Beschluss
7 L 218.18
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0208.VG7L218.18.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat jeder Deutsche je nach seiner Befähigung, Eignung und fachlichen Leistung einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Zugangs zu einem öffentlichen Amt. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Amtes besteht hingegen nicht.(Rn.13)
Wurde der Bewerber aufgrund einer ermessensfehlerhaften Entscheidung abgelehnt, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, wenn es ernstlich möglich erscheint, dass er ausgewählt werden wird.(Rn.14)
2. Der im Beamtenrecht wegen des Laufbahnprinzips und der jederzeitigen Abänderbarkeit des Aufgabenbereichs eines Beamten geltende Grundsatz, dass bei der Besetzung von Status- bzw. Beförderungsämtern bzw. diesen vorgreiflichen Dienstpostenbesetzungen, die Auswahlentscheidung nicht anhand der Funktionsbeschreibung des konkreten Amtes erfolgen darf, findet bei der Besetzung einer Stelle keine Anwendung, wenn es sich hierbei nicht um die Vergabe eines beamtenrechtlichen, einer Laufbahn zugeordneten Statusamtes handelt sondern um die Besetzung einer Stelle, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund steht.(Rn.17)
3. Handelt es sich bei der zu besetzenden Stelle nicht um die Vergabe eines Statusamtes, so darf die Behörde im Vorfeld der Auswahlentscheidung regelmäßig auch ein Anforderungsprofil erstellen, das auf die Funktion der Leitung der zu besetzenden Stelle bezogen ist. Durch die Bestimmungen im Anforderungsprofil werden die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens.(Rn.19)
Bei der Frage, wer für das zu vergebende öffentliche Amt am besten geeignet ist, ist vor allem auf die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerber abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten bzw. abhängig Beschäftigten. Qualifizierte Arbeitszeugnisse von Tarifbeschäftigten bzw. abhängig Beschäftigten können dabei mit dienstlichen Beurteilungen von Beamten verglichen werden.(Rn.20)
4. Steht nicht die Vergabe eines beamtenrechtlichen Status- bzw. Beförderungsamtes in Rede, sondern die Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Amtes, bei der die Auswahlentscheidung an dem spezifischen Aufgabenkreis der Funktion auszurichten ist, kann der für beamtenrechtliche Beförderungsentscheidungen geltende Grundsatz, dass bei der Auswahlentscheidung maßgeblich in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen bzw. der mit diesen „kompatibel“ gemachten Arbeitszeugnissen abzustellen ist, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.(Rn.21)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch der Antragstellerin vom 2. Juli 2018 gegen die Besetzungsentscheidung die Beigeladene zur Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu ernennen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat jeder Deutsche je nach seiner Befähigung, Eignung und fachlichen Leistung einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Zugangs zu einem öffentlichen Amt. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Amtes besteht hingegen nicht.(Rn.13) Wurde der Bewerber aufgrund einer ermessensfehlerhaften Entscheidung abgelehnt, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, wenn es ernstlich möglich erscheint, dass er ausgewählt werden wird.(Rn.14) 2. Der im Beamtenrecht wegen des Laufbahnprinzips und der jederzeitigen Abänderbarkeit des Aufgabenbereichs eines Beamten geltende Grundsatz, dass bei der Besetzung von Status- bzw. Beförderungsämtern bzw. diesen vorgreiflichen Dienstpostenbesetzungen, die Auswahlentscheidung nicht anhand der Funktionsbeschreibung des konkreten Amtes erfolgen darf, findet bei der Besetzung einer Stelle keine Anwendung, wenn es sich hierbei nicht um die Vergabe eines beamtenrechtlichen, einer Laufbahn zugeordneten Statusamtes handelt sondern um die Besetzung einer Stelle, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund steht.(Rn.17) 3. Handelt es sich bei der zu besetzenden Stelle nicht um die Vergabe eines Statusamtes, so darf die Behörde im Vorfeld der Auswahlentscheidung regelmäßig auch ein Anforderungsprofil erstellen, das auf die Funktion der Leitung der zu besetzenden Stelle bezogen ist. Durch die Bestimmungen im Anforderungsprofil werden die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens.(Rn.19) Bei der Frage, wer für das zu vergebende öffentliche Amt am besten geeignet ist, ist vor allem auf die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerber abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten bzw. abhängig Beschäftigten. Qualifizierte Arbeitszeugnisse von Tarifbeschäftigten bzw. abhängig Beschäftigten können dabei mit dienstlichen Beurteilungen von Beamten verglichen werden.(Rn.20) 4. Steht nicht die Vergabe eines beamtenrechtlichen Status- bzw. Beförderungsamtes in Rede, sondern die Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Amtes, bei der die Auswahlentscheidung an dem spezifischen Aufgabenkreis der Funktion auszurichten ist, kann der für beamtenrechtliche Beförderungsentscheidungen geltende Grundsatz, dass bei der Auswahlentscheidung maßgeblich in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen bzw. der mit diesen „kompatibel“ gemachten Arbeitszeugnissen abzustellen ist, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.(Rn.21) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch der Antragstellerin vom 2. Juli 2018 gegen die Besetzungsentscheidung die Beigeladene zur Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu ernennen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrieren um die Besetzung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (im Folgenden: ADS). Die im 1964 geborene Antragstellerin steht als Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war von Oktober 1995 bis März 2000 als Koordinatorin des Bundesmodellprojekts „Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (im Folgenden: BMFSFJ) und der Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, berufliche Bildung und Frauen tätig. Seit April 2000 ist sie im BMFSFJ tätig. Nach einer halbjährigen Anstellung als Tarifbeschäftigte wurde sie zum 1. Oktober 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zur Anstellung, im April 2001 zur Regierungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) und im April 2002 zur Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt. Bis Mitte Oktober 2002 war sie als Referentin im Referat „Allgemeine Grundsatzangelegenheiten der Gleichstellungspolitik“ tätig. Im Oktober 2002 wurde ihr die Leitung des Referats „Schutz von Frauen vor Gewalt“ übertragen. Im Dezember 2003 erfolgte die Ernennung zur Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) und im April 2009 zur Ministerialrätin mit Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16. Seit Oktober 2014 ist die Antragstellerin Leiterin einer Unterabteilung in der Abteilung „Gleichstellung“ des BMFSFJ. Im Mai 2015 wurde ihr das Amt einer Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 3 übertragen. Am 12. März 2017 erfolgte die Ernennung zur Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6). Die im 1979 geborene Beigeladene war von August 2006 bis Anfang Mai 2007 beim Parteivorstand der...tätig. Sodann war sie bis Ende August 2012, unterbrochen von vier Monaten (Juni 2010 bis einschließlich September 2010), in denen sie die Vertretung der Referentin für Frauen- und Gleichstellungspolitik im Parteivorstand der... übernahm, als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Büro des Mitglieds des Deutschen Bundestages (MdB)... angestellt. Von Beginn des Jahres 2012 bis Ende August 2012 befand sie sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Ab September 2012 bis Ende Dezember 2015 war die Beigeladene wieder beim...-Parteivorstand tätig, nämlich bis Ende Dezember 2013 im Referat Frauen- und Gleichstellungspolitik und seit dem 1. Januar 2014 als Büroleiterin der stellvertretenden Parteivorsitzenden. Von Mitte Dezember 2015 bis Juni 2017 war sie Büroleiterin der Generalsekretärin der und wechselte mit deren Ernennung zur Ministerin in das BMFSFJ, wo sie bis zum 10. Dezember 2017 die Funktion der Büroleitung der Ministerin innehatte. Vom 11. Dezember 2017 bis zum 22. April 2018 war die Beigeladene als Bundesgeschäftsführerin der...tätig. Im Mai 2018 bezog das BMFSFJ die Antragstellerin und die Beigeladene sowie einen weiteren Bewerber in ein Auswahlverfahren zur Besetzung der Leitung der ADS, die seit dem Ausscheiden der bisherigen Amtsinhaberin Anfang Mai 2018 neu zu besetzen ist, ein. Es wählte die Beigeladene aus. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 7. Mai 2018 wurden der Auswahl eine dienstliche Anlassbeurteilung der Antragstellerin, die den Zeitraum 1. September 2014 bis 12. April 2018 umfasst, sowie eine dienstliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen, die den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Büroleiterin der Ministerin vom 7. Juni 2017 bis 10. Dezember 2017 umfasst, zugrunde gelegt. Ferner wurde die Auswahl auf drei Arbeitszeugnisse der Beigeladenen, die Beschäftigungszeiten bei der...betreffen, nämlich ein Zwischenzeugnis für den Zeitraum 1. September 2012 bis 8. Dezember 2015 (Tätigkeit als Referentin und Büroleiterin), ein Zeugnis für den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Büroleiterin der Generalsekretärin (Dezember 2015 bis Juni 2017) und ein Arbeitszeugnis für ihre Tätigkeit als Bundesgeschäftsführerin, gestützt. Mit Kabinettvorlage vom 7. Juni 2018, in der auf den beigefügten Auswahlvermerk Bezug genommen wurde, schlug das BMFSFJ vor, die Beigeladene zur Leiterin der ADS zu ernennen. Die Kabinettvorlage wurde am 13. Juni 2018 antragsgemäß von der Bundesregierung beschlossen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte das BMFSFJ der Antragstellerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ausgefallen sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. II. Der Antrag der Antragstellerin, mit dem diese sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von einem Monat nach Entscheidung über ihren Widerspruch vom 2. Juli 2018 gegen die Auswahlentscheidung die Beigeladene zur Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu ernennen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Besetzung der Stelle der Leitung der ADS als öffentliches Amt ist an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zu messen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 6 S 47.09 – juris Rn. 3 f.). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Grundsatz der Bestenauslese ist danach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Andere Kriterien können bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie selbst Verfassungsrang haben. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Amtes. Er vermittelt zum anderen den Bewerberinnen und Bewerbern um das öffentliche Amt ein grundrechtgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch; st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 15 m.w.N.). Eine abgelehnte Bewerberin bzw. ein abgelehnter Bewerber, deren bzw. dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über ihre bzw. seine Bewerbung zumindest dann verlangen, wenn es ernstlich möglich erscheint, dass sie bzw. er ausgewählt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 43). Vorliegend verletzt die Entscheidung, die Stelle der Leitung der ADS mit der Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber untereinander zu vergleichen und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist, hier also der Aufgabenbereich, der mit der Funktion der Leitung der ADS verbunden ist. Dieser ergibt sich aus den Vorgaben in §§ 26 f. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und den Beschreibungen in dem von der Antragsgegnerin vorab festgelegten Anforderungsprofil für die Besetzung der Leitung der ADS, welches auch Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Aufgabenbereich des Amtes konkretisiert (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32 und vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 76). Der im Beamtenrecht wegen des Laufbahnprinzips und der jederzeitigen Abänderbarkeit des Aufgabenbereichs eines Beamten geltende Grundsatz, dass bei der Besetzung von Status- bzw. Beförderungsämtern bzw. diesen vorgreiflichen Dienstpostenbesetzungen die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung nicht anhand der Funktionsbeschreibung des konkreten Amtes (Dienstposten) erfolgen darf (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris 1. Leitsatz sowie Rn. 18 und 28), findet bei der Besetzung der Leitung der ADS keine Anwendung. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Vergabe eines beamtenrechtlichen, einer Laufbahn zugeordneten Statusamtes. Die Leitung der ADS steht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund (vgl. auch Ernst in Däubler/Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 3. Auflage 2013, § 26 Rn. 1). Das Rechtsverhältnis wird durch Vertrag mit dem BMFSFJ geregelt, der der Zustimmung der Bundesregierung bedarf (§ 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 AGG). Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zur Leitung der ADS des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus; für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AGG). Die Leiterin bzw. der Leiter der ADS ist in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 AGG). Der Aufgabenbereich ist durch § 27 AGG vorgegeben, die Antragsgegnerin kann ihn nicht nach ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen per Weisung ändern. Sie kann die Leiterin bzw. den Leiter der ADS nicht versetzen oder umsetzen. Das Amtsverhältnis beginnt gemäß § 26 Abs. 2 AGG mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und endet außer durch Tod allein aus den in § 26 Abs. 3 AGG bestimmten Gründen. Der Umstand, dass hier nicht die Vergabe eines Stausamtes, sondern die Besetzung einer besonderen Funktion in Rede steht, macht es vielmehr erforderlich, die Auswahlentscheidung an den spezifischen Anforderungen der Funktion zu messen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß die Bewerberin bzw. der Bewerber den Anforderungen an die Leitung der ADS voraussichtlich gewachsen ist. Da es sich nicht um die Vergabe eines Statusamtes handelt, durfte die Antragsgegnerin im Vorfeld der Auswahlentscheidung auch ein Anforderungsprofil erstellen, das auf die Funktion der Leitung der ADS bezogen ist. Sie war insoweit aber an Art. 33 Abs. 2 GG und die gesetzlichen Vorgaben der §§ 25 f. AGG gebunden. Die von ihr festgelegten Auswahlkriterien müssen sich an den Aufgaben der ADS und der Leitungsfunktion orientieren sowie am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtet und sachgerecht sein. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmungen im Anforderungsprofil werden die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 – juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 27). Die Kammer hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils jedenfalls im Hinblick auf die dort genannten Kriterien nicht. Bei der Frage, wer für das zu vergebende öffentliche Amt nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG die bzw. der am besten Geeignete ist, ist vor allem auf die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerberinnen und Bewerber abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten bzw. abhängig Beschäftigten. Qualifizierte Arbeitszeugnisse von Tarifbeschäftigten bzw. abhängig Beschäftigten können mit dienstlichen Beurteilungen von Beamten verglichen werden. Dabei müssen bei der zu treffenden Auswahlentscheidung die in einem Arbeitszeugnis getroffenen Feststellungen nach Maßgabe der für die Beamtenbeurteilung geltenden Maßstäbe „übersetzt“ werden; dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse müssen miteinander „kompatibel“ gemacht und ihre Vergleichbarkeit hergestellt werden (vgl. dazu Thüringer OVG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 – 2 EO 113/17 – juris Rn. 11 f. und 20. Juli 2012 – 2 EO 361/12 – juris Rn. 11). Da – wie hier – nicht die Vergabe eines beamtenrechtlichen Status- bzw. Beförderungsamtes in Rede steht, sondern die Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Amtes, bei der die Auswahlentscheidung an dem spezifischen Aufgabenkreis der Funktion auszurichten ist, kann der für beamtenrechtliche Beförderungsentscheidungen geltende Grundsatz, dass bei der Auswahlentscheidung maßgeblich in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen (bzw. der mit diesen „kompatibel“ gemachten Arbeitszeugnissen) abzustellen ist, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist (ebenfalls) Ausdruck des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Da die Funktion der Leitung der ADS keinem Statusamt einer beamtenrechtlichen Laufbahn zugeordnet ist, erlaubt das abschließende Gesamturteil in einer dienstlichen Beurteilung nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Eignung der Beamtin bzw. des Beamten, das besondere öffentliche Amt wahrzunehmen. Es ist deshalb möglich, dass einer Bewerberin bzw. einem Bewerber der Vorrang eingeräumt wird, die bzw. der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, aber erwarten lässt, dass sie oder er die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Funktion am besten erfüllt. Ansonsten geriete aus dem Blick, dass die Auswahl gerade die bestmögliche Erfüllung bestimmter, mit einer Funktion verbundener Aufgaben zum Ziel hat. Bei der Auswahlentscheidung ist deshalb auch ein Augenmerk darauf zu richten, ob die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse hinreichend die Kriterien berücksichtigen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Werden solche nicht oder nicht vollständig in den dienstlichen Beurteilungen bzw. Zeugnissen berücksichtigt, sind Überlegungen zu sonstigen aussagekräftigen Umständen nicht nur zulässig (vgl. zu einer beamtenrechtlichen leistungsbezogenen Dienstpostenvergabe BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 25), sondern geboten. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Deshalb können die Auswahlerwägungen nicht im Gerichtsverfahren erstmals benannt oder ausgetauscht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20 ff. und vom 20. Septem-ber 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen mit dem Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Maßgeblich sind vorliegend die Erwägungen, die im endgültigen Auswahlvermerk, der Gegenstand der durch Beschluss der Bundesregierung vom 13. Juni 2018 gebilligten Kabinettvorlage vom 7. Juni 2018 war, niedergelegt sind. Danach erweist sich die Auswahlentscheidung bereits als ermessensfehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AGG ernennt die Bundesministerin/der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der ADS; die maßgebliche Personalentscheidung wird also von der Bundesregierung getroffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 6 S 47.09 – juris Rn. 6). In dem ihr vorgelegten Auswahlvermerk wird ausgeführt, die Antragstellerin und die Beigeladene (sowie ein weiterer Mitbewerber) wollten und könnten in das Personalauswahlverfahren einbezogen werden, weil sie ausweislich ihrer Bewerbungen und Personalakten das Anforderungsprofil hinsichtlich der geforderten Erfahrungen und Fähigkeiten erfüllten. Dies suggeriert, dass hinsichtlich aller drei Bewerber förmliche Bewerbungen vorgelegen hätten, die üblicherweise – selbst im Falle einer Kurzbewerbung – auch eine Anschreiben umfassen, in welchem die Bewerbung um eine bestimmte Stelle zum Ausdruck gebracht wird und die Bewerberin bzw. der Bewerber sich für diese Stelle empfiehlt, und dass (auch) anhand solcher Bewerbungen nachvollzogen worden sei, dass das Anforderungsprofil mit Blick auf die geforderten Erfahrungen und Fähigkeiten erfüllt werde. Tatsächlich hat die Antragstellerin eine solche Bewerbung beim BMFSFJ auch eingereicht. Sie hatte, wie sich aus den Anlagen zu ihrer Antragsschrift vom 2. Juli 2018 ergibt, zunächst in einer E-Mail an die Personalstelle des Ministeriums auch unter Verweis auf ihre Vita und ihre langjährigen Tätigkeiten und Erfahrungen im Bereich Menschenrechtsschutz, Antidiskriminierung und Gleichstellung sowie in der Personalführung ihr Interesse an der Stelle der Leitung der ADS bekundet. Mit E-Mail vom 5. April 2018 hat die Personalstelle der Antragstellerin ein Anforderungsprofil übersandt mit dem Zusatz, dieses lasse Bewerbungen ab der Referatsleiterebene zu. Die Antragstellerin wurde weiter aufgefordert, sofern sie sich auf die Stelle bewerben wolle, eine Bewerbung einschließlich der nach dem Anforderungsprofil relevanten Nachweise zu übersenden; die Bewerbung müsse bis zum 10. April 2018 vorliegen. Die Antragstellerin hat sodann eine Bewerbung, bestehend aus einem Anschreiben vom 9. April 2018, in dem sie ihr Interesse an der zu besetzenden Stelle deutlich macht und sich für diese unter Verweis auf ihre bisherigen Tätigkeiten empfiehlt, einem detaillierten Lebenslauf sowie einer Liste an Veröffentlichungen an das Ministerium übersandt. Der Eingang der Bewerbung wurde der Antragstellerin mit E-Mail vom 12. April 2018 bestätigt. Demgegenüber gibt es seitens der Beigeladenen eine – wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 auf die Bitte des Gerichts vom 29. Oktober 2018, die Bewerbung der Beigeladenen zu übersenden, formuliert – „Bewerbung i.e.S.“ nicht. Vielmehr wurde auf eine solche nach den Ausführungen der Antragsgegnerin, anders als bei der Antragstellerin, verzichtet. Die Beigeladene habe – so die nicht weiter konkretisierten Ausführungen der Antragsgegnerin – nach ihrer Tätigkeit im Ministerium weiterhin in Kontakt mit Beschäftigten des Hauses gestanden und daher auch von der anstehenden Neubesetzung der Leitung der ADS gewusst; nachdem sie in Gesprächen ihr Interesse bekundet habe, habe sie am 23. März 2018 fünf Zeugnisse und einen Lebenslauf per E-Mail ohne ein Anschreiben an die Personalverantwortlichen geschickt. Das am 27. April 2018 vom...-Geschäftsführer erstellte Zeugnis sei mit E-Mail vom gleichen Tag direkt von der... an das Ministerium übermittelt worden. Ausweislich der übersandten Vorgänge sind dem Bundeskanzleramt und schließlich dem Kabinett mit dem Auswahlvermerk zwar die Personalakten der Bewerberinnen und des Bewerbers vorgelegt worden, aber keine Bewerbungen, also auch nicht bzw. noch nicht einmal die der Antragstellerin. Die Bundesregierung konnte deshalb die Ausführungen im Auswahlvermerk, auch die Bewerbungen seien im Hinblick auf die geforderten Erfahrungen und Fähigkeiten nachvollzogen worden, keiner weiteren Prüfung unterziehen. Sie konnte noch nicht einmal feststellen, dass es eine Bewerbung der Beigeladenen „i.e.S.“ gar nicht gegeben hat. Demgemäß ist nicht ersichtlich, dass die Bundesregierung bei dem Beschluss vom 13. Juni 2018, mit dem die Kabinettvorlage vom 7. Juni 2018 gebilligt wurde, von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Auswahlentscheidung leidet aber auch daran, dass der Vergleich der Bewerberinnen (und des Bewerbers) nicht hinreichend auf die Aufgaben der Leitung der ADS und die von der Antragsgegnerin in ihrem Anforderungsprofil festgelegten Eignungskriterien bezogen ist. Sie erfolgte vielmehr, wie schon die Ausführungen unter „2. Sachverhalt“ belegen, streng nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie sie bei der Besetzung von Status- bzw. Beförderungsämtern gelten. Nach der bereits oben erwähnten Feststellung, dass die Antragstellerin und die Beigeladene (und ein weiterer Mitbewerber) in das Auswahlverfahren einbezogen werden könnten, weil sie ausweislich ihrer Bewerbungen und Personalakten das Anforderungsprofil hinsichtlich der geforderten Erfahrungen und Fähigkeiten erfüllten, wird ausgeführt, dass vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse der Bewerberinnen und Bewerber heranzuziehen seien und bei vergleichbarer Gesamtbewertung nach Einzelkriterien, „ggf. auch unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils“, weiter zu differenzieren sei. Dabei wird übersehen, dass selbst bei der Vergabe beamtenrechtlicher Status- bzw. Beförderungsämter in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens bei in der Gesamtbewertung (im Wesentlichen) gleich Beurteilten den zulässigerweise im Anforderungsprofil bestimmten Kriterien besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 49). Die im Auswahlvermerk unter 3. dargestellte Auswahl zwischen den Bewerberinnen (und dem Bewerber) folgt dann im Wesentlichen den allgemeinen Darstellungen unter „2. Sachverhalt“: Es werden zunächst die abschließenden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und des Bewerbers in den Blick genommen. Nach der Feststellung, dass diese gleich (Beigeladene und Mitbewerber) bzw. gleichwertig (Beigeladene und Antragstellerin) seien, wird sodann die Anzahl der A- und B-Bewertungen, die die Beurteilten bei den Einzelmerkmalen erhalten haben, gegenübergestellt mit dem Ergebnis, dass die Beigeladene mehr A-Bewertungen als ihre Mitbewerberin und ihr Mitbewerber und diesen gegenüber einen Leistungsvorsprung habe. Dieser Vorsprung der Beigeladenen werde durch ihre Arbeitszeugnisse bestätigt. Sodann folgt – im Vergleich zur Antragstellerin – die nicht weiter ausgeführte Feststellung, der Leistungsvorsprung betreffe auch die nach dem Anforderungsprofil wesentlichen Kompetenzen. Eine konkrete Bezugnahme auf die Funktion Leitung der ADS und (wohl) auch auf das Anforderungsprofil (5. Spiegelstrich unter „Anforderungen an die künftige Leitung der ADS“: „Fundierte Kenntnisse über Abläufe politischer Gestaltung und Kommunikation, hohes Verständnis für politische Zusammenhänge, erworben durch praktische Erfahrungen“) erfolgt allein bei der Analyse der von der Beigeladenen nachgewiesenen Leistungen und Fähigkeiten. Deren großes politisches Verständnis sei für die Ausübung der Leitung der ADS besonders wertvoll. Insoweit ist aber (auch) zu bemängeln, dass das politische Verständnis der Antragstellerin keiner Betrachtung und (damit) auch keinem Vergleich mit dem der Beigeladenen unterzogen wird. Außer der Herausstellung des politischen Verständnisses der Beigeladenen wird beim Vergleich der Bewerberinnen (und des Bewerbers) auf die spezifischen Aufgaben der Leitung der ADS sowie die übrigen im Anforderungsprofil formulierten Anforderungen nicht weiter eingegangen. So wird keiner Betrachtung unterzogen, ob die Bewerberinnen über die vorausgesetzte mehrjährige Berufserfahrung in der Kooperation mit staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren auf Bundesebene hinaus auch über die erwünschte Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen oder ob insoweit eine Bewerberin gegenüber der anderen einen Vorsprung aufweist. Vor allem fehlen auch Feststellungen zu dem von der Antragsgegnerin im Anforderungsprofil – in der im Auswahlvorgang befindlichen und dem Kabinett vorgelegten Version in der Einleitung, in der der Antragstellerin überlassenen Version unter „Anforderungen an die künftige Leitung“ – hervorgehobenen Merkmal der „Aufgabenidentifikation“ als innere Tatsache, über die die zukünftige Leitung der ADS verfügen soll („Die künftige Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes [ADS] soll eine durch ihre Aufgaben-identifikation […] beispielgebende […] Persönlichkeit sein“). Es findet weiter auch keine Befähigungseinschätzung zu der Aufgabe „Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen“, die (auch) im Anforderungsprofil als solche der Leitung der ADS ausdrücklich benannt ist, statt. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen leidet ferner an einem unzulänglichen Vergleich der auf das Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin einerseits und von Arbeitszeugnissen der Beigeladenen andererseits, die, um vergleichbare Beurteilungszeiträume herzustellen, in den Leistungsvergleich einbezogen wurden. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin und die Arbeitszeugnisse der Beigeladenen wurden nicht hinreichend miteinander kompatibel gemacht. In den Vergleich mit einbezogen wurde das Arbeitszeugnis der Beigeladenen, welches ihre Tätigkeit als Bundesgeschäftsführerin der... vom 11. Dezember 2017 bis 22. April 2018 betrifft, am 27. April 2018 vom...-Generalsekretär ausgestellt wurde und ihre Leistungen mit der Bestnote („stets zur vollsten Zufriedenheit“, vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 17. Auflage 2017, § 147 Rn. 23) bewertet. Bezüglich der Tätigkeit – die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit knapp viereinhalb Monaten wohl auch zu kurz wäre, um bereits beurteilungsrelevant sein zu können (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. April 2010 – 1 WDS-VR 2.10 – juris Rn. 21) – wird im Auswahlvermerk festgestellt, dass sie hinsichtlich des Grades der Verantwortung und der Führungsaufgabe über die Anforderungen einer Referatsleitung hinausginge und eher mit der Leitung einer Unterabteilung, wenn nicht gar der Leitung einer Abteilung vergleichbar sei. Im unmittelbaren Leistungsvergleich mit der Antragstellerin wird die Wertigkeit des Aufgabenbereichs der des Statusamtes der Antragstellerin im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – Besoldungsgruppe B 6 – gleichgestellt. Zuvor (vom 7. Juni 2017 bis 10. Dezember 2017) war die Beigeladene als Büroleiterin der Ministerin im BMFSFJ gemessen an einem Statusamt der Besoldungsgruppe B 3 beurteilt worden bzw. als Büroleiterin der Generalsekretärin der... beschäftigt (Dezember 2015 bis Juni 2017), deren Aufgaben nach den Feststellungen im Auswahlvermerk der einer Referatsleitung im Bundesministerium vergleichbar und deshalb (ebenfalls) nach der Besoldungsgruppe B 3 zu bewerten seien. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin wird ausgeführt, dass sich deren Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung (für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 31. August 2014 als Ministerialrätin der Besoldungsgruppe A 16, Gesamtbewertung „A“ [15 x „A“ und 1 x „B“]) zwar gesteigert hätten bzw. im Vergleich zur letzten Anlassbeurteilung (für den Zeitraum 1. September 2014 bis 30. September 2016 als Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 3, Gesamtbewertung „A“ [12 x „A“ und 4 x „B“]) gleich geblieben seien, die Gesamtbewertung nunmehr aber schlechter („B“) ausfalle, weil die Anforderungen aufgrund der niedrigeren Statusämter in den früheren Beurteilungszeiträumen geringer gewesen seien. Der Umstand, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich ein höheres Statusamt bekleidet, floss also in ihre dienstliche Beurteilung ein. Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2018 insoweit aus, es sei die von der Rechtsprechung vorgegebene Orientierung der Bewertung am Statusamt konsequent praktiziert worden, so dass angemessene Notenabsenkungen nach erst kürzlich erfolgter Beförderung bzw. nach zwei Beförderungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles die Folge seien. Dies hätte bei dem Leistungsvergleich mit der Beigeladenen anhand deren Arbeitszeugnissen aber Berücksichtigung finden müssen. Es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, mit welchen Maßstäben die Beigeladene bei der beurteilt wurde und weshalb sie, obwohl sie lediglich für einen Zeitraum von knapp viereinhalb Monaten Aufgaben eines „höherwertigen Amtes“ wahrnahm, schon mit der Spitzennote beurteilt werden konnte. Mitbetrachtet wurde beim Leistungsvergleich zudem das Arbeitszeugnis der Beigeladenen für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2015, welches ab dem 1. September 2012 deren Tätigkeit als Referentin beim Parteivorstand der... und ab dem 1. Januar 2014 ihre Tätigkeit als Leiterin des Büros der stellvertretenden Vorsitzenden der berücksichtigt. Letztere wird im Auswahlvermerk der Tätigkeit als Leiterin des Büros der Ministerin des BMFSFJ (Besoldungsgruppe B 3) gleichgestellt und festgestellt, dass die Leistungen der Beigeladenen durchgängig als ausgezeichnet eingestuft worden seien und das Zeugnis ebenfalls zu einer Bestbewertung komme. Allerdings wird in diesem Zeugnis nicht hinreichend zwischen der Tätigkeit der Beigeladenen als Referentin – die nach beamtenrechtlicher „Übersetzung“ wohl den Aufgaben eines Stausamtes der Besoldungsgruppen A 13, A 14 oder A 15 im Ministerium entsprochen haben dürfte – und derjenigen als Büroleiterin differenziert. Soweit mit dem letzten Satz im Zeugnis, mit dem der Beigeladenen für stets ausgezeichnete Leistungen gedankt wird, zum Ausdruck gebracht werden soll, dass diese im gesamten vom Zeugnis umfassten Zeitraum und damit bezogen auf sämtliche „Ämter“ durchgängig ausgezeichnete Leistungen erbracht habe, bietet dies wiederum Anlass, den Bewertungsmaßstab zu hinterfragen. Hiermit wird sich im Auswahlvermerk aber nicht auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob sich (zumindest) aus der Personalakte der Beigeladenen hinreichend ergibt, dass auch diese, wie der Auswahlvermerk ohne weitere Erläuterungen feststellt, das Anforderungsprofil hinsichtlich der geforderten Erfahrungen und Fähigkeiten erfüllt und deshalb in den Leistungsvergleich mit der Antragstellerin (und dem weiteren Bewerber) einbezogen werden durfte. Insoweit fällt bezüglich der geforderten mehrjährigen Berufserfahrung im Bereich der Antidiskriminierungsarbeit oder im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter auf, dass diesen Bereichen nach den eigenen Darstellungen der Beigeladenen in ihrem in der Personalakte befindlichen Lebenslauf vom März 2018 eindeutig lediglich Tätigkeiten, die einen Zeitraum von einem Jahr und sieben Montane umfassen (Tätigkeit beim Referat für Frauen- und Gleichstellungspolitik im...-Parteivorstand von September 2012 bis Ende Dezember 2013, Vertretung der Referentin für Frauen- und Gleichstellungspolitik im Parteivorstand der...im Zeitraum Juni bis einschließlich September 2010), zugeordnet werden können. Ob sich – gerade auch angesichts dessen – die geforderten mehrjährigen und vor allem auch beruflichen Erfahrungen in diesen Bereichen hinreichend aus den in der Personalakte befindlichen Arbeitszeugnissen ergeben, drängt sich jedenfalls nicht auf und wird im Auswahlvermerk nicht diskutiert. So übte die Beigeladene – wie dargestellt – im Zeitraum Mai 2007 bis Ende August 2012 beruflich die Tätigkeit einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin eines MdB, nämlich im Abgeordnetenbüro des MdB aus. Das diesen Zeitraum betreffende, im September 2012 ausgestellte Arbeitszeugnis beschreibt aber wohl auch Aufgaben, die die Beigeladene für Frau in deren Funktion als Gleichstellungsbeauftragte der... sowie als Bundesvorsitzende der..., nicht aber in deren Funktion als MdB erfüllte („Frau … hat meine Arbeit in allen Bereichen unterstützt – sowohl in meiner Zuständigkeit als stellvertretende Vorsitzende der ...-Bundestagsfraktion für die Bereiche Gesundheit und Soziales als auch in den Strukturen des ...-Parteivorstandes als Gleichstellungsbeauftragte und Bundesvorsitzende der ...“). Weiter bedarf keiner Erörterung, ob das Anforderungsprofil deshalb den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, weil die in ihm formulierten Anforderungen nur auf einen Teil der Aufgaben der Leitung der ADS, wie sie sich aus dem Gesetz bzw. dem Anforderungsprofil selbst ergeben, Bezug nehmen. Diese beziehen sich zum Beispiel nicht spezifisch auf die in § 27 Abs. 3 Nr. 3 AGG ausdrücklich benannte Aufgabe „Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu Benachteiligungen“ aus den in § 1 AGG genannten Gründen, die auch als Aufgabe der Leitung der ADS im Anforderungsprofil genannt ist. Es kann zudem auf sich beruhen, ob die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ordnungsgemäß erstellt wurden und taugliche Grundlagen für einen Leistungsvergleich sind. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die dienstliche (Anlass-)Beurteilung der Antragstellerin bislang eröffnet wurde und damit der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden konnte (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10761/18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 der hier maßgeblichen Dienstvereinbarung über Beurteilungsrichtlinien zwischen dem BMFSFJ und dem Personalrat des Ministeriums (im Folgenden: RL) werden (auch) Anlassbeurteilungen den Beurteilten durch die Zweitbeurteilenden eröffnet. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 RL eröffnen die Zweitbeurteilenden die Beurteilung, indem sie den Beschäftigten einen Ausdruck aushändigen und (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht) mit ihnen den Inhalt der Beurteilungen erörtern. Der „Leitfaden zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen im BMFSFJ“, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 übersandt hat, führt zum Eröffnungsgespräch aus, die dienstliche Beurteilung werde mit ihrer Eröffnung wirksam. Das Eröffnungsgespräch bilde somit den formalen Abschluss des Beurteilungsverfahrens; an dieser Stelle werde die abschließend vergebene Bewertung eröffnet und erläutert. Vorliegend dürfte es an der erforderlichen Erläuterung des Inhalts der Beurteilung als nach dem Wortlaut der RL notwendigen Bestandteil der Eröffnung fehlen. Nach den Darstellungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. August 2018 hat die beamtete Staatssekretärin im BMFSFJ, die, da die Antragstellerin von ihrer Abteilungsleiterin erstbeurteilt wurde (vgl. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 RL), Zweitbeurteilerin war (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, erster Unterpunkt RL) den Inhalt der Beurteilung der Antragstellerin nicht erläutert. Das Eröffnungsgespräch mit der Staatssekretärin habe lediglich acht Minuten gedauert; die Staatssekretärin habe kurz erklärt, dass es sich bei der Beurteilung um eine gute im Bereich der oberen 20 % handele. Auf konkrete Frage der Antragstellerin nach einer Erläuterung der Beurteilung habe sie die Staatsekretärin darauf verwiesen, ein Gespräch mit der Erstbeurteilerin zu vereinbaren, und das Gespräch beendet. Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, sondern vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2018 unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen bestätigt: Die Antragstellerin habe, wie sie selbst vortrage, allgemein eine nähere Erläuterung der Beurteilung erbeten, woraufhin ihr ein Gespräch mit der Erstbeurteilerin vorgeschlagen worden sei. Das eingeräumte Verhalten der Zweitbeurteilenden wirft jedenfalls die Frage auf, ob diese, die erst seit März 2018 im Ministerium tätig war, ihrer Aufgabe gerecht geworden ist. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RL nehmen die Zweitbeurteilenden im Benehmen mit den Erstbeurteilenden eigene Bewertungen vor. Soweit in § 6 Abs. 3 Satz 2 RL die Rede davon ist, dass die Zweitbeurteilenden insbesondere für die Anwendung eines gleichen Beurteilungsmaßstabes verantwortlich seien, wird die Tätigkeit der Zweitbeurteiler dem Wortlaut nach nicht auf die Überwachung der Maßstabsgerechtigkeit beschränkt. Dafür, dass die Zweitbeurteilenden eine eigene Bewertung der Leistungen der Beurteilten vornehmen, sprechen auch klar die verwendeten Beurteilungsformulare, die Einzel- und Gesamtbewertungen sowohl vom Erstbeurteilenden als auch vom Zeitbeurteilenden verlangen. Der Umstand, dass die Antragstellerin von der Zweitbeurteilenden an die Erstbeurteilende verwiesen wurde, lässt aber Zweifel daran aufkommen, dass die Zweitbeurteilende tatsächlich eigene Bewertungen, wenn auch im Benehmen mit der Erstbeurteilenden, vorgenommen hat. Hinsichtlich der dienstlichen Anlassbeurteilung der Beigeladenen, die bei der Erstellung der Beurteilung im April/Mai 2018 schon mehr als vier Monate nicht mehr im BMFSFJ tätig war, bedürfte es wohl einer Erörterung, ob die als Erst- und Zweitbeurteilenden tätig Gewordenen tatsächlich zuständig waren. Es ergeben sich auch hier jedenfalls Zweifel daran, ob die Zweitbeurteilung ordnungsgemäß erfolgte. Die Zweitbeurteilende war erst seit März 2018 in ihrer Funktion als Staatssekretärin und im Ministerium tätig, verfügte also nicht über eigene Wahrnehmungen und Eindrücke aus einer Zusammenarbeit mit der Beigeladenen. Mit Blick darauf, dass – wie bereits dargestellt – davon auszugehen ist, dass sie eine eigene Bewertung der Leistungen der Beigeladenen vornehmen musste, war es erforderlich, dass sie sich eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine solche Bewertung verschafft. Anlass, daran zu zweifeln, dass dies geschehen ist, ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2018, die Tatsache, dass die Zweitbeurteilerin erst seit März 2018 im BMFSFJ tätig sei, stehe der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen nicht entgegen, da die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse über die Tätigkeit der Beigeladenen in der Person der Erstbeurteilenden vorgelegen hätten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Verfahren zur Besetzung der Leitung der ADS nicht in der gebotenen Weise ergebnisoffen geführt wurde. Es erscheint auch möglich, dass bei einer erneuten und fehlerfreien Auswahlentscheidung die Antragstellerin statt der Beigeladenen zum Zuge kommt. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um eine Ernennung der Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 31 ff.). Sie bedarf aber nicht der Anordnung, der Antragsgegnerin eine Ernennung der Beigeladenen bis zum Ablauf der Klagefrist nach negativer Bescheidung ihres Widerspruchs zu untersagen. Sollte die Widerspruchsentscheidung zu ihren Lasten ausgehen, ist es ihr möglich und zumutbar, innerhalb von zwei Wochen erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 31 ff.). Insoweit war der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).