Urteil
7 K 476.14 A
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0129.7K476.14A.0A
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Leitsätze
1. Serbische Staatsangehörigkeit mit der Volkszugehörigkeit der Roma haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl, da Serbien als sicheres Herkunftsland anzusehen ist.(Rn.21)
Gegen diese Einstufung bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.22)
(Rn.29)
2. Der Vortrag, dass Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien und im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen ihrer Asylantragstellung befürchten müssten, reicht für die Annahme einer Asylberechtigung grundsätzlich nicht aus, weil damit nur die allgemeine Lage der Roma in Serbien geschildert wird.(Rn.36)
2. Auch droht dem Asylsuchenden dort regelmäßig auch kein ernsthafter Schaden durch erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Insoweit ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, dass dem Asylsuchenden in seinem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde.(Rn.38)
4. Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Bluthochdruck sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen in der Regel kein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis, da solche Krankheiten auch in Serbien behandelbar sind.(Rn.45)
Auch kann der Asylsuchende sich regelmäßig nicht darauf berufen, keinen Zutritt zum gesetzlichen Krankenversicherung zu haben.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Serbische Staatsangehörigkeit mit der Volkszugehörigkeit der Roma haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl, da Serbien als sicheres Herkunftsland anzusehen ist.(Rn.21) Gegen diese Einstufung bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.22) (Rn.29) 2. Der Vortrag, dass Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien und im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen ihrer Asylantragstellung befürchten müssten, reicht für die Annahme einer Asylberechtigung grundsätzlich nicht aus, weil damit nur die allgemeine Lage der Roma in Serbien geschildert wird.(Rn.36) 2. Auch droht dem Asylsuchenden dort regelmäßig auch kein ernsthafter Schaden durch erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Insoweit ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, dass dem Asylsuchenden in seinem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde.(Rn.38) 4. Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Bluthochdruck sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen in der Regel kein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis, da solche Krankheiten auch in Serbien behandelbar sind.(Rn.45) Auch kann der Asylsuchende sich regelmäßig nicht darauf berufen, keinen Zutritt zum gesetzlichen Krankenversicherung zu haben.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 29. September 2014, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine erneute Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den am 5. August 2014 gestellten Antrag, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu Recht abgelehnt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Wird – wie vorliegend – als Wiederaufnahmegrund eine erst nach unanfechtbarem Abschluss des vorausgegangenen Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, so setzt die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags die schlüssige und fristgerecht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG erhobene Behauptung voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Begründet, d.h. die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstablehnung rechtfertigend, ist der Antrag, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese auch geeignet ist, eine neue, für den Asylbewerber günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Dies ist substantiiert und glaubhaft darzulegen, denn im Gegensatz zum Erstverfahren setzt die Amtsermittlungspflicht aufgrund eines Folge- bzw. Wiederaufnahmeantrags erst ein, wenn der Asylbewerber von sich aus die Tatsachen und Beweismittel angibt, die Anstoß für eine neuerliche Sachverhaltsermittlung geben (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 – A 3 L 1282/12 –, juris, Rn. 17 ff., 26 m.w.N.; zu Asylgründen: VG Ansbach, Urteil vom 08. April 2014 – AN 1 K 13.31140 –, juris, Rn. 47 ff.; zu Abschiebungshindernissen: VG Ansbach, Urteil vom 7. August 2014 – AN 11 K 14.30389 –, juris, Rn. 20). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Wiederaufgreifensantrag der Kläger ist jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen ist, auch soweit es nicht bereits Gegenstand des vorausgegangenen Asylverfahrens war und selbst seine rechtzeitige Geltendmachung unterstellt, nicht geeignet, eine günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Denn aus ihm ergibt sich kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes – GG – oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. Der entsprechende Antrag ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Vorliegend kommen die aus Serbien stammenden Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat (a.), und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (b.) a. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kommen die Kläger als serbische Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649). aa. Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 29a AsylVfG, Rn. 13, Stand: Februar 2014). Auf dieser Grundlage obliegt dem Gesetzgeber, losgelöst vom Einzelfall, eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerfG 2 BvR 1507/93 u.a. -, juris, Rn. 65). Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für eine politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat und deren Stabilität bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen hat der Gesetzgeber die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen, wobei den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfG, a.a.O., Rn. 87). Eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfG, a.a.O., Rn. 84). Vielmehr kommt dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zugrundeliegenden Tatsachenerhebung, als auch bezüglich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse und der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, die der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat zugrundeliegen, ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle zu beachten ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87, 89 f.). Infolge dieses Wertungsspielraumes des Gesetzgebers, aber auch angesichts der Schwierigkeit, sich über komplexe, im Ausland angesiedelte Sachverhalte ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, beschränkt sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91). Nach diesem Maßstab erweist sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat als verfassungskonform. Bei der Erhebung und Aufbereitung der die Verhältnisse in Serbien betreffenden Tatsachen hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten. Dem Gesetzentwurf zugrunde lagen Berichte des Auswärtigen Amtes einschließlich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (in der damals aktuellen Fassung vom 18. Oktober 2013), eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (vgl. BT-Drs. 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 15 und 17). Im Gesetzgebungsverfahren holte der federführende Innenausschuss darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des UNHCR (InnA-Drs. 18(4)82 A), des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard Marx (InnA-Drs. 18(4)92 A), der Menschenrechtsaktivistin Dr. Karin Waringo (InnA-Drs. 18(4)92 B), des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück (InnA-Drs. 18(4)92 C), des Präsidenten des BAMF (InnA-Drs. 18(4)92 D) und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (InnA-Drs. 18(4)92 E) ein und hörte in der Sitzung vom 23. Juni 2014 mehrere Sachverständige an (InnA-Prot Nr. 18/15). Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Eine Verpflichtung, die in der Gesetzesbegründung erwähnten Gruppen näher zu spezifizieren, erkennt das Gericht nicht. Es ergeben sich auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in Serbien zu vermitteln. Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig, denn sie kann sich auf gute Gründe stützen. Die Gesetzgebungsmaterialen zeigen, dass der Gesetzgeber sich des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war (vgl. BT-Drs. 18/1528 S. 8 f.). Die der Prüfung zugrundegelegten Teilbereiche – Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (vgl. BT-Drs. 18/1528S. 15 ff.) – zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach. Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte danach als gewährleistet ansehen, dass in Serbien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dem Ergebnis entspricht die in den Materialien ebenfalls benannte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von serbischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 1., InnA-Protokoll 18/15 S. 13). Der Annahme guter Gründe für die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland steht auch nicht die vorgenannte Stellungnahme von Dr. Waringo entgegen. Diese erschöpft sich in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, zeigt aber eine Überschreitung des Spielraums des Gesetzgebers nicht auf. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Wertungsspielraums ergibt sich auch nicht aus dem Recherchebericht „Abgeschobene Roma in Serbien“, der auf einer im Sommer 2013 unternommenen Reise von Anwälten, Journalisten und Medizinern fußt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den dort geschilderten Einzelfällen von Übergriffen oder verweigertem Zugang zu Beschäftigung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Schulbildung möglicherweise eine diskriminierende Intention der jeweils handelnden staatlichen oder privaten Akteure zugrundegelegen hat. Der Bericht zeigt jedoch nicht auf, dass die Betroffenen gegen derartige Behandlungen effektiven staatlichen Schutz auch dann nicht erlangen können, wenn die in Serbien mittlerweile geschaffenen Minderheitenrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und Kontrollgremien tatsächlich von ihnen in Anspruch genommen werden. Vielmehr führt der Bericht insoweit aus, dass Benachteiligungen auch deshalb vorkommen, weil innerhalb der Volksgruppe der Roma eine erhebliche Unkenntnis über Umfang und Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte besteht. Zustände, die auf einer Nichtwahrnehmung bestehender Rechte beruhen, stellen jedoch weder eine politische Verfolgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraums sind auch im Übrigen nicht vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass Rückkehrern wegen des Umstands der Asylbeantragung in Serbien eine Strafverfolgung droht. Nach der Ende des Jahre 2012 in Kraft getretenen Strafnorm des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer es einem anderen serbischen Bürger durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen ermöglicht, Asyl durch falsche Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten zu beantragen. Der Wortlaut der Bestimmung deckt daher nicht die Bestrafung des ausreisenden Asylantragstellers, sondern zielt auf dritte Personen, die Unterstützung zu einer Asylantragstellung leisten, die zudem missbräuchlich sein muss (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – OVG 8 LA 129/14 –, juris, Rn. 20). Dass entgegen diesem Wortlaut in Serbien auch die bloße Asylantragstellung strafrechtlich verfolgt wird, ist durch keine der von den Klägern in Bezug genommenen Quellen belegt und entspricht auch nicht der sonstigen Erkenntnislage, wonach eine Strafverfolgung wegen einer Asylantragstellung im Ausland weder de jure noch de facto erfolgt (Lagebericht a.a.O., S. 18). bb. Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. (1) Sie ist zu messen an Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.). Die Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, abweichend von Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 ff.), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften über die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten, die bereits am 1. Dezember 2005 in Kraft waren (wie § 29a AsylVfG), auch nach Erlass der Richtlinie weiterhin zur Neubestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a, Rn. 31 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat gemäß Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des (UN)HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden. In materieller Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG bei dieser Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen großen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 80, Hailbronner, a.a.O., Rn. 15 f.). Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Einstufung auf der Grundlage verschiedener Informationsquellen erfolgt. Insoweit gilt das oben Gesagte. Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgelistet ist, steht dem nicht entgegen. Denn aus der „insbesondere“-Formulierung in Art. 30 Abs. 5 Halbsatz 2 RL 2005/85/EG geht hervor, dass nicht notwendig alle dort benannten Quellen beizuziehen sind, solange nur „verschiedene“ Informationsquellen Berücksichtigung finden, die qualitativ den dort aufgelisteten entsprechen. Sieht man dies anders, ist der Beiziehung von Informationen des Europarates aber jedenfalls dadurch Genüge getan, dass dessen Erkenntnisse zu Serbien in den Lagebericht des Auswärtigen Amtes einfließen (a.a.O., S. 2). Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als richtlinienkonform. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in den Blick genommen und seine Prüfung – über die vorgenannten verfassungsrechtlichen Prüfkriterien hinaus – auch auf die Fragen Folter und Bestrafung erstreckt (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 16 f.). Dass der Gesetzgeber den ihm europarechtlich eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insbesondere folgt dies weder aus der Stellungnahme von Dr. Waringo, die sich auch insoweit in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen erschöpft, in dem sie einzelne in den Erkenntnisquellen referierte Rechtsverstöße und Unzulänglichkeiten des Funktionierens der Verwaltung und der Justiz Serbiens herausstellt, noch aus den in dem vorgenannten Recherchebericht 2013 aufgeführten Beispielen. Denn das Betonen einzelner, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitender Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG kann die Annahme des Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage stellen. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Überschreitung des europarechtlichen Spielraums bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (2) Misst man die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht an der mit Wirkung vom 20. Juli 2015 außer Kraft tretenden RL 2005/85/EG, sondern an ihrer Nachfolgerregelung, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013), ergibt sich nichts anderes. Dann kann die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat richtlinienkonform auf Art. 37 RL 2013/32/EU gestützt werden. Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie, die in ihrer deutschsprachigen Fassung wiederum verlangt, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Der in Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU gegenüber der Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG erweiterten Vorgabe, insbesondere eine Stellungnahme des EASO beizuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. In materieller Hinsicht spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die englische Fassung („show“ = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung („démontrer“ = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) mit in den Blick, spricht viel dafür, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Thym, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen. Die von Dr. Waringo in ihrer Stellungnahme (a.a.O.) und die im Recherchebericht 2013 aufgezeigten Einzelfälle sind daher, wie auch bei der Prüfung der Bestimmung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat anhand der RL 2005/85/EG, angesichts der sonstigen Erkenntnislage nicht geeignet, die Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraumes zu belegen. b. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, haben diese nicht angegeben. Mit ihrem umfangreichen Vortrag, dass Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien und im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen ihrer Asylantragstellung befürchten müssten, können sie gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht gehört werden, weil sie sich damit nur auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen. Soweit die Kläger vortragen, Probleme mit der Polizei zu haben, ist dieser Vortrag schon viel zu pauschal, um eine ihnen individuell drohende Verfolgung zu belegen. Überdies wäre es den Klägern möglich und zumutbar, sich im Falle behördlicher Fehlverhaltens bei vorgesetzten Stellen oder dem Ombudsmann (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 8) zu beschweren. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihr Wiederaufgreifensantrag ist auch insoweit jedenfalls unbegründet, denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.Nach der genannten Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (S. 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (S. 2 Nr.2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (S. 2 Nr. 3) droht. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Kammer verweist insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Asylbescheid. Unterstellt man zugunsten der Kläger, dass (sehr) schlechte Lebensbedingungen im Heimatland theoretisch unter den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bzw. des Art. 15 lit. b der RL 2004/83/EG fallen können (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG, Rn. 30 ff.), folgt daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn sie haben nichts von Substanz dafür vorgetragen, dass ihnen in ihrem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36) eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde. Insbesondere haben die Kläger – ungeachtet eines möglichen Verlustes ihres Hauses durch Brand oder Überschwemmung – weder Obdachlosigkeit noch sonstige existentielle Not zu befürchten. Denn in Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche und der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die seit einer Ende 2011 in Kraft getretenen Änderung des serbischen Meldegesetzes bei Angehörigen der Romavolksgruppe anstelle einer offiziellen Wohnsitzanmeldung die Angabe des vorläufigen Aufenthaltes genügt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 14 f.). Da die Kläger ausweislich der Ausländerakten und nach ihren Angaben in der vorausgegangenen Anhörung über gültige Pässe verfügen und die Klägerin zu 2) zudem im Besitz im Jahr 2012 ausgestellter Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die früher offenkundig bestehende Registrierung ihnen zukünftig nicht wieder möglich sein sollte. Für die von den Klägern befürchtete Sozialleistungssperre für Rückkehrer ist eine Grundlage im serbischen Sozialrecht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für den Fall, dass den Klägern trotz entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit keine Leistungen gewährt werden sollten, obliegt es ihnen, die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind nicht ersichtlich Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kläger, die sich im fortgeschrittenen Lebensalter befinden und nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köpenick betreuungsbedürftig sind, im Falle unberechtigter Leistungsverweigerung möglicherweise nicht aus eigener Kraft in der Lage sein werden, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es berücksichtigt insoweit jedoch, dass fünf erwachsene Kinder der Kläger in Serbien leben, die ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich sein könnte. Gründe, aus denen dies nicht möglich sein könnte, haben die Kläger nicht dargetan. 3. Schließlich haben die Kläger weder Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bzw. §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen entscheidet. Ihr Wiederaufgreifensantrag ist auch insoweit (jedenfalls) unbegründet. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Aus den vorgenannten Gründen haben die Kläger in der Folge der Rückkehr nach Serbien keine existenzielle Not zu befürchten. Ebenso wenig stellt die von ihnen dargetane gesundheitliche Situation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG dar. Zwar kann § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1/02 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2011 - OVG 8 LB 221/09 -, juris, Rn. 27). Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58/96 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum Kläger zu 1) wird in dem vorgelegten Attest des Allgemeinmediziners Dr. K. vom 1. September 2014 ausgeführt, dass er unter Bluthochdruck, Aortenklappenstenose mit Insuffizienz, Adipositas, einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer aktuell auf Insulin umgestellten Diabetes Typ 2 mit Hang zur Entgleisung leide, die eine regelmäßigen Kontrolle bedürfe und dass eine Abschiebung sein Leben gefährde. Ausweislich der Befund- und Entlassungsberichte der DRK-Kliniken Köpenick vom 22. und 23. September 2014 wurde dem Kläger zu 1) komplikationslos ein medikamentenfreisetzender Stent eingesetzt und erhielt er in der Folge eine Reihe von Medikamenten. Ausweislich einer Verordnung häuslicher Krankenpflege des Allgemeinmediziners N. vom 11. Dezember 2014 wurde die Medikation mit ASS 100, Clopidogrel, Amlodipin, Lisinopril, Metformin, Diazepam, Torasemid und Atorvastatin fortgesetzt. Weiter geht aus dem Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 8. Oktober 2014 hervor, dass der Kläger zu 1) wegen einer Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom und Insomnie mit dem Antidepressivum Oprimpramol behandelt werde, dass weitere Kontrollen erforderlich seien und dass ihn die Betreuung seiner Ehefrau überfordere. Schließlich bescheinigt das Attest des Allgemeinmediziners V. vom 16. Januar 2015 dem Kläger zu 1) in physischer Hinsicht lebensbedrohliche Synkopen unklarer Ätiologie, Gastritis und Refluxösophagitis, WS-Syndrom und WS-Schmerzsyndrom, Gonalgie und diabetisches Fußsyndrom sowie in psychischer Hinsicht eine PTBS nebst Erschöpfungssyndrom und Angststörung, geht von einer zunehmend komplexen körperlichen und psychischen Gesamtbehinderung schwersten Grades aus und führt aus, dass wegen dieser psychischen Veranlagung bei einer Rückführung mit einem körperlichem Abbau und psychischer Dekompensation zu rechnen sei, deren Folgen Herzinfarkt und Herzstillstand, schwere Angst- und Depressionsepisoden, Verlust von Selbstwert und Lebenswillen, sowie eine Verkürzung der Lebenserwartung sein könnten. Zur Klägerin zu 2) wird in dem vorgelegten Attest des Allgemeinmediziners Dr. K. vom 1. und 26. September 2014 ausgeführt, dass sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Zwangsgedanken, Depression, einer Psychose und Migräne leide, eine Lobärpneumonie (Lungenentzündung) rechts mit Haemophilus Influenzae, Pangastritis mit Ulzera und H. Pylori sowie Inkontinenz vorliege, dass sie sich nicht selbst versorgen könne und nicht reisefähig sei und dass eine Medikation mit Doxepin, Pantoprazol, Diazepam und Moxifloxacin erfolge. Aus einem Entlassungsbrief der DRK-Kliniken Köpenick vom 23. September 2014 geht weiter hervor, dass bei der Klägerin zu 2) eine Refluxösophagitis, ein Nikotin- und Benzodiazepinabusus und eine Penicillinallergie vorliegen und dass die Moxifloxacinbehandlung bis zum 25. September 2014 beschränkt war. Weiter geht aus dem Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 8. Oktober 2014 hervor, dass die Klägerin zu 2) wegen eines depressiven Syndroms mit Risperidon behandelt wird, Hilfe im Alltag benötigt und allein nicht reisefähig ist. In einem Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik des Alexianer-Krankenhauses Hedwigshöhe vom 8. Dezember 2014 wird ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) zwar Suizidabsichten geäußert habe, aber frei von Suizidalität sei; dort ist eine Entlassungsmedikation mit Doxepin, Pantoprazol und Risperidon benannt. Schließlich bescheinigt das Attest des Allgemeinmediziners V. vom 16. Januar 2015 der Klägerin zu 2) in physischer Hinsicht lebensbedrohliche Synkopen unklarer Ätiologie, Refluxösophagitis, WS-Syndrom und WS-Schmerzsyndrom sowie in psychischer Hinsicht eine PTBS nebst Erschöpfungssyndrom, Suizidalität, Angststörung, Agoraphobie, Panikattacken und Albträumen, eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode und psychotischen Symptomen, eine schizophrene Psychose, sowie Abhängigkeiten von Nikotin und Sedativa. Der behandelnde Arzt geht von einer zunehmend komplexen psychischen Behinderung schwersten Grades aus und führt aus, dass wegen dieser psychischen Veranlagung bei einer Rückführung mit einer psychischen Dekompensation zu rechnen sei, die am Ort der Traumatisierung nicht therapierbar sei und deren Folgen akute Suizidgefahr, schwere Angst- und Depressionsepisoden, Psychosen schizophrene Schübe, der Verlust von Selbstwert und Lebenswillen, eine Schwächung des Immunsystems sowie eine Verkürzung der Lebenserwartung sein könnte. Aus den vorgenannten Angaben folgt indes nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die weitere medizinische Behandlung der Kläger in Serbien nicht möglich ist, hat das Gericht nicht. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien, ebenfalls unter der Voraussetzung der Registrierung, eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Soweit die Kläger darauf verweisen, faktisch keine Behandlung erlangen zu können, dringen sie damit nicht durch. Nach den Feststellungen des Lageberichts sind keine nachgewiesen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Sollte den Klägern dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es ihnen jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfenahme ihrer Kinder und der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ihren Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen. Die damit verfügbare Behandlung bleibt auch nicht hinter dem zurück, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Kläger erforderlich ist. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden in fast allen Teilen des Landes durchgeführt. Zwar entstehen insbesondere bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen oft lange Wartelisten, überlebensnotwendige Operationen sind indes in der Regel durchführbar. Psychische Krankheiten sind in Serbien behandelbar, und zwar sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch (vgl. Lagebericht, a.a.O. S. 15 ff.). Selbst für den Fall, dass die Kläger auf eine Behandlung in Serbien länger warten müssen als im Bundesgebiet und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Auch geht das Gericht nicht davon aus, dass den Klägern ungeachtet bestehender Behandlungsmöglichkeiten infolge einer mit der Rückkehr nach Serbien verbundenen Retraumatisierung ein schwerer Gesundheitsschaden droht. Die dahingehenden Ausführungen des Allgemeinarztes V. genügen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15), da es sich nicht um fachärztliche Befunde handelt. Die vorgelegten fachärztlichen Atteste von Dr. R. und des Krankenhauses Hedwigshöhe lassen dementgegen eine Retraumatisierungsgefahr nicht ansatzweise erkennen. Schließlich können die Kläger die von ihnen benötigten Medikamente in Serbien erhalten. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. Von den ausweislich der Atteste zuletzt benötigten Medikamenten stehen Insulin, Metformin, Diazepam, Lisinopril, Amlodipin und Atorvastatin (Kläger zu 1) sowie Pantoprazol und Risperidon (Klägerin zu 2) auf der „Liste A“ des Republikanischen Krankenversicherungsfonds. Insoweit fällt lediglich eine Beteiligungsgebühr in Höhe von umgerechnet 0,50 Euro an (vgl. Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Serbien, August 2013, S. 10 sowie Liste A, http://rfzo.rs/download/ pravilnici/ lekovi/Lista %20A%2030042014.pdf). Für die übrigen ausweislich der Atteste zuletzt benötigten Medikamente stehen auf der „Liste A“ alternative Medikamente derselben Wirkstoffgruppe zur Verfügung (vgl. dazu die Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikation, Stand 1. Januar 2015 unter http://wido.de/amtl_atc-code.html). Dies sind in der Gruppe B01AC (Antithrombotische Mittel, Thrombozytenaggregationshemmer) statt ASS und Clopidrogel der Wirkstoff Ticlopidin, in der Gruppe N06AA (Antidepressiva, Nichtselektive Monoamin-Wiederaufnahmehemmer) statt Opipramol und Doxepin der Wirkstoff Klomipramin sowie in der Gruppe C03CA (High-Ceiling-Diuretika, reine Sulfonamide) statt Torasemid der Wirkstoff Bumetanid. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht in der Lage sein werden, die Liste-A-Zuzahlungen zu leisten bzw. nicht die Möglichkeit haben, ohne erhebliche Folgen auf die benannten Alternativen auszuweichen, hat das Gericht nicht. Die Kläger haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Ihre im Jahr 2012 gestellten Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 5. September 2012 bezüglich des Klägers zu 1) und vom 1. November 2012 bezüglich der Klägerin zu 2) abgelehnt, die nach Rücknahme der dagegen erhobenen Klage – VG 37 K 338.12 A – bestandskräftig geworden sind. Im Februar 2014 reisen die Kläger nach Belgien aus und wurden im Wege des Dublin-Verfahrens in die Bundesrepublik zurücküberstellt. Dort stellten sie am 5. August 2014 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gaben sie an, dass sie in Serbien kein Obdach hätten, weil ihr Haus verbrannt sei, sie wegen der Asylantragstellung Probleme mit der Polizei hätten, sie keine Sozialhilfe erhielten und ihre Krankheiten nicht behandeln lassen könnten. Mit Bescheid vom 29. September 2014 lehnte das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger, weitere Asylverfahren durchzuführen und unter Abänderung der Bescheide vom 5. September 2012 und 1. November 2012 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – festzustellen, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es an einer Änderung der Sachlage fehle und dass auch eine Wiederaufnahme im Ermessenswege bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht in Betracht komme, weil sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen der Kläger nichts für deren Vorliegen ergebe. Mit ihrer am 9. Oktober 2014 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Köpenick vom 5. Januar 2015 – 50 B XVII 95/14 und 50 B XVII 96/14 – wurde für die Kläger eine Betreuung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden angeordnet. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat rechtswidrig erfolgt sei, weil ihnen als Angehörigen der Volksgruppe der Roma dort eine Verfolgung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Unter Bezugnahme auf eine Vielzahl im Einzelnen benannter Quellen tragen die Kläger vor, dass die Volksgruppe der Roma in Serbien in einem weit überdurchschnittlichen Maße von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen sei. Roma hätten keinen effektiven Zugang zu bezahlter Arbeit und nur marginale Verdienstmöglichkeiten, etwa als Müllsammler oder Tagelöhner. Sozialleistungen blieben ihnen regelmäßig versagt, da die erforderliche Registrierung mangels offiziellen Wohnsitzes nicht gelinge und Behörden willkürlich Ansprüche negierten. Die Wohnverhältnisse seien menschenunwürdig. Da es nicht genug Sozialleistungen gebe, lebten Roma in informellen Siedlungen ohne Wasser und Strom, und es komme immer wieder zu rechtswidrigen Zwangsräumungen. Auch eine effektive Gesundheitsversorgung sei ihnen versagt, weil die erforderliche Registrierung scheitere, das Gesundheitswesen korrupt sei und kostenpflichtige Medikamente für die Mehrheit der Roma unbezahlbar seien. Im Schulunterricht würden Romakinder aus rassistischen Gründen getrennt unterrichtet und von Mitschülern und Lehrern angefeindet, mit der Folge, dass sie durchschnittlich nur halb so lang zur Schule gingen. Schließlich drohe Roma infolge der Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Serbien eine Strafverfolgung nach § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs, ein Passentzug sowie eine Sozialleistungssperre. Die Gesetzesbegründung lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber alle gebotenen Quellen herangezogen und welche Relevanz er ihnen im Einzelnen beigemessen habe. Die Kläger sind auch der Ansicht, sich auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen zu können. Unter Verweis auf ihre Betreuungsbedürftigkeit sowie auf Atteste der Allgemeinmediziner Dr. K. und V., des Neurologen und Psychiaters Dr. R., der DRK-Kliniken Köpenick und des Krankenhauses Hedwigshöhe tragen sie vor, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis daraus resultiere, dass sie in Serbien keine adäquate Behandlung erlangen könnten und deshalb bei Ausreise und Wiedereinreise ins Heimatland mit einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung zu rechnen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (1 Band), die Asyl- und Ausländerakten der Kläger (4 Hefter), die den Beteiligten zuletzt übermittelte Erkenntnismittelliste sowie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.