Urteil
7 K 49.11
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0515.7K49.11.0A
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Arbeitszeitreduzierung für Wochenfeiertage an dienstplanmäßig freien Tagen ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 2 AZVO (juris: ArbZV BE). Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. Somit verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit für diejenigen, die nach der regelmäßigen Dienstzeiteinteilung an diesen Wochenfeiertagen arbeiten müssen, um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit.(Rn.20)
2. Die Regelung des § 1 Abs. 2 AZVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und demnach auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Arbeitszeitreduzierung für Wochenfeiertage an dienstplanmäßig freien Tagen ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 2 AZVO (juris: ArbZV BE). Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. Somit verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit für diejenigen, die nach der regelmäßigen Dienstzeiteinteilung an diesen Wochenfeiertagen arbeiten müssen, um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit.(Rn.20) 2. Die Regelung des § 1 Abs. 2 AZVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und demnach auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.23) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger das nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar lässt sich ein solches Interesse nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr bejahen, da sich der Streit angesichts der im Jahr 2009 erlassenen Geschäftsanweisung und der hiernach geänderten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht jederzeit wiederholen kann. Der Kläger hat jedoch ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung. Dem steht hier insbesondere nicht § 9 Abs. 1 S. 2 der Arbeitszeitverordnung Berlin - AZVO -, hier für die Zeit vor dem 31. Dezember 2004 anzuwenden in der Fassung vom 1. August 1999, für die Zeit danach in der wortgleichen Fassung vom 1. Januar 2005, entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine von § 1 AZVO abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb von drei Monaten, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 innerhalb eines Jahres auszugleichen. Obgleich dieser Zeitraum längst abgelaufen ist, kann nämlich überobligatorische Arbeitszeit aus diesem Zeitraum grundsätzlich weiterhin ausgeglichen werden. Denn § 9 Abs. 1 S. 2 AZVO statuiert eine Verpflichtung des Dienstherrn, der den Dienstplan des Beamten vorgibt. Kommt der Dienstherr seinen Obliegenheiten nicht nach, tritt ein Rechtsverlust des Beamten nicht ein. Denn § 9 Abs. 1 AZVO enthält keine dem § 7 EUrlV entsprechende Regelung, wonach nicht abgewickelter Erholungsurlaub verfallen kann. Daher besteht der Ausgleichsanspruch auch nach Ablauf des normativ vorgeschriebenen Zeitraums jedenfalls dann fort, wenn der Beamte rechtzeitig den Ausgleich geltend gemacht und ggf. um Rechtsschutz nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 -, juris, für die Vorschrift des § 3 AZV a.F.). Ob die erst am 3. Februar 2010 erfolgte Geltendmachung rechtzeitig war oder ob insoweit in Anlehnung an § 9 Abs. 1 S. 2 AZVO ebenfalls eine Jahresfrist gilt, kann hier offen bleiben. Denn angesichts der Diskussionsbedürftigkeit dieser Frage ist sie im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern - bei Entscheidungserheblichkeit - im Rahmen der Begründetheit zu klären. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm die beantragte Zeitgutschrift zusteht (dazu unter 1.), noch auf eine Neubescheidung seines Antrages (dazu unter 2.); vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011 rechtmäßig. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide festzustellen, dass ihm eine Zeitgutschrift in Höhe von 12 Tagen à 8 Stunden und 19 Minuten zusteht. Denn dafür gibt es keine entsprechende Rechtsgrundlage. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift wegen geleisteter Mehrarbeit gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 AZVO. Danach ist Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Vorliegend hat der Kläger jedoch keine Mehrarbeit im Sinne der Vorschrift geleistet. Mehrarbeit ist nach § 53 Abs. 1 LBG, § 9 Abs. 1 S. 1 AZVO ein Dienst, den zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern, der auf Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Der Kläger hat jedoch nicht über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet. Insbesondere hat der Beklagte ihn durch die Nichtberücksichtigung der auf seine dienstplanmäßig freien Tage entfallende Wochenfeiertage nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen. Die Soll-Arbeitszeit des Klägers bestimmt sich gemäß den auf der Ermächtigungsgrundlage des § 52 Abs. 1 LBG beruhenden § 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 AZVO. Die Arbeitszeitverordnung konkretisiert dabei den Umfang der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht. Seinem Hauptamt muss sich der Beamte grundsätzlich nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit widmen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 -, juris). Nach §§ 1, 8 Abs. 2 S. 3 und 4 AZVO beträgt die durchschnittliche wöchentliche Soll-Arbeitszeit des Klägers 41,5 Stunden. a) Eine Arbeitszeitreduzierung für Wochenfeiertage an dienstplanmäßig freien Tagen ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 2 AZVO. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. Somit verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit für diejenigen, die nach der regelmäßigen Dienstzeiteinteilung an diesen Wochenfeiertagen arbeiten müssen, um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. Da § 1 Abs. 2 AZVO aber eine Arbeitszeitverminderung nur für die auf einen gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit vorsieht, kann eine Verkürzung bei denjenigen nicht erfolgen, bei denen der nach dem Dienstplan freie Tag auf einen Wochenfeiertag entfällt. Denn der Dienstplan konkretisiert die Dienstpflicht und beschreibt, an welchen Tagen und zu welcher Zeit der Beamte die ihm übertragene Dienstpflicht zu erfüllen hat und damit auch, auf welche Tage welche Arbeitszeit entfällt. Ist ein Tag nach dem Dienstplan frei, entfällt daher auf ihn keine Arbeitszeit, so dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AZVO nicht greifen kann. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich der Vorschrift mit § 3 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung des Bundes vom 23. Februar 2006, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 - AZV Bund - und mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes vom 15. Januar 2008 - AZVO-FuP -, in denen im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 AZVO ausdrücklich geregelt ist, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sich um die darauf entfallende Arbeitszeit bzw. für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um ein Fünftel vermindert, unabhängig davon, ob an dem Tag tatsächlich Dienst zu leisten ist. Eine solche Regelung wurde in § 1 Abs. 2 AZVO gerade nicht getroffen, so dass der Kläger sich für die Arbeitszeitverkürzung auch nicht auf diese Vorschrift berufen kann. Auch aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 – 2 C 18.03 – (juris) ergibt sich nichts anderes. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht dort aus, dass sich die Arbeitszeit eines im Wechseldienst tätigen (Bundes-)Beamten um die auf einen Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf verkürze, ob er an dem Wochenfeiertag Dienst zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 und 2 C 18.03 -, juris). Jedoch wendet das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil § 1 Abs. 2 AZV Bund in der damals anwendbaren Fassung an, wonach sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit vermindert, für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Insofern ergibt sich die genannte Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Anwendung der dort maßgeblichen (Bundes-)Verordnung, während eine entsprechende Regelung wie dort, die eine Verminderung der Arbeitszeit durch einen Wochenfeiertag ohne Rücksicht auf die an dem betreffenden Tag abzuleistende Dienstpflicht vorsieht, in dem hier anzuwendenden § 1 Abs. 2 AZVO (Berlin) gerade fehlt. b) Weitere Rechtsgrundlagen für eine Arbeitszeitverkürzung durch Wochenfeiertage sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere auch nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 AZVO-FuP für eine entsprechende Arbeitszeitverminderung berufen, da er nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Vorschrift unterliegt. Denn nach § 1 AZVO-FuP gilt die Verordnung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die des Polizeivollzugsdienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten Dienst leisten. Der Kläger leistet jedoch gerade keinen Bereitschaftsdienst. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AZV Bund ist auf den Kläger als Landesbeamten ebenfalls nicht anwendbar. In Ermangelung einer Arbeitsleistung über die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ausgleich von Mehrarbeit. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011 unter Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung. Einen entsprechenden Anspruch hätte er, wenn die diesem zugrundeliegenden arbeitszeitrechtlichen Normen gegen höherrangiges Recht verstießen; dies ist indes nicht der Fall. a) Die Regelung des § 1 Abs. 2 AZVO, auf die der Beklagte den Bescheid gestützt hat, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 329, vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 107 und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 318). Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 135); dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124, 129 f.). Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1964 - 1 BvR 375/62 - BVerfGE 18, 121, 124). Im Hinblick darauf muss nicht stets die "gerechteste", zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 - BVerfGE 51, 295, 300, vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141, 148, und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 52; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 C 28.05 -, juris). Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes wird der Kläger weder gegenüber Beamten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von Montag bis Freitag noch gegenüber Beamten, die ihren Dienst in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten leisten, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleich bzw. ungleich behandelt. aa) Bei den Gruppen der von montags bis freitags einerseits und der – wie der Kläger - im Schichtdienst ohne Bereitschaftsdienstzeiten arbeitenden Beamten andererseits behandelt der Verordnungsgeber wesentlich Gleiches wesentlich gleich. Ein Beamter, der von Montag bis Freitag arbeitet, wird wesentlich gleich behandelt wie der Kläger. Für beide vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um die auf einen Wochenfeiertag fallende Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 2 AZVO. Nach dieser Vorschrift erhält kein Beamter eine zusätzliche Arbeitszeitverminderung für einen Feiertag, wenn dieser für ihn ohnehin dienstfrei ist, unabhängig davon, auf welche Wochentage der Feiertag fällt. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, dass die beiden Gruppen, montags bis freitags arbeitende Beamte einerseits und die im Schichtdienst ohne Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten arbeitenden Beamten andererseits, keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Sie sind im Wesentlichen hinsichtlich der hier relevanten Arbeitszeit gleichgestellt, da die von montags bis freitags arbeitenden Beamten nach § 8 Abs. 2 S. 1 AZVO 40 Wochenstunden zuzüglich Pausenzeiten arbeiten und die - wie der Kläger - Schichtdienst ohne Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten leistenden Beamten nach § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 AZVO 41,5 Stunden Anwesenheitszeit unter Einschluss der Pausenzeiten haben. Die regelmäßig von montags bis freitags arbeitenden Beamten haben acht freie Tage innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen, während die Gruppe des Klägers neun freie Tage hat, wobei sich der zusätzliche freie Tag jedoch durch längere Arbeitszeit an anderen Tagen ergibt. Unterschiede zwischen den beiden Gruppen ergeben sich zwar dann, wenn die – wie der Kläger - Schichtdienst leistenden Beamten an einem unter der Woche liegenden Wochenfeiertag ohnehin dienstplanmäßig nicht arbeiten müssen. In einem solchen Fall reduziert sich bei ihnen die regelmäßige Arbeitszeit nicht, während ein von Montag bis Freitag regelmäßig tätiger Beamter in der entsprechenden Woche nur vier Tage arbeiten muss. Dies beruht auf den unterschiedlichen Arbeitszeiten der Gruppen und der Notwendigkeit, dass die Schichtdienstleistenden auch am Wochenende arbeiten und freie Tage unter der Woche haben. Die Freizeit des Beamten erhält durch diese Verschiebung jedoch rechtlich keine andere Qualität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 B 120/90 -, juris). Wenn der Kläger an einem Wochenfeiertag nach dem Dienstplan arbeitsfrei hat, befindet er sich in der gleichen Situation wie ein Beamter, der seine Arbeitsleistung regelmäßig von montags bis freitags erbringt, wenn ein Feiertag auf einen für ihn dienstfreien Samstag oder Sonntag fällt. Der Kläger hat lediglich keine festen freien Tage wie der von montags bis freitags Tätigen; er kommt jedoch genauso wenig wie der andere in den Genuss einer Arbeitszeitverkürzung für auf seine freien Tage entfallende Wochenfeiertage. Dies entspricht im Übrigen auch der Situation von Beamten, die zwischen Montag und Freitag nicht an allen fünf Tagen arbeiten. Wenn beispielsweise ein Teilzeitbeschäftigter nur an den Wochentagen Montag, Dienstag und Mittwoch arbeitet, wirken sich für ihn Feiertage, die auf die Tage Donnerstag bis Sonntag fallen, nicht aus. Zwar wirkt sich die Regelung bei der Gruppe des Klägers aufgrund der gesetzlichen Feiertagsregelung geringfügig anders aus als bei den von montags bis freitags arbeitenden Beamten, dabei handelt es sich nach dem oben dargelegten Maßstab jedoch nicht um eine so bedeutsame Ungleichheit der Sachverhalte, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Denn bei einem Beamten mit flexiblen freien Tagen ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass einer seiner freien Tage auf einen Wochenfeiertag fällt, höher, als bei einem von montags bis freitags arbeitenden Beamten. In Berlin gibt es gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) in der hier relevanten Fassung vom 2. Dezember 1992 (GVBl. S. 491) neun allgemeine Feiertage, von denen fünf lediglich datumsbestimmt sind (Neujahr, Maifeiertag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) und vier wochentagsgebunden (Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag). Bei den von Montag bis Freitag tätigen Beamten entfallen die wochentagsgebundenen Feiertage immer auf einen Arbeitstag, so dass sie in jedem Fall in den Genuss von vier Feiertagen kommen und hinsichtlich der fünf weiteren Feiertage eine 5/7-Wahrscheinlichkeit besteht, dass der jeweilige Feiertag auf einen Arbeitstag entfällt. Statistisch entfallen für diese Beamten somit 7,6 Feiertage im Jahr auf einen Arbeitstag. Für die andere hier wesentliche Gruppe der Beamten, die – wie der Kläger – flexible freie Tage haben, besteht für alle Feiertage eine 5/7-Wahrscheinlichkeit, dass sie auf einen Tag fallen, an dem sie dienstplanmäßig arbeiten müssen, so dass für sie statistisch 6,4 Feiertage auf einen Arbeitstag fallen. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass sich für die Gruppe des Klägers gut ein Feiertag im Jahr weniger arbeitszeitvermindernd auswirkt, kann der Verordnungsgeber im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit vernachlässigen. Selbst aber wenn man aufgrund der dargelegten geringfügig unterschiedlichen Auswirkungen eine wesentliche Ungleichheit der Gruppen annehmen wollte, würde die Gleichbehandlung durch § 1 Abs. 2 AZVO dennoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da sie durch den sachlichen Grund der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt wäre. Denn Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594). Dies wäre hier angesichts der geringen Auswirkungen und des erheblichen Aufwandes, den eine der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Schichtdienstleistenden Rechnung tragende Dienstplangestaltung mit sich bringen würde, jedoch nicht anzunehmen. bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht darin, dass der Kläger anders behandelt wird als Polizeibeamte, die Schichtdienst unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten leisten und – anders als die Gruppe der übrigen Schichtdienstleistenden - unabhängig von der dienstplanmäßigen Einteilung für einen Wochenfeiertag immer eine wöchentliche Arbeitszeitreduzierung von einem Fünftel nach § 2 Abs. 2 AZVO-FuP erhalten. Denn dabei handelt es sich um eine wesentliche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Gruppen. Während die schichtdienstleistenden Beamten - wie der Kläger – nach § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 AZVO eine regelmäßige Anwesenheitszeit von 41,5 Stunden in der Woche haben, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der bereitschaftsdienstleistenden Polizeibeamten nach § 2 Abs. 2 AZVO-FuP unter Einschluss der Bereitschaftsdienstzeiten im Durchschnitt 48 Stunden. Durch den Bereitschaftsdienst bestehen auch gewichtige Unterschiede in Bezug auf die typischen Belastungen, da der Bereitschaftsdienstleistende stärker variierende Arbeitszeiten und das typischerweise auch zu ungünstigen Zeiten hat, während der in einem Schichtmodell ohne Bereitschaftsdienstzeiten arbeitende Beamte sichere und regelmäßigere Arbeits- und Ruhezeiten hat. b) Die Regelung des § 1 Abs. 2 AZVO, auf die der Beklagte den Bescheid gestützt hat, verstößt auch nicht gegen europarechtliche Normen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters bestimmt Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 nicht, dass der Feiertag ohne Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen zu schützen sei. Dies trägt schon der Wortlaut der Vorschrift nicht, der lediglich die wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt und keinerlei Aussagen zu Feiertagen trifft. Auch im Übrigen trifft weder die zitierte Richtlinie selbst noch deren Vorgängerfassung 93/1004/EG Regelungen zu Feiertagen. Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 6, 13 und 15 der Richtlinie 2003/88/EG stellt diese lediglich Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – EuGH C-337/10 -, juris, Rn. 35). Freistellungsansprüche unterfallen der Richtlinie 2003/88/EG daher nur insoweit, als diese in Art. 7 Abs. 1 einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht; darüber hinausgehende Freistellungsansprüche – ausdrücklich bezieht der Europäische Gerichtshof insoweit die hier streitgegenständlichen Freistellungsansprüche aufgrund unregelmäßiger Arbeitszeitverteilung zum Ausgleich für Feiertagen ein – unterfallen dementgegen ausschließlich nationaler Regelungsbefugnis (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O., Rn. 15, 18 Ziff. 3 und 36). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1958 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (BesGr A 9) im Dienste des Beklagten. Er arbeitet in der Dienststelle VkD 12 der Direktion 6 ZA mit einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden. Seit 2003 hat er für jeweils vier Wochen folgenden Schichtplan: M D M D F S S M D M D F S S M D M D F S S M D M D F S S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 F F F F S S S S F1 S1 F F F F S S S S S F = Frühdienst 6.00 – 14.00 Uhr 8,19 Stunden S = Spätdienst 14.00 – 23.00 Uhr 9,19 Stunden F1 = Frühdienst Samstag 8.00 – 15.00 Uhr 7,19 Stunden S1 = Spätdienst Sonntag 13.00 – 21.00 Uhr 8,19 Stunden Mit Inkrafttreten am 1. August 2009 änderte der Beklagte die Geschäftsanweisung über die Arbeitszeit in der Berliner Polizei (PPr St Nr. 4 / 2009) dahingehend, dass sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei Dienstkräften im Schicht- bzw. im Wechselschichtdienst für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um ein Fünftel reduziert, unabhängig davon, ob an diesem Tag tatsächlich Dienst zu leisten gewesen wäre (Ziffer 5.8.). Für die Zeit vor dem 1. August 2009 wurde keine Regelung getroffen. Der Kläger beantragte am 3. Februar 2010 die rückwirkende Gutschrift im Sinne dieser Ein-Fünftel-Reduzierung für Wochenfeiertage für den Zeitraum Mai 2004 bis 31. Juli 2009. Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (2 C 18.03) eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011, zugestellt am 22. Januar 2011, zurück. Mit seiner am 21. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass sich auch für die Zeit vor dem 1. August 2009 ein Anspruch auf Gutschrift der geleisteten Arbeitsstunden ergebe, die bei Anwendung der Ein-Fünftel-Reduzierung für Wochenfeiertage seit Mai 2004 nicht hätten erbracht werden müssen. Anderenfalls ergebe sich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Vergleich mit einem Beamten, der Dienst von Montag bis Freitag zu leisten habe, sowie mit einem Beamten, der im Schichtmodell mit Bereitschaftsdienstzeiten Dienst leiste. Zudem läge ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 vor, der den Feiertagsschutz regele. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von 12 Tagen à 8 Stunden und 19 Minuten zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und ist der Auffassung, dass auf die begehrte Stundengutschrift deshalb kein Anspruch bestünde, weil dem Kläger für den genannten Zeitraum keine Rechtsgrundlage zur Seite stehe, die für Wochenfeiertage, an denen er dienstplanmäßig frei hatte, eine Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht. Darüber hinaus scheitere sein Anspruch auch daran, dass er diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die Personalakte des Klägers (3 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.