OffeneUrteileSuche
Beschluss

71 K 20.11 PVB

VG Berlin 71. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0523.71K20.11PVB.0A
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Telefonanlage einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) mit der Voice-over-IP-Technologie, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltet wird, entzieht sich der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Telefonanlage einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) mit der Voice-over-IP-Technologie, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltet wird, entzieht sich der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat.(Rn.10) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. In der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) wurden im November 2011 die Telefonanlagen auf die Voice-over-IP-Technologie umgestellt, für die anders als mit der abgeschafften Anlage ein vorhandenes Datennetz der Bundesagentur für Arbeit genutzt wird. Der Antragsteller berief sich mit Schreiben vom 2. November 2011 gegenüber dem Beteiligten zu 1 auf sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Absatz 3 Nr. 17 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG. Dieser verneinte mit Schreiben vom 4. November 2011 für sich und die Beteiligte zu 2, eine eigene Maßnahme getroffen zu haben; vielmehr beruhe die Maßnahme auf § 50 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II. Der Antragsteller beschloss am 22. November 2011, mit anwaltlicher Hilfe eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Der Antragsteller führt zur Begründung seines seit dem 22. Dezember 2011 anhängigen Antrags an, die neue Technik ermögliche es durch IP-Protokolle und durch die Nutzung des Datennetzes der Bundesagentur für Arbeit mehr als bislang, das Verhalten der Dienstkräfte zu überwachen. Davon abgesehen sei auch die vorherige Telefonanlage nach der gesetzlichen Gründung der gemeinsamen Einrichtungen nicht mitbestimmt worden. Er behauptet, die Beteiligten hätten eine eigene Entscheidungsmöglichkeit gehabt und seien nicht gleichsam von der Bundesagentur für Arbeit gezwungen gewesen, die neue Technologie einzuführen. Auf eine Zustimmung der Beteiligten zu 2 deuteten deren Kostenübernahmeentscheidungen hin. Dem Vernehmen nach sei anderen Jobcentern die Wahl geblieben, ob sie die neue Technologie einführen wollten. Der Antragsteller meint, dass § 50 Absatz 3 SGB II die für die Kundenbetreuung notwendigen Datenverarbeitungsprogramme betreffe, nicht die Internet-Telefonie. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 sein Mitbestimmungsrecht durch die Einführung der Voice-over-IP-Technologie verletzt haben. Die Beteiligten beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 erklärt, ihm sei die technische Neuerung ohne Wahlmöglichkeit angekündigt worden. Er lässt durch den für die Einführung in Berlin zuständigen Herrn S… vom Regionalen IT-Service des Internen Service bei der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vortragen, dass die neue Technik in allen Berliner Jobcentern gleichermaßen installiert worden sei und auf Vorgaben aus der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beruhe. Herr S… ergänzt, dass nun beim Anruf eines Kunden ohne Rufnummerunterdrückung automatisch dessen elektronische Akte auf dem Bildschirm des Sachbearbeiters geöffnet werde. Die Beteiligte zu 2 behauptet, mit der Änderung der Telefoneinrichtung nicht befasst worden zu sein. Ihre Kostenübernahmeentscheidungen seien durchweg pauschal und beträfen pflichtige wie auch freiwillige Angebote, beispielsweise auch die von der Bundesagentur für Arbeit gestellten Datenverarbeitungsprogramme. II. Der Antrag ist unbegründet. Maßgeblich ist das Bundespersonalvertretungsgesetz, dessen Regelungen nach § 44h Absatz 1 Satz 2 SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen entsprechend gelten. In Betracht zu ziehen ist das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Absatz 3 Nr. 17 BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Im Lichte des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2011 – OVGE 60 PV 10.10 – (juris) zum gleichlautenden Berliner Landesrecht spricht einiges dafür, dass die Einführung der neuen Telefontechnik dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das kann allerdings auf sich beruhen, denn keinesfalls steht dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zu. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers ergibt sich aus § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Im Anwendungsbereich der Bestimmung ist kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben. Das ergibt sich ausdrücklich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 17/1555, zu Nummer 17, Buchstabe b, Absatz 3 - Seite 31) und rechtfertigt sich aus der ratio legis, wonach zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik angesichts der hohen Zahl von gemeinsamen Einrichtungen nicht in hunderten von dezentralen Varianten verwendet werden sollen. Der Ausschluss jeglichen Mitbestimmungsrechts des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung im Anwendungsbereich von § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II verstößt nicht gegen höheres Recht. Beteiligungsrechte bestehen nur insoweit, als der Gesetzgeber sie im Einzelnen zugesteht. Das Grundgesetz gebietet keine lückenlose Beteiligung von Personalvertretungen an Maßnahmen mit Auswirkungen auf das Personal. Dessen Grundrechtsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass stets die Möglichkeit der Dienstkräfte bleibt, sich gegen Verletzungen ihrer subjektiven Rechte individuell zu wehren. Die neue Telefontechnik ist ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik im Sinn des § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II. Der Begriff der Informationstechnik würde verengt, wenn er auf die herkömmlichen Datenverarbeitungsprogramme beschränkt wird. Der Gesetzeswortlaut geht vielmehr über Fachanwendungen hinaus. Die amtliche Begründung (a.a.O.) nennt denn auch nur „beispielsweise“ die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den virtuellen Arbeitsmarkt einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems VerBIS und die Onlinejobbörse. Das Gesetz bezweckt mit dem mitbestimmungsfreien Rückgriff in gemeinsamen Einrichtungen auf zentral verwaltete Verfahren nicht zuletzt den schonenden Umgang mit Haushaltsmitteln; die bundesweit einheitliche Informationstechnik erscheint in der Einführung preiswerter als individuelle Lösungen. Dieser Gesetzeszweck klingt in der amtlichen Begründung dadurch an, dass die zentral verwalteten Verfahren auch einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung dienen können. Davon abgesehen ist die neue Telefontechnik mit der Datenverarbeitung verknüpft, wenn auf Anruf von Bürgern deren elektronische Akte geöffnet wird. Die neue Technik erleichtert auf diese Weise den Sachbearbeitern bei der Information und Beratung am Telefon die Arbeit. § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II bliebe anwendbar, falls gemeinsame Einrichtungen das Recht hätten, die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik auszuschlagen, was der Antragsteller für möglich hält. Denn seine eigene Dienststelle hätte sich dann für das zentral verwaltete, dem Gesetz unterfallende und damit mitbestimmungsfreie Verfahren entschieden. Der Entschluss, die Nutzung nicht auszuschlagen, wäre nicht mitbestimmungspflichtig. Des Weiteren braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob neben dem speziellen § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II auch noch die allgemeinere Vorschrift des § 44b Absatz 5 SGB II einschlägig ist und ob in deren Anwendungsbereich ebenfalls die Mitbestimmung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung ausscheidet. Nach dieser (vom Gericht in die mündliche Anhörung eingeführten) Bestimmung stellt die Bundesagentur der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung. Die speziellere Norm geht in Bezug auf den Ausschluss der Mitbestimmung der allgemeinen Vorschrift vor. Schließlich kann der Entscheidung in einem anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren vorbehalten bleiben, ob der örtliche Personalrat unmittelbare Rechtsbeziehungen nicht nur zum Geschäftsführer, sondern auch zur Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung hat.