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Urteil

7 K 40.11 V

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0914.7K40.11V.0A
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Leitsätze
1. Nach §§ 28 Abs. 4, 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.(Rn.16) 2. Es ist der Betreffenden zuzumuten, in ihrer Heimat eine Pflege durch familienfremde Personen in Anspruch zu nehmen. Denn auch in Deutschland ist die entgeltliche Altenpflege durch Personen, mit denen der Gepflegte nicht verwandt ist, keine Zumutung, sondern zunehmend verbreitet.(Rn.19) 3. Eine Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie der Verpflichtungsgeber leitungsfähig ist. Bezieht er Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr die Sache mit Beschluss vom 24. November 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung des Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für das begehrte Visum ist das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der hier in der Form des Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Als maßgebliche Anspruchsgrundlage kommen hier allein §§ 28 Abs. 4, 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Deren Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. 1. Nach §§ 28 Abs. 4, 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – BVerwG 1 C 7.10 –, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 20, jeweils m.w.N.) Ob hier bereits eine derartige Beistandsbedürftigkeit angenommen werden kann, obwohl die Klägerin sich ausweislich ihrer Angaben bei der Antragstellung, des Gutachtens der Vertrauensärztin und den Schilderungen ihrer Verwandten im Klageverfahren – wenn auch mit Mühe – selbst und mit gelegentlicher Unterstützung im Haushalt behelfen konnte, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn zumindest existieren für die Klägerin zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeiten in Kasachstan. Geeignete familiäre Betreuungspersonen existieren jedenfalls in Gestalt ihrer Enkelinnen Anastasia und Tatjana. Ob deren Einkünfte zuzüglich der Rente der Klägerin ausreichen, um die Betreuung zu finanzieren, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die gegenwärtigen räumlichen Verhältnisse beider Familien eine Unterbringung der Klägerin zulassen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, bedürfte es der – nur als ultima ratio eröffneten – familiären Lebenshilfe in Deutschland nicht. Vielmehr wäre Abhilfe dadurch möglich, dass die deutschen Verwandten der Klägerin die Mehrkosten der Pflege und einer größeren Wohnung übernehmen. Darauf, dass dies nicht finanzierbar wäre, deutet angesichts der geringeren Lohn- und Lebenshaltungskosten in Kasachstan (ausweislich der Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren liegt der Verdienst der Verwandten zwischen 70 und 150 Euro monatlich) nichts hin. Auch vermag das Gericht nicht zu erkennen, warum die Familien der Enkelinnen, die bereits heute im selben Dorf wie der alkoholkranke Sohn der Klägerin wohnen, sich dessen unerwünschten Besuchen bei einem Zuzugs der Klägerin nicht mehr erwehren können sollten. Sollten die Schwiegereltern einer der Enkelinnen dessen ungeachtet ein Zusammenleben mit der Klägerin ablehnen, bliebe die Möglichkeit, ohne diese einen gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin zu begründen. Dass die Klägerin aus dem nachvollziehbaren Wunsch, bei der Familie ihrer Tochter zu leben einen Umzug zu ihren Enkelinnen ablehnt, verschafft ihr keinen Anspruch auf eine Betreuung im Bundesgebiet. Darüber hinaus wäre es der Klägerin erforderlichenfalls zuzumuten, in ihrer Heimat eine Pflege durch familienfremde Personen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 29.) Denn auch hierzulande ist die entgeltliche Altenpflege durch Personen, mit denen der Gepflegte nicht verwandt ist, keine Zumutung, sondern zunehmend verbreitet. Das gilt auch dann, wenn Familienmitglieder des Pflegebedürftigen in der Nähe leben. Derartige Pflegeeinrichtungen stehen nach Angaben der Beklagten grundsätzlich auch in Kasachstan in zumutbarem, wenn auch nicht deutschen Bedingungen entsprechendem, Standard zur Verfügung. Alternativ wäre es den deutschen Verwandten der Klägerin möglich, die überschaubaren Lohnkosten einer im Haushalt der Klägerin lebenden Pflegeperson zu finanzieren. Schließlich ist auch nicht hinreichend konkret dargetan, dass eine Betreuung der Klägerin in ihrer Heimat daran scheitern würde, dass diese dort keine medizinische Behandlung erlangen kann. Der Umstand, dass die Klägerin den Angaben ihrer Enkelin Olga zufolge nicht auf ihren Wunsch hin stationär aufgenommen wird bzw. ihren eigenen Angaben zufolge stets nur zehn Tage im Krankenhaus verbleiben darf, lässt für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass insoweit eine (weitergehende) stationäre Behandlung medizinisch geboten war und eine solche auch für den Fall nicht zu erlangen gewesen wäre, dass die deutschen Verwandten sie finanziert hätten. 2. Darüber hinaus fehlt es an der weiteren Visumerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers – einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist vorliegend ausschließlich auf den eigenen Bedarf der Klägerin und auf die ihr selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen. Da die Klägerin die Altersgrenze des § 7a SGB II, die in ihrem Fall 65 Jahre beträgt, bereits überschritten hat, stünden ihr im Falle des Nachzug Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu, ohne dass sie dabei mit den im Haushalt der Tochter lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 24 ff.). Bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung des Bedarfs und der Mittel der Klägerin ist deren Lebensunterhalt nicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert. a. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf mindestens 1.041,83 Euro im Monat. Er setzt sich zusammen aus ihrem Regelbedarf, den Kosten für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz und eine Pflegeversicherung sowie den im Fall des Nachzugs auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten. aa. Der Regelbedarf beträgt nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 3) 299,00. bb. Anders als im Prozesskostenhilfebeschluss angenommen, kann die Klägerin auch ausreichenden Krankenversicherungsschutz erlangen. Sie hat gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG einen Anspruch auf Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif, sobald sie mit der Einreise ihren Wohnsitz in Deutschland begründet hat. Dieser vermittelt ihr angemessenen Versicherungsschutz, wenn sie die hierfür anfallenden erheblichen Kosten aufbringen könnte. Diese belaufen sich aktuell auf 592,88 Euro zuzüglich 74,59 Euro Pflegeversicherung im Monat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 30 ff.) cc. Die Unterkunftskosten belaufen sich auf jedenfalls auf 75,36 Euro im Monat. Maßgeblich sind insoweit die im Fall des Nachzugs tatsächlich auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten (vgl. §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hierbei sind die im Haushalt der Tochter anfallenden Unterkunftskosten nach Kopfteilen aufzuteilen und ist der hierbei auf die Klägerin entfallende Anteil als deren Bedarf zu berücksichtigen. Diese setzen sich zusammen aus 282,00 Euro Darlehenszinsen , 39,67 Euro Wasserkosten und 38,67 Euro Abwasserkosten, 13,30 Euro Müllgebühren sowie 3,15 Euro Grundsteuer monatlich, insgesamt 376,79 Euro, hinzuzurechnen wären die Heizkosten. Hiervon entfallen auf die Klägerin jedenfalls 1/5 – nämlich dann, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass ihr volljähriger, über eigenes Einkommen verfügender Enkel dauerhaft im Haushalt der Eltern wohnen bleiben wird – d.h. h mindestens 75,36 Euro. Dass sich die deutschen Verwandten sich bereit erklärt haben, die Klägerin mietfrei bei sich wohnen zu lassen, steht dem nicht entgegen, da diese Leistungszusage im Falle eines veränderten Willens nicht durchgesetzt werden könnte und die es dem Sozialamt nicht ermöglichte, die Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter zu versagen. b. Dem monatlichen Bedarf der Klägerin stehen Mittel in Höhe von allenfalls 351,92 Euro monatlich gegenüber. aa. Nach eigenem Vorbringen verfügt die Klägerin über eine Rente in Höhe von umgerechnet 249,92 Euro. Ob diese nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland weiter gezahlt werden wird, kann offenbleiben, da diese Summe zusammen mit den weiteren zu berücksichtigenden Mitteln nicht ausreicht, um den Bedarf der Klägerin zu decken. bb. Einzubeziehen sind ferner die von der Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkel der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Entgegen der Annahme im Prozesskostenhilfebeschluss sind diese zwar grundsätzlich geeignet, zur Sicherung des Lebensunterhaltes beizutragen, da der Umstand, dass der Verpflichtungsgeber einen Rückgriff öffentlicher Kassen gewärtigen muss, ihn regelmäßig freiwillig dazu veranlassen wird, zum Lebensunterhalt des Begünstigen beizutragen. Die im Hinblick darauf zu berücksichtigenden Beträge belaufen sich jedoch auf allenfalls 102 Euro im Monat. Eine Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie der Verpflichtungsgeber leitungsfähig ist. Bezieht er Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Verweigert dieser die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann sein Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (§ 5 Abs. 1 VwVG, § 319 AO, § 850 c ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder). Nur in diesem Umfang ist daher von einer gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 42 ff). aa. Die Tochter der Klägerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 350 Euro und damit bereits nach Abzug des Grundbetrages gemäß § 850c Absatz 1 Satz 1 ZPO über kein pfändbares Einkommen mehr. bb. Der Schwiegersohn der Klägerin, der jedenfalls seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter gegenüber Unterhalt leistet, hätte nach der seit 2011 gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO bei zwei unterhaltspflichtigen Personen ein pfändbares Einkommen in Höhe von 102 Euro, weil er (seit Juli 2012) über ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.617,86 Euro verfügt. Die ihm darüber hinaus gezahlte steuerfreie Reisekostenerstattung ist als Aufwandsentschädigung gemäß § 850a Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die im April 2012 gezahlte Gewinnbeteiligung, deren Eintritt für die Folgejahre nicht prognostizierbar ist. cc. Der Enkel der Klägerin verfügt nach der seit 2011 gültigen Pfändungsfreigrenzen-tabelle über kein pfändbares Einkommen, da sein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen nach hälftigem Abzug der Mehrarbeitsstundenvergütung gemäß § 850a Nr. 1 ZPO bei 988 Euro liegt (Durchschnittswert Januar bis Juli 2012). c. Der verbleibende Fehlbetrag von 689,91 Euro monatlich ist auch nicht im Hinblick darauf gedeckt, dass die Klägerin über eine Eigentumswohnung verfügt, deren Wert im Prozesskostenhilfeantrag mit 10.000 Euro und im Verhandlungstermin mit 20.000 Euro beziffert worden ist. Zum einen ist nicht prognostizierbar, dass es der Klägerin gelingen wird, den von ihr angenommenen Wert zeitnah sowie ohne wesentliche Abzüge und Transferkosten zu realisieren. Zum anderen würde auch ein Betrag von 20.00 Euro den Fehlbetrag lediglich für 29 Monate decken. d. Schließlich ist nicht ausnahmsweise vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Das ist nur dann der Fall, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht, wie der Schutz von Ehe und Familie oder unionsrechtlichen Vorgaben, dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 – BVerwG 1 C 20/09 –, juris Rn. 28). aa. Derartige atypische Umstände sind hier nicht ersichtlich. bb. Auch ist die Annahme eines Ausnahmefalls im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 der Grundrechtscharta (GR-Charta) geboten. Nach diesen Normen müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 54 m.w.N). Danach wäre ein Ausnahmefall selbst dann zu verneinen, wenn hier die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen würden. Bei der Abwägung sind nämlich neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich etwaige mit dem Nachzug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand. Danach ist die Versagung des erstrebten Nachzugs hier nicht unverhältnismäßig. Würde der Klägerin der Nachzug zu ihrer Tochter gestattet, so müsste sich die Allgemeinheit spätestens nach 29 Monaten mit mindestens 689,91 Euro an der Bestreitung ihres Lebensunterhalts beteiligen. Hinzu kommen die drohenden Belastungen der öffentlichen Hand im Hinblick auf Pflegeleistungen, die während einer möglichen Wartezeit, die bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 2 VVG) nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wären und sich bei Eintritt des Pflegefalls auf einen hohen Betrag addieren können. Gegenüber dem danach gegen einen Nachzug sprechenden gewichtigen öffentlichen Interesse an der Schonung öffentlicher Kassen ist das Interesse der Klägerin an der Herstellung der Familieneinheit im Hinblick darauf als geringer zu bewerten, weil der Umstand, dass ein erwachsenes Kind, das seine Mutter im Heimatland zurückgelassen hat, sich als typisches Element der Beziehung von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern darstellt. cc. Eine Ausnahme ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft der Tochter der Klägerin geboten. Ein unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus abgeleitetes bedingungsloses Aufenthaltsrecht einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen hat der Europäische Gerichtshof nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – BVerwG 1 C 11.10 – juris Rn. 10). In seinem Urteilen in den Rechtssachen Zambrano (Urteil vom 8. März 2011 – C-34/09 –), McCarthy (Urteil vom 5. Mai 2011 – C-434/09 –) und Dereci (Urteil vom 15. November 2011 – C-256/11 –) hat er zwar erkannt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde. Habe der Unionsbürger noch nie vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, liege eine derartige Auswirkung nicht bereits dann vor, wenn es für den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheine, dass sich drittstaatsangehörige Familienangehörige mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalte, sondern nur dann, wenn sich Unionsbürger sich de facto gezwungen sehe, das Unionsgebiet zu verlassen. Letzteres bejaht der EuGH für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht den einem minderjährigen Unionsbürger Unterhalt gewährenden Eltern verwehrt wird (Zambrano, Rn. 43), ersteres hingegen nahm er an für den Fall, dass dem Ehegatten eines Unionsbürgers das Aufenthaltsrecht verwehrt wird (McCarthy, Rn: 50). Unter Zugrundelegung dessen steht der Klägerin. aufgrund der Unionsbürgerschaft ihrer Tochter kein Aufenthaltsrecht im Unionsgebiet und folglich auch kein Visumanspruch zu. Denn durch die Visumsversagung wird die Tochter der Klägerin nicht – vergleichbar einem minderjährigen Unionsbürger, dessen Eltern der Aufenthalt verwehrt wird – faktisch gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen, sondern muss sich – vergleichbar einem Unionsbürger, dessen Ehegatten der Aufenthalt verwehrt wird – lediglich zwischen dem Aufenthalt im Unionsgebiet oder in Kasachstan bei der Klägerin entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen auszusprechen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter. Die 1937 geborene Klägerin, eine kasachische Staatsangehörige, ist geschieden. Einer ihrer Söhne ist verstorben, der zweiter Sohn, der seit langem Alkoholiker ist, lebt mit seiner Mutter seiner Töchter in Selenyi Gay/ Kasachstan. Am selben Ort wohnen beide Enkelinnen der Klägerin. Die ältere lebt in einem Haushalt mit ihrem Ehemann, dessen Großmutter und dem gemeinsamen Kind, die jüngere lebt mit ihrem Ehemann im Haushalt der Schwiegereltern. Die Tochter der Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, kam 1993 als Spätaussiedlerin mit ihrer Familie nach Deutschland; der parallele Antrag der Klägerin wurde abgelehnt. Im Haushalt der Tochter leben ihr Ehemann, der volljährigen Sohn und einer minderjährigen Tochter, zwei weitere volljährige Töchter leben andernorts. Am 6. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Astana die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer Tochter. Sie gab an, dass ihr Lebensunterhalt durch ihre deutschen Verwandten gesichert werden solle und legte Verpflichtungserklärungen ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihres Enkels vor. Ferner übergab sie Unterlagen über ihren Gesundheitszustand. Die Botschaft befragte sie zu ihren Lebensumständen und veranlasste in der Folge eine Untersuchung durch die Vertrauensärztin. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung versagt hatte, lehnte die Botschaft die Visumserteilung mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 mit der Begründung ab, dass keine außergewöhnliche Härte vorliege und der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Auf die Remonstration der Klägerin lehnte Botschaft den Antrag unter Aufhebung des Ausgangsbescheids mit Remonstrationsbescheid vom 27. Januar 2011 erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin zwar erkrankt, aber nicht pflegebedürftig sei, eine Unterstützung durch die in Kasachstan lebende Verwandtschaft möglich sei, es zumutbar sei, den Kontakt zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter telefonisch und durch Besuche aufrechtzuerhalten und im Übrigen der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, insbesondere kein Krankenversicherungsschutz bestehe. Mit ihrer am 9. Februar 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen trägt sie vor, dass sie krankheitsbedingt außerstande sei, sich selbst zu versorgen und ihr keine ärztliche Behandlung erlangen könne. Eine Betreuung in Kasachstan komme nicht in Betracht. Ihr alkoholkranker Sohn könne sie, ebenso wie dessen von ihm abhängige Lebensgefährtin, nicht versorgen. Ihre Enkelinnen seien außerstande, sie aufzunehmen, weil es hierfür an den räumlichen und finanziellen Voraussetzungen fehle; zudem hätten die Schwiegereltern der jüngeren Enkelin eine Aufnahme aus Furcht vor Besuchen des Vaters abgelehnt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Jedenfalls aber dürfe ihre Tochter nicht vor die Wahl gestellt werden, sich zwischen ihrer Unionsbürgerschaft und der Pflege der Klägerin zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides ihrer Botschaft in Astana vom 27. Januar 2011 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer Tochter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ausführungen aus dem Remonstrationsbescheid. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte einschließlich des Prozesskostenheftes sowie der eigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.