Beschluss
7 L 222.13
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0927.7L222.13.0A
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Leitsätze
1. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einererneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16/09.(Rn.20)
2. Auch im Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung von Richterstellen wird durch den Auswahlvorgang und insbesondere durch die im Auswahlvermerk dokumentierten Auswahlerwägungen sichergestellt, dass den an der Entscheidung Mitwirkenden - Senator und Richterwahlausschuss nach § 11 Abs. 1 BlnRiG - die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind.(Rn.22)
3. Die Grenze der zulässigen Ergänzung der Auswahlerwägungen ist überschritten, wenn es sich nicht lediglich um die vervollständigende Begründung bereits zuvor angestellter und auch offengelegter, sondern um die nachträgliche Darlegung zusätzlicher Auswahlerwägungen handelt, die in dem Auswahlverfahren erklärtermaßen unberücksichtigt geblieben waren.(Rn.26)
4. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen.(Rn.39)
5. Der Beurteiler darf sich nicht lediglich ein fremdes Werturteil ungeprüft zu eigen machen, sondern muss sich mit Beurteilungsbeiträgen Dritter auseinandersetzen.(Rn.43)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die im Amtsblatt von Berlin vom 2. November 2012 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen/Vorsitzenden Richtern am Kammergericht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.788,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einererneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16/09.(Rn.20) 2. Auch im Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung von Richterstellen wird durch den Auswahlvorgang und insbesondere durch die im Auswahlvermerk dokumentierten Auswahlerwägungen sichergestellt, dass den an der Entscheidung Mitwirkenden - Senator und Richterwahlausschuss nach § 11 Abs. 1 BlnRiG - die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind.(Rn.22) 3. Die Grenze der zulässigen Ergänzung der Auswahlerwägungen ist überschritten, wenn es sich nicht lediglich um die vervollständigende Begründung bereits zuvor angestellter und auch offengelegter, sondern um die nachträgliche Darlegung zusätzlicher Auswahlerwägungen handelt, die in dem Auswahlverfahren erklärtermaßen unberücksichtigt geblieben waren.(Rn.26) 4. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen.(Rn.39) 5. Der Beurteiler darf sich nicht lediglich ein fremdes Werturteil ungeprüft zu eigen machen, sondern muss sich mit Beurteilungsbeiträgen Dritter auseinandersetzen.(Rn.43) Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die im Amtsblatt von Berlin vom 2. November 2012 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen/Vorsitzenden Richtern am Kammergericht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.788,37 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um die von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richtern am Kammergericht. Der 1958 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2007 Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin. Seit 1. August 2006 ist er Vorsitzender einer Großen Strafkammer. Er ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. In seiner aktuellen Anlassbeurteilung vom 18. September 2012 beurteilte ihn der Präsident des Landgerichts Berlin für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2012. Das Gesamtergebnis der Beurteilung lautet „Die Leistungen (…) übertreffen die Anforderungen erheblich“; für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht sei er „besonders geeignet“. Dabei erhielt er in fünf Einzelmerkmalen die Bewertung „besonders ausgeprägt“, während die übrigen fünf mit „gut ausgeprägt“ beurteilt wurden. Das Begehren des Antragstellers, diese Beurteilung abzuändern, wies der Präsident des Landgerichts Berlin mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 7 K 8.13), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Die 1962 geborene Beigeladene zu 1. bewarb sich ebenfalls für eine der ausgeschriebenen Stellen. Sie ist seit 2006 Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin. In einer Anlassbeurteilung vom 11. Juli 2007 beurteilte der Präsident des Landgerichts sie für den Zeitraum 19. Juni 2006 bis 11. Juli 2007 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“; für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Kammergericht sei sie „gut geeignet“. Dem lag die Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, von fünf Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ und einem Einzelmerkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde. In einer weiteren Anlassbeurteilung vom 6. April 2009 beurteilte der Präsident des Landgerichts sie für den Zeitraum 19. Juni 2006 bis 6. April 2009 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und sah eine gute Eignung für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Kammergericht. Der Beurteilung lagen die Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und fünf weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ zugrunde. In einer weiteren Anlassbeurteilung vom 14. Februar 2011 beurteilte der Präsident des Landgerichts sie für den Zeitraum 7. April 2009 bis 31. Januar 2011 mit „die Leistungen übertreffen die Anforderungen erheblich“. Für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Kammergericht sei sie „gut geeignet“. Dem lag in fünf Einzelmerkmalen die Bewertung „besonders ausgeprägt“ und in fünf weiteren Einzelmerkmalen die Bewertung „gut ausgeprägt“ zugrunde. In einer weiteren Anlassbeurteilung vom 12. September 2012 beurteilte sie der Präsident des Landgerichts Berlin für den Beurteilungszeitraum 15. Februar 2011 bis 31. August 2012 wiederum mit dem Gesamtergebnis „Die Leistungen (…) übertreffen die Anforderungen erheblich“. In der vorausschauenden Eignungsprognose heißt es, sie sei für das angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin am Kammergericht „besonders geeignet“. Die Leistungsbewertung gründet auf der Bewertung von sechs Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und von vier Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“. Der 1959 geborene Beigeladene zu 2. bewarb sich für eine der ausgeschriebenen Stellen. Er war seit 1999 Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin und ist seit dem 1. November 2012 Richter am Kammergericht. In einer Anlassbeurteilung vom 15. Dezember 2011 beurteilte der Präsident des Landgerichts seine Leistungen im Zeitraum 10. Februar 2007 bis 15. November 2011 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Die vorausschauende Eignungsprognose lautete auf „besonders geeignet“ für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht. Der Beurteilung lag eine Bewertung von vier Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und von sechs Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ zugrunde. In einer weiteren Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2013 beurteilte der Präsident des Landgerichts Berlin ihn für den Beurteilungszeitraum 16. November 2011 bis 31. Oktober 2012. Das Gesamtergebnis der Beurteilung lautete: „Die Leistungen (…) übertreffen die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“; für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht sei er „hervorragend geeignet“. Dabei erhielt er in sechs Einzelmerkmalen die Bewertung „besonders ausgeprägt“, während die übrigen vier mit „gut ausgeprägt“ beurteilt wurden. Unter dem 21. März 2013 schlug die Präsidentin des Kammergerichts für die drei zu besetzenden Stellen den Antragsteller und die Beigeladenen vor. Den Beigeladenen zu 2. ordnete sie an erster Stelle, die Beigeladene zu 1. an zweiter Stelle und den Antragsteller an dritter Stelle ein. Dabei sah sie einen Leistungsgleichstand des Antragstellers mit zwei weiteren, nicht ausgewählten Bewerbern. Dem Antragsteller sei in dieser Situation wegen seiner Schwerbehinderung der Vorzug zu geben. Die Einordnung des Beigeladenen zu 2. begründete die Präsidentin des Kammergerichts im Wesentlichen mit dessen besserer Endnote in der Leistungsbeurteilung, der erfolgreichen Führung eines Hilfsstrafsenats am Kammergericht seit dem 1. November 2012 und der Zahl und Qualität der Einzelbewertungen, seiner Leistungsentwicklung seit Beginn seiner Laufbahn und der besten Eignungsprognose. Die Beigeladene zu 1. sei mit Blick auf ihre Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung hinter dem Beigeladenen zu 2. einzuordnen. Ihre Einordnung an Position zwei rechtfertige sich durch die Zahl ihrer mit „besonders ausgeprägt“ bewerteten Teilnoten und deren Qualität, ihre Verwendungsbreite und die erfolgreiche Leitung einer der stärksten belasteten Zivilkammern am Landgericht Berlin. Hinsichtlich der Einordnung des Antragstellers an Position drei wird unter anderem ausgeführt, dass es nicht von Belang sei, dass dieser seine aktuelle Beurteilung angegriffen habe, da er schon aufgrund der angegriffenen Beurteilung auszuwählen gewesen sei. Im Auswahlvermerk der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 16. April 2013 wurde festgestellt, dass dem Vorschlag der Präsidentin des Kammergerichts im Ergebnis gefolgt werden solle. In seiner Sitzung vom 27. Mai 2013 wählte der Richterwahlausschuss die Beigeladenen. Der Beförderung des Antragstellers stimmte er nicht zu. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte der Senator für Justiz und Verbraucherschutz dem Antragsteller das Ergebnis der Sitzung des Richterwahlausschusses mit. Der Antragsteller hat daraufhin am 2. Juli 2013 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Auswahlentscheidung sei nicht plausibel. Zudem stütze sich der Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Kammergerichts ausschließlich auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, während die weiteren, in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungen nicht behandelt würden. Schließlich sei auch die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. fehlerhaft. Hinsichtlich der Bewertung dessen Verhandlungsführung fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der Präsident des Landgerichts räume insoweit selbst ein, dass er im Beurteilungszeitraum keine mündliche Verhandlung des Beigeladenen besucht habe. Die Bewertung des Einzelmerkmals Entschlusskraft sei unschlüssig. Die Begründung nehme insoweit lediglich Bezug auf Gesichtspunkte, die anderen Einzelmerkmalen zuzurechnen seien. Er beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die im Amtsblatt von Berlin vom 2. November 2012 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen/Vorsitzenden Richtern am Kammergericht vor einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu befördern, längstens bis zur Bestandskraft des Schreibens der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Juni 2013. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen auf deren Eignungsvorsprung aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhe. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus dem Auswahlvermerk und dem in Bezug genommenen Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Kammergerichts. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass sich der Richterwahlausschuss in den ersten beiden Wahlgängen, in denen die Beigeladenen gewählt wurden, von anderen als den dort niederlegten Erwägungen habe leiten lassen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2. betont die Bezugnahme in seiner aktuellen Beurteilung auf die vorangegangene. Aus dieser sei – soweit erforderlich – auch die Tatsachengrundlage für die aktuelle Beurteilung zu gewinnen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Auswahlvorgang (1 Band), die Personalakten von Antragsteller und Beigeladenen (4 Bände), sowie die beigezogenen Verfahrensakten VG 7 K 8.13, VG 7 L 217.10, VG 7 L 94.11, OVG 4 S 54.11 und 7 K 78.12 (4 Bände), die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen. II. Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn, wie hier, glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch – dazu unter A.) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund – dazu unter B.) werden. A. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Besetzung der beiden im Amtsblatt Nr. 46 vom 2. November 2012 ausgeschriebenen Stellen eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht, für die die Beigeladenen ausgewählt wurden, zusteht. Die diesbezügliche(n) Auswahlentscheidung(en) verletzt bzw. verletzen ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Entscheidung über die Beförderung eines Richters obliegt dem zuständigen Mitglied des Senats gemeinsam mit Richterwahlausschuss (§ 11 Abs. 1 Berliner Richtergesetz – RiGBln –). Ihre jeweiligen Anteile an der Entscheidung haben Senator und Richterwahlausschuss ausschließlich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientieren. Dies folgt für die Entscheidungsanteile des Richterwahlausschusses ausdrücklich aus § 22 Abs. 1 S. 1 RiGBln und im Übrigen aus der Verweisung des § 10 Satz 1 RiGBln auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes (§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes – LBG - und § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG -). Etwas anderes folgt für die Entscheidungsanteile des Richterwahlausschusses weder aus dem Umstand, dass das Gesetz insoweit von einer Wahl der Bewerber spricht (§ 22 Abs. 1 S. 1 RiGBln) noch aus dem Umstand, dass die Sitzungen nicht-öffentlich sind (§ 21 Abs. 1 S. 1 RiGBln) und der Richterwahlausschuss seine Entscheidung nicht begründet (§ 22 Abs. 5 BlnRiG). Der rechtliche Gehalt der Begriffe steht nicht denknotwendig im Widerstreit mit einer Auswahl unter Beförderungsbewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Denn sie regeln lediglich die äußeren Umrisse des Wegs zur Entscheidung ohne Auswirkungen auf die Entscheidungsmaßstäbe. Das folgt schon aus dem tradierten Verständnis der Begriffe sowie aus der Gesetzessystematik des § 22 Abs. 1 S. 1 RiGBln, der unmittelbar nach Erwähnung des Wortes „wählt“ ohne ausdrücklich formulierte Einschränkung die unbedingte Einhaltung des Leistungsgrundsatzes verlangt. Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32). Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 102 f.). Beruhen die vorliegenden Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben, obliegt es der Auswahlbehörde, die Beurteilungen in geeigneter Weise miteinander kompatibel zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe herzustellen (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –). Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.). Denn nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt – ungeachtet der fehlenden Begründungspflicht des Richterwahlausschusses gemäß § 22 Abs. 5 BlnRiG – auch für die Dokumentation von Entscheidungen im Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung von Richterstellen. Auch in diesen Verfahren wird durch den Auswahlvorgang und insbesondere durch die im Auswahlvermerk dokumentierten Auswahlerwägungen sichergestellt, dass den an der Entscheidung Mitwirkenden – Senator und Richterwahlausschuss nach § 11 Abs. 1 BlnRiG – die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 4 S 26.12 – und Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 4 S 8.11 –). 1. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die getroffene Auswahl den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die in dem Auswahlvermerk der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 16. April 2013 dokumentierte Auswahlentscheidung zugunsten der beiden Beigeladenen beruht auf einem unzureichenden Leistungsvergleich. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Senator für Justiz und Verbraucherschutz seine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen aufgrund deren Eignungsvorsprungs getroffen hat. Er hat einen solchen in dem maßgeblichen Auswahlvermerk nämlich nicht nachvollziehbar dargelegt. So sind schon die Erwägungen nicht schlüssig, die den Antragsgegner zu einer Auswahl der Beigeladenen vor dem Antragsteller bewogen haben. Denn der Senator für Justiz und Verbraucherschutz hat sich in seinem Auswahlvermerk vom 16. April 2013 den Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Kammergerichts vom 21. März 2013 zu eigen gemacht, in dem zwar eine Rangliste erstellt wird, in der der Beigeladene zu 2. an erster, die Beigeladene zu 1. an zweiter und der Antragsteller an dritter Stelle eingeordnet werden. Allerdings wird diese Einordnung nur unter Vorbehalt getroffen, so dass danach nicht auszuschließen ist, dass ein gleichwertiger Leistungsstand des Antragstellers möglich ist. Denn die Präsidentin des Kammergerichts lässt mit der Begründung, der Antragsteller sei als Dritter sowieso auszuwählen, ausdrücklich offen, ob den Einwendungen des Antragstellers gegen seine Beurteilung zu folgen ist und daher auch, ob ein Leistungsgleichstand mit den Beigeladenen in Betracht kommt. Zwar befindet sich diese Passage in dem Teil des Besetzungsvorschlages, in dem sich die Präsidentin des Kammergerichts mit der Frage auseinandersetzt, warum der Antragsteller vor den nicht ausgewählten, nach den Beurteilungen ihrer Auffassung nach aber gleichgeeigneten Bewerbern Herr D... und Frau D... einzuordnen sei. Darüber hinaus geht sie in dem ersten und zweiten Teil des Besetzungsvorschlages, der sich mit Einordnung der Beigeladenen an erster und zweiter Stelle befasst, deutlich von einem Vorsprung der Beigeladenen aus („Herr Y. führt das Bewerberfeld nach dem Leistungsgrundsatz an.“, „Direkt hinter Herrn Y. ist Frau X einzuordnen.“). Die insoweit eindeutige Formulierung im dritten Teil, mit der die Präsidentin des Kammergerichts zu erkennen gibt, dass angesichts der Auswahl des Antragsstellers die Einwendungen des Antragstellers „im vorliegenden Fall“ nicht von Belang seien und die Tatsache, dass sich auch in den ersten beiden Teilen des Besetzungsvorschlags hierzu keine Ausführungen finden, lässt jedoch eine Deutung dahingehend, dass sie sich mit den Einwendungen des Antragstellers bezüglich der Einordnung hinter den Beigeladenen auseinandergesetzt und diese als unbegründet befunden hätte, nicht zu. Angesichts dessen, dass der Antragsteller mit seiner Klage die Verbesserung in drei Einzelmerkmalen verlangt, er bei Durchgreifen der Einwendungen dann in acht Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt wäre, was auch Auswirkungen auf die Gesamtnote hätte haben können und somit potentiell sogar zu einer besseren Beurteilung als die des Beigeladenen zu 2. hätte führen können, wäre für eine eindeutige Reihung des Antragstellers und der Beigeladenen eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Auswahlverfahrens unverzichtbar gewesen. Dies ist jedoch weder im Rahmen des Auswahlvermerks vom 16. April 2013 noch in dem hierin in Bezug genommenen Besetzungsvorschlag vom 21. März 2013 erfolgt. Schlüssig lässt sich der Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Kammergerichts letztlich nur dahingehend verstehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner aktuellen Beurteilung ohne Berücksichtigung seiner Einwendungen hinter den Beigeladenen einzuordnen wäre, eine Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen jedoch unterbleiben könne, weil er ohnehin für die Besetzung einer der ausgeschriebenen Stellen vorzuschlagen und die Rangfolge somit irrelevant ist. Damit lässt der Besetzungsvorschlag und damit auch der hierauf insoweit beruhende Auswahlvermerk jedoch die Frage der Begründetheit der Einwendungen des Antragstellers gegen seine Beurteilung und der möglichen Auswirkungen einer solchen ausdrücklich offen, so dass diesen auch keine nachvollziehbare Aussage hinsichtlich der Rangfolge der Beigeladenen und des Antragstellers entnommen werden kann. Damit kann die Auswahl der Beigeladenen für die ersten beiden Stellen jedoch – unabhängig von der Besetzung der dritten Stelle – schon deshalb nicht begründet werden, weil die Beigeladenen und der Antragsteller um jede einzelne der ausgeschriebenen Stellen konkurrieren und daher die jeweilige Entscheidung über die Besetzung zugunsten des jeweils am besten geeignete Bewerber aus dem dann (noch) vorhandenen Bewerberfeld getroffen werden muss. Ohne eine schlüssig begründete Rangfolge ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Erwägungen die Besetzung der Stellen mit den Beigeladenen beruhte. Aufgrund des Auswahlvermerks bleibt letztlich eine Einstufung als gleichwertig möglich, an der sich der Antragsgegner festhalten lassen muss (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 4 S 8.11 –, EA S. 4). Soweit der Antragsgegner nunmehr ausdrücklich einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller annimmt, geht er diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Beurteilung ein. Darüber hinaus wäre eine dahingehende Begründung zum jetzigen Zeitpunkt auch unbeachtlich und könnte Defizite des Leistungsvergleichs im Auswahlvermerk nicht beheben. Die Grenze der zulässigen Ergänzung der Auswahlerwägungen ist überschritten, wenn es sich nicht lediglich um die vervollständigende Begründung bereits zuvor angestellter und auch offengelegter, sondern um die nachträgliche Darlegung zusätzlicher Auswahlerwägungen handelt, die in dem Auswahlverfahren erklärtermaßen unberücksichtigt geblieben waren (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –, EA S. 5 und vom 29. März 2011 – OVG 4 S 8.11 –, EA, S. 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da in dem Auswahlverfahren die entscheidungserhebliche Frage explizit mit der Begründung offen gelassen wurde, dass es hierauf nicht ankomme. Auch eine Begründung mit der besseren vorausschauenden Eignungsbewertung des Beigeladenen zu 2. ist dem Antragsgegner vor diesem Hintergrund verwehrt, da diese nach Maßgabe der Anforderungen des angestrebten Amtes vornehmlich aus den vom Bewerber gezeigten dienstlichen Leistungen zu entwickeln ist, die in der hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilung festgestellt werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – VG 26 L 647.12 –, EA S. 7), so dass auch eine Verbesserung der Eignungsbewertung bei Durchgreifen der Einwendungen des Antragstellers und entsprechender Verbesserung seiner dienstlichen Beurteilung nicht auszuschließen ist. Insofern wäre auch diesbezüglich eine entsprechende Auseinandersetzung des Antragsgegners und die Dokumentation der wesentlichen Erwägungen hierzu im Auswahlvorgang erforderlich gewesen. 2. Unabhängig davon ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch deshalb verletzt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen auf erheblich abweichende Beurteilungszeiträume beziehen und deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung sind maßgeblich dadurch geprägt, welcher Zeitraum der Tätigkeit des Beamten ihnen zugrunde liegt. Weichen diese Zeiträume erheblich voneinander ab, beruhen die Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben. In einem solchen Fall können die Beurteilungen in einem Auswahlverfahren nicht ohne differenzierende Betrachtung herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –, EA S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2013 – VG 5 L 163.13 –, EA S. 3). Dabei sind – wie dargelegt – für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nur auf die absolute Länge bzw. Kürze der Beurteilungszeiträume an, sondern auch auf das Verhältnis der Zeiträume zu einander sowie auf die weiteren Umstände des Einzelfalls. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung nach dem Auswahlvermerk und dem dadurch in Bezug genommenen Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Kammergerichts wesentlich auf die letzten dienstlichen Anlassbeurteilungen einschließlich der hiermit verbundenen (vgl. § 7 Abs. 5 Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 in der Fassung vom 18. August 2011 – BeurteilungsAV –) Eignungsbewertungen gestützt, und dabei auf die bei gleicher Gesamtnote bessere Beurteilung der Beigeladenen zu 1. in den Einzelmerkmalen (sechsmal „besonders ausgeprägt“, viermal „gut ausgeprägt“) abgestellt, ohne zu berücksichtigen, dass die Beurteilung des Antragstellers einen mehr als dreimal so langen Zeitraum umfasst wie die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. (Antragsteller 68 Monate; Beigeladene zu 1. 18,5 Monate; Beigeladener zu 2. 11,5 Monate). Es kann hier offen bleiben, ob bei derart unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen eine Auswahlentscheidung, die sich hiermit nicht auseinandersetzt und wesentlich auf diese Beurteilungen abstellt, stets rechtswidrig wäre (so wohl OVG Weimar, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581.06 -, juris, Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576.04 -, juris, Rn. 15; a.A. wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52.08, 1 So 51.08 -, juris, Rn. 4). Jedenfalls ist im vorliegenden Fall die dokumentierte Entscheidung des Antragsgegners mit den genannten Maßstäben unvereinbar, die Auswahlentscheidung wesentlich auf die aktuellen Beurteilungen zu stützen, da hier Umstände gegeben sind, die eine weitere Differenzierung geboten. Denn der Antragsteller ist für einen Beurteilungszeitraum von über fünfeinhalb Jahren insgesamt mit der Gesamtnote „Die Leistungen (…) übertreffen die Anforderungen erheblich“ beurteilt und in fünf Einzelmerkmalen als „besonders geeignet“ und in fünf als „gut geeignet“ beurteilt worden. Ergänzend erhielt er eine hierauf bezogene vorausschauende Eignungsbewertung als „besonders geeignet“. Dagegen hat die Beigeladene zu 1. nur im letzten Beurteilungszeitraum von 18,5 Monaten bei gleicher Gesamtnote und gleicher Eignungsbewertung wie der Antragsteller eine in einem Einzelmerkmal bessere Beurteilung erhalten (sechsmal „besonders geeignet“, viermal „gut geeignet“), während sie im ca. 21 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum davor (7. April 2009 bis 31. Januar 2011) dieselbe Gesamtnote und dasselbe Notenverhältnis bei den Einzelmerkmalen hatte wie der Antragsteller, ebenso wie in der Beurteilung für den davor liegenden Beurteilungszeitraum (19. Juni 2006 bis 6. April 2009). In der davor erstellten Beurteilung, deren Beurteilungszeitraum von knapp dreizehn Monaten (19. Juni 2006 bis 11. Juli 2007) hiermit teilweise deckungsgleich war und sich zeitlich noch immer um ein halbes Jahr mit dem aktuellen Beurteilungszeitraum des Antragstellers überschneidet, hatte sie sogar eine etwas schlechtere Gesamtnote („Die Leistungen (…) übertreffen die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“) als der Antragsteller bei schlechterem Notenverhältnis in den Einzelmerkmalen. Ähnliches gilt für den Beigeladenen zu 2.. Denn dieser hat nur im letzten, verhältnismäßig sehr kurzen Beurteilungszeitraum von 11,5 Monaten eine bessere Gesamtnote als der Antragsteller erhalten, während er im vorangegangenen, 58 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum (10. Februar 2007 bis 15. November 2011) mit derselben Gesamtnote wie der Antragsteller beurteilt worden war, aber im Notenverhältnis der Einzelnoten schlechter abschnitt (viermal „besonders ausgeprägt“, sechsmal „gut ausgeprägt“). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst zum 1. Januar 2007 und damit zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraums zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt wurde, während die Beigeladenen in den für ihre Beurteilung maßgeblichen Zeiträumen bereits seit mehreren Jahren Vorsitzende Richter am Landgericht waren. Die Begründung des Merkmals „Verhandlungskompetenz“ in der Beurteilung des Antragstellers lässt zudem eine Leistungssteigerung im Verlauf des langen Beurteilungszeitraums erkennen. Denn darin wird ausdrücklich festgestellt, dass „Herr S... […] in den nunmehr sechs Jahren seiner Leitung einer großen Strafkammer mehr und mehr zu einem Vorsitzenden gewachsen [ist], der Souveränität ausstrahlt und auch für die Beteiligten erkennbar die maßgebliche Sach- und Rechtsfragen beherrscht und das Heft des Handelns jederzeit in der Hand behalten und gelassen agieren wird […]“. Darüber hinaus ist im Rahmen des Einzelmerkmals „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ festgehalten, dass die damals übernommene Strafkammer Sonderzuständigkeiten umfasste, die mit beträchtlicher Einarbeitung verbunden waren. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass seine Leistungen zu Beginn des Beurteilungszeitraums verhältnismäßig schwächer waren und sich im Laufe der Zeit gesteigert haben. Aufgrund dieser Umstände erscheint ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen jedenfalls dann ungewiss, wenn man annähernd gleiche Beurteilungszeiträume zugrundelegen würde, also entweder die älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. mit in den Blick nähme oder mögliche Leistungsentwicklungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum. Diesbezügliche Erwägungen hat der Antragsgegner in dem insoweit maßgeblichen Auswahlvermerk jedoch nicht angestellt. Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint möglich, da offen ist, wie der Leistungsvergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenen bei Zugrundelegung gleicher Beurteilungszeiträume ausfällt. Die Auswahlentscheidung bezüglich des Beigeladenen zu 2. erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Beigeladene zu 2. in seiner vorausschauenden Eignungsbewertung mit „hervorragend geeignet“ eingeschätzt wurde. Zwar ist die Beförderung eines Bewerbers mit einer vorausschauenden Eignungsbewertung, die hinter der eines Mitbewerbers zurückbleibt, regelmäßig ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – VG 26 L 647.12 –, EA S. 7). Zudem ist die vorausschauende Eignungsbewertung als Prognose in die Zukunft gerichtet, so dass ihr nicht im selben Maße wie der Beurteilung selbst die mangelnde Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume anzulasten ist. Jedoch ist sie auch schlüssig aus dem Leistungs- und Befähigungsbild anhand der zugrundeliegenden Beurteilung zu entwickeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 – OVG 4 S 3.07 –, juris, Rn. 11), so dass auch mangels hierzu angestellter Erwägungen im Auswahlvorgang nicht auszuschließen ist, dass bei einem kürzeren Beurteilungszeitraum des Antragstellers für ihn wegen einer möglicherweise besseren Beurteilung auch eine bessere Eignungsbewertung abgegeben worden wäre. Schließlich kann auch angesichts dessen, dass der Auswahlvermerk die Frage der Begründetheit der Einwendungen des Antragstellers gegen seine eigene Beurteilung ausdrücklich offen gelassen hat, aus den oben genannten Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass er als ebenso geeignet anzusehen ist. 3. Unabhängig davon ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bezüglich der Auswahl des Beigeladenen zu 2. auch deshalb verletzt, weil dessen Beurteilung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung hierauf beruht. Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O., Rn. 47). Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung jedenfalls hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals „Verhandlungsführung“ nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Denn hier ist bei summarischer Prüfung insbesondere nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der zuständige Beurteiler die Verhandlungskompetenz des Beigeladenen zu 2. beurteilt hat. Bei der Begründung des Einzelmerkmals „Verhandlungsführung“ in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2. wurde vorliegend ausdrücklich festgehalten, dass die Verhandlungskompetenz des Beigeladenen zu 2. im Beurteilungszeitraum nicht aus eigenen Wahrnehmungen habe beobachtet werden können. Da dem Präsidenten des Landgerichts somit eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen; insbesondere durch Erkundigungen bei hinreichend sachkundigen Personen. Dass er solche Erkundigungen eingeholt hat, ist jedoch weder dargetan, noch ersichtlich. Der Beurteiler hat in seiner Begründung vielmehr lediglich ausgeführt, dass es feststehe, dass der Beigeladene zu 2. aus den in der letzten Beurteilung aufgeführten Gründen ein herausragendes Verhandlungsgeschick aufweise. Zur Begründung dieser Behauptung wird angeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass sich daran etwas geändert habe. Dafür, dass er sich - z.B. bei den Beisitzern des Beigeladenen zu 2. - nach solchen Anhaltspunkten erkundigt hätte, ist weder etwas vorgetragen, noch ersichtlich. Es bleibt auch unklar, inwieweit dem Beurteiler solche Anhaltspunkte ohne entsprechende Erkundigungen überhaupt zur Kenntnis gelangt wären. Soweit auf die „gute und zum Teil überdurchschnittliche Anzahl“ erledigter Verfahren seiner Kammer abgestellt wird, dürfte dies zwar eine berücksichtigungsfähige Erwägung sein. Dieser Punkt wird jedoch explizit nur als einer von mehreren Gründen gekennzeichnet („u.a.“). Soweit darauf abgestellt wird, dass die Verhandlungskompetenz des Beigeladenen zu 2. gleichermaßen bei der Staatsanwaltschaft als auch unter den Verteidigern anerkannt sei, bleibt schon unklar, ob sich dies auf Äußerungen bezieht, die tatsächlich auch den Beurteilungszeitraum betreffen, und auf welche Weise dies dem Beurteiler bekannt geworden sein soll. Dies bleibt auch nach dem Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren unklar. Denn dort ist lediglich davon die Rede, dass dem Beurteiler im Beurteilungszeitraum solche Äußerungen „übermittelt“ worden seien. Derart vage Angaben können jedoch nicht als ausreichende Tatsachengrundlage herangezogen werden, insbesondere auch deshalb, weil der Beurteiler sich nicht lediglich ein fremdes Werturteil ungeprüft zu eigen machen darf, sondern sich mit Beurteilungsbeiträgen Dritter auseinandersetzen muss. Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung erscheint auch möglich, da die Beurteilung des Merkmals nach Ermittlung einer ausreichenden Tatsachengrundlage offen erscheint und damit auch eine Verschlechterung der Gesamtnote und der Eignungsbewertung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ausweislich des durch den Auswahlvermerk in Bezug genommenen Besetzungsvorschlags vom 21. März 2013 wurde das Merkmal der Verhandlungskompetenz besonders gewichtet und ausweislich der Begründung der vorausschauenden Eignungsbewertung des Beigeladenen zu 2. waren seine diesbezüglich festgestellten Leistungen auch wesentlich für die Einschätzung als „hervorragend geeignet“, so dass dann auch hier die Möglichkeit einer Änderung und damit auch einer anderen Auswahlentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. B. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Für den Antragsteller besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Soweit der Antragsteller die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung begehrt, ist sein Antrag abzulehnen. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch wird hinreichend durch die getroffene Entscheidung geschützt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, haben weder Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch können sie Erstattung ihrer eigenen Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 (in Orientierung an Abs. 5 Satz 2) in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer folgt dabei der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 – juris, Rn. 40; vgl. zur Begründung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 6 L 56.13 –), wonach die Festsetzung in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren erfolgt. Sie hat wegen des in der Hauptsache regelmäßig zu erwartenden Bescheidungsantrags das 3,25-fache Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zugrunde gelegt (wegen der gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung eines Eilrechtsschutzantrags in der Beförderungskonkurrenz ohne weitere Halbierung).