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Urteil

7 K 307.11

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0301.7K307.11.0A
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Leitsätze
Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer länderübergreifenden Versetzung nach § 15 BeamtStG bleibt vom Fehlen einer nach § 8 Abs 1 Nr. 3 BeamtVG notwendigen Ernennung beim aufnehmenden Dienstherrn unberührt, solange die Ernennung noch möglich ist.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer länderübergreifenden Versetzung nach § 15 BeamtStG bleibt vom Fehlen einer nach § 8 Abs 1 Nr. 3 BeamtVG notwendigen Ernennung beim aufnehmenden Dienstherrn unberührt, solange die Ernennung noch möglich ist.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage statthaft; der Versetzungsbescheid ist der Form und Sache nach ein Verwaltungsakt, weil er aufgrund des Dienstherrenwechsels aber auch wegen des anderen Grundgehalts im Land Brandenburg statusberührend ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG; vgl. Kugele, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, § 15 BeamtStG Rn. 10; vgl. zu § 123 i.V.m. § 18 BRRG: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 37/03 - Juris Rn. 19). Die Klage ist auch sonst zulässig; insbesondere ist trotz der Erfüllung des ursprünglichen klägerischen Versetzungsantrages ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die materielle Wirksamkeit der nachträglich widerrufenen Zustimmung zur Versetzung wegen doppelter Relevanz ebenso in der Sachstation zu prüfen ist, wie die Auswirkungen der fehlenden Ernennung auf die dienstherrenübergreifende Versetzung. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Versetzung von Berlin ins Land Brandenburg ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für landesübergreifende Versetzungen ist § 15 BeamtStG. Nach dessen Absatz 1 können Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Die Versetzung bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn das neue Amt ist mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden wie das bisherige Amt, wobei Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts gelten (§ 15 Abs. 2 BeamtStG). Gemäß Absatz 3 der Norm wird die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt und das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Voraussetzungen des § 15 BeamtStG sind erfüllt (dazu I.). Die bislang für den Vollzug der Versetzung fehlende Ernennung des Klägers im Land Brandenburg macht die Versetzung des Beklagten weder unwirksam noch rechtswidrig (dazu II.). I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 BeamtStG sind gegeben. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Versetzung sind weder vorgetragen noch erkennbar; insbesondere ist die Versetzung vom Beklagten im erklärten Einverständnis mit dem aufnehmenden Land Brandenburg (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG) erfolgt; auch wurden die Personalvertretungsgremien des abgebenden und des aufnehmenden Landes beteiligt. Die allgemeine materielle Voraussetzung der Befähigung des Beamten für das Zielamt ist ebenfalls gegeben, da der Kläger die geforderte Laufbahnvoraussetzung für seine Zielverwendung erfüllt. Schließlich sind auch die besonderen sachlichen Voraussetzungen einer freiwilligen Versetzung erfüllt. Der Kläger hat nämlich seine Versetzung nach Brandenburg beantragt; diesem Antrag hat der Beklagte entsprochen; die Versetzung ist mithin mit Zustimmung des Klägers geschehen (dazu 1.). Diese Zustimmung ist auch nicht nachträglich entfallen (dazu 2.). Der Kläger ist folglich durch die antragsgemäße Versetzung nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Anders als der Kläger meint, lässt sich seinem Antrag eine dahingehende Bedingung nicht entnehmen, das neue Amt müsse mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein wie das bisherige Amt. Im Antragsformular gab er nur seine bisherige Rechtsstellung in Berlin als Grundschullehrer (Lehrer für die unteren Klassen) mit der Besoldungsgruppe A 12 an. Bei den Einsatzwünschen im Zielland nannte er lediglich seinen bevorzugten Dienstort und die Schulart. Er begründete den Wunsch nach Versetzung allein damit, seine pädagogischen Ziele und Vorstellungen durch Unterrichtung in den Klassenstufen 1-6 in Berlin nicht mehr verwirklichen zu können; außerdem habe er an der Schule in Brandenburg wieder die Möglichkeit, ein autistisches Kind integrativ unterrichten zu können. Monetäre Interessen der Besitzstandwahrung hat er im Antrag an keiner Stelle artikuliert. Dem Kläger war auch bewusst, in Brandenburg nach einer niedrigeren Besoldungsstufe alimentiert zu werden. Hierauf ist er vor der Versetzung ausdrücklich hingewiesen worden; er hat sich in seiner E-Mail vom 20. Juni 2010 mit der Versetzung weiterhin einverstanden erklärt. 2. Wenn ihn sein Antrag nach Bekanntgabe der antragsgemäßen Versetzungsentscheidung reut, kann dies weder auf die Wirksamkeit noch die Rechtmäßigkeit der Versetzung Einfluss haben. Zwar ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Widerspruchsentscheidung maßgeblich, wenn – wie vorliegend (vgl. § 93 LBG Berlin) – das Landesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorsieht. Die Zustimmung des Beamten muss aber lediglich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Versetzungsbescheides bestehen; nur bis dahin kann der Beamte seinen Antrag oder seine Zustimmung ohne weitere Beschränkung widerrufen bzw. zurücknehmen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - 1 WB 7/00 - Juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 3/96 - Juris Rn. 23). Nach diesem Zeitpunkt richtet sich der Widerruf bzw. die Rücknahme seiner Zustimmung nach den speziellen und sachnäheren Bestimmungen des Beamtenrechts, mithin primär nach § 12 BeamtStG; ergänzend sind die in den §§ 119 ff. BGB zu Grunde liegenden allgemeinen Wertungen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 37/03 - Juris Rn. 23 ff, 28). Ein nach diesen Vorschriften relevanter Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der erteilten Zustimmung ist nicht ersichtlich. II. Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Versetzung bleibt davon, dass es bislang an der notwendigen (dazu 1.) Ernennung des Klägers im Land Brandenburg fehlt (dazu 2.), unberührt (dazu 3.). 1. Zur Vollendung der vorliegenden Versetzung (auch in Abgrenzung zur Abordnung) bedarf es der Ernennung des Klägers im Land Brandenburg. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ist die Verleihung eines anderen Amtes mit anderen Grundgehalt nämlich ernennungsbedürftig. Dies ist hier gegeben, weil dem Kläger ein anderes Amt (nämlich bei einem anderen Dienstherrn) mit einem anderen Grundgehalt (nämlich nach der Besoldungsordnung des Landes Brandenburg und dort nach der Besoldungsgruppe A 11 statt vormals A 12) übertragen werden soll. 2. An dieser Ernennung fehlt es bislang; sie liegt nicht schon in dem Versetzungsbescheid selbst. Versetzung und Ernennung haben sich teilweise überschneidende Anwendungsbereiche. Bereits vor der Föderalismusreform wurde die Versetzung von der Rechtsprechung als subsidiäre Rechtsgestaltung angesehen, die nur eingriff, wenn eine förmliche Ernennung nicht vorgeschrieben war (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292; Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282 [286]; Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41/80 - BVerwGE 65, 270 [275 f.]). Mit dem Beamtenstatusgesetz hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Versetzung und Ernennung dahingehend gelöst, dass die Ernennungsbedürftigkeit sowohl im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BRRG als auch zu der im Bund geltenden Rechtslage nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG ausgeweitet wurde. Da der Bund und die Länder nach der Föderalismusreform verschiedene Besoldungsregime entwickelt haben, bedarf der länderübergreifende Wechsel eines Beamten nunmehr regelmäßig der Ernennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Akt ist (Summer, Ernennung und Versetzung nach neuem Recht – zwei verschiedene Regelungsmodelle eines Gesetzgebers, ZBR 2009, S. 188; derselbe, Weitere Probleme der rechtssystemübergreifenden Versetzung – Fallgruppe aus § 15 BeamtStG und § 28 Abs. 5 BBG, ZBR 2012, S. 73; Günther, Zum Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn mit landes- bzw. bundesübergreifender Versetzung, Recht im Amt 2009, S. 193 [194, 196]; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz-Kommentar, Stand: September 2011, BBG 2009, § 28 Rn. 35 a, 36, 41 und 104). Damit hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der dienstherrenübergreifenden Versetzung zwar erheblich verkürzt. Auch hat er sich von der ursprünglichen Vorstellung, nach der die Versetzung gegen den Willen des Beamten vollzogen werden kann, weitgehend entfernt. Der Zielrichtung des Beamtenstatusgesetzes, beamtenrechtliche Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel festzulegen (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 1), dürfte die Begrenzung des Instituts der Versetzung ebenfalls eher zuwiderlaufen als förderlich sein; der Bundesrat ist mit seinen diesbezüglichen Hinweisen (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 43 f.) jedoch nicht durchgedrungen (vgl. BT-Drs. 16/4038, S. 1). Mit dem Beamtenstatusgesetz sollte vielmehr im Interesse der Rechtsklarheit, auch im Hinblick auf eine weitere Flexibilisierung des Zahlungsrechts (BT-Drs. 16/4027, S. 23), die staatsrechtliche föderale Kompetenzverteilung berücksichtigt werden. Dieser widerspräche es, wenn der abgebende Dienstherr allein durch die Versetzung das Beamtenverhältnis im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn regeln könnte (vgl. hierzu auch schon: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 37/03 - Juris Rn. 22). Der Status des Beamten wird nicht durch die dienstherrenübergreifenden Versetzung gestaltet, sondern muss im Rahmen des Rechts des neuen Dienstherrn geändert werden (Günther, a.a.O., S. 196 f.]). Weder das Institut der Versetzung im Allgemeinen noch § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG – nach dem das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird – im Speziellen laufen damit leer. Die Versetzung behält ihren reduzierten Anwendungsbereich als Fortführung des Dienstverhältnisses in Abgrenzung zu dessen Neustart (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292; Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282 [286]; Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41/80 - BVerwGE 65, 270 [275 f.]), wenngleich auch nur im Falle der Ernennung. Auch wenn man dies anders sähe und die Versetzung nach § 15 BeamtStG als die zur Ernennung nach § 8 BeamtStG speziellere Vorschrift erachtete sowie die statusberührende Versetzung als Ausnahme zum bloß förmlichen Ernennungserfordernis begriffe, wofür immerhin das, die staatsrechtliche Kompetenzverteilung berücksichtigende, Erfordernis des notwendigen Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG sprechen könnte (so jedenfalls für § 28 Abs. 3 BBesG: Plog/Wiedow, a.a.O., BBG 2009, § 28 Rn. 104), ergäbe sich im Falle des Klägers nichts anderes. Weder wollte der Beklagte mit der Versetzung des Klägers dessen Ernennung im Land Brandenburg selbst bewirken noch hatte das Land Brandenburg sein Einverständnis hierzu erteilt. Im Übrigen enthielte - wie zu fordern wäre - der Versetzungsbescheid nicht bereits alle Essentialia der Ernennung (vgl. die spezifischen Formerfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Der Kläger ist mithin nach wie vor Beamter des Beklagten. Dies hat die u.a. die Konsequenz, dass er grundsätzlich nach dem Besoldungsrecht des Beklagten zu alimentieren war und ist, denn die Besoldung bemisst sich allein nach dem Status des Beamten (vgl. § 3 Abs. 1 BBesG Bln). 3. Die bislang fehlende Ernennung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Versetzung. Nach Ansicht der Kammer ist die Versetzung von der Ernennung zu abstrahieren: Die Versetzung bildet (ähnlich einer schuldrechtlichen Verpflichtung) das Grundgeschäft, welches durch die Ernennung (ähnlich dem dinglichen Vollzug) erfüllt wird. Vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung ist der Beamte verpflichtet, das neue Amt anzutreten (Plog/Wiedow, a.a.O., BBG 2009, § 28 Rn. 118 und BeamtStG, § 15 Rn. 8); dazu gehört auch, die Ernennungsurkunde des aufnehmenden Dienstherrn entgegenzunehmen. Dies, und damit die Vollendung der Versetzung, ist hier nach wie vor möglich. Es liegt allein in den Händen des Klägers, sich ernennen zu lassen; der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung für das Land Brandenburg die immer noch bestehende Bereitschaft ausgedrückt, den Kläger zu ernennen. Der Kläger handelt mithin in Ansehung, dass die Versetzung auf sein Betreiben erfolgt ist, treuwidrig und wider die öffentlichen Interessen des Beklagten. Denn nach seiner Versetzung darf der Kläger für den Beklagten nicht mehr tätig sein (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG). Daraus folgt das öffentliche Interesse des Beklagten, die vom Kläger besetzte Planstelle frei zu bekommen, um einen anderen Beamten mit den vormaligen dienstlichen Aufgaben des Klägers – besoldungsrechtlich abgesichert – betrauen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist nicht für notwendig zu erklären, da es an einer Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung und der Revision erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger wendet sich gegen eine dienstherrenübergreifende Versetzung. Der Kläger, ein Beamter auf Lebenszeit, war ursprünglich im Dienste des Beklagten als Lehrer mit der Besoldungsgruppe A 12 tätig. Am 3. Mai 2010 beantragte er seine Versetzung zu einer im Aufsichtsbereich des Beigeladenen belegenen Grundschule. Nachdem der Beigeladene den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass Grundschullehrer, die – wie der Kläger – die Befähigung zum Lehrer für die unteren Klassen haben, nach dem brandenburgischen Besoldungsgesetz nur der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet seien, erklärte der Kläger in einer E-Mail vom 20. Juni 2010 an den Beigeladenen: „Der finanzielle Verlust durch die Rückversetzung in die A 11 ist verkraftbar.“ Nachdem unter Beteiligung der jeweiligen Personalvertretungsgremien die damalige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den Beklagten die Freigabe des Klägers und der Beigeladene für das Land Brandenburg das Einverständnis mit dessen Übernahme erklärt hatten, versetzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29. Juni 2010 mit Wirkung zum 1. August 2010 aus persönlichen Gründen gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes in den Schuldienst des Landes Brandenburg. Er erhält seitdem vom Land Brandenburg Bezüge nach der dortigen Besoldungsgruppe A 11. Die für August und September 2010 mehrfach avisierten Termine zur Übergabe der Urkunde seiner Ernennung zum Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11 des Landes Brandenburg ließ der Kläger verstreichen. Stattdessen legte er am 2. März 2011 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Versetzungsbescheid ein. Er begehrte, entweder in Brandenburg ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen zu erhalten oder wieder in den Schuldienst des Beklagten versetzt zu werden. Er habe nämlich in seinem Versetzungsantrag ausdrücklich die Übernahme in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 beantragt; jedenfalls fehle sein Einverständnis zur Versetzung in ein niedriger besoldetes Statusamt. Im Übrigen habe der Beklagte mangels Zuständigkeit nicht die Einweisung in eine Planstelle des Landes Brandenburg regeln dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011, zugestellt am 12. Juli 2011, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er habe keinesfalls die Einweisung in ein Amt der brandenburgischen Besoldungsgruppe A 11 verfügt, sondern den Kläger lediglich auf die im Land Brandenburg geltende Besoldungsrechtslage hingewiesen. Weder dem Versetzungsantrag noch dem Aktenvorgang habe sich entnehmen lassen, der Kläger sei nur mit der Versetzung unter Wahrung seiner bisherigen Besoldungsgruppe einverstanden gewesen. Vielmehr habe er ausdrücklich zugestimmt, in Brandenburg geringer besoldet zu werden. Mit seiner am 11. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren insoweit weiter als er sich gegen seine Versetzung wendet. Er sei nach wie vor Beamter im Dienste des Beklagten; eine Ernennung zum Beamten des Landes Brandenburg sei – auch durch den Versetzungsbescheid – nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. Juli 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.