Beschluss
7 K 16.14
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0304.7K16.14.0A
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Leitsätze
1. Der Streit um die akzessorische gesetzliche Gesellschafterhaftung für einen öffentlich–rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.(Rn.5)
2. Dass die Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt.(Rn.6)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dü... verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit um die akzessorische gesetzliche Gesellschafterhaftung für einen öffentlich–rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.(Rn.5) 2. Dass die Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt.(Rn.6) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dü... verwiesen. Da der Beklagte zu 1.) die Zulässigkeit des Rechtswegs und die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin gerügt hat, ist gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 173, 83 VwGO vorab über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 173, 83 VwGO an das zuständige Landgericht Dü... zu verweisen. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorliegend nicht eröffnet, da der Rechtsstreit privatrechtlicher Natur ist. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts oder der für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen bedient. Keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt jedoch vor, wenn der Streit nicht die unmittelbaren Rechtsfolgen aus Normen des öffentlichen Rechts betrifft, sondern diesen nachgelagerte Auswirkungen, für die privatrechtliche Rechtsvorschriften gelten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – BVerwG 9 B 37/12 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 9a). Nach diesem Maßstab ist der vorliegende Streitgegenstand, die Gesellschafterhaftung der Beklagten für einen Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Me... KG, dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Zwar wird vorliegend die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Gesellschaft von öffentlich--rechtlichen Normen geprägt, denn der gegen diese gerichtete Rückforderungsanspruch ist – jedenfalls insoweit, wie er sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergibt – öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteil der 16. Kammer vom 11. Februar 2010 – VG 16 K 118.09 –, Abdruck S. 5). Dagegen ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern privatrechtlich geprägt, denn der gegen diese gerichtete Haftungsanspruch gründet mit §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auf privatrechtlichen Normen, die keine Sonderrechte für Hoheitsträger begründen, sondern, unabhängig vom Rechtsgrund, auf jegliche Forderungen gegenüber der Gesellschaft Anwendung finden. Dass diese Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt. Denn anders als im Falle eines Schuldbeitritts, bei dem die Verbindlichkeit des Beitretenden identisch mit der des Hauptschuldners ist und daher dieselbe Rechtsnatur hat, stellt die akzessorische gesetzliche Haftung des Gesellschafters (ebenso wie die akzessorische rechtsgeschäftliche Haftung eines Bürgen) eine separate, von der Hauptschuld der Gesellschaft zu trennende Verbindlichkeit dar, deren Rechtsnatur sich aus sich selbst heraus bestimmt (vgl. zum Ganzen: ThürOVG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – OVG 3 KO 629/08 –, juris, Rn. 40; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 – OVG 4 B 31/98 –, juris, Rn. 24 f., jeweils m.w.N.; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 1997, § 49 II, S. 1414 f; zum Schuldbeitritt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2007 – 1 O 52/07 –, juris, Rn. 3; zur Bürgschaft: BVerwG; Urteil vom 30. Oktober 1997 – BVerwG 3 C 8/97 –, juris, Rn. 21). Dass die akzessorische Haftung des Gesellschafters (anders als die auf dem Abschluss eines Vertrages beruhende Bürgenhaftung) kraft Gesetzes entsteht, führt nicht dazu, dass sie mit der Hauptschuld der Gesellschaft identisch wäre. Im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wäre die privatrechtliche Gesellschafterhaftung nur dann, wenn sie mittels eines Haftungsbescheides (beispielsweise gemäß § 191 AO oder § 2 VwVG) in eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit überführt worden wäre (vgl. ThürOVG, a.a.O., Rn. 42; OVG Brandenburg, a.a.O., Rn. 25; VG München, Urteil vom 17. April 2008 – M 4 K 06.3735 –, juris, Rn. 36; Schmid, Jus 1999, 191; a. A. wohl VG Dresden – Urteil vom 12. März 2003 – VG 12 K 3372/00 –, juris, Rn. 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen und dürfte angesichts dessen, dass die Hauptforderung gegen die Gesellschaft nicht im Wege des Verwaltungsakts durchgesetzt werden konnte (vgl. Urteil der 16. Kammer a.a.O., S. 6), auch rechtlich nicht möglich sein. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG. 3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Dü.... Der in Me... wohnhafte Beklagte zu 2) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im dortigen Zuständigkeitsbereich (§ 13 ZPO). Der Beklagte zu 1) verfügt nach eigenem Bekunden in Dü... über einen Gerichtsstand gemäß § 20 ZPO. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.