Urteil
7 L 274.13
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0130.7L274.13.0A
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Leitsätze
1. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden.(Rn.6)
2. Eine Beurteilung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Dienstherr den vom Beamten wahrgenommenen Dienstposten nicht im Sinne des § 18 S. 1 BBesG spitz bewertet und eine Aussage, welche Wertigkeit die dort wahrgenommenen Aufgaben haben, nicht trifft, wenn allen beurteilten statusgleichen Beamten gebündelte Dienstposten zugewiesen waren.(Rn.9)
3. Auswahlentscheidungen stellen sich als rechtswidrig dar, wenn willkürliche Stichtagregelungen für den Zuschnitt des Bewerberfeldes maßgeblich sind.(Rn.18)
4. Beurteilungsendnoten, die einer Quotierung unterlegen haben, sind nicht ohne Weiteres mit Beurteilungsendnoten vergleichbar, die einer derartigen Quotierung nicht unterlegen haben.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden.(Rn.6) 2. Eine Beurteilung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Dienstherr den vom Beamten wahrgenommenen Dienstposten nicht im Sinne des § 18 S. 1 BBesG spitz bewertet und eine Aussage, welche Wertigkeit die dort wahrgenommenen Aufgaben haben, nicht trifft, wenn allen beurteilten statusgleichen Beamten gebündelte Dienstposten zugewiesen waren.(Rn.9) 3. Auswahlentscheidungen stellen sich als rechtswidrig dar, wenn willkürliche Stichtagregelungen für den Zuschnitt des Bewerberfeldes maßgeblich sind.(Rn.18) 4. Beurteilungsendnoten, die einer Quotierung unterlegen haben, sind nicht ohne Weiteres mit Beurteilungsendnoten vergleichbar, die einer derartigen Quotierung nicht unterlegen haben.(Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der zuletzt gestellte sinngemäße schriftsätzliche Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern oder eine vergleichbare tarifliche Gehaltsgruppe höherzugruppieren oder die Beigeladenen auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten zu verwenden, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden. Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung, ihn nicht für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A15 auszuwählen, verletzt ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Auch die Auswahl unter den Bewerbern für eine Beförderung ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – nach deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, ist als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich in entsprechender Anwendung von § 114 S. 1 VwGO auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – BVerwG 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff., m.w.N.). Hat der Dienstherr, wie hier mit der Richtlinie für die Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des BMAS vom 27./28. Februar 2008 und der Dienstvereinbarung vom 27./28. Februar 2008 Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das gleiche gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin aufgestellten Allgemeinen Grundsätze für Beförderungen und Höhergruppierungen im BMAS vom 3. November 2008 für Auswahlentscheidungen. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 18. Juni 2009 – BVerwG 2 B 64.08 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 A 7.07 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung allerdings nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat die Fehlerhaftigkeit seiner der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung nicht glaubhaft gemacht (1.). Das auswahlverfahren selbst leidet zwar an Rechtsfehlern (2.). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens möglich wäre (3.). 1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Auswahlentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil seine aktuelle Beurteilung fehlerhaft sei und deshalb keine taugliche Grundlage für die Feststellung eines Eignungsvorsprungs der Beigeladenen darstelle, kann er damit auch dann nicht durchdringen, wenn man, wofür einiges spricht, keine Verwirkung von Rechtsbehelfen gegen seine dienstliche Beurteilung annimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2012 – VG 7 K 304.11 -, EA, S. 6 ff.). a) Die Beurteilung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten nicht im Sinne des § 18 S. 1 BBesG spitz bewertet und eine Aussage, welche Wertigkeit die dort wahrgenommenen Aufgaben haben, nicht getroffen hat. Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2013 – OVG 6 N 88.12 –, EA, S. 4), der die Kammer folgt, führt dies nicht (mehr) zur Fehlerhaftigkeit eine dienstlichen Beurteilung. Zwar hat der Antragsteller die beurteilten Leistungen auf einem Dienstposten erbracht, der im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mehrere Besoldungsgruppen einer Laufbahn umfasst (hier A13 bis A15). Allerdings müssen auch Beamte, die auf – ggf. unzulässig – gebündelten Dienstposten eingesetzt werden, eine dienstliche Beurteilung erhalten. Beurteilungen, die solche Situationen in den Blick nehmen sind daher nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie Leistungen bewerten, die auf solchen Dienstposten erbracht wurden. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob die in einer Konkurrentensituation gegenüberzustellenden Beurteilungen hinsichtlich der zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe miteinander vergleichbar sind und sich ihnen für Beamte des gleichen Statusamtes ein hinreichend differenziertes Leistungsbild entnehmen lässt. Sind diese Anforderungen erfüllt, spricht nichts dagegen, sie für eine Beförderungsauswahlentscheidung zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann jedenfalls in den Fällen bejaht werden, in denen allen beurteilten statusgleichen Beamten gebündelte Dienstposten zugewiesen waren. Es ist regelmäßig anzunehmen, dass auf gleichermaßen gebündelten Dienstposten Aufgaben anfallen, die von ihrer Wertigkeit her allen in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen, ohne dass im einzelnen danach differenziert werden müsste, in welchen Zeiträumen der Beamte Aufgaben des einen oder des anderen Statusamtes ausgeführt hat. Es kann dann ohne weiteres von der Vergleichbarkeit der an den einzelnen Beamten gestellten Anforderungen ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Einschätzung nahe legen, kann weiter angenommen werden, dass die jeweiligen Beurteilungen sich am Statusamt ausrichten und die Bewertung daraus ableiten, in welchem Maße der Beamte bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten den Anforderungen seines Statusamtes genügt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen hatten sämtliche in die Beförderungsentscheidung einbezogenen Beamten bei der Auswahlentscheidung ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 bzw. eine vergleichbare tarifvertragliche Eingruppierung inne. Die von ihnen bekleideten Dienstposten umfassten auch jeweils Aufgaben, die ihrer Wertigkeit nach den Besoldungsgruppen A13 bis A 15 zuzurechnen waren. Anhaltspunkte, die nahelegen, dass die Aufgaben nicht vergleichbar waren, die die in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht dargelegt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle unterschiedliche Anforderungen im Falle ihres Vorliegens durch die Beurteiler nicht berücksichtigt wurden. b) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2011 die von ihm während seiner Zuweisung an die Europäische Kommission im Zeitraum 15. Oktober 2009 bis 15. Februar 2010 erbrachten Leistungen nicht berücksichtigt hat. Dass eine Berücksichtigung stattgefunden hat, folgt vielmehr schon aus der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung, in der die Leistungen des Antragstellers als nationaler Experte bei der Europäischen Union ausdrücklich gewürdigt wurden. Dass diese Tätigkeit in der Beurteilung nicht auch unter der Rubrik Aufgabenbeschreibung / dienstliche Verwendung ausdrücklich genannt wird, stellt zwar einen formalen Fehler dar. Dieser hat sich aber ersichtlich nicht auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt, auf das es hier lediglich ankommt. c) Soweit der Antragsteller rügt, die Leistungsfeststellungen vom 28. September 2010 und vom 23. August 2011 seien entgegen der Forderung der Dienstvereinbarung vom 27./28. Februar 2008 nicht bei der Beurteilung einbezogen worden, streitet für ihn zwar der Umstand, dass diese unter der entsprechenden Rubrik der Beurteilung nicht aufgeführt sind. Ob sie tatsächlich nicht berücksichtigt wurden oder ihre Erwähnung bei tatsächlicher Berücksichtigung lediglich vergessen wurde, wofür hier die vorbereitenden Äußerungen des Abteilungsleiters, die Stellungnahmen der Antragsgegnerin im Verfahren und der formale Reparaturversuch durch Übersendung einer neuen, leicht veränderten Ausfertigung der Beurteilung am 5. August 2013 sprechen könnten, kann hier letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die Einbeziehung der genannten Leistungsfeststellungen unterblieben sein sollte, wirkt sich der Fehler auf das Beurteilungsergebnis nicht aus. Das hat die Antragsgegnerin für das Gericht überzeugend mit Hinweis auf die Rangstelle des Antragstellers bei Vergleich seiner Leistungsfeststellungen mit den Leistungsfeststellungen der anderen Beschäftigten seiner Vergleichsgruppe dargelegt, dem der Antragsteller auch nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten ist. Stellt sich der Rang des Antragstellers unter den anderen Leistungsfestgestellten genauso dar, wie unter den mit ihm Beurteilten, kann sich eine eventuelle Nichtberücksichtigung der Leistungsfeststellungen bei der Beurteilung auch nicht auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben. d) Schließlich hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass Erst- und Zweibeurteiler nicht über eine hinreichende Kenntnis seiner Tätigkeit im Beurteilungszeitraum verfügten. Soweit er vorträgt, er sei zumeist in europäischen Gremien unterwegs, arbeite selbständig, sein Referats- und Abteilungsleiter hätten keinen Anteil an seiner Arbeit und würden weder Inhalte noch Ergebnisse seiner Arbeit kennen, genügt dies angesichts der Erwiderung der Antragsgegnerin, der Erstbeurteiler habe sich durch mündlichen Vortrag des Antragstellers in Referatsbesprechungen und durch Stellungnahmen, Dokumente und Vermerke, die der Antragsteller verfasst habe, über seine Arbeit unterrichtet und sei in strategische Entscheidungen eingeschaltet gewesen, den Anforderungen an eine substantiierte Fehlerrüge nicht. Es gilt insoweit vielmehr auch im Hauptsacheverfahren geltende Mitwirkungsobliegenheit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2013 – VG 7 L 165.13 –, EA S. 12 stRspr.). Insbesondere hat der Antragsteller noch nicht einmal substantiiert dargelegt, welche Zeitanteile er im Beurteilungszeitraum selbständig in europäischen Gremien verbracht haben will und welche der beurteilten Einzelmerkmale von dem derart ausgelösten Wissensdefizit seiner Beurteiler betroffen sein sollen. e) Soweit der Antragsteller schließlich rügt, es lägen auch Fehler im Beurteilungsverfahren vor, weil die Antragsgegnerin vor Erneuerung der Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2011 am 5. August 2013 kein erneutes Beurteilungsvorgespräch gemäß § 13 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien durchgeführt habe, hilft dies dem Antragsteller nicht weiter. Denn ein solches neues Beurteilungsvorgespräch wäre nach dem Inhalt der Richtlinie nur geschuldet, wenn eine neue Beurteilung erstellt würde. Das hat die Antragsgegnerin aber nicht gemacht. Sie hat vielmehr lediglich ein aus ihrer Sicht bestehendes Begründungsdefizit in einer bereits bestehenden Beurteilung beseitigt. f) Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus einer Anwendung falscher Beurteilungsmaßstäbe durch Erst- und Zweitbeurteiler. Die vom Antragsteller behauptete Anweisung, in Abteilung III bei der Beurteilung in der Endnote kein „AA“ zu vergeben, ist nach Vorliegen der Stellungnahmen des Zweitbeurteilers nicht glaubhaft. Sie kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Notenspiegel für Abteilung III kein „AA“ als Endnote ausweist. Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass dieses Ergebnis auch einer ungleichen Verteilung sehr leistungsstarker Referenten auf die verschiedenen Abteilungen geschuldet sein kann. Zudem kann sich der Antragsteller auch deswegen nicht auf eine fehlerhaft zu strenge Quotierung in seiner Abteilung berufen, weil er nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen von Erst- und Zweitbeurteiler nachträglich weder in seinen Einzelnoten noch in seiner Gesamtnote herabgesetzt wurde; eine eventuell zu strenge Quotierung sich also auf ihn gar nicht ausgewirkt hat. Dass eine quotierungsbedingte Herabstufung des Antragstellers nicht vorgelegen haben kann, zeigt sich auch an der Position des Antragstellers im Notenspiegel der Abteilung III, die ihn erst an Position 22 aufführt. Dafür, dass der Antragsteller im Vorgriff auf eine fehlerhaft zu streng interpretierte Quotenregelung schon vom Erstbeurteiler zu schlecht eingestuft worden sein könnte, spricht danach nichts, vielmehr hat es, wie der Fall des Beigeladenen zu 1) zeigt, der ebenfalls in Abteilung III beurteilt wurde, auch bei der Beurteilung in Abteilung III Spielräume für bessere Bewertungen als die des Antragstellers gegeben, die auch ausgefüllt wurden. 2. Allerdings ist die Auswahlentscheidung selbst rechtswidrig. a) Dies folgt zunächst aus den von der Antragsgegnerin gewählten Stichtagen für den Zuschnitt des Bewerberfeldes, aus dem die Auswahl getroffen wurde. Grundsätzlich kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung an. Sachliche Gründe für eine Vorverlagerung des Stichtages für die Erfüllung von Wartezeiten hat die Antragsgegnerin nicht angeboten. Solche drängen sich auch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht auf. Die gewählten Stichtage stellen sich damit letztlich als willkürlich dar. Da die gewählten Stichtage für die Frage der Erfüllung von Wartezeiten und damit für die Aufnahme von Beschäftigten in den Kreis der potentiell zu Befördernden ausschlaggebend war, stellt sich damit letztlich zugleich der Zuschnitt des der jeweiligen Teilauswahlentscheidung zugrunde gelegten Bewerberfeldes als willkürlich dar. b) Darüber hinaus ist die der Auswahl der Beigeladenen zu 6) rechtswidrig. Die der Auswahl zugrunde gelegte Beurteilungsnachzeichnung für die Beigeladene zu 6) ist mangels Plausibilisierung rechtswidrig. Dabei mag zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt sein, dass sie in dem durch § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BLV gezogenen rechtlichen Rahmen die richtige Vergleichsgruppe gewählt und die Noten der zwischenzeitlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 Beförderten zutreffend bezogen auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 umgerechnet hat. Unplausibel wird das Nachzeichnungsergebnis jedoch dort, wo die Antragsgegnerin die sich rechnerisch ergebende fiktive Note „A“ in ein „A“ mit Tendenz zu „AA“ uminterpretiert. Denn sie zieht hier zur Begründung die Einzelnoten und die daraus abgeleitete Tendenz der letzten Beurteilung der Beigeladenen zu 6) heran, ohne zugleich auch die Einzelnoten der Beurteilungen der anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe und sich eventuell daraus ergebende Tendenzen zu berücksichtigen. c) Schließlich ist die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen zu 4) und 5) unplausibel. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei ihrer vierten Teilauswahlentscheidung erkannt, dass Beurteilungsendnoten, die einer Quotierung unterlegen haben, nicht ohne Weiteres mit Beurteilungsendnoten vergleichbar sind, die einer derartigen Quotierung nicht unterlegen haben. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz, die den Beigeladenen zu 4) und 5) erteilten unquotierten Beurteilungsnoten nachträglich im Rahmen ihrer Beurteilungskohorte einer Quotierung zu unterziehen und nach quotierungsbedingter Herabsetzung von „AA“ auf „A“ mit allen anderen mit „A“ Beurteilten zu vergleichen. Unplausibel wird der dann durchgeführte Vergleich allerdings dort, wo die Antragsgegnerin im Rahmen einer Ausschärfung dann die Teilnoten aller mit der Endnote „A“ Beurteilten (einschließlich der herabquotierten Beigeladenen zu 4) und 5)) gegenüber stellt. Denn dort stellt sie auf Seiten der Beigeladenen zu 4) und 5) die der ursprünglichen Endnote „AA“ zugehörigen Teilnoten ein. Auch insoweit hätten dem Vergleich zwischen den Bewerbern aber nachquotierte Teilnoten zugrunde gelegt werden müssen. Dies ergibt sich daraus, dass die Quotierung der Gesamtnoten mittelbar auch eine Quotierung der Teilnoten nach sich ziehen muss. Anderenfalls würde die quotierte Gesamtnote im Verhältnis zu den unquotierten und damit gegebenenfalls – wie im vorliegenden Fall – besseren Einzelnoten unplausibel. Daher führt die Zugrundelegung nicht quotierter Einzelnoten einiger Bewerber im Vergleich mit den durchweg nach Richtwerten quotierten Einzelnoten der Konkurrenten zu mangelnder Vergleichbarkeit. d) Nicht zu beanstanden ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers aber die Aktualität der in den Leistungsvergleich eingestellten Beurteilungen. Sie sind weniger als drei Jahre alt (vgl. § 22 Abs. 1 BBG). Zwar kann sich die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Beurteilung wegen erheblicher Veränderungen von Tätigkeitsbereichen schon vor Ablauf der Dreijahresfrist ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2013 – OVG 6 S 32.13 -, juris). Solche Umstände sind hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. e) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin bei gleicher Endnote vor der Berücksichtigung von Hilfskriterien wie der „Wartezeit“, deren Eignung als Auswahlkriterium ohnehin fraglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – OVG 6 S 3.10 -, juris, Rn. 8), auf die Teilnoten abgestellt hat. Dieses Vorgehen lässt sich ohne Weiteres mit dem Wortlaut der Allgemeinen Grundsätze für Beförderungen und Höhergruppierungen im BMAS in Einklang bringen. Denn diese fordert erst dann die Berücksichtigung von Hilfskriterien, wie der vom Antragsteller genannten Wartezeit, wenn nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen gleiche oder im Wesentlichen gleiche Beurteilungsergebnisse festzustellen sind. Die Forderung nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen in der genannten Richtlinie bedeutet nämlich ihrem klaren Wortlaut nach nicht nur, dass die Endnoten verglichen werden müssen. Sie deckt auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausschärfung anhand der Teilnoten bei gleicher Endnote ohne Weiteres. f) Ob die Antragsgegnerin der Ausschärfung ein konkretes Anforderungsprofil hätte zugrunde legen müssen, ob sie im System ihrer „Topfwirtschaft“ bleibend, allgemeine Anforderungen für Beförderungen in das Statusamt A15 hätte formulieren und ihrer Ausschärfung zugrunde legen müssen oder ob sie auf die bloße Zahl der besonders guten Teilnoten abstellen durfte, wie dies offenbar geschehen ist, kann hier dahinstehen. Wegen eines solchen Fehlers könnte der Antragsteller eine Neuauswahl nicht begehren, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 3. Es ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller – die Fehler zu 2 a) bis c) hinweggedacht und einen Fehler bei der Ausschärfung im Sinne von 2 f) zugunsten des Antragstellers unterstellt und sodann wieder hinweggedacht – vor den Beigeladenen ausgewählt worden wäre. Denn er ist nicht nur deutlich schlechter bewertet als die Beigeladenen, sondern auch als vierzehn weitere, ebenfalls mit der Note „A“ bewertete Mitbewerber. Würde man also bei Beseitigung der unter 2 a) bis c) beschriebenen Mängel des Auswahlverfahrens zum Ergebnis kommen, die Beigeladenen zu 6), 7) und 8) könnten nicht vor dem Antragsteller ausgewählt werden, wären voraussichtlich immer noch vierzehn weitere Bewerber aufgrund ihrer deutlich besseren Teilnoten vor dem Antragsteller auszuwählen, deren Noten der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn man von der Antragsgegnerin verlangt, anhand eines zu erstellenden Auswahlprofils für konkrete Stellen oder jedenfalls das Statusamt des Regierungsdirektors (BesGr A15) auszuwählen. Unabhängig davon, wie ein solches Anforderungsprofil aussehen würde, gäbe es immer zumindest drei Bewerber, die bessere Teilnoten aufweisen würden als der Antragsteller und daher vor ihm auszuwählen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 7 L 5.14 –).