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Urteil

7 K 329.11 V

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0718.7K329.11V.0A
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Leitsätze
1. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers ist es Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.(Rn.18) 2. Ein nicht auf Krankheit oder Behinderung beruhender Analphabetismus erfüllt den Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht.(Rn.20) 3. Die Versagung des Visums aufgrund des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht wegen des Anwendungsvorrangs von Assoziations- oder Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, wenn der Anwendung weder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige noch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - Familienzusammenführungsrichtlinie entgegenstehen.(Rn.22) 4. Eine ehemalige Arbeitnehmerin und jetzige Rentenempfängerin fällt nicht unter den Schutz der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80.(Rn.29) 5. Verlangt der nationale Gesetzgeber beim Ehegattennachzug den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise, stellt dies eine zulässige Integrationsmaßnahme dar.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers ist es Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.(Rn.18) 2. Ein nicht auf Krankheit oder Behinderung beruhender Analphabetismus erfüllt den Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht.(Rn.20) 3. Die Versagung des Visums aufgrund des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht wegen des Anwendungsvorrangs von Assoziations- oder Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, wenn der Anwendung weder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige noch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - Familienzusammenführungsrichtlinie entgegenstehen.(Rn.22) 4. Eine ehemalige Arbeitnehmerin und jetzige Rentenempfängerin fällt nicht unter den Schutz der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80.(Rn.29) 5. Verlangt der nationale Gesetzgeber beim Ehegattennachzug den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise, stellt dies eine zulässige Integrationsmaßnahme dar.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Während die Klage des Klägers zulässig ist, kann dies für die Klage der Klägerin offen bleiben (dazu I.). Die Klagen sind jedenfalls unbegründet (dazu II.). I. Die Klage des Klägers ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Offen bleiben kann, ob die Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin in eigenem Namen eine Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihrem Ehemann ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen, nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Anerkannt ist in der Rechtsprechung die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Ehegatten eines Ausländers für eine Anfechtungsklage gegen die den ausländischen Ehegatten betreffende Ausweisung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Die Klagebefugnis ergibt sich in dieser Abwehrsituation direkt aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Familienangehörigen eines Ausländers die Klagebefugnis für eine Anfechtung der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zukommt, wenn mit der Aufhebung der Ablehnung der Aufenthalt des Familienangehörigen aufgrund der gesetzlichen Fiktion bis zu einer (erneuten) Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gelten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12). Unterschiedlich beurteilt wird in der Rechtsprechung hingegen, ob der Ehegatte bzw. Familienangehörige eines Ausländers auch für das über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an seinen ausländischen Familienangehörigen klagebefugt ist (offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, a.a.O.; verneint: VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920 und Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris Rn. 20 ff.; bejaht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 - 3 V 62.06 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - 12 B 37.09). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. II. Die Klagen sind (jedenfalls) unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Generalkonsulats der Beklagten in Izmir vom 22. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Der Kläger erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der anspruchsvermittelnden Norm, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (dazu 1.a.); ein gesetzlicher Ausnahmefall liegt nicht vor (dazu 1.b.). Das gesetzlich normierte Spracherfordernis ist nicht wegen des Anwendungsvorrangs von Assoziationsrecht (dazu 2.a.) oder von Gemeinschaftsrecht (dazu 2.b.) unanwendbar. Die Versagung des Visums verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter 3. und 4.). 1. Als Anspruchsgrundlage für das Visumsbegehren kommt nur § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 5, 27 und 30 des Aufenthaltsgesetzes in der maßgeblichen Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) - AufenthG - in Betracht. a. Nach diesen Vorschriften besteht schon deswegen kein Anspruch auf das begehrte Visum, weil der Kläger die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht besitzt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist es Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er über die erforderlichen Deutschkenntnisse des Sprachniveaus der Stufe „A 1“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (vgl. zum Umfang der erforderlichen Deutschkenntnisse: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris), wie er selbst im Verfahren vorgetragen hat, nicht verfügt. b. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen – nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG – ausnahmsweise von dem Spracherfordernis abzusehen ist. aa. Es liegt insbesondere kein Ausnahmefall nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vor. Zwar hat der Kläger bei Antragstellung beim Generalkonsulat angegeben, nie die Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein. Selbst wenn man diesen Vortrag unterstellen würde, läge ein Ausnahmefall gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Ein nicht auf Krankheit oder Behinderung beruhender Analphabetismus erfüllt nicht den – vorliegend allein in Betracht kommenden – Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG; die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten beim Erwerb der geforderten einfachen Sprachkenntnisse reichen hierfür nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., juris Rn. 16, 50). Dafür, dass dies in höherem Lebensalter regelmäßig oder jedenfalls für den 60-jährigen Kläger anders zu beurteilen ist, gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 11 M 14.11 -, S. 2 UA). Der Kläger – der hierfür die Beweislast trägt – hat auch sonst nicht nachgewiesen, dass er wegen Krankheit nicht in der Lage ist, einfache deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. bb. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG. Danach gilt das Spracherfordernis nicht, wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Wortlaut und Systematik des § 30 AufenthG ist zu entnehmen, dass die visumsrechtliche Privilegierung nicht beim nachziehenden, sondern bei dem bereits in Deutschland lebenden, stammberechtigten Ehegatten vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Klägerin als türkische Staatsangehörige visumsrechtlich nicht privilegiert ist. Türkische Staatsangehörige bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), und deren Anhang I für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Visums (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 17). 2. Die Versagung des Visums aufgrund des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht wegen des Anwendungsvorrangs von Assoziations- oder Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, da der Anwendung weder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige (dazu a.), noch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) - Familienzusammenführungsrichtlinie - (dazu b.) entgegenstehen. a. Das Spracherfordernis verstößt weder gegen Art. 41 Abs. 1 ZP (dazu aa.) noch gegen Art. 13 ARB 1/80 (dazu bb.). Ebenso wenig kann der Kläger unter Berufung auf diese Vorschriften und die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin die Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (dazu cc.) für sich in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen schon: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 18ff.). aa. Eine Unanwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 41 Abs. 1 ZP. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Beschränkung, da die Kläger sich weder als Selbständige niederlassen noch aktiv Dienstleistungen erbringen und damit auch nicht von den geschützten Freiheiten Gebrauch machen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin -, juris Rn. 64). Der reine Familiennachzug unterfällt jedoch nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 19). bb. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 rügen, können sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. -, juris, Rn. 58 f.). Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 63). Der Beschluss Nr. 1/80 berührt allerdings grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91, Kus - Slg. 1992, I-06781, Rn. 25). Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 auch in Bezug auf die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstehen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 64), kann sich dies nur auf solche Personen beziehen, die von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 20); mit anderen Worten muss die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zumindest beabsichtigt sein (Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, Art. 13 ARB 1/80, Rn. 4). Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Mit dem begehrten Visum strebt er allein den Familiennachzug an, nicht aber den Zugang zum Arbeitsmarkt. Er ist nach eigenen Angaben bereits pensioniert und plant auch nicht, nach seiner Einreise ins Bundesgebiet wieder eine reguläre Arbeitstätigkeit aufzunehmen. In dem Visumsantrag hat er vielmehr angegeben, er wolle hier von den Einkünften seiner Ehefrau leben. Die Versagung des Familiennachzugs wegen fehlender Sprachkenntnisse führt für ihn deshalb nicht zu einer neuen Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder seines damit verbundenen Aufenthalts. Für den aus Sicht des Klägers allein betroffenen Bereich der Familienzusammenführung fehlt es an einem mit Art. 13 ARB 1/80 vergleichbaren Verschlechterungsverbot (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 20, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - Rs. 12/86, Demirel - Slg. 1987, I-3747, Rn. 22). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Toprak u.a. (Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09/C-301/09 -, juris). Diesem Vorabentscheidungsverfahren lag eine niederländische Vorschrift zugrunde, nach der ein Ausländer, der zu seinem sich rechtmäßig in den Niederlanden aufhaltenden Ehegatten nachzog, unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung seiner zunächst an den Aufenthalt bei diesem Ehegatten geknüpfte Aufenthaltserlaubnis in eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis beanspruchen konnte, auch wenn die Ehe inzwischen geschieden war. Der EuGH entschied, dass eine solche Regelung nicht allein den Familiennachzug betreffe, sondern mittelbar Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit haben könne und deshalb an Art. 13 ARB 1/80 zu messen sei (a.a.O., Rn. 40 ff.). In den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatten die Kläger seit ihrer Einreise in die Niederlande jeweils bereits gearbeitet (a.a.O., Rn. 18, 23). Der hiesige Fall und die vom EuGH zu beurteilende Konstellation unterscheiden sich mithin dadurch, dass die dortigen Kläger eine Beschäftigung bereits ausübten und weiter anstrebten und damit der Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 eröffnet war. Die Feststellung des EuGH, dass Veränderungen der Rechtslage, die diese Aufenthaltssituation betreffen, an der Stillhalteklausel zu messen seien (a.a.O., Rn. 44), entspricht auch seiner bisherigen Rechtsprechung. Denn damit lag gerade die vom EuGH schon mehrfach beschriebene Konstellation vor, dass türkische Staatsangehörige trotz rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat noch nicht die Schutzrechte des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen und sich deshalb in dem von Art. 13 ARB 1/80 erfassten Stadium befinden, etwaigen (neuen) Zugangsbeschränkungen oder -bedingungen zu unterliegen; nach ständiger Rechtsprechung ist die Stillhalteklausel gerade für diese Situation des erstmaligen Zugangs zum Arbeitsmarkt anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 45; Urteil vom 21. Oktober 2003, a.a.O., Rn. 80 f., 83). Auf die generelle Eigenschaft als Arbeitnehmer, die lediglich noch keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben haben, stellt der Gerichtshof in der Entscheidung Toprak auch ausdrücklich ab, indem er ausführt, der Anwendung von Art 13 ARB 1/80 stünde nicht entgegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt der Niederlande integriert seien, also die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht erfüllten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 45). Der Kläger im hiesigen Verfahren will dagegen weder eine Arbeit aufnehmen, noch hält er sich bereits „ordnungsgemäß“ i.S.v. Art. 13 ARB 1/80 im Bundesgebiet auf. Der Kläger genießt den assoziationsrechtlichen Schutz der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 auch nicht mittelbar über die Klägerin. Als ehemalige Arbeitnehmerin und jetzige Rentenempfängerin fällt sie – entgegen der klägerischen Argumentation – nicht mehr in den Kreis der assoziationsrechtlich begünstigten Personen. Die Assoziationsrechte in Art. 6 und 13 ARB 1/80 werden Arbeitnehmern gewährt. Scheiden sie aus dem Arbeitsleben, z.B. wie hier durch Eintritt ins Rentenalter, dauerhaft aus, verlieren sie die unmittelbaren Schutzrechte in Art. 6 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93, Bozkurt -, juris, Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765.07 -, juris; Armbruster, HTK-AuslR, Stand Juli 2012, ARB 1/80, Art. 6 Abs. 2, Nr. 5). Der weitere Verbleib pensionierter türkischer Arbeitnehmer richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, denn die Assoziationsvorschriften enthalten – anders als das Unionsrecht für Unionsbürger – selbst kein unmittelbar an die frühere Arbeitstätigkeit geknüpftes Verbleiberecht für ehemalige türkische Arbeitnehmer (EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995, a.a.O., Rn. 40). Entfällt aber infolge der Pensionierung das durch Art. 6 ARB 1/80 geschützte Interesse, die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger zu ermöglichen, bedarf es auch keines arbeitsmarktbezogenen Verschlechterungsverbots mehr. Solche Voraussetzungen können keine neuen Bedingungen i.S.v. Art. 13 ARB 1/80 sein, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für einen türkischen Arbeitnehmer (mittelbar) erschweren, denn ein pensionierter Arbeitnehmer ist bereits aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden. In dieser Situation muss die Aufrechterhaltung der familiären Bande aber nicht mehr zwangsläufig ortsgebunden im Aufenthaltsstaat in der Nähe des nunmehr entfallenen Arbeitsplatzes erfolgen. Ein auf die Zeit der Pensionierung nachwirkendes Verschlechterungsverbot ist dem ARB 1/80 nicht zu entnehmen. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 Rentnerin und seitdem dauerhaft aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden. Sie unterfällt daher nicht mehr den Schutzrechten des Art. 6 ARB 1/80 und der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Einschränkende Voraussetzungen für den Familiennachzug des Klägers können sie nicht mehr in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen. Da die Klägerin nicht mehr dem Anwendungsbereich des ARB 1/80 unterfällt, kann offen bleiben, ob sich – wie von den Klägern argumentiert – aus der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Toprak u.a. tatsächlich ein mittelbarer Schutz des Klägers und damit ein Verschlechterungsverbot zu seinen Gunsten ergeben hätte. cc. Schließlich kann sich der Kläger über die Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige nicht auf ein fehlendes Visumserfordernis i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG berufen. Zum einen gehören weder er noch die Klägerin – wie dargelegt – dem Kreis assoziationsrechtlich begünstigter Personen an. Darüber hinaus scheidet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Berufung türkischer Staatsangehöriger über die Stillhalteklauseln auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG generell aus (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 21). b. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon vor der Einreise zu erfüllende Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist auch mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie zu vereinbaren und deshalb im vorliegenden Fall anwendbar (dazu aa.). Von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof sieht die Kammer nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47), zuletzt geändert am 25. März 2011 (ABl. Nr. L 91 S. 1), - AEUV - ab (dazu bb.). aa. Ein Verstoß gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie liegt nicht vor. Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zu einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält (Art. 1). Sie findet vorliegend Anwendung, da die Klägerin Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie) und als Zusammenführende (Art. 2 Buchstabe c) der Richtlinie) in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 4 der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten den dort genannten Familienangehörigen des Zusammenführenden vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt. Damit korrespondiert ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung. Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehört auch der Ehegatte des Zusammenführenden (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings – abweichend von den ansonsten verbindlichen Vorgaben der Richtlinie – die Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Wenn der nationale Gesetzgeber – wie hier – beim Ehegattennachzug den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise verlangt, stellt dies eine zulässige Integrationsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesbezüglich schließt sich die Kammer der überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 22–28 m.w.N.), welches hierzu folgendes ausführt: „Soweit nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie bei Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn ihnen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass in anderen Nachzugsfällen Integrationsmaßnahmen auch schon vor der Einreise verlangt werden können. Kommt der Nachzugswillige derartigen nationalen Forderungen nicht nach, kann ihm der Mitgliedstaat die Einreise verweigern. Dies ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift im Kapitel IV, das die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung regelt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten auch, die Einreise vom Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse abhängig zu machen. Dem Wortlaut der Vorschrift, wonach von Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann, dass sie "Integrationsmaßnahmen" (engl.: integration measures; franz.: mesures d'intégration) nachkommen müssen, kann nicht entnommen werden, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die den Ehegattennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen davon abhängig macht, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise einfache Kenntnisse der in dem Mitgliedstaat gesprochenen Sprache nachweist. Die Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass es sich bei den Integrationsmaßnahmen, denen "nachzukommen" verlangt werden kann, um subjektive Nachzugsvoraussetzungen handeln muss, deren Erfüllung im Einflussbereich des Betroffenen liegt. Dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Nachzug von einem Spracherfordernis abhängig zu machen, ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Öffnungsklausel […] wurde während der Beratungen auf Drängen der Niederlande, Deutschlands und Österreichs aufgenommen (vgl. Ratsdokument Nr. 14272/02 vom 26. November 2002 S. 13 Fn. 2). Dabei gingen die Verhandlungspartner ersichtlich davon aus, dass die Klausel das Verlangen nach angemessenen Sprachkenntnissen abdeckt (vgl. Ratsdokument Nr. 14272/02 S. 12 Fn. 1). Auch die Sonderregelung beim Nachzug von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge in Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Niederlande zum Zeitpunkt der Verhandlungen die Einführung von Sprachtests vor der Einreise bereits konkret plante (vgl. Hauschild, ZAR 2003, 266 ; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, ZAR 2007, 381 ). Zudem verlangen in Ausübung der Ermächtigung neben Deutschland auch die Niederlande und Frankreich vor der Einreise den Nachweis von Sprachkenntnissen. Bei diesen nationalen Regelungen handelt es sich nach Auffassung der Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung um nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich zulässige Integrationsmaßnahmen (KOM 610 S. 8 f.). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Begriff "Integrationsmaßnahmen" beruhe auf einem Kompromiss und erlaube - anders als der Begriff "Integrationsanforderungen" - nur, bestimmte Anstrengungen, wie etwa die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen, zu verlangen, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis (vgl. Groenendijk, ZAR 2006, 191 ), hat dies in den Verhandlungsprotokollen zur Familienzusammenführungsrichtlinie keinen Niederschlag gefunden. […] Ermächtigt Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, von nachzugswilligen Familienangehörigen schon vor der Einreise die Erbringung von Integrationsleistungen zu verlangen, dürfen an diese allerdings keine unangemessen hohen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Richtlinie, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem ihnen mit der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (vgl. 4. Erwägungsgrund), und die Wahl einer eher weichen Formulierung (Integrationsmaßnahmen statt Integrationsanforderungen). Dies ist indes eine Frage der Verhältnismäßigkeit der konkret geforderten Integrationsleistung und nicht ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (so auch die Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 a.a.O. S. 9). Nachdem inzwischen weitere Mitgliedstaaten von der Ermächtigung des Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dergestalt Gebrauch gemacht haben, dass sie beim Familiennachzug ergebnisorientiert das Vorhandensein bestimmter Sprachkenntnisse und nicht lediglich die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangen, und dies auch nach Auffassung der Kommission keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, ist hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sprachnachweisen vor der Einreise nach Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie von einem "acte claire" auszugehen, so dass es insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf.“ Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen eines zwischenzeitlich beim EuGH anhängig gewesenen Vorabentscheidungsverfahrens (Rs. C-155/11 PPU, Imran) abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (Az. Sj.g[2011]540657) - KS - anders zu beurteilen. Die in dem vor dem EuGH anhängigen Verfahren vom vorlegenden Gericht sinngemäß gestellte Auslegungsfrage, ob es mit Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat einem Familienmitglied, das zu einem sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen nachziehen möchte, die Einreise und den Aufenthalt ausschließlich aus dem Grund verweigere, dass das Familienmitglied die vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden habe, hatte die Kommission im Ergebnis ihrer Stellungnahme zwar verneint. Die von der Kommission formulierte Begründung ist nach Auffassung der Kammer allerdings inhaltlich nicht geeignet, deren Ergebnis zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie zu stützen, weswegen die vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Bestand haben. (1) Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) vorgeschlagen, Artikel 7 (2) der Richtlinie als Verbot auszulegen, einem Familienmitglied eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat. Zur Begründung stützt sich die Kommission neben dem Wortlaut vor allem auf die Systematik der Richtlinie: Auszugehen sei von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, aus dem sich ein subjektives Recht bzw. ein Anspruch auf Familienzusammenführung ergebe, wenn allen limitativen Anforderungen der Richtlinie entsprochen werde (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 16 und Ziff. 11, 12). Zu diesen Anforderungen zähle u.a. die Möglichkeit, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Integrationsmaßnahmen zu verlangen; diese Möglichkeit müsse jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 18–20, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - Rs. C-578/08, Chakroun -, juris, Rn. 43 f.). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie formuliere im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 1 aber keine „Bedingungen“, für die ein Nachweis erbracht werden müsse. Es gehe stattdessen um „Integrationsmaßnahmen“, denen das jeweilige Familienmitglied auf Verlangen des Mitgliedstaates nachkommen müsse; das Recht auf Familienzusammenführung sei daher nicht davon abhängig (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 21). Die englisch- und die französischsprachige Version von Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verdeutlichten dies ebenso wie die vergleichende Betrachtung des in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie enthaltenen Begriffs „Integrationskriterium“, im Gegensatz zu „Integrationsmaßnahmen“ in Art. 7 Abs. 2 (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 22–24). Im Ergebnis sei Art. 7 Abs. 2 wegen der Gliederung der Richtlinie „keine Bedingung […], die an sich zu einer Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung […] führen könnte“ (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 25). Dies ergebe sich auch aus einer inhaltlichen Analyse von Art. 7 der Richtlinie: Während Absatz 1 materielle Umstände berühre, „um im jeweiligen Mitgliedstaat normal funktionieren zu können“, betreffe Absatz 2 eher die Konkretisierung der Schaffung soziokultureller Stabilität (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 27). Absatz 2 verlange vom Ausländer hauptsächlich, sich den notwendigen Anstrengungen zu unterziehen, um im täglichen Leben in der für ihn neuen Gesellschaft „zu funktionieren“ (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 28). Eine Integrationsmaßnahme nach Art. 7 Abs. 2 sei daher eine „positive Maßnahme und nicht […] ein Ausschlusskriterium oder eine Einreisebedingung“ (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 29). Die auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 gestellten Anforderungen müssten schließlich wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch flexibel genug sein, um individuelle Härten zu berücksichtigen (KS, a.a.O., Ziff. 30). Als Fazit konstatiert die Kommission, dass die „einzige Situation, in der Integrationsprobleme zu einer Ablehnung führen können, […] in Artikel 4 (1), letzter Unterabsatz der Richtlinie beschrieben“ sei (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 31). Allein für diese Vorschrift bleibe den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Nachzug erhalten (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 13). Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 sei jedoch eine Sonderregelung für Kinder über 12 Jahren, so dass für Ehegatten gerade keine das Nachzugsrecht einschränkenden Bedingungen zulässig seien (KS, a.a.O., Ziff. 23 f.). (2) Die Begründung der Kommission überzeugt nicht. (a) Schon der Wortlaut und die Systematik des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie stehen ihr entgegen. Die Grundnorm für das subjektive Recht auf Familienzusammenführung ist Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1: Danach besteht dieses Recht für die in den Buchstaben a) bis d) aufgelisteten Familienangehörigen u.a. „vorbehaltlich der in Kapitel IV […] genannten Bedingungen“. Nach diesem Wortlaut sind Bedingungen in diesem Sinne folglich alle Voraussetzungen, die in Kapitel IV enthalten sind, also auch die gesamte Vorschrift des Art. 7. Mit anderen Worten enthält nicht nur Art. 7 Abs. 1 derartige Bedingungen, sondern auch Art. 7 Abs. 2. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Wortlaut der Richtlinie im Übrigen: Während Art. 7 selbst an keiner Stelle die Worte „Bedingung“ oder „Bedingungen“ enthält, werden diese Begriffe ansonsten an mehreren Stellen der Richtlinie im Sinne eines allgemeinen Oberbegriffs für die Voraussetzungen der Familienzusammenführung gebraucht und nicht, wie die Kommission meint, nur als spezielle Beschreibung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 UAbs. 1, Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a), Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie). Auch die von der Kommission zitierten Sprachfassungen des Begriffs „Integrationskriterium“ in Art. 4 der Richtlinie (engl.: „a condition for integration“; franz.: „un critère d’intégration“; KS, a.a.O., Ziff. 22), den sie den „Integrationsmaßnahmen“ (engl.: „integration measures“, franz.: „mesures d’intégration“) in Art. 7 Abs. 2 gegenüberstellt, können ihre Auffassung nicht stützen. Der Begriff des Integrationskriteriums stammt nämlich nicht aus der Grundregel über den Anspruch auf Familienzusammenführung in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1, sondern aus der Sonderregelung in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3. Die Kommission verkennt hier nach Auffassung der Kammer die Binnensystematik des Art. 4 Abs. 1: Nur dessen Unterabsatz 1 enthält die o.g. Phrase der „in Kapitel IV […] genannten Bedingungen“, wohingegen Unterabsatz 3 einen Sonderfall bezüglich Kindern über 12 Jahren regelt. (b) Entgegen der Auffassung der Kommission bietet auch der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie selbst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen dergestalt abgestuft sind, dass die Familienzusammenführung nicht von „Integrationsmaßnahmen“ i.S.v. Absatz 2 abhängig gemacht werden darf. Der Wortlaut spricht nach Auffassung der Kammer vielmehr eindeutig für das Gegenteil, da die Absätze jeweils unterschiedliche Regelungssubjekte enthalten. Nach Art. 7 Abs. 1 kann der Mitgliedstaat vom Antragsteller, d.h. dem zuzugswilligen Drittstaatsangehörigen, einen Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über bestimmte Sachvoraussetzungen verfügt (Wohnraum, Krankenversicherung, regelmäßige Einkünfte). Die in Art. 7 Abs. 1 genannten Bedingungen müssen also in der Person des Zusammenführenden erfüllt sein. Mit anderen Worten sind diese Bedingungen aus Sicht des nachzugswilligen Ausländers objektive Voraussetzungen, die nicht unmittelbar in seinem Einflussbereich liegen. Demgegenüber richtet sich Art. 7 Abs. 2 an die Drittstaatsangehörigen selbst, d.h. die Antragsteller i.S.v. Absatz 1, da die Mitgliedstaaten danach von ihnen verlangen können, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen. Diese Bedingung muss mithin in der Person des nachziehenden Drittstaatsangehörigen erfüllt sein; es handelt es sich folglich um „subjektive Nachzugsvoraussetzungen […], deren Erfüllung im Einflussbereich des Betroffenen liegt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März a.a.O., Rn. 24). Enthalten die beiden Absätze von Art. 7 demnach unterschiedliche Regelungssubjekte, ergibt die Binnensystematik des Art. 7 Abs. 2 im Folgenden, dass die Erfüllung der dort geregelte Bedingung – das Nachkommen von Integrationsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 – auch schon vor der Familienzusammenführung verlangt werden kann. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2, wonach bei Flüchtlingen „die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde“ (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 23). Eine restriktive Auslegung des Art. 7 Abs. 2 – diese erachtet die Kommission im Anschluss an den EuGH zu Recht als geboten (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 18–20) –, kann indes nicht dazu führen, dass eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt wird und damit ihren Anwendungsbereich verliert. Der Interpretation der Kommission folgend wäre das allerdings der Fall: Die Regelung in Unterabsatz 2 wäre überflüssig, denn es müsste nicht ausdrücklich statuiert werden, dass von Flüchtlingsfamilien erst nach der Familienzusammenführung die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen verlangt werden kann, wenn das für alle nachzugswilligen Ausländer bereits nach Unterabsatz 1 so wäre. (c) Der Entscheidungsvorschlag der Kommission lässt sich schließlich auch nicht durch den angeführten Vergleich von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und Art. 7 (Abs. 2) der Richtlinie belegen. Beide Regelungen haben nach Auffassung der Kammer nämlich keinen exklusiven alternativen Anwendungsbereich. Vielmehr ist Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 eine Sonderregelung im Verhältnis zu den vorhergehenden Unterabsätzen 1 und 2. Dies ergeben schon der Wortlaut und die systematische Stellung von Unterabsatz 3, der mit der Wortgruppe „abweichend davon“ eingeleitet wird. Aber auch inhaltlich regelt Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 nur einen bestimmten Sonderfall, da es sich bei der Vorschrift um eine Stillhalteklausel handelt (so auch EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 72), deren Regelungsgehalt der ist, dass sie den status quo etwaiger einschlägiger Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Richtlinienumsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat konserviert. Nachzugswilligen Kindern über 12 Jahren können danach solche Rechtsvorschriften auch dann entgegen gehalten werden, wenn sie nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Mit anderen Worten können die Mitgliedstaaten bei diesen Kindern also zusätzliche Anforderungen an die Zusammenführung stellen (so GA Kokott, Schlussanträge Rs. C-540/03, juris, Rn. 11). Insoweit werden Kinder über zwölf Jahre anders behandelt als Ehegatten (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75). Dies bezieht sich nach Auffassung der Kammer jedoch nur auf den entscheidungserheblichen Regelungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie und damit auf die Möglichkeit der Fortgeltung strengerer Voraussetzungen für Kinder über zwölf Jahren, die nicht mit der Richtlinie im Einklang stehen. Eine weitergehende Aussage dahingehend, dass nur in diesen Fällen die Erfüllung einer Integrationsmaßnahme vor der Einreise verlangt werden könnte, ergibt sich entgegen der Kommission weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext der zitierten Passage. Der EuGH hatte einzig über die Sondervorschrift des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie und damit über die Anwendung von bereits bestehenden, strengeren Vorschriften zu urteilen, ohne dass Art. 7 der Richtlinie entscheidungsrelevant war. bb. Die Kammer sieht von einer – durch die Kläger angeregten – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den EuGH ab, weil es das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus den oben genannten Gründen für vereinbar mit Gemeinschaftsrecht und die Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) für nicht geeignet hält, die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O., Rn. 22 ff.) in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10, juris Rn. 3), erwogen hat, sind hier nicht erfüllt, weil das vorliegende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann. 3. Das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist auch mit sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) genießen, grundsätzlich zu vereinbaren und entspricht damit regelmäßig auch den weiteren Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gewähren einen Anspruch auf Ehegattennachzug (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 30-36). Auch die Familienzusammenführungsrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verlangens von Sprachkenntnissen einen – letztlich an Art. 8 EMRK zu messenden – Gestaltungsspielraum, weswegen die Vereinbarkeit der über § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon vor der Einreise zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Schutz von Ehe und Familie davon abhängt, ob sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügt. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies aus nachfolgenden Gründen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt (BVerwG, a.a.O., Rn. 40 ff., vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 -, juris, Rn. 5ff.): „Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich. Den mit dem Spracherfordernis verfolgten öffentlichen Belangen kommt ein besonderes Gewicht zu. Dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der Integration kommt große Bedeutung zu. […] Die vom Gesetzgeber verfolgte Verhinderung von Zwangsverheiratungen dient ebenfalls dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter. […] Dem stehen die belastenden Wirkungen der Regelung gegenüber, die auch alle freiwillig verheirateten Ehepaare treffen. Das Spracherfordernis stellt allerdings kein absolutes, sondern ein grundsätzlich überwindbares Nachzugshindernis dar. Es bringt für die betroffenen Ehen und Familien aber insoweit eine Belastung mit sich, als sich hierdurch die Herstellung des häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet regelmäßig verzögert. Nicht ausgeschlossen ist, dass es im Einzelfall auch zu einer dauerhaften Verhinderung des Nachzugs in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Wird die Lebensgemeinschaft im Ausland hergestellt, läuft der im Bundesgebiet lebende ausländische Ehepartner Gefahr, sein Aufenthaltsrecht zu verlieren (§ 51 AufenthG). Die Betroffenen haben damit häufig nur die Möglichkeit, entweder für einen mehr oder weniger langen Zeitraum eine Trennung hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufzugeben. Dennoch ist die gesetzliche Regelung bei Ausländerehen grundsätzlich angemessen, denn sie verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen findet das Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG keine Anwendung, wenn der nachzugswillige Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, den Sprachnachweis zu erbringen. Im Übrigen werden an die nachzuweisenden Kenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt. Es genügt, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dies stellt - ungeachtet der bildungsmäßigen, kulturellen und muttersprachlichen Voraussetzungen des nachziehenden Ehepartners - regelmäßig eine verhältnismäßig niedrige Hürde dar, die in ihren Anforderungen kaum weiter herabgesetzt werden kann. Zudem ist es dem Ehegatten freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die Sprachkenntnisse verschafft. […] Die vom Goethe-Institut angebotenen Kurse dauern nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts deutlich unter einem Jahr. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Erkenntnissen. Danach ist für das Erreichen des Niveaus A 1 GER von einem Richtwert von 100 bis 300 Unterrichtsstunden von 45 Minuten auszugehen. Entsprechende Sprachkurse werden vom Goethe-Institut in der Türkei an den Standorten Ankara, Istanbul und Izmir seit September 2007 angeboten. Ein regulärer, zum Sprachniveau A 1 GER führender Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse umfasst beispielsweise am Goethe-Institut Ankara 180 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten - verteilt auf drei Monate - und kostet ca. 700 € (BTDrucks 16/7288 S. 5, 7 und 9). Zudem gibt es gerade in der Türkei ein breites Netz an örtlichen Sprachkursanbietern (BTDrucks 16/7288 S. 8). 2009 lag die Bestehensquote bei den Sprachprüfungen in der Türkei bei 68 % (BTDrucks 17/1112 S. 10). Auch soweit es an seinem Wohnort keine Sprachschulen gibt, ist es dem nachzugswilligen Ehegatten grundsätzlich zumutbar, sich zur Absolvierung eines Sprachkurses an einen anderen Ort im Herkunftsland zu begeben. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe von Audio- und Videosprachkursen oder anderen Medien (etwa über die Deutsche Welle oder das Internet) anzueignen und zu vertiefen. Die mit dem Erwerb einfacher Deutschkenntnisse verbundenen finanziellen Aufwendungen und sonstigen Belastungen sind den Betroffenen ebenfalls regelmäßig zumutbar, wenn es um eine so grundlegende Lebensentscheidung wie die Übersiedlung zum Ehegatten in ein anderes Land geht. Zudem können sie in aller Regel auf die finanzielle Unterstützung ihres in Deutschland lebenden Ehepartners zurückgreifen. Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich auch angemessen, soweit sie bei Ausländerehen auf nachzugswillige Ehegatten Anwendung findet, denen nicht krankheits- oder behinderungsbedingt, sondern aus sonstigen persönlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen der Spracherwerb nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesen Fällen hat § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zwar zur Folge, dass ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet für längere Zeit und möglicherweise sogar auf Dauer an fehlenden Deutschkenntnissen scheitert. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aber zu berücksichtigen, dass es dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich zumutbar ist, die familiäre Einheit im Ausland herzustellen. Allein der Umstand, dass er von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich hier eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, und mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse regelmäßig einer entsprechenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes ausgesetzt ist, führt nicht dazu, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebiets generell nicht zuzumuten ist. Damit überwiegen bei ausländischen Ehen die vom Gesetzgeber mit dem Spracherfordernis verfolgten gewichtigen öffentlichen Zwecke regelmäßig die privaten Interessen der Ehegatten an der Herstellung einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung enthält. Soweit dem nachzugswilligen Ehegatten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nicht möglich und zugleich dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv nicht möglich oder aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, bedarf es nach nationalem Verfassungsrecht nicht zwingend der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen, sondern kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auch auf andere Weise, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden. Damit wird die Regelung in Bezug auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie dem objektiven Gewicht des Schutz- und Förderungsgebots des Art. 6 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm gerecht.“ Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger der Erwerb der geforderten einfachen Sprachkenntnisse aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit nicht möglich ist. Aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung des Spracherfordernisses hier einen über das Zumutbare hinausgehenden Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Zumutbar ist in aller Regel ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren, sofern nicht besonders schutzwürdige Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 49). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse einschließlich der vorauszugehenden Alphabetisierung – zumutbare Anstrengungen des Klägers vorausgesetzt – länger als ein bis eineinhalb Jahre dauern würde. Die in den Goethe-Instituten angebotenen Kurse zum Erwerb von Sprachkenntnissen des Niveaus A 1 dauern deutlich unter einem Jahr (vgl. etwa die Angebote des Goethe-Instituts Izmir für umfassende Vorbereitungskurse auf das Goethe–Zertifikat A 1, www.goethe.de). Zu berücksichtigen ist auch, dass heutzutage in nahezu allen Regionen der Welt technische Möglichkeiten bestehen, Grundkenntnisse einer fremden Sprache mit Hilfe von Audio- oder sogar Videosprachkursen zu erwerben bzw. hiermit einen Unterricht vertiefend zu begleiten (zur u.a. in der Türkei bestehenden Möglichkeit, den von der Deutschen Welle mit dem Goethe-Institut entwickelten Audio-Sprachkurs „Radio D“ zu nutzen, s. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 21 K 321.10 V -, juris). Zudem kann sich der Ausländer in der Regel der Hilfe seines in Deutschland lebenden Ehegatten bedienen. Eine Alphabetisierung in lateinischer Schriftsprache ist in 200 bis 300 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten möglich; in der Türkei werden von den örtlichen Volkshochschulen Alphabetisierungskurse angeboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 50; BTDrucks 16/11997 S. 8). Anhaltspunkte, die im hiesigen Fall die Annahme der Zumutbarkeit nur einer deutlich kürzeren Zeitspanne begründen würden, sind nicht ersichtlich. Auch aus der Behinderung der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten vom 14. und 18. Mai 2010 ist schon nicht hinreichend erkennbar, inwieweit die Klägerin im Einzelnen auf die Hilfe des Klägers angewiesen ist; der Sachvortrag der Kläger ist insoweit ebenfalls zu pauschal gehalten. Es ist nicht dezidiert dargetan, dass es der Klägerin unmöglich wäre, für den zum Spracherwerb erforderlichen Zeitraum weiterhin auf Hilfe und Beistand ihres Ehemanns zu verzichten, insbesondere da die Klägerin bis jetzt auch ohne ihn gelebt hat. Aber selbst wenn hier aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin von einem kürzeren Zeitraum ausgegangen werden müsste, dürfte angesichts der weitreichenden Entscheidung des Umzugs in ein anderes Land und in eine andere Kultur eine Wartezeit von etwa eineinhalb Jahren noch im Bereich des Zumutbaren liegen. Dies gilt umso mehr, da bisher keinerlei Bemühungen dargetan sind, das Spracherfordernis zu erfüllen und somit die Visumserteilung zu beschleunigen, obwohl seit der Versagung des Visums wegen fehlender Sprachkenntnisse im März 2011, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte, bis zur – in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen – mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits deutlich über ein Jahr vergangen ist. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens ist im Übrigen davon auszugehen, dass auch der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets keine Hinderungsgründe entgegenstehen, so dass die Versagung des Visums schon deshalb die Kläger nicht unverhältnismäßig in ihren durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechten beeinträchtigen dürfte. Besondere Umstände, die für die Klägerin eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Beide Eheleute sind türkische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lebte die Klägerin zwar schon seit fast 50 Jahren im Bundesgebiet und verfügte hier über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Andererseits dürfte sie – worauf die Heirat mit einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mann aus der Türkei im gemeinsamen Herkunftsland im Jahr 2009 hindeutet – ihre Bindungen zur Türkei nicht aufgegeben haben und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sein. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Türkei mit der Unterstützung des Klägers auch angesichts ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht zumutbar leben könnte. Zwar drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16). Die medizinische Versorgung in der Türkei ist jedoch grundsätzlich gewährleistet. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass aufgrund ihrer Erkrankungen notwendige, konkrete medizinische Behandlungen bzw. Medikamente in der Türkei nicht zur Verfügung stehen würden. Dass die medizinische Versorgung in Deutschland besser sein dürfte, etwa weil sie auch Leistungen von Pflegediensten umfasst, genügt nicht für die Annahme, dass es für die Klägerin unzumutbar wäre, in der Türkei zu leben (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012, a.a.O., Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die der erforderlichen Ausreise der Klägerin aus dem Bundesgebiet entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem vorgelegten Attest vom 14. Mai 2010 keine Reiseunfähigkeit, da nichts dafür vorgetragen wurde, dass die Einnahme der Psychopharmaka und die ggf. daneben erforderlichen supportiven Gespräche nicht in der Türkei erfolgen könnten. Auch die Tatsache, dass die Klägerin hier Rentenansprüche erworben hat und diese bei einer dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland möglicherweise eingeschränkt werden könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn vor den mit einer Rückkehr verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bietet auch Art. 6 GG keinen Schutz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 11 S 38.08 -, S. 8 UA m.w.N.). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Ehe nicht zumutbar in der Türkei gelebt werden könnte und die für den Spracherwerb erforderliche Zeitspanne der Trennung der Eheleute auch aufgrund der Behinderung der Klägerin ebenfalls als unzumutbar anzusehen wäre, wäre die Versagung des Visums zum Familiennachzug dennoch nicht unverhältnismäßig, da in einem solchen Ausnahmefall den im Raum stehenden Härten durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O., Rn. 46). Abgesehen davon, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen bereits nicht dargelegt haben, dass der Kläger aus nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erwerben, hätten sie jedoch zur Zeit auch in diesem Falle keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O., Rn. 46), weil der Kläger bei der Beklagten bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Izmir gestellte Visumsantrag vom 11. Februar 2011 war seiner Zweckbestimmung nach allein auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtet und schloss daher weder einen Antrag auf ein Visum zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, noch zu einem sonstigen, vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck als „Minus“ mit ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106.09 -, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 21 K 321.10 V -, juris). Die Stellung eines solchen Antrages und der Nachweis eines etwaigen Ausnahmefalls bleibt den Klägern jedoch unbenommen. 4. Schließlich ergibt sich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes für Menschen mit Behinderungen nichts anderes. Das Spracherfordernis verletzt insbesondere nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Art. 11 Satz 1 Verfassung von Berlin. Mit dem Spracherfordernis geht nicht eine unzulässige Benachteiligung wegen der Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 11 Satz 1 VvB einher. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG knüpft die Versagung des Aufenthaltstitels nicht daran an, dass der Ausländer behindert ist; sie erfolgt damit nicht „wegen der Behinderung“ im Sinne des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG löst für sich auch keine Ansprüche auf ausgleichende staatliche Leistungen aus (Maunz-Dürig, GG, Art. 3, Rn. 175). Auch aus Art. 11 VvB (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 11, Rn. 4; Stöhr, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Art. 11, Rn. 3), Art. 26 GR-Charta (Mann, in: Kölner Gemeinschaftskommentar, EU-Grundrechte-Charta, 1. Auflage 2006, Art. 26, Rn. 16) und Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK (vgl. Mann, in: Kölner Gemeinschaftskommentar, a.a.O., Rn. 6) lässt sich kein unmittelbarer Leistungsanspruch herleiten. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher aus dem von den Klägern angeführten Art. 19 b) des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. September 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, da dieser sich schon nach seinem Wortlaut auf einen völlig anderen Regelungsgegenstand bezieht, nämlich die persönliche Assistenz im Rahmen von gemeindenahen Unterstützungsdiensten. Bei der Einbeziehung der genannten Rechte in die Abwägung ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Der etwaigen Hilfebedürftigkeit der Klägerin wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückgedrängt werden, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O., Rn. 16). Dies ist – wie bereits erläutert – vorliegend nicht dargetan. Ein Überwiegen der Interessen der Kläger an dem Verbleib in Deutschland lediglich aufgrund des Bestehens der Behinderung der Klägerin lässt sich nicht begründen, insbesondere wenn die Ehe ebenso im Herkunftsland geführt werden kann. Zudem stellte es keine Herstellung von gleichwertigen Lebensbedingungen von Behinderten dar, wenn bei dem nicht behinderten Ausländer auf das Spracherfordernis verzichtet würde, da dieses kein speziell durch die Behinderung geschaffenes Hindernis darstellt. Dies könnte ggf. anders zu beurteilen sein, wenn der Stammberechtigte aufgrund seiner Behinderung bestimmte Nachzugsvoraussetzungen nicht erfüllen kann. Hier handelt es sich jedoch um ein Kriterium, das mit der Behinderung der Klägerin in keinem Zusammenhang steht und bei dem auch nicht dargetan ist, dass der Kläger seinerseits alles getan hätte, um dieses Kriterium zu erfüllen und den Nachzug auf diese Weise schnellstmöglich durchzuführen. Wenn dies aber schon nicht gewährleistet ist, kann mit Blick auf die besondere Härte der Behinderung der Klägerin auch nicht der Verzicht des genannten Kriteriums verlangt werden. Darüber hinaus könnte selbst dann etwaigen Härten durch die Beantragung und Erteilung eines Visums zum Zweck des Spracherwerbs Rechnung getragen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie und damit der Anwendbarkeit der Norm im Geltungsbereich dieser Richtlinie zuzulassen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht über diese Frage bereits mit Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O.) entschieden, hat diese Entscheidung jedoch mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wieder in Frage gestellt, so dass insofern eine höchstrichterliche Klärung bisher nicht erfolgt ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Kläger, die türkische Staatsangehörige sind und im September 2009 in der Türkei geheiratet haben, begehren die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug des Klägers zu der in Berlin lebenden Klägerin. Die 1946 geborene Klägerin reiste im Jahr 1965 ins Bundesgebiet ein und erhielt im August 1981 eine Aufenthaltsberechtigung, die als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Bis zu ihrem Renteneintritt war sie bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Sie ist inzwischen mit einem Grad von 80 schwerbehindert und bezieht zurzeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 883,43 € sowie eine Betriebsrente von 431,71 €. Der 1952 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pensioniert und bezieht eine Rente von umgerechnet rund 400,- € monatlich. Er beantragte am 11. Februar 2011 beim Generalkonsulat der Beklagten in Izmir, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Dabei gab er an, der Lebensunterhalt werde durch die Einkünfte seiner Ehefrau gesichert. Er erklärte außerdem, er sei Analphabet und habe nie eine Schule besucht. Zusätzlich reichte er ein Schreiben der Klägerin vom 17. Januar 2011 ein, in dem sie ebenfalls die Visumserteilung für den Kläger begehrte. Nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin mit Schreiben vom 21. März 2011 die Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte, versagte das Generalkonsulat mit Bescheid vom 22. März 2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, das beantragte Visum mit der Begründung, der Kläger habe nicht den gesetzlich geforderten Nachweis erbracht, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Sein vorgebrachter Analphabetismus und sein höheres Lebensalter seien keine Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Ausnahmeregelung; eine Härtefallregelung existiere nicht. Mit der am 26. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, die Versagung des Visums wegen fehlender Sprachkenntnisse sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Zum einen verstoße die Versagung gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 EWG/Türkei. Die Klägerin unterfalle als ehemalige Arbeitnehmerin türkischer Nationalität und nunmehrige Rentenempfängerin dieser Klausel, weshalb auch der nachzugswillige Kläger als ihr Ehegatte davon erfasst sei, unabhängig davon, dass er dem deutschen Arbeitsmarkt noch nicht angehöre. Da das deutsche Nachzugsrecht erst im Jahr 2007 um die Sprachnachweisregelung ergänzt worden und diese damit eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel sei, könne die Regelung auf den Fall des Klägers nicht angewendet werden. Darüber hinaus verletze der ablehnende Bescheid das Unionsgrundrecht auf Achtung des Familienlebens. Das Generalkonsulat habe die besondere Bedeutung dieses Grundrechts verkannt, indem es, ohne Ermessenserwägungen anzustellen, schematisch auf die Nichterfüllung der sprachlichen Voraussetzungen abgestellt habe. Darüber hinaus verstoße der ablehnende Bescheid gegen den völker-, europa- und verfassungsrechtlich verankerten Schutz von Menschen mit Behinderung. Das Generalkonsulat hätte in einer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass die Behinderung der Klägerin eine ständige persönliche Fürsorge und Zuwendung durch den Kläger erforderlich mache. Schließlich sind die Kläger der Ansicht, dass der geforderte Nachweis von Sprachkenntnissen mit der europäischen Familienzusammenführungsrichtlinie unvereinbar ist und regen deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Zur Begründung führen sie eine Stellungnahme der EU-Kommission an, die diese in einem mit dem hiesigen Rechtsstreit vergleichbaren Verfahren vor dem EuGH abgegeben hat und in welcher diese die Ansicht vertritt, ein Familiennachzug könne nicht deswegen verweigert werden, weil der nachziehende Ehegatte eine vorgeschriebene Eingliederungsprüfung nicht bestanden habe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des deutschen Generalkonsulats in Izmir vom 22. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Sie hält die beanstandete Sprachnachweisregelung für rechtmäßig. Insbesondere gelte das Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse auch für türkische Staatsangehörige und verstoße nicht gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 EWG/Türkei. Der Kläger sei von dieser Vorschrift schon nicht erfasst, da er sich noch nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalte. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.