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7 K 369.12

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1023.7K369.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Eingruppierung in eine bestimmte Erfahrungsstufe kann sich als Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch nur aus dem auslegungsbedürftigen Europarecht ergeben.(Rn.29) 2. Zur Rechtslage seit dem 1. August 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage verwiesen, vgl. VG Berlin, vom 23. Oktober 2012 - 7 K 343.12.(Rn.24)
Tenor
Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen mit der Bitte um Klärung vorgelegt: 1. Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt? 3. Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren? 4. Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch? 5. Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben? 6. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine – bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde – Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt? 7. Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll? Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre? 8. Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Eingruppierung in eine bestimmte Erfahrungsstufe kann sich als Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch nur aus dem auslegungsbedürftigen Europarecht ergeben.(Rn.29) 2. Zur Rechtslage seit dem 1. August 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage verwiesen, vgl. VG Berlin, vom 23. Oktober 2012 - 7 K 343.12.(Rn.24) Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen mit der Bitte um Klärung vorgelegt: 1. Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt? 3. Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren? 4. Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch? 5. Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben? 6. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine – bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde – Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt? 7. Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll? Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre? 8. Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch? A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Das Ausgangsverfahren betrifft die Fragen, ob die bis einschließlich Juli 2011 geltenden Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen haben und ob die Regelungen zur Überleitung der Bestandsbeamten des Landes Berlin in das ab August 2011 geltende Besoldungsrecht (weiterhin) gegen dieses Verbot verstoßen, sowie, wenn dies jeweils der Fall sein sollte, ob daraus Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche folgen. B. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Die am 21. August 1984 geborene Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Zur Beamtin wurde sie mit Wirkung vom 1. September 2003 ernannt, und ihr Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. August 2005 festgesetzt. Demgemäß war sie am 31. Juli 2011 in die Besoldungsstufe 3 (W) der – nachdem sie im Oktober 2007 zuletzt zur Steuerobersekretärin befördert worden war – Besoldungsgruppe A 7 eingeordnet. Da der Beklagte davon ausging, dass ein Stufenaufstieg zum 1. August 2011 bei der Bestimmung des für die Überleitung maßgeblichen Grundgehalts nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei, ordnete er die Klägerin – anknüpfend an ein Grundgehalt in Höhe von 1.861,- € – auf der Grundlage des § 2 des Berliner Besoldungsüberleitungsgesetzes der Erfahrungsstufe 3 (W) (Grundgehalt 1.870,- €) zu. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Einordnung in die Erfahrungsstufe 3 (W) mit Wirkung vom 1. August 2011 ein und beantragte, sie ab dieser Zeit der Erfahrungsstufe 4 (W) zuzuordnen und ihr die zu Unrecht einbehaltenen Bezüge auszuzahlen. Darüber hinaus legte sie mit gleichem Schreiben Widerspruch dagegen ein, dass sie seit ihrer Verbeamtung nicht nach der höchsten Besoldungsstufe besoldet worden sei, und beantragte, ihr die Beträge, die sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und der höchsten Besoldungsstufe ergeben, rückwirkend für den gesamten Zeitraum nachzuzahlen. Diese Anträge lehnte die Senatsverwaltung für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 ab. Mit der am 19. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, das bis einschließlich Juli 2011 im Land Berlin geltende Besoldungsrecht habe gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in der Richtlinie 78/2000/EG verankerte Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Zur weiteren Begründung verwies die Klägerin auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-289/10 [Mai]), des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (BAG 6 AZR 481/09) und die Entscheidungen des VG Halle (Urteile vom 28. September 2011 – VG 5 A 349/09 u.a. – Juris) sowie des VG Frankfurt am Main (Urteile vom 20. August 2012 – VG 9 K 1175/11.F u.a. – Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht). Zudem sei die Art und Weise der Überleitung in das seit 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht fehlerhaft gewesen, da der Beklagte sie nicht in die Erfahrungsstufe 4 (W) eingruppiert habe. Hierbei moniert die Klägerin unter anderem, das bisherige Besoldungsprinzip, welches sich gerade nicht an der dienstlichen Erfahrung, sondern am Dienstalter orientiert habe, würde unzulässig perpetuiert, da die Überleitung allein nach dem bisherigen Grundgehalt vorgenommen wurde. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 25. Mai 2012, Geschäftszeichen: VDA-RbL Nr. 46.12 (l), zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2011 Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu gewähren und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen den gezahlten Bezügen und den ihr tatsächlich zustehenden Bezügen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit auszuzahlen, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 25. Mai 2012, Geschäftszeichen: VDA-RbL Nr. 46.12 (II), zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2011 Besoldung nach Stufe 4 ihrer Besoldungsgruppe zu gewähren und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen den gezahlten Bezügen und den ihr tatsächlich zustehenden Bezügen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit an sie auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor. Die Richtlinie entfalte nämlich schon keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten der Klägerin, weil sie auf Beamte keine Anwendung finde; außerdem sei sie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden. Es fehle auch an einer Diskriminierung in der angegriffenen Besoldungsregelung. Bei der Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter sei das Lebensalter nur ein zulässiger pauschalierender Berechnungsfaktor, denn die Bemessung des Grundgehaltes erfolge in Stufen, wobei sich das Aufsteigen in den Stufen nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung bestimme. Danach bleibe das Besoldungsdienstalter zwar zeitlicher Ausgangspunkt für das Vorrücken in den Stufen, stehe jedoch unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Leistungen des Beamten mindestens den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wenn das frühestmögliche Besoldungsdienstalter die Vollendung des 21. Lebensjahres voraussetzt, habe der Besoldungsgesetzgeber ein Mindestmaß an für die dienstliche Tätigkeit förderlicher beruflicher und Lebenserfahrung im Blick gehabt; dies zeige sich auch im Hinausschieben des Besoldungsdienstalters nach Vollendung des 31. Lebensjahres um Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand und – entgegengesetzt – um die Hinzurechnung von Zeiten mit sozialer Relevanz. Eine bloße oder willkürliche Anknüpfung an das Lebensalter ergäbe sich daraus nicht. Soweit eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege, sei diese gerechtfertigt, weil die angegriffene Besoldungsregelung ein legitimes Ziel verfolge und objektiv angemessen sei. Der traditionellen Bemessung des Grundgehaltes in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern nach Dienstaltersstufen liege die Vorstellung zu Grunde, dass mit steigender Berufserfahrung qualifiziertere Leistungen verbunden seien. Daneben entspreche das Prinzip des Vorrückens im Grundgehalt mit zunehmendem Alter auch dem Alimentationsprinzip, weil mit dem Alter die Lebensbedürfnisse im Sinne eines „Lebenskomforts“ stiegen. Dem (Nach)-Zahlungsanspruch stünde auch das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Danach könne der Beamte aus dem wechselseitig bindenden Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn heraus keine nachträgliche Befriedigung in der Vergangenheit erlittenen Unrechts begehren; dies gelte auch vor dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz. Schließlich führte auch eine unterstellte unzulässige Altersdiskriminierung nicht zu der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge. Es obliege allein dem Gesetzgeber, sich für einen bestimmten Nachteilsausgleich zu entscheiden; eine gerichtliche Anpassung nach oben scheide aus. Zur Stützung seiner Rechtsansicht verweist der Beklagte insbesondere auf die Urteile des VG Berlin vom 24. Juni 2010 (VG 5 K 17.09), vom 23. August 2010 (VG 36 K 140.09) und vom 30. Dezember 2010 (VG 28 K 180.10), sowie auf Urteile des VG Chemnitz vom 3. Februar 2011 (VG 3 K 613/10), des VG Weimar vom 15. November 2011 (VG 4 K 1163/10 We) und des VG Lüneburg vom 15. Februar 2012 (VG 1 A 106.10). Hinsichtlich der Rechtslage seit dem 1. August 2011 ist der Beklagte der Ansicht, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Besoldung ein weites politisches Ermessen habe, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Bei den Dienstaltersstufen nach altem Recht und den Erfahrungsstufen nach neuem Recht handele es sich um verschiedene Sachverhalte; im Übrigen sei schon das alte Besoldungsrecht nicht altersdiskriminierend gewesen. C. Rechtlicher Rahmen I. Die Besoldung der Berliner Landesbeamten 1. Bis Juli 2011: Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung (BBesG a.F.) bzw. Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln a.F.) Zur Rechtslage bis einschließlich 31. Juli 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen. 2. Seit August 2011: Bundesbesoldungsgesetz Berlin (BBesG Bln) für Neubeamte und Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) für Bestandsbeamte Zur Rechtslage seit dem 1. August 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 343.12) verwiesen. II. Europarechtliche und nationale Regelungen zum Verbot der Altersdiskriminierung Zur Rechtslage wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen. D. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 1 bis 5 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen. Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 6 bis 8 ist zunächst auszuführen, dass ein der Klägerin zum Erfolg verhelfender Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch sich nur aus dem auslegungsbedürftigen Europarecht ergeben kann. Denn die Klägerin beantragt eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 4 (W). Zwischen den Beteiligten ist zwar auch streitig, ob für die Ermittlung des für die Überleitung zugrundezulegenden Grundgehalts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlBesÜG ein Stufenaufstieg, der nach dem BBesG Bln. a.F. am 1. August 2011 erfolgt wäre, zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man dies mit der Klägerin bejahen würde, ergäbe sich aufgrund des so ermittelten Grundgehalts (1.924,49 €) jedoch lediglich eine Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 4 (W) (1.925,- €). Für das darüber hinausgehende klägerische Begehren, sie der Erfahrungsstufe 4 (W) (1.988,- Euro) zuzuordnen, kann ein Anspruch daher nur aus dem Europarecht folgen. Im Übrigen wird für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 6 bis 8 auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 343.12) zu den dortigen Vorlagefragen 4 bis 6 verwiesen. E. Erläuterung der Vorlagefragen Hinsichtlich der Erläuterung der Vorlagefragen wird zu den hiesigen Fragen 1 bis 5 auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) zu den dort gestellten Vorlagefragen, zu den hiesigen Fragen 6 bis 8 auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 343.12) zu den dortigen Vorlagefragen 4 bis 6 verwiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.