Beschluss
7 L 599.15
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1001.7L599.15.0A
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Leitsätze
1. Der Bundespräsident ist grundsätzlich für die Versetzung eines Bundesbeamten in den einstweiligen Ruhestand zuständig. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf regelmäßig keiner ausdrücklichen Begründung, weswegen auch die Pflicht zur vorherigen Anhörung entfällt. Das findet seine Rechtfertigung unter anderem darin, dass es vielfach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des betroffenen Beamten selbst liegen kann, von einer Offenlegung und einem schriftlichen Festhalten der Umstände und Gesichtspunkte, die im einzelnen zu dem Vertrauensverlust geführt haben, nach Möglichkeit abzusehen.(Rn.27)
2. Der Bundespräsident kann Staatssekretäre und Ministerialdirektoren jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamte auf Lebenszeit sind.(Rn.29)
Dass der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keine konkreten Aufgaben einer politischen Schlüsselstellung wahrnahm bzw. keinen entsprechenden Dienstposten innehatte, ist regelmäßig unerheblich. Die Eigenschaft als politischer Beamter richtet sich nach dem innegehabten Statusamt und nicht nach den im Einzelfall übertragenen Aufgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 BBG.(Rn.30)
Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen.(Rn.31)
Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 54 BBG.(Rn.33)
3. Die Versetzung eines Bundesbeamten in den einstweiligen Ruhestand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regierung Zweifel daran hat, ob die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Insoweit steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.479,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bundespräsident ist grundsätzlich für die Versetzung eines Bundesbeamten in den einstweiligen Ruhestand zuständig. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf regelmäßig keiner ausdrücklichen Begründung, weswegen auch die Pflicht zur vorherigen Anhörung entfällt. Das findet seine Rechtfertigung unter anderem darin, dass es vielfach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des betroffenen Beamten selbst liegen kann, von einer Offenlegung und einem schriftlichen Festhalten der Umstände und Gesichtspunkte, die im einzelnen zu dem Vertrauensverlust geführt haben, nach Möglichkeit abzusehen.(Rn.27) 2. Der Bundespräsident kann Staatssekretäre und Ministerialdirektoren jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamte auf Lebenszeit sind.(Rn.29) Dass der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keine konkreten Aufgaben einer politischen Schlüsselstellung wahrnahm bzw. keinen entsprechenden Dienstposten innehatte, ist regelmäßig unerheblich. Die Eigenschaft als politischer Beamter richtet sich nach dem innegehabten Statusamt und nicht nach den im Einzelfall übertragenen Aufgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 BBG.(Rn.30) Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen.(Rn.31) Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 54 BBG.(Rn.33) 3. Die Versetzung eines Bundesbeamten in den einstweiligen Ruhestand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regierung Zweifel daran hat, ob die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Insoweit steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu.(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.479,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Der 1955 geborene Antragsteller ist seit 1988 Beamter im Dienste der Antragsgegnerin, für die er zunächst in der Wehrbereichsverwaltung und später im Bundesministerium der Verteidigung tätig war. Nachdem er im Jahr 2009 zum Ministerialdirektor auf Probe (BesGr. B 9) ernannt und ihm der Dienstposten des Abteilungsleiters Rüstung übertragen worden war, wurde er im Jahr 2011 zum Ministerialdirektor auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 2012 wurde ihm im Rahmen der Neustrukturierung des Bundesministeriums der Verteidigung der Dienstposten des Abteilungsleiters Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung – AIN – am Dienstsitz Berlin übertragen. Nachdem am 19. Februar 2014 das Rüstungsboard im Bundesministerium der Verteidigung zum ersten Mal getagt hatte, wurde dem Antragsteller noch am selben Tag mitgeteilt, dass er von seinen derzeitigen Aufgaben entbunden werden solle. Neben der sofortigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand komme auch seine vorübergehende Beurlaubung zur Wahrnehmung einer privatrechtlichen Tätigkeit mit anschließender Zurruhesetzung in Betracht. Hierzu bat sich der Antragsteller Bedenkzeit aus. In einer Presseerklärung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass anlässlich der Zusammenkunft des Rüstungsboards am Vortag mit dem Ziel, Transparenz im Rüstungsbereich gegenüber dem Parlament zu schaffen, festgestellt worden sei, dass dieser Prozess der Klarheit und Transparenz im Ministerium noch nicht gelebt werde. In der Konsequenz werde der zuständige Staatssekretär in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Der bisher für den Bereich AIN zuständige Antragsteller werde diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und habe ein Angebot für eine andere Tätigkeit. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 des Bundesministeriums der Verteidigung wurde der Antragsteller rückwirkend zum 20. Februar 2014 von den Aufgaben des Abteilungsleiters AIN entbunden und gebeten, bis auf Weiteres Aufgaben nach Weisung des Staatssekretärs H... wahrzunehmen. Sodann stimmte der Antragsteller dem Angebot einer Beurlaubung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der BwFuhrparkService GmbH – BwFPS GmbH – bis 30. Juni 2016 sowie seiner anschließenden Zurruhesetzung nach § 4 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes – BwBeamtAusglG – zu und stellte die entsprechenden Anträge. Vom 20. Februar 2014 bis 30. April 2014 war der Antragsteller wegen Erholungsurlaubs und der Teilnahme an einer Kurmaßnahme nicht im Dienst. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. April 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn antragsgemäß mit Ablauf des 30. Juni 2016 in den Ruhestand zu versetzen. Mit Bescheid vom 28. April 2014 gewährte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2016 Sonderurlaub aus dienstlichen Gründen gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der BwFPS GmbH, die der Antragsteller ab dem 1. Mai 2014 ausübte. Am 6. Mai 2015 wurde in der Presse (u.a. „SZ“ und „Spiegel Online“) berichtet, dass aus einem als vertraulich eingestuften Vermerk des Bundesministeriums hervorgehe, dass der Waffenhersteller H... wegen negativer Berichte über das Gewehr G... den Militärischen Abschirmdienst – MAD – u.a. zur Ermittlung der Quellen habe einschalten wollen und bei diesem Vorhaben von der Rüstungsabteilung des Verteidigungsministeriums unterstützt worden sei. Dabei habe der Antragsteller persönlich an den Präsidenten des MAD geschrieben und für ein Tätigwerden des MAD geworben. Mit Presseerklärung vom 7. Mai 2015 teilte das Bundesministerium der Verteidigung mit, dass sie dieses Verhalten des Antragstellers als inakzeptabel ansehe und eine weitere Aufarbeitung dieses Vorgangs notwendig sei. Wenn sich dabei herausstelle, dass weitere personelle Konsequenzen notwendig sein, würden diese gezogen. Am 8. Mai 2015 wurde der Antragsteller von dem Abteilungsleiter P des Bundesministeriums der Verteidigung telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bundesministerin ihn in den einstweiligen Ruhestand versetzen lassen wolle und das entsprechende Verfahren einleiten würde. Am selben Tag wurde in mehreren Medien, u.a. ZEIT ONLINE, unter Berufung auf einen Sprecher des Bundesministeriums der Verteidigung berichtet, der Antragsteller werde von seinen derzeitigen Aufgaben als Geschäftsführer der BwFPS GmbH entbunden und solle in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Hintergrund sei das bereits verbreitete Schreiben des Antragstellers an den MAD-Präsidenten, mit dem er versucht habe, den MAD auf mögliche Informanten einer kritischen Berichterstattung über den Waffenhersteller H... und das Gewehr G... anzusetzen. Die Bundesministerin der Verteidigung stehe wegen des Vorgangs ebenfalls in der Kritik und die Opposition habe bereits einen Untersuchungsausschuss zu den Vorgängen um das Gewehr G... gefordert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 11. Mai 2015 wurde die Bestellung des Antragstellers als Geschäftsführer der BwFPS GmbH mit sofortiger Wirkung widerrufen. Mit Schreiben vom selben Tage hob das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung des Sonderurlaubs mit Ablauf des 11. Mai 2015 wegen Wegfall des Grundes für die Gewährung auf und wies den Antragsteller mit Wirkung vom 12. Mai 2015 dem Büro der Staatssekretärin Dr. S... zu. Mit Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Bundesministerium der Verteidigung vom 11. Mai 2015 teilte dieser mit, dass er davon ausgehe, dass er ggf. zu seiner durch die Ministerin öffentlich angekündigten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtzeitig angehört werden würde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Widerruf der Beurlaubung ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wurde dessen Eingang bestätigt, erneut auf den Wegfall des Grundes für die Beurlaubung hingewiesen sowie darauf, dass eine Beschwer des Antragstellers vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen sei. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 versetzte der Bundespräsident den Antragsteller auf Ersuchen der Bundesministerin der Verteidigung und nach Zustimmung der Bundeskanzlerin in den einstweiligen Ruhestand. Die durch die Bundesministerin der Verteidigung gegengezeichnete Urkunde wurde dem Antragsteller am 5. Juni 2015 ausgehändigt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 8. Juni 2015 ist bisher noch nicht entschieden. Am 8. Juni 2015 hat der Antragsteller einen Eilantrag gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Ruhestandsversetzung formell und materiell rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits aus seiner fehlenden Anhörung und der fehlenden Begründung der Maßnahme. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung kein politischer Beamter mehr gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den eng zu interpretierenden Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip müsse die Eigenschaft als politischer Beamter auch im funktionalen Sinne bestehen, das heißt der Beamte müsse zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung ein Transformationsamt innehaben und entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Da der Antragsteller ab dem 1. Mai 2014 zur Wahrnehmung seiner auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der BwFPS GmbH beurlaubt gewesen sei, habe er spätestens zu diesem Zeitpunkt kein politisches Amt mehr bekleidet. Auch nach dem Widerruf seines Sonderurlaubs habe er keine entsprechende Tätigkeit wahrgenommen, da er ab dem 12. Mai 2015 Erholungsurlaub gehabt habe. Darüber hinaus sei sein Verhalten hinsichtlich des Schriftwechsels mit dem Präsidenten des MAD sowie seine Tätigkeit bei der BwFPS GmbH nicht zu beanstanden gewesen. Die Ruhestandsversetzung sei mangels sachlicher Gründe willkürlich gewesen; die politische Begründung sei vorgeschoben, um unzulässige Beweggründe zu vertuschen. Es liege nahe, dass letztlich die – objektiv unrichtige – Berichterstattung in der Presse am 6. Mai 2015 Motiv und Auslöser für die Verfügung gewesen sei. Da das Bundesverfassungsgericht deutlich mache, dass eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips gemäß § 33 Abs. 5 GG nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht komme, sei eine Prüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich, welcher hier verletzt sei. Die Entscheidung lasse keinerlei Ermessensgebrauch erkennen, vielmehr sei lediglich eine Anweisung der Ministerin exekutiert worden. Diese habe ihr Ermessen durch ihre Entscheidung im Februar 2014 bereits vorgeprägt, so dass die spätere Zurruhesetzung ermessensfehlerhaft sei. Die Bundesministerin habe auf den Schriftwechsel des Antragstellers mit dem Präsidenten des MAD aus Dezember 2013 bereits mit der Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben im Februar 2014 und mit dem Entzug des Vertrauens reagiert. Da sie spätestens mit der Ministerin-Vorlage vom 13. März 2014 über diesen Schriftwechsel hätte informiert sein müssen, hätte sie den zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurlaubten Antragsteller auch deswegen in den einstweiligen Ruhestand versetzen können. Dies habe sie jedoch nicht getan, damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen und das Aufgreifen des abgeschlossenen Sachverhalts im Mai 2015 sei mangels neuer Tatsachen nicht gerechtfertigt. Möglichkeiten für seine Weiterverwendung im Ministerium seien nicht ausreichend geprüft worden. Im Übrigen seien die Verwaltungsvorgänge unvollständig vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung die sofortige Vollziehung der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand an. Zur Begründung wurde auf das nachhaltig erschütterte Vertrauen der Ministeriumsleitung und das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleiben im aktiven Dienst verwiesen. Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die einstweilige Zurruhesetzung anzuordnen, rügt er nunmehr auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Juni 2015 gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vom 5. Juni 2015 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hierfür trägt sie vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig, da auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt und eine ordnungsgemäße Folgenabwägung vorgenommen worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung der relevanten Vorgänge sei es zur Abwendung weiteren Schadens für die Bundeswehr nicht vertretbar gewesen, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzusehen. Auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand selbst sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe zwar auch nach dem 12. Mai 2015 kein konkret-funktionales Amt besessen, dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Bei einer Weiterbeschäftigung hätte dem Antragsteller wegen seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung alsbald ein Dienstposten übertragen werden müssen, der jedoch nicht zur Verfügung gestanden habe. Die wenigen zivilen Dienstposteninhaber der Besoldungsgruppe B9 im Verteidigungsministerium seien alle politische Beamte im Sinne des § 54 Abs. 1 BBG, so dass schon aufgrund des Vertrauensverlustes in den Antragsteller eine Übertragung nicht in Betracht gekommen sei. Ermessensfehler lägen nicht vor. Im Zusammenhang mit Problemen bei der Nutzung des Gewehrs G... seien gegen den Antragsteller in der Berichterstattung Vorwürfe erhoben und Tatsachen bekannt geworden, die das Vertrauen der Bundesregierung bzw. der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung in ihn über das bereits im Februar 2014 vorhandene Maß hinaus weiter beschädigt hätten. Der Antragsteller verkenne, dass der Entbindung von seinen Aufgaben im Februar 2014 andere Gründe zugrundegelegen hätten, nämlich personelle Konsequenzen aufgrund festgestellter mangelnder Transparenz bei Rüstungsvorhaben. Zudem komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich objektiv pflichtwidrig gehandelt habe. Sein Schriftwechsel mit dem Präsidenten des MAD lasse Umstände erkennen, die eine versuchte Einflussnahme des Antragstellers auf diesen zumindest möglich erscheinen ließen. Diese Unabwägbarkeiten seien für die Entscheidung ausreichend. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht scheide angesichts des durch § 54 Abs. 1 BBG gesteckten, weiten Ermessensrahmens aus, da hierfür nur schwerwiegende persönliche Gründe berücksichtigt werden könnten. Der Wunsch, gemäß § 4 BwBeamtAusglG in den Ruhestand versetzt zu werden, genüge insoweit nicht. Die Verwaltungsvorgänge seien vollständig vorgelegt worden. Die Anweisung der Bundesministerin zur Vorbereitung der Zurruhesetzung des Antragstellers sei mündlich erteilt worden und ebenso wie die Kommunikation zwischen dem Leiter der Abteilung Personal und dem Antragsteller nicht verschriftlicht worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte, die Personalakten des Antragstellers (4 Bände), den Verwaltungsvorgang des Bundesministeriums der Verteidigung – an dessen Vollständigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat - (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge des Bundespräsidialamtes (3 Mappen), deren Inhalt über den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Bundesministeriums der Verteidigung in streitentscheidenden Punkten nicht hinausgeht, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. Der zulässige und nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu unter 1). Die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand stellt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar (dazu unter 2), und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin ist der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen (dazu unter 3). 1. Die Vollziehbarkeitsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell fehlerfrei und nicht lediglich formelhaft begründet worden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat auf die nachhaltige Zerrüttung des Vertrauens in die Amtsführung des Antragstellers sowie darauf verwiesen, dass dieser nachträglich so gestellt werden könne, als sei die Zurruhesetzung nicht erfolgt, so dass ihm keine durchgreifend nachteilige Rechtsposition drohe. Damit hat die Antragsgegnerin das erforderliche besondere Vollzugsinteresse zwar kurz, aber dennoch konkret und einzelfallbezogen dargelegt und der der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrundeliegenden Warn- und Kontrollfunktion hinreichend Rechnung getragen. 2. Die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand stellt sich bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung gemessen an der für die Versetzung Bundesbeamter in den einstweiligen Ruhestand maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG als rechtmäßig dar. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Nach § 54 Abs. 1 BBG ist der Bundespräsident für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin musste den Antragsteller zu der geplanten Maßnahme auch nicht anhören und diese auch nicht begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bedarf die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keiner ausdrücklichen Begründung, weswegen auch die Pflicht zur vorherigen Anhörung entfällt. Das findet seine Rechtfertigung einerseits darin, dass angesichts des allein zulässigen Grundes der Maßnahme – des Vertrauensverlustes im Einzelfall – schon in der Maßnahme als solche die Berufung auf diesen Grund liegt; andererseits auch darin, dass es vielfach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des betroffenen Beamten selbst liegen kann, von einer Offenlegung und einem schriftlichen Festhalten der Umstände und Gesichtspunkte, die im einzelnen zu dem Vertrauensverlust geführt haben, nach Möglichkeit abzusehen. Das ausnahmsweise Nichtbestehen der in § 28 Abs. 1 VwVfG ausgesprochenen Pflicht zur vorherigen Anhörung entspricht folgerichtig dem Nichtbestehen einer Pflicht zur ausdrücklichen und näheren Begründung der Entscheidung; denn die Anhörung wäre sinnvoll nur möglich, wenn dabei die zum Vertrauensverlust führenden Umstände und Gesichtspunkte im einzelnen erörtert würden, wovon aber der Dienstherr durch das Nichtbestehen einer Pflicht zur Begründung des Verwaltungsaktes gerade – zunächst – entbunden ist (vgl. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 36 Abs. 1 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 – BVerwG 2 B 13.92 –, juris, Rn. 5 und 9; zu der vergleichbaren Norm des § 30 Abs. 1 BeamtStG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2015 – VGH 4 S 2281.14 –, EA S. 4 f.). b) Die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG kann der Bundespräsident Staatssekretäre und Ministerialdirektoren jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamte auf Lebenszeit sind. aa) Der Antragsteller unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, da er vor seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für die Antragsgegnerin das Amt eines Ministerialdirektors auf Lebenszeit inne hatte und damit politischer Beamter im Sinne der Vorschrift war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem nicht entgegen, dass er zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keine konkreten Aufgaben einer politischen Schlüsselstellung wahrnahm bzw. keinen entsprechenden Dienstposten innehatte. Die Eigenschaft als politischer Beamter richtet sich nach dem innegehabten Statusamt und nicht – wie der Antragsteller meint – nach den im Einzelfall übertragenen Aufgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 BBG, der den Anwendungsbereich auf „die nachfolgend genannten politischen Beamten“ erstreckt und in Ziff. 1 bis 11 sodann die betroffenen Statusämter aufzählt. Folgerichtig wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 54 Abs. 1 BBG festgestellt, dass der Begriff des politischen Beamten durch die in der Vorschrift vorgenommene Aufzählung definiert wird (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 115). Eine Anknüpfung an die jeweilige Ausgestaltung des Dienstpostens verbietet sich auch im Hinblick darauf, dass die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip die ausdrückliche und eindeutige Bestimmung der betroffenen Ämter und damit auch der betroffenen Beamten durch den Gesetzgeber voraussetzt (vgl. zur Vorgängerregelung: Plog/Wiedow, BBG (alt), § 36, Rn. 7). Dies ist durch die im Gesetz erfolgte Definition anhand des Statusamtes gewährleistet. Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip verweist, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Zwar wird dort auf den Ausnahmecharakter aufgrund der Abweichung vom Lebenszeitprinzip und die daraus folgende enge Begrenzung des Kreises politischer Beamter auf diejenigen in Transformationsämtern verwiesen, die politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln haben und daher nach Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – BVerfG 2 BvL 11.07 –, juris, Rn. 40). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bieten diese Ausführungen jedoch keinen Raum für eine von dem klaren Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung dahingehend, dass die Eigenschaft als politischer Beamter von den im jeweiligen Zeitpunkt übertragenen Aufgaben abhängt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss lediglich dargelegt, nach welchem Maßstab der Kreis der gesetzlich zu bestimmenden politischen Beamten und damit der Kreis der betroffenen Ämter festzulegen ist. Eine darüber hinausgehende und dem Gesetzeswortlaut entgegenstehende Aussage dahingehend, dass in jedem Einzelfall eine Überprüfung nach den konkreten Aufgaben des Beamten in einem der im Gesetz genannten Statusämter zu erfolgen hätte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Einer solchen Auslegung stünde schließlich auch entgegen, dass der Inhaber eines der im Gesetz genannten Statusämter auch einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung hätte, so dass er angesichts der Heraushebung dieser Ämter die Übertragung von Aufgaben verlangen könnte, die zwangsläufig wieder den Transformationsaufgaben zuzuordnen wären. Gerade diese Weiterbeschäftigung soll jedoch im Fall eines Vertrauensverlustes durch § 54 Abs. 1 BBG vermieden werden. Vor diesem Hintergrund bestehen auch unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken an § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip für politische Beamte ist verfassungsrechtlich anerkannt und wird ebenfalls als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums bezeichnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn. 40; Plog/Wiedow, a.a.O., § 36, Rn. 3). Staatssekretäre und Ministerialdirektoren sind aufgrund der ihrem Statusamt innewohnenden Leitungsposition im Ministerium für die Transformation von politischen Entscheidungen in rechtmäßiges Verwaltungshandeln verantwortlich. Somit ist ihre durch den Gesetzgeber vorgenommene Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG dadurch gerechtfertigt, dass sie aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung im Ministerium und ihrer daraus folgenden Umsetzungsfunktion im Interesse einer funktionierenden Staatsführung bei ihrer Amtsführung in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Zielen der Bundesregierung stehen müssen (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 36, Rn. 7 f.). Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand war der Antragsteller Beamter auf Lebenszeit im Statusamt eines Ministerialdirektors und damit politischer Beamter im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Daran änderte sich weder durch die Entbindung von seinen Aufgaben als Abteilungsleiter etwas, noch durch die Gewährung von Sonderurlaub für die Ausübung einer privatrechtlichen Tätigkeit, noch durch die Gewährung von Erholungsurlaub ab dem 12. Mai 2015, da der Verlust eines Dienstpostens und die Gewährung von Urlaub keinen Einfluss auf das verliehene Statusamt haben. bb) Die Verfügung des Bundespräsidenten war auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bezweckt § 54 Abs. 1 BBG die Amtsführung der in dieser Vorschrift bezeichneten "politischen Beamten" in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten und räumt daher dem Dienstherrn ein weites Ermessen ein (vgl. zu § 36 Abs. 1 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – BVerwG 2 C 12/80 –, juris, Rn. 16). Die Amtsführung in diesen Schlüsselstellen soll die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern aktiv unterstützen. Deshalb bedürfen die in diesen Stellen tätigen Beamten jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Dabei kann das Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern schon dann gestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sog. „Imponderabilien", veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im Einzelnen nicht immer im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also nicht aufgrund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des Beamten dar, sondern dient ausschließlich Interessen der politischen Staatsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 – BVerwG II C 182.61 –, juris, Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 1998 – OVG 12 A 7633.95; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. März 2015, a.a.O., S. 7). Dies entspricht der Gesetzesbegründung zu der Vorgängernorm des § 36 Abs. 1 BBG a.F., wonach für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand politische Gründe ausreichen (vgl. BT-Drs. 1/2846, S. 40). Die Verwaltungsgerichte haben vor diesem Hintergrund lediglich zu prüfen, ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen der Willkür überschritten hat (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Norm des § 50 Abs. 1 SDG: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993 – BVerfG 2 BvR 1107.92 –, juris, Rn. 5). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe keinerlei Ermessen ausgeübt und lediglich die Anweisung der Ministerin exekutiert, verkennt er bereits, dass die zu überprüfende Entscheidung die des Bundespräsidenten ist, demgegenüber die Bundesministerin der Verteidigung nicht weisungsbefugt ist. Nach dem Akteninhalt hat der Bundespräsident vor seiner Entscheidung das Bundesministerium der Verteidigung um ergänzende Erläuterung der Gründe für die Zurruhesetzung des Antragstellers gebeten. Dem ist das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 28. Mai 2015 nachgekommen. Gestützt auf diese Erwägungen hat der Bundespräsident ausweislich des Vermerks des Referats Z1 vom 29. Mai 2015, von dem Bundespräsidenten am 2. Juni 2015 abgezeichnet, sein Ermessen ausgeübt und seine Entscheidung getroffen, so dass ein Ermessensnichtgebrauch nicht erkennbar ist. Die in dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Mai 2015 auf die Nachfrage des Bundespräsidenten dargelegten Gründe für die beabsichtigte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand genügen für den vorgetragenen Vertrauensverlust in die Amtsführung des Antragstellers. Dort wird mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit Problemen bei der Nutzung des Gewehrs G... in jüngster Zeit Tatsachen in Bezug auf die frühere Tätigkeit des Antragstellers bekannt geworden seien, die das Vertrauen der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung in den Antragsteller über das Maß hinaus beschädigt habe, das bereits im Februar vergangenen Jahres Anlass gewesen sei, ihn von seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung AIN entbinden. Dies bezog sich im Lichte der damaligen ausführlichen und kritischen Presseberichte erkennbar auf den Schriftwechsel des Antragstellers mit dem Präsidenten des MAD bezüglich der Initiative von H..., was die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren noch einmal bestätigt hat. Darüber hinaus hat auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in einem Schreiben an den Bundespräsidenten vom 18. Mai 2015 auf diesen Schriftwechsel als Hintergrund der Vorwürfe hingewiesen. Angesichts des Inhalts dieses Schriftwechsels und der in der Presse gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe erscheint die Entscheidung des Bundespräsidenten nicht willkürlich. Soweit der Antragsteller einwendet, die Bundesministerin habe sich lediglich auf „Mutmaßungen, Unterstellungen und Behauptungen“ gestützt, ohne die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Tatsachen zu ermitteln und aufzuklären, verkennt er, dass – wie dargelegt – der erforderliche Vertrauensverlust bereits darauf gestützt werden kann, dass die Regierung Zweifel daran hegt, dass mit seiner Amtsführung die Regierungspolitik in gewünschter Weise betrieben und gefördert werden kann und ein objektiv pflichtwidriges Verhalten nicht Voraussetzung ist. Dies unterscheidet die politischen Beamten gerade von den anderen Lebenszeitbeamten, bei denen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aus anderen als gesundheitlichen Gründen nur bei einem disziplinarrechtlich relevanten, erheblichen Fehlverhalten erfolgen kann, das im Einzelnen nachgewiesen sein muss. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den von ihm vorgelegten Schriftwechsel mit dem MAD-Präsidenten bestreitet, sich damals pflichtwidrig verhalten zu haben, und sein Schreiben vor diesem Hintergrund erläutert, ist dies nicht maßgeblich. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sind die Grenzen der Willkür in Fällen einer Interpretationsbedürftigkeit bestimmter Äußerungen eines Beamten dann nicht überschritten, wenn diese Äußerungen auch eine Deutung zulassen, die das Vertrauen der Regierung in seiner Amtsführung zu beeinträchtigen vermag; eine Verpflichtung, von den möglichen Auslegungen jeweils diejenige zu wählen, die keinen Zweifel an seiner Loyalität gegenüber der Regierung bzw. seiner Amtsführung aufkommen lassen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993, a.a.O., Rn. 5). Daher ist es ausreichend, wenn die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass der Schriftwechsel eine versuchte Einflussnahme durch den Antragsteller zumindest möglich erscheinen lasse. Angesichts dessen, dass dieser darin – unabhängig von den Hintergründen und seinen Motiven – für eine Zuständigkeit und damit auch für ein Tätigwerden des MAD im Zusammenhang mit den Presseberichten über H... argumentierte, erscheint diese Interpretation auch nicht willkürlich. Soweit der Antragsteller meint, die Bundesministerin habe ihr Ermessen bereits durch seine aufgrund dieses Schriftwechsels erfolgte Abberufung von dem Abteilungsleiterposten im Februar 2014 und die Gewährung von Sonderurlaub im April 2014 gebunden, kann er auch damit nicht durchdringen. Denn der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang erneut, dass die zu über-prüfende Ermessensentscheidung die des Bundespräsidenten ist und nichts dafür ersichtlich ist, warum dieser durch eine zunächst andere Entscheidung der Bundesministerin in seinem Ermessen gebunden sein sollte. Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben im Februar 2014 bereits aus demselben Grund erfolgte wie die spätere Zurruhesetzung; vielmehr ergibt sich aus der entsprechenden Pressemitteilung, dass dies aufgrund der bei der Tagung des Rüstungsboards zutage getretenen Mängel bei der Transparenz der Rüstungsbeschaffung erfolgt sei, wofür auch die zeitliche Abfolge spricht. Dass die Bundesministerin bereits im Februar 2014 Kenntnis von dem Schriftwechsel hatte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass die Bundesministerin im März 2014 und damit noch vor seiner Beurlaubung hiervon Kenntnis erlangt habe und insofern nicht durch den Schriftwechsel selbst, sondern durch die diesbezügliche Presseberichterstattung und die dort behauptete Verstrickung des Antragstellers zu der Ruhestandsversetzung motiviert worden sei, würde sich auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ergeben. Wenn gegen einen politischen Beamten in der Öffentlichkeit eine Ablehnungshaltung aufgebaut wird und dies die Regierungsarbeit belastet, kann auch dies ein zulässiger sachlicher Grund im Sinne einer politischen Nützlichkeitserwägung für die Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand sein (vgl. zur Entlassung eines politischen Beamten: VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2015 – VG 28 K 254.13 –, juris, Rn. 38). Angesichts der auch von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Vorwürfe gegen den Antragsteller in der Presse und die dort geäußerte Forderung nach Aufklärung der Vorgänge um das Gewehr G36 ist die von der Antragsgegnerin geäußerte Besorgnis, dass seine weitere Belassung im Amt die Regierungsarbeit belasten und dem Ansehen der Bundeswehr schaden könnte, nachvollziehbar und somit willkürfrei. Die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand ist auch nicht wegen unzureichender Berücksichtigung seiner Belange ermessenswidrig. Nach dem Inhalt und Zweck des § 54 Abs. 1 BBG ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand in aller Regel gerechtfertigt, insbesondere wenn bei seiner Abberufung keine andere geeignete Amtsstelle verfügbar ist. Freie und geeignete Dienstposten stehen aber gerade für die „politischen Beamten" meist nicht, jedenfalls nicht sofort oder alsbald zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – BVerwG 2 C 12/80 –, juris, Rn. 26). Auch aus dem festgestellten Sachverhalt und aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass für ihn ein gleichwertiger Dienstposten der Besoldungsgruppe B 9 vorhanden war. Vielmehr hat die Antragsgegnerin schlüssig vorgetragen, dass die in Frage kommenden Dienstposten ausnahmslos mit politischen Beamten besetzt sind. Da die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei von einem Vertrauensverlust ausgehen durfte, durfte sie die Verwendung des Antragstellers auf einem weiteren derart herausgehobenen Dienstposten ablehnen. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nichts anderes. Denn diese ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelung ein und wird durch die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften – hier § 54 Abs. 1 BBG – bestimmt und begrenzt. Da das Gesetz – wie dargelegt – einen sehr weiten Ermessensrahmen zuerkennt, können widerstreitende persönliche Interessen des Beamten an der weiteren Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nur ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden persönlichen Gründen bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981, a.a.O., Rn. 26). Derartige Gründe sind nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass eine spätere Zurruhesetzung versorgungsrechtliche Vorteile bringen würde, dürfte für fast alle Fälle des einstweiligen Ruhestands gelten und kann daher grundsätzlich keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Einzelfall darstellen. 3. Kann nach alldem nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung, den Antragsteller in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, offensichtlich rechtswidrig ist, sondern ist nach der erforderlichen summarischen Prüfung von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auszugehen, überwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen Verbleiben im Amt. Dies ergibt sich zum einen bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die zur Ermöglichung der sofortigen Abberufung von hochrangigen Beamten in Schlüsselpositionen zwischen politischer Führung und Verwaltung aus politischen Gründen geschaffen wurde (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 BBG (alt): BT-Drs. 1/2846, S. 40). Damit ist der durch die aufschiebende Wirkung entstehende Schwebezustand im Regelfall kaum vereinbar (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 36 (alt), Rn. 29). Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im Lichte der aktuellen Berichterstattung und die Notwendigkeit der Abwendung weiteren Schadens für die Bundeswehr insbesondere auf die öffentliche Wahrnehmung der relevanten Vorgänge ein nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung aufgezeigt. Dieses überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn dieser wäre im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren (finanziell) so zu stellen, wie wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterblieben wäre, so dass ein nachhaltiger Rechtsverlust nicht zu befürchten ist. Sonstige schwerwiegende Interessen des Antragstellers, die geeignet wären, das Interesse an der sofortigen Vollziehung zu überwinden, sind nicht ersichtlich. Soweit es dem Antragsteller in diesem Zusammenhang auch um seine Rehabilitierung gehen sollte, droht ihm durch die sofortige Vollziehung ebenfalls kein unwiederbringlicher Nachteil. Insofern ist er darauf zu verweisen, die Einleitung eines – auch der Rehabilitierung des jeweiligen Beamten dienendes – Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.