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Beschluss

7 L 429.11

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0306.7L429.11.0A
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Leitsätze
1. Fehlt es an einem (durch Haushaltsgesetz festgestellten) Haushaltsplan, darf die Exekutive grundsätzlich nicht die Verpflichtung eingehen, Bewerber vorläufig in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen.(Rn.7) 2. Hat die Exekutive von ihrer Ermächtigung, Maßnahmen vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 89 VvB vorzunehmen, dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Notlage durch die Einstellung von Bewerbern in der benötigten Anzahl behoben ist, ist sie verfassungsrechtlich gehindert, weitere, über die Notlage hinausgehende Einstellungen vorzunehmen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es an einem (durch Haushaltsgesetz festgestellten) Haushaltsplan, darf die Exekutive grundsätzlich nicht die Verpflichtung eingehen, Bewerber vorläufig in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen.(Rn.7) 2. Hat die Exekutive von ihrer Ermächtigung, Maßnahmen vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 89 VvB vorzunehmen, dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Notlage durch die Einstellung von Bewerbern in der benötigten Anzahl behoben ist, ist sie verfassungsrechtlich gehindert, weitere, über die Notlage hinausgehende Einstellungen vorzunehmen.(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin bewarb sich zum Einstellungstermin 1. Februar 2012 um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag ab und teilte der Antragstellerin mit, dass sie nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu den Bewerbern gehöre, die zu diesem Einstellungstermin eingestellt werden könnten. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG 7 K 430.11), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Nachdem ein Teil derjenigen Bewerber, denen – anders als der Antragstellerin – eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst in Aussicht gestellt worden war, dies nicht in Anspruch genommen hatte, wählte die Senatsverwaltung einige der zunächst abgelehnten Bewerber im so genannten Nachrückverfahren noch Ende Dezember 2011 für den Einstellungstermin 1. Februar 2012 aus; hierzu gehörte die Antragstellerin wiederum nicht. Der Antragsgegner hat für 2012 bisher kein Haushaltsgesetz erlassen; ein Haushaltsplan 2012 ist nicht festgestellt; es ist derzeit nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner im Falle von vorläufigen Einstellungen anderer Bewerber trotz fehlenden Haushaltsplans vorläufig auch zur Aufnahme der Antragstellerin in den Vorbereitungsdienst zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den nach § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist § 9 Abs. 3 des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG). Danach werden Bewerber, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 LBiG), nach Maßgabe des § 11 a LBiG auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Es kann offen bleiben, ob nach dieser Vorschrift ein Anspruch bestünde. Einer Einstellung steht jedenfalls entgegen, das für den maßgeblichen Zeitpunkt ein durch Haushaltsgesetz festgestellter (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB) Haushaltsplan nicht vorlag (Art. 86 Abs. 1 VvB) und die Einstellung weiterer Referendare vom Antragsgegner nicht (mehr) als eine Maßnahme vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 89 VvB angesehen wird. Nach dieser Vorschrift ist der Senat von Berlin im Falle, dass der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist, zu vorläufigen Regelungen ermächtigt, damit die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Die Kammer stimmt mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 4 S 10.12) überein, dass ohne durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan Verpflichtungen von Verfassungswegen grundsätzlich nicht eingegangen werden dürfen. Die Kammer stimmt auch darin überein, dass unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin eingestellt werden kann. Offen bleiben kann die zwischen den Gerichten streitige Frage, ob das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung selbst dann nicht unterliegen soll, wenn der Bürger sich im Verhältnis zur Verwaltung darauf beruft; dies war für die Kammer im Beschluss vom 3. Februar 2012 (VG 7 L 485.11) auch nicht entscheidungserheblich. Wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht annimmt, dass der Beurteilungsspielraum der Verwaltung einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen sei, führt dies nämlich zu keinem anderen Ergebnis. So man der Verwaltung einen nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der Notlage zubilligt, muss dies denknotwendig auch für den Fall gelten, dass sie eine solche Notlage verneint. So liegt es hier, denn die Verwaltung nimmt – nachdem sie die benötigte Anzahl Referendare eingestellt hat – an, dass die Notlage nicht mehr vorliegt. Dann ist sie von Verfassungswegen daran gehindert, weitere, über die Notlage hinausgehende Einstellungen – hier der Antragstellerin – vorzunehmen. Deshalb kann sie das Gericht hierzu auch nicht verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.