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Beschluss

7 L 64/24

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0227.7L64.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. Der Antragssteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Ablehnung des Antragsgegners, den Antragsteller in die Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin des 1. März 2024 aufzunehmen. Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, den Antragsteller in die Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. März 2024 im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen, 2. hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers zur Bewerbungs-ID 7... für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. März 2024 fortzuführen, 3. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom 7...2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erneut zu bescheiden, haben keinen Erfolg. Über die Anträge entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 26. Februar 2024 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässigen Anträge sind unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung – etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden – nötig erscheint. Dabei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller begehrt letztlich eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Letzteres wäre dann der Fall, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32/17 – juris Rn. 3 und vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19/18 – juris Rn. 4), dass die Ablehnung seiner Einstellung rechtswidrig und erneut über seine Bewerbung zu entscheiden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften beinhalten einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27. Juni 2018 – OVG 4 B 16/15 – juris Rn. 16 f.). Die im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Zur Ablehnung der Einstellung genügen berechtigte Zweifel des (künftigen) Dienstherrn daran, ob der Bewerber die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32/17 – juris Rn. 6). Hieran gemessen begegnet die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung – in Form des mangelhaften Leumunds – des Antragstellers hegt. Es ist zunächst nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den Begriff der charakterlichen Eignung verkannt hat. In Konkretisierung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben sieht § 19 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (PolLVO) vor, dass für einen Laufbahnzweig des mittleren Dienstes nur eingestellt werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens - neben weiteren Voraussetzungen - nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Damit wird auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung angesprochen. Für die charakterliche Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird, was eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Hegt die Behörde berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers, darf sie dessen Einstellung ablehnen. Der Bewerber trägt die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung und ist daher mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner Eignung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38/79 – juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2/17 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Antragsgegner ist erkennbar von einem dieser Definition entsprechenden Begriff der charakterlichen Eignung ausgegangen. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 7... 2024 ermessens- und beurteilungsfehlerfrei die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung abgelehnt. Die Auswertung der den Vorfall vom 7... Dezember 2022 betreffenden Ermittlungs- und Strafakten ergibt dabei, dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) im Hauptverhandlungstermin am 6... August 2023 unter Auflage einer Geldzahlung in Höhe von 500 Euro zunächst vorläufig eingestellt wurde; aufgrund der erfolgten Zahlung wurde das Verfahren folglich endgültig eingestellt. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass aus strafrechtlicher Sicht der Antragsteller weiterhin als unschuldig gilt (vgl. hierzu BeckOK StPO/Beukelmann, 50. Ed. 01.01.2024, StPO § 153 Rn. 2), jedoch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers der Antragsgegner nicht daran gehindert, den Vorfall am 7... Dezember 2022 für die zu treffende Prognoseentscheidung der charakterlichen Eignung zu verwerten. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht genügen Zweifel hieran. Deshalb können auch Vorfälle herangezogen werden, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 S 19/18 – Rn. 6, juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – 4 S 32/17 – juris Rn. 6). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner auf Grundlage eines unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalts sachfremde Überlegungen angestellt hat. Aus dem Auswertungsvermerk im Verwaltungsvorgang (welcher auch die einschlägige Strafakte der Amtsanwaltschaft G... enthält), ergibt sich, dass dem Antragsgegner hinreichend bewusst war, dass für die Prognoseentscheidung nicht die strafrechtlichen Ermittlungen als solche zu berücksichtigen sind, sondern der diesen zugrunde liegende Sachverhalt. Nach den Feststellungen – welche in tatsächlicher Hinsicht auch nicht vom Antragsteller in Abrede gestellt werden – war der Antragsteller am 7... Dezember 2022 als Security-Mitarbeiter im X... in G... tätig. Während dieser Tätigkeit kam es – offenbar aufgrund eines vorangegangenen Remplers – zu einer Rangelei mit zwei männlichen Gästen im Bereich der Garderobe, in deren Folge der Antragsteller einer anderen Person aus unmittelbarer Nähe Reizgas ins Gesicht sprühte. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Zweifel hat, ob der Antragsteller in der Lage sei, in stressigen und herausfordernden Situationen – welche typisch für den Arbeitsalltag eines Berliner Polizisten sind – im hinreichenden Maße besonnen und gelassen zu handeln, dabei die Ruhe zu bewahren und primär um Deeskalation bemüht zu sein. Aus seiner Aussage vor Gericht (Bl. 127 VV) ergibt sich, dass sich der Antragsteller innerhalb von kürzester Zeit in der von ihm als bedrohlich empfundenen Situation zu einem Einsatz von Reizgas im Innenbereich trotz Anwesenheit vieler unbeteiligter Personen entschloss, so dass er deren Beeinträchtigung zumindest in Kauf nahm; es ist nicht ersichtlich, dass er zunächst andere deeskalierende Mittel in Betracht gezogen hat. Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Vorfall nur etwas mehr als ein Jahr zurück liegt, so dass es auch nicht zu beanstanden ist, diesen Vorfall als geeignete Grundlage für die Prognoseentscheidung zu verwerten. Anders als der Antragsteller offenbar meint, kommt es vorliegend nicht auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Reizgases an, sondern auf den Umstand, wie sich der Antragsteller in der – insoweit wie oben unstreitig beschrieben – Situation im Rahmen einer Arbeitstätigkeit tatsächlich verhalten hat. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die beiden Hilfsanträge unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrages zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung); den beiden Hilfsanträgen wurde keine gesonderte wirtschaftliche Bedeutung zugemessen.