungsärztin wie folgt beschrieben: - Ausübung der Fachaufsicht; - Beurteilen der medizinischen Voraussetzungen bei Anträgen auf Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie Frühberentung wegen Erwerbsminderung, Erstellen eines sozialmedizinischen Votums; - Stellung nehmen zu medizinischen Fragen bei Widersprüchen und in Sozialgerichtsverfahren 1. und 2. Instanz sowie in besonderen Fällen; - Stellung nehmen zu (sozial-)medizinischen Grundsatzfragen im Einzelfall; - Mitwirken bei Qualität sichernden Maßnahmen der sozialmedizinischen Tätigkeit; - Mitwirken an Fort-und Weiterbildungsmaßnahmen für den beratungsärztlichen Dienst. Auf die Ausschreibung bewarb sich auch die bis dahin als Beratende Ärztin in der Dienstelle des Beteiligten tätige Frau Dr. Z..., deren bisherige Tätigkeit zunächst der Vergütungsgruppe Ib/Ia, später der Entgeltgruppe 15 zugeordnet war. Die Tätigkeit einer Beratenden Ärztin in der Abteilungsleitung wird von der Deutschen Rentenversicherung wie folgt beschrieben: - Beurteilen der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Vorliegens von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nach medizinischen Voraussetzungen; - Stellung nehmen zu medizinischen Fragen im Vorverfahren und in Sozialgerichtsverfahren 1. Instanz und zu Urteilen in 1. Instanz; - Vorschlagen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/ zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rentenverfahren; - Vorschlagen von Entscheidungen in medizinischen Fragen; - Stellung nehmen zu Fragen der Entziehung oder Umwandlung der Rente. Im April 2013 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass Frau Dr. Z...ausgewählt worden sei und ihre Umsetzung auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz zum 25. Mai 2013 erfolgen werde. Der Antragsteller machte daraufhin seine Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG geltend. Nachdem der Beteiligte eine Beteiligung des Antragstellers abgelehnt hatte, beschloss dieser in seiner Sitzung vom 7. Mai 2013 die Einleitung des Beschlussverfahrens. Der Antragsteller hat am 31. Juli 2013 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, dass die in Frage stehende Maßnahme die Tatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 3 BPersVG erfüllt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Eingruppierung und Übertragung der neuen Tätigkeit in der Abteilung 48 als beratende Abteilungsärztin das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Tatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 3 BPersVG nicht erfüllt seien, da sich die bisherige und die neue Tätigkeit von Frau Dr. Z... nur marginal unterschieden. Er hat die Unterschiede zwischen den alten und dem neuen Aufgabengebiet in der mündlichen Anhörung durch die Beratende Abteilungsärztin Frau Dr. T...beschrieben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Niederschrift der mündlichen Anhörung vom 12. März 2014 verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Die fragliche Umsetzung unterliegt zum einen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Übertragung einer höher (oder niedriger) zu bewertenden Tätigkeit. Erfasst werden alle Maßnahmen, die für den betroffenen Arbeitnehmer zu einer höheren als der bisherigen Eingruppierung führen, d.h. es wird eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, wenn die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach einer höheren Vergütungs- oder Entgeltgruppe des Tarifvertrages zuzuordnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – OVG 62 PV 8.10 – juris, Rn. 16 m. w. N.). So liegt es hier. Denn Frau Dr. Z..., deren bisherige Tätigkeit der Vergütungsgruppe Ib/Ia MTAng-BfA zugeordnet war, ist ein Arbeitsplatz übertragen worden, der bisher der Vergütungsgruppe Ia MTAng-BfA zugeordnet war, und deshalb höher bewertet ist. Dass beide Tätigkeiten nach dem neuen Tarifsystem der Entgeltgruppe 15 zugeordnet sind, ist unerheblich. Maßgebend für den anzustellenden Vergleich ist die Zuordnung nach den alten tarifvertraglichen Bestimmungen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6. Oktober 2011 – OVG 62 PV 8.10 – (juris, Rn. 17 ff.) ausgeführt: „Ob einem Arbeitnehmer eine in diesem Sinne höher zu bewertende Tätigkeit übertragen wird, richtet sich grundsätzlich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Die Eingruppierung bestimmt sich bei den Tarifbeschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 12 TV DRV-Bund („Eingruppierung“), der allerdings wegen der noch nicht ausgehandelten Entgeltordnung derzeit noch keine Regelungen enthält (…) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ DRV-Bund gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV DRV-Bund (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O einschließlich der Vergütungsordnung über den 31. Dezember 2005 hinaus fort (…) Die Entgeltgruppen stellen derzeit nur einen Teil eines Systems zur Umrechnung der Vergütungsgruppen einschließlich Fallgruppen nach der alten Vergütungsordnung in Entgeltgruppen und Stufen dar, um die Tabellenentgelte errechnen zu können. Solange die neuen Eingruppierungsvorschriften noch nicht in Kraft sind, bedarf es für Eingruppierungen stets des Rückgriffs auf die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a) des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O, die sodann gemäß Anlage 4 TVÜ DRV-Bund den Entgeltgruppen des TV DRV-Bund zugeordnet werden (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ DRV-Bund) (…). Angesichts der eindeutigen Regelung im Überleitungstarifvertrag, wonach bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften mit Entgeltordnung die §§ 22, 23 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O einschließlich der Vergütungsordnung über den 31. Dezember 2005 hinaus fortgelten, spielt die der Vergütungsgruppe zugeordnete Entgeltgruppe für die Frage der Bewertung der Tätigkeit keine Rolle (…) Der Beteiligte verkürzt das Problem (…), wenn er meint, es komme (…) nur noch auf den „Vergleich nach der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe“ an. Denn er übersieht dabei, dass die „Zuordnung nach einer Entgeltgruppe“ nur über die Anwendung des alten Tarifrechts stattfinden kann. Die Entgeltgruppe (mit Stufe) bestimmt nur das Tabellenentgelt. Die Frage jedoch, wie die ausgeübte Tätigkeit einzuordnen ist, ist vorläufig noch allein nach den Bestimmungen der Vergütungs- und Lohngruppenregeln des alten Tarifvertragsrechts zu beantworten. Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass sich die Überleitung ins neue Tarifrecht (zum 1. Januar 2006) nicht bei jeder späteren Übertragung einer anderen Tätigkeit neu aktualisiere. Vielmehr aktualisiert sie sich dadurch, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ein Vergleich der jeweiligen Tätigkeiten nach Entgeltgruppen allein gar nicht möglich ist, es vielmehr der Anwendung des alten Tarifrechts zwingend bedarf.“ Diese überzeugenden Überlegungen macht sich die Kammer hier zu Eigen. 2. Die Umsetzung von Frau Dr. Z... ist zudem auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG mitbestimmungspflichtig.Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung. Unter Eingruppierung im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit. Anders als die Mitbestimmung bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG ist hier nicht die Kontrolle der Auswahlentscheidung und damit die gerechte Personalauslese, sondern die richtige Bezahlung wesentlicher Inhalt der Mitbestimmung (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 – 6 P 23/10 –juris, Rn. 12,15). Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet nicht schon dann statt, wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des Aufgabenkreises muss vielmehr wesentlich sein. Maßgebend hierfür ist ein personalvertretungsrechtlicher Ansatz, der auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffs abstellt. Die Umsetzung von Arbeitnehmern ist in fast allen Personalvertretungsgesetzen - zumeist unter einschränkenden Voraussetzungen wie Dauer und Dienstortwechsel - als Mitbestimmungstatbestand ausgestaltet. Der Begriffsinhalt ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, so dass das mögliche und nötige Maß an Rechtssicherheit erreicht werden kann. Umsetzung eines Arbeitnehmers ist danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Darunter fällt der komplette Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereichs. Es reicht aber auch aus, dass der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 – 6 P 23/10 –juris, Rn.21). So liegt der Fall hier. Zwar ist nicht der bisherige Tätigkeitsbereich komplett ausgetauscht worden. So hat eine Beratende Abteilungsärztin ebenso wie eine Beratende Ärztin in Einzelfällen die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder das Vorliegen von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nach medizinischen Voraussetzungen zu beurteilen und bei qualitätssichernden Maßnahmen sowie an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mitzuwirken“. Der Frau Dr. Z... übertragene neue Arbeitsplatz einer Beratenden Abteilungsärztin weist jedoch ausweislich der von dem Beteiligten in der mündlichen Anhörung gemachten Darlegungen eine neue, andere Prägung auf. Denn er ist geprägt durch die Wahrnehmung schwierigerer Fachaufgaben sowie der Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen; insgesamt stellt dieser Arbeitsplatz damit qualitativ höhere Anforderungen als derjenige einer Beratenden Ärztin. So hat die Beratende Abteilungsärztin zum einen Aufgaben der Fachaufsicht auszuüben, bei der die Vorschläge der Beratenden Ärzte fortzuentwickeln sind und eine abschließende Beurteilung und Entscheidung vorzunehmen bzw. zu treffen ist. Anders als eine Beratende Ärztin hat eine Beratende Abteilungsärztin die Aufgabe, in sozialgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen auch in der 2. Instanz abzugeben, wobei es sich in der Regel um Fälle handelt, die schwieriger sind als diejenigen, die eine Beratende Ärztin zu beurteilen hat. Anders als eine Beratende Ärztin hat eine Beratende Abteilungsärztin auch schwierige Überprüfungsanträge im Rahmen des § 44 SGB X zu bearbeiten. Eine Beratende Abteilungsärztin hat zudem „Stellung zu nehmen zu sozialmedizinischen Grundsatzfragen im Einzelfall“, wobei es sich regelmäßig wiederum um schwierige Fälle handelt, die eine Beratende Ärztin nicht zu beurteilen hat. Schließlich gehört es im Rahmen der Fachaufsicht auch zu den Aufgaben einer Beratenden Abteilungsärztin, die ihr nachgeordneten Beratenden Ärzte dienstlich zu beurteilen. Dementsprechend gehört die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung nach dem Anforderungsprofil der Tätigkeit einer Beratenden Abteilungsärztin zu den besonders wichtigen Fähigkeiten einer Beratenden Abteilungsärztin.