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Urteil

7 K 617.14 A

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0128.7K617.14A.0A
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Leitsätze
1. Serbische Staatsangehörigkeit mit der Volkszugehörigkeit der Roma haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl, da Serbien als sicheres Herkunftsland anzusehen ist.(Rn.30) Gegen diese Einstufung bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.31) (Rn.38) 2. Der Vortrag, dass Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien und im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen ihrer Asylantragstellung befürchten müssten, reicht für die Annahme einer Asylberechtigung grundsätzlich nicht aus, weil damit nur die allgemeine Lage der Roma in Serbien geschildert wird.(Rn.45) 2. Auch droht dem Asylsuchenden dort regelmäßig auch kein ernsthafter Schaden durch erniedrigende oder unmenschliche Behandlung.(Rn.46) Insoweit ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, dass dem Asylsuchenden in seinem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde.(Rn.47) 4. Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Bluthochdruck sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen in der Regel kein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis, da solche Krankheiten auch in Serbien behandelbar sind. Auch kann der Asylsuchende sich regelmäßig nicht darauf berufen, keinen Zutritt zum gesetzlichen Krankenversicherung zu haben.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Serbische Staatsangehörigkeit mit der Volkszugehörigkeit der Roma haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl, da Serbien als sicheres Herkunftsland anzusehen ist.(Rn.30) Gegen diese Einstufung bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.31) (Rn.38) 2. Der Vortrag, dass Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien und im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen ihrer Asylantragstellung befürchten müssten, reicht für die Annahme einer Asylberechtigung grundsätzlich nicht aus, weil damit nur die allgemeine Lage der Roma in Serbien geschildert wird.(Rn.45) 2. Auch droht dem Asylsuchenden dort regelmäßig auch kein ernsthafter Schaden durch erniedrigende oder unmenschliche Behandlung.(Rn.46) Insoweit ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, dass dem Asylsuchenden in seinem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde.(Rn.47) 4. Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Bluthochdruck sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen in der Regel kein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis, da solche Krankheiten auch in Serbien behandelbar sind. Auch kann der Asylsuchende sich regelmäßig nicht darauf berufen, keinen Zutritt zum gesetzlichen Krankenversicherung zu haben.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Es spricht viel dafür, dass die als Verpflichtungsklage statthafte Klage bereits unzulässig ist, da sie – zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Ausschlussfrist aus § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO – nicht den aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen entsprochen hat. Eine ladungsfähige Wohnanschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist, muss auch bei anwaltlicher Vertretung angegeben werden. Die Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise – etwa wegen Obdachlosigkeit – unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - BVerwG 9 B 79.11 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger haben bei Klageerhebung ihre Wohnungsanschrift nicht angegeben, sondern ihre Prozessbevollmächtigte hat die Klage mit dem Zusatz „wohnhaft: unbekannter Aufenthalt“ erhoben. Ausgehend hiervon war der Vorsitzende bei Eingang der Klage und des Eilantrags berechtigt, die Prozessbevollmächtigte unter Setzung einer Ausschlussfrist bis 19. Dezember 2014 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Kläger aufzufordern. Diese mit dem Hinweis auf die Ausschlusswirkung der Frist versehene Aufforderung ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Dezember 2014 zugegangen. Die aus dem Tenor ersichtliche Anschrift ist dem Gericht jedoch erstmals mit dem am 27. Januar 2015 zugegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden. Sie war dem Gericht vor diesem Zeitpunkt auch sonst nicht bekannt, da sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten diese Adresse ebenfalls nicht ergab. Eine Ergänzung der Klageschrift kann nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist – entsprechend dem Rechtscharakter dieser Frist – nicht mehr wirksam vorgenommen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 60 VwGO liegen vor. Es spricht viel dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Zwar haben die Kläger mit dem am 27. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Wiedereinsetzung beantragt und vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte der Prozessbevollmächtigten einen Brief an das Gericht mit der ladungsfähigen Anschrift der Kläger am 17. Dezember 2015 nach der Arbeit in einen Briefkasten eingeworfen habe. Dieser Antrag dürfte jedoch erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt worden sein. § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO bestimmen, dass der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachzuholen ist. Als „Wegfall des Hindernisses“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Prozessbeteiligte oder sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60, Rn., 26 m.w.N.). Dies war vorliegend spätestens mit Zugang des Schreibens des Vorsitzenden vom 9. Januar 2015 der Fall, mit dem die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf § 82 Abs. 2 VwGO erneut zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1 aufgefordert wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt musste ihr bewusst sein, dass dem Gericht weiterhin keine ladungsfähige Anschrift vorlag. Da üblicherweise innerhalb Berlins Postlaufzeiten von einem bis höchstens zwei Tagen gelten, spricht viel dafür, dass die Aufforderung des Vorsitzenden der Klägervertreterin spätestens am Montag, dem 12. Januar 2015 zugegangen ist. Die ladungsfähige Anschrift hätte dann nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spätestens am Montag, dem 26. Januar 2015 dem Gericht angegeben werden müssen, so dass die Angaben am 27. Januar 2015 verfristet wären. Die Frage, wann das Schreiben des Vorsitzenden tatsächlich zugegangen ist, muss jedoch nicht weiter aufgeklärt werden, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. November 2014, mit dem das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine erneute Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Antrag der Kläger, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu Recht abgelehnt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Wird – wie vorliegend – als Wiederaufnahmegrund eine erst nach unanfechtbarem Abschluss des vorausgegangenen Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, so setzt die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags die schlüssige und fristgerecht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG erhobene Behauptung voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Begründet, d.h. die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstablehnung rechtfertigend, ist der Antrag, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese auch geeignet ist, eine neue, für den Asylbewerber günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Dies ist substantiiert und glaubhaft darzulegen, denn im Gegensatz zum Erstverfahren setzt die Amtsermittlungspflicht aufgrund eines Folge- bzw. Wiederaufnahmeantrags erst ein, wenn der Asylbewerber von sich aus die Tatsachen und Beweismittel angibt, die Anstoß für eine neuerliche Sachverhaltsermittlung geben (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 – A 3 L 1282/12 –, juris, Rn. 17 ff., 26 m.w.N.; zu Asylgründen: VG Ansbach, Urteil vom 08. April 2014 – AN 1 K 13.31140 –, juris, Rn. 47 ff.; zu Abschiebungshindernissen: VG Ansbach, Urteil vom 7. August 2014 – AN 11 K 14.30389 –, juris, Rn. 20). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Wiederaufgreifensantrag der Kläger ist jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen ist, auch soweit es nicht bereits Gegenstand des vorausgegangenen Asylverfahrens war und selbst seine rechtzeitige Geltendmachung unterstellt, nicht geeignet, eine günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Denn aus ihm ergibt sich kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes – GG – oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. Der entsprechende Antrag ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Vorliegend kommen die Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat (dazu unter a), und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (dazu unter b). a. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kommen die Kläger als serbische Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649). aa. Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 29a AsylVfG, Rn. 13, Stand: Februar 2014). Auf dieser Grundlage obliegt dem Gesetzgeber, losgelöst vom Einzelfall, eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerfG 2 BvR 1507/93 u.a. -, juris, Rn. 65). Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für eine politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat und deren Stabilität bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen hat der Gesetzgeber die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen, wobei den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfG, a.a.O., Rn. 87). Eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfG, a.a.O., Rn. 84). Vielmehr kommt dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zugrundeliegenden Tatsachenerhebung, als auch bezüglich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse und der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, die der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat zugrundeliegen, ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle zu beachten ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87, 89 f.). Infolge dieses Wertungsspielraumes des Gesetzgebers, aber auch angesichts der Schwierigkeit, sich über komplexe, im Ausland angesiedelte Sachverhalte ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, beschränkt sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91). Nach diesem Maßstab erweist sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat als verfassungskonform. Bei der Erhebung und Aufbereitung der die Verhältnisse in Serbien betreffenden Tatsachen hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten. Dem Gesetzesentwurf zugrunde lagen Berichte des Auswärtigen Amtes einschließlich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (in der damals aktuellen Fassung vom 18. Oktober 2013), eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR“; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (vgl. BT-Drs. 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 15 und 17). Im Gesetzgebungsverfahren holte der federführende Innenausschuss darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des UNHCR (InnA-Drs. 18(4)82 A), des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard Marx (InnA-Drs. 18(4)92 A), der Menschenrechtsaktivistin Dr. Karin Waringo (InnA-Drs. 18(4)92 B), des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück (InnA-Drs. 18(4)92 C) und des Präsidenten des BAMF (InnA-Drs. 18(4)92 D) und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (InnA-Drs. 18(4)92 E) ein und hörte in der Sitzung vom 23. Juni 2014 mehrere Sachverständige an (InnA-Prot Nr. 18/15). Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Eine Verpflichtung, die in der Gesetzesbegründung erwähnten Gruppen näher zu spezifizieren, erkennt das Gericht nicht. Es ergeben sich auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in Serbien zu vermitteln. Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig, denn sie kann sich auf gute Gründe stützen. Die Gesetzgebungsmaterialen zeigen, dass der Gesetzgeber sich des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war (vgl. BT-Drs. 18/1528 S. 8 f.). Die der Prüfung zugrundegelegten Teilbereiche – Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (vgl. BT-Drs. 18/1528S. 15 ff.) – zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach. Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte danach als gewährleistet ansehen, dass in Serbien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dem Ergebnis entspricht die in den Materialien ebenfalls benannte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von serbischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 1., InnA-Protokoll 18/15 S. 13). Der Annahme guter Gründe für die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland steht auch nicht die vorgenannte Stellungnahme von Dr. Waringo entgegen. Diese erschöpft sich in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, zeigt aber eine Überschreitung des Spielraums des Gesetzgebers nicht auf. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Wertungsspielraums ergibt sich auch nicht aus dem Recherchebericht „Abgeschobene Roma in Serbien“, der auf einer im Sommer 2013 unternommenen Reise von Anwälten, Journalisten und Medizinern fußt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den dort geschilderten Einzelfällen von Übergriffen oder verweigertem Zugang zu Beschäftigung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Schulbildung möglicherweise eine diskriminierende Intention der jeweils handelnden staatlichen oder privaten Akteure zugrundegelegen hat. Der Bericht zeigt jedoch nicht auf, dass die Betroffenen gegen derartige Behandlungen effektiven staatlichen Schutz auch dann nicht erlangen können, wenn die in Serbien mittlerweile geschaffenen Minderheitenrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und Kontrollgremien tatsächlich von ihnen in Anspruch genommen werden. Vielmehr führt der Bericht insoweit aus, dass Benachteiligungen auch deshalb vorkommen, weil innerhalb der Volksgruppe der Roma eine erhebliche Unkenntnis über Umfang und Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte besteht. Zustände, die auf einer Nichtwahrnehmung bestehender Rechte beruhen, stellen jedoch weder eine politische Verfolgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraums sind auch im Übrigen nicht vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass Rückkehrern wegen des Umstands der Asylbeantragung in Serbien eine Strafverfolgung droht. Nach der Ende des Jahre 2012 in Kraft getretenen Strafnorm des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer es einem anderen serbischen Bürger durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen ermöglicht, aufgrund einer falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten in einem anderen Land um politische, soziale, ökonomische und andere Rechten zu ersuchen. Der Wortlaut der Bestimmung deckt daher nicht die Bestrafung des ausreisenden Asylantragstellers, sondern zielt auf dritte Personen, die Unterstützung zu einer Asylantragstellung leisten, die zudem missbräuchlich sein muss (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – OVG 8 LA 129/14 –, juris, Rn. 20). Dass entgegen diesem Wortlaut in Serbien auch die bloße Asylantragstellung strafrechtlich verfolgt wird, ist durch keine der im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Quellen belegt und entspricht auch nicht der sonstigen Erkenntnislage, wonach eine Strafverfolgung wegen einer Asylantragstellung im Ausland weder de jure noch de facto erfolgt (Lagebericht a.a.O., S. 18). bb. Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. (1) Sie ist zu messen an Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.). Die Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, abweichend von Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 ff.), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften über die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten, die bereits am 1. Dezember 2005 in Kraft waren (wie § 29a AsylVfG), auch nach Erlass der Richtlinie weiterhin zur Neubestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a, Rn. 31 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des (UN)HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden. In materieller Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen großen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 80, Hailbronner, a.a.O., Rn. 15 f.). Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Einstufung auf der Grundlage verschiedener Informationsquellen erfolgt. Insoweit gilt das oben Gesagte. Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgelistet ist, steht dem nicht entgegen. Denn aus der „insbesondere“-Formulierung in Art. 30 Abs. 5 Halbsatz 2 RL 2005/85/EG geht hervor, dass nicht notwendig alle dort benannten Quellen beizuziehen sind, solange nur „verschiedene“ Informationsquellen Berücksichtigung finden, die qualitativ den dort aufgelisteten entsprechen. Sieht man dies anders, ist der Beiziehung von Informationen des Europarates aber jedenfalls dadurch Genüge getan, dass dessen Erkenntnisse zu Serbien in den Lagebericht des Auswärtigen Amtes einfließen (a.a.O., S. 2). Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als richtlinienkonform. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in den Blick genommen und seine Prüfung – über die vorgenannten verfassungsrechtlichen Prüfkriterien hinaus – auch auf die Fragen Folter und Bestrafung erstreckt (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 16 f.). Dass der Gesetzgeber den ihm europarechtlich eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insbesondere folgt dies weder aus der Stellungnahme von Dr. Waringo, die sich auch insoweit in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen erschöpft, in dem sie einzelne in den Erkenntnisquellen referierte Rechtsverstöße und Unzulänglichkeiten des Funktionierens der Verwaltung und der Justiz Serbiens herausstellt, noch aus den in dem vorgenannten Recherchebericht 2013 aufgeführten Beispielen. Denn das Betonen einzelner, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitender Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG kann die Annahme des Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage stellen. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Überschreitung des europarechtlichen Spielraums bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (2) Misst man die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht an der mit Wirkung vom 20. Juli 2015 außer Kraft tretenden RL 2005/85/EG, sondern an ihrer Nachfolgerregelung, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013), ergibt sich nichts anderes. Dann kann die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat richtlinienkonform auf Art. 37 RL 2013/32/EU gestützt werden. Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie, die in ihrer deutschsprachigen Fassung wiederum verlangt, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Der in Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU gegenüber der Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG erweiterten Vorgabe, insbesondere eine Stellungnahme des EASO beizuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. In materieller Hinsicht spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die englische Fassung („show“ = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung („démontrer“ = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) mit in den Blick, spricht viel dafür, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Thym, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen. Die von Dr. Waringo in ihrer Stellungnahme (a.a.O.) und die im Recherchebericht 2013 aufgezeigten Einzelfälle sind daher, wie auch bei der Prüfung der Bestimmung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat anhand der RL 2005/85/EG, angesichts der sonstigen Erkenntnislage nicht geeignet, die Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraumes zu belegen. b. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, haben sie nicht angegeben. Mit dem pauschalen Vortrag, dass sie als Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien, können sie gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht gehört werden, weil sie sich damit nur auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen. Hinsichtlich der vorgetragenen Angriffe durch unbekannte Serben im Jahr 2011 gingen diese – den Vortrag unterstellt – jedenfalls nicht von einem tauglichen Verfolger im Sinne des § 3c AsylVfG aus, denn es handelte sich um Übergriffe privater Dritter und nicht um staatlich bzw. obrigkeitlich angeordnete Aktionen. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei nicht willens oder in der Lage wäre, die Kläger zu schützen und die Täter ggf. strafrechtlich zu verfolgen, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet, dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2012 – VG 37 L 484.12 A –, EA, S. 3 m.w.N.) und dies – wie in Serbien (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 11) – auch generell, wenn auch nicht in jedem Einzelfall, umgesetzt wird. Die Kläger haben auch nicht dargetan, gegen solche Übergriffe in ihrem Einzelfall keinen staatlichen Schutz erhalten zu können, sondern bereits im Erstverfahren angegeben, dass die Polizei gekommen sei und die Vorfälle jeweils aufgenommen habe. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihr Wiederaufgreifensantrag ist auch insoweit jedenfalls unbegründet, denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nach der genannten Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (S. 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (S. 2 Nr.2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (S. 2 Nr. 3) droht. Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Unterstellt man zugunsten der Kläger, dass (sehr) schlechte Lebensbedingungen im Heimatland theoretisch unter den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bzw. des Art. 15 lit. b der RL 2004/83/EG fallen können (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Lo-seblattwerk, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG, Rn. 30 ff.), folgt daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn sie haben nichts von Substanz dafür vorgetragen, dass ihnen in ihrem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn., 36) eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde. Insbesondere haben die Kläger – ungeachtet eines möglichen Verlusts ihres Hauses oder ihrer Habe durch die Überschwemmungen – weder Obdachlosigkeit noch sonstige existentielle Not zu befürchten. Denn in Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche und der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die seit einer Ende 2011 in Kraft getretenen Änderung des serbischen Meldegesetzes bei Angehörigen der Romavolksgruppe anstelle einer offiziellen Wohnsitzanmeldung die Angabe des vorläufigen Aufenthaltes genügt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 14 f.). Da die Kläger nach ihren Angaben im Asylerstverfahren über gültige Pässe verfügen und in der Vergangenheit zudem beim Sozialamt gemeldet waren, ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die früher offenkundig bestehende Registrierung ihnen zukünftig nicht wieder möglich sein sollte. Für den Fall, dass den Klägern trotz entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit keine Leistungen gewährt werden sollten, obliegt es ihnen, die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich 3. Schließlich haben die Kläger weder Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, noch Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen entscheidet. Ihr Wiederaufgreifensantrag ist auch insoweit (jedenfalls) unbegründet. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Aus den hinsichtlich eines Anspruchs auf subsidiären Schutz bereits erläuterten Gründen haben die Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien keine existenzielle Not zu befürchten. Ebenso wenig stellt die von ihnen dargetane gesundheitliche Situation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG dar. Zwar kann § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1/02 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2011 - OVG 8 LB 221/09 -, juris, Rn. 27). Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58/96 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Nach dem eingereichten Attest von Dr. W... vom 21. Januar 2015 leidet die Klägerin zu 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Störung und wird mit Doxepin und Lorazepam behandelt. Bei einer Rückkehr nach Serbien drohe eine lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung und sie sei nicht reisefähig. Im Falles eines Behandlungsabbruches sei mit erneuter Suizidalität zu rechnen und eine akute Dekompensation wahrscheinlich. Aus dem Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge vom 22. Oktober 2014 nach dem letzten Suizidversuch geht als Diagnose eine depressive Anpassungsstörung hervor, in dem des Sankt Gertrauden-Krankenhauses vom selben Tage wird eine Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Aus diesen Angaben folgt indes nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. a) Das Gericht hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die weitere medizinische Behandlung der Klägerin zu 1 in Serbien nicht möglich ist. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist auch für die Minderheit der Volksgruppe der Roma eine hinreichende gesundheitliche Versorgung in Serbien gewährleistet. Roma und andere Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz haben (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Da die Klägerin zu 1 über einen Pass verfügt und ihre Behandlungen nach ihren eigenen Angaben bereits vor ihrem Asylerstverfahren in Serbien vom Sozialamt finanziert wurden, ist auch davon auszugehen, dass ihr die für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Pflichtversicherung grundsätzlich erforderliche (Wieder-)Registrierung ohne größere Probleme gelingen wird. Nachgewiesene Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15). Selbst wenn der Klägerin zu 1 trotz entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit eine Behandlung verweigert würde, wäre es ihr zuzumuten, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ihren Anspruch auf Behandlung durchzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die damit verfügbare Behandlung bleibt auch nicht hinter dem zurück, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 erforderlich ist. Psychische Krankheiten sind in Serbien behandelbar, und zwar sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 ff.). Selbst für den Fall, dass der Ausländer auf eine Behandlung im Heimatland länger warten muss als im Bundesgebiet und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies für sich allein genommen nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (VG Berlin, Urteil vom 9. September 2005 – VG 37 X 103.04 – unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – OVG 11 A 4518/02.A –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Schließlich kann die Klägerin zu 1 die von ihr benötigten Medikamente in Serbien erhalten. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. In den vorgelegten aktuellen Attesten wird auf die Behandlung mit Lorazepam (Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine) und Doxepin (Arzneistoff aus der Gruppe der trizyklischen Antidepressiva) verwiesen. Arzneimittel, die diesen Gruppen angehören, finden sich auch auf der „Liste A“ des Republikanischen Krankenversicherungsfonds. Für die auf dieser Liste aufgeführten Medikamente fällt lediglich eine Beteiligungsgebühr in Höhe von umgerechnet 0,50 Euro an (vgl. Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Serbien, August 2013, S. 10, sowie Liste A, S. 22 und 87 ff., http://rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/Lista%20A%2030042014.pdf). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 nicht in der Lage sein wird, die Liste-A-Zuzahlungen zu leisten bzw. nicht die Möglichkeit hat, ohne erhebliche Folgen auf die dort benannten Alternativen auszuweichen, hat das Gericht nicht. Soweit Dr.W... in seinem Attest demgegenüber pauschal und ohne Angabe konkreter Gründe behauptet, bei einer Rückkehr nach Serbien drohe eine lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung, ist schon unklar, ob er hierfür auf die Verhältnisse in Serbien oder auf inlandsbezogene Faktoren abstellt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1 ersteres annehmen würde, wäre diese Behauptung jedoch ohne jegliche Substanz. Soweit er konkret eine Zunahme der Suizidalität und eine Verschlechterung der Krankheit prognostiziert, tut er dies nur in Bezug auf einen Behandlungsabbruch, der bei einer Rückkehr nach Serbien aus den vorgenannten Gründen aber nicht notwendig wäre. b) Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen Suizidgefahr. Zwar geht aus dem Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge vom 22. Oktober 2014 hervor, dass die Klägerin zu 1 ihren Suizidversuch damit begründet habe, dass sie nicht wisse, wie sie das Leben in Serbien bewältigen sollte, und die Klägerin zu 1 hat vorgetragen, sie werde sich bei einer zwangsweisen Abschiebung oder verordneten Ausreise höchstwahrscheinlich das Leben nehmen. Konkrete Gründe, warum von einer wesentlichen Verschlechterung aufgrund spezifischer Umstände in Serbien auszugehen wäre, ergeben sich hieraus jedoch nicht. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen nämlich kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, juris, Rz. 13 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 –, juris, Rn. 28). Auch die Klägerin zu 1 geht im Übrigen insoweit von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis aus. c) Zu einer befürchteten Verschlechterung oder auch einer möglichen Retraumatisierung aufgrund der speziellen Umstände in Serbien hat die Klägerin zu 1 nichts vorgetragen. Auch die eingereichten Atteste verhalten sich nicht zu einer Retraumatisierungsgefahr. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Behandlung nicht auch in dem Land erfolgen kann, in dem sich die geltend gemachten Gewaltvorfälle zugetragen haben sollen, insbesondere da sie nicht an den Ort des Geschehens zurückkehren muss, sondern die Möglichkeit hat, sich an einen anderen Ort in Serbien zu begeben. d) Soweit die Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihren psychischen Zustand nicht reisefähig sein sollte, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern um ein im Rahmen des Abschiebungsverfahrens durch die Ausländerbehörde gegebenenfalls zu berücksichtigendes Vollstreckungshindernis. e) Es sind auch keine Abschiebungshindernisse für die Kläger zu 2 bis 5 dargetan. Aus dem Vortrag zu den Erkrankungen der Klägerin zu 1 können sie schon deshalb nichts ableiten, weil sich aus dem einzig in Betracht kommenden Recht auf Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in Bezug auf ein mögliches Abschiebungshindernis für ein weiteres Familienmitglied lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben könnte, welches im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Soweit sie vortragen, der Kläger zu 5 besuche inzwischen eine Berliner Grundschule und der Kläger zu 2 habe sich für einen Deutschkurs angemeldet, ist dieser Vortrag unter keinem Gesichtspunkt geeignet, ein im hiesigen Verfahren zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu belegen, da hierfür nur an das Verlassen des Bundesgebietes und nicht an die spezifischen Verhältnisse in Serbien angeknüpft wird. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Ihre im Jahr 2012 gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Oktober 2012 bestandskräftig abgelehnt. Der danach gestellte Folgeantrag des Klägers zu 2 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2013 bestandskräftig abgelehnt. Am 1. September 2014 stellten die Kläger bei dem Bundesamt Asylfolgeanträge. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie nichts hätten und die Überschwemmung ihnen alles genommen hätte. Bei Antragstellung verpflichteten sie sich, binnen drei Tagen eine aktuelle ladungsfähige Anschrift zu benennen. Mit Bescheid vom 17. November 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ab. Der Bescheid wurde zwecks öffentlicher Zustellung am 19. November 2014 ausgehängt und am 1. Dezember 2014 abgenommen. Am 26. November 2014 ging beim Bundesamt eine Anmeldebestätigung der Kläger in der B... Berlin sowie Befunde und Berichte zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 vom 22. Oktober 2014 des Sankt Gertrauden Krankenhauses und des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge ein. Am 1. Dezember 2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 sodann an die angegebene Adresse der Kläger übersandt. Mit ihrer am 11. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, die Klägerin zu 1 sei reiseunfähig und eine Rückkehr sei aus ärztlicher Sicht unzumutbar, wobei auf das Attest von Dr. W... vom 21. Januar 2015 verwiesen werde. Der Kläger zu 5 besuche seit November 2014 eine Grundschule in Berlin und der Kläger zu 2 habe sich mittlerweile für einen Deutschkurs angemeldet. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2014 zu verpflichten, ihnen Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2014 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Mit Eingangsverfügung vom 12. Dezember 2014 – der Prozessbevollmächtigten der Kläger zugegangen am 16. Dezember 2014 – sind die Kläger unter Hinweis auf die ausschließende Wirkung dieser Frist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufgefordert worden, bis zum 19. Dezember 2014 ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015, abgesandt am selben Tage, wurden die Kläger erneut unter Hinweis auf § 82 Abs. 2 VwGO aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu 1 mitzuteilen. Auf den Hinweis des Gerichts vom 16. Januar 2015, dass die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb der in der Eingangsverfügung gesetzten Ausschlussfrist unzulässig sein dürfte, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit am 27. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift mitgeteilt. Den gleichzeitig mit der Klage erhobenen vorläufigen Rechtsschutzantrag – VG 7 L 618.14 A – hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Asyl- und Ausländerakten der Kläger, Auskünfte, Gutachten und sonstige Stellungnahmen nach Maßgabe der den Beteiligten zuletzt übermittelten Erkenntnismittelliste sowie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.