Beschluss
62 K 15/20 PVL
VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0915.62K15.20PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 25. November 2020 durchgeführte Wahl des Personalrats der Gesamtheit der Amtsanwälte unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die am 25. November 2020 durchgeführte Wahl des Personalrats der Gesamtheit der Amtsanwälte unwirksam ist. I. Zur Wahl des Personalrats der Amtsanwälte bei der Amtsanwaltschaft Berlin reichte der Bund Deutscher Rechtspfleger Berlin e.V. (BDR) einen Wahlvorschlag ein, mit dem er sein Mitglied, den Antragsteller zu 1, zur Wahl vorschlug. Der Wahlvorschlag war von der Vorsitzenden des BDR und ihrem Stellvertreter, den Antragstellern zu 2 und 3, unterzeichnet. Diesen Wahlvorschlag erklärte der Wahlvorstand für unzulässig, weil der BDR keine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft sei. Unter Berufung auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2004 – 7 ABR 19/04 – meinte er, die Tätigkeit des Mitglieds (in der Dienststelle) müsse einen Bezug aufweisen, der durch die Satzung der Gewerkschaft gedeckt sei. Daran fehle es beim BDR, weil eine Betätigung innerhalb der Amtsanwaltslaufbahn ausdrücklich nicht Vereins-/Gewerkschaftszweck sei. Eine derartige Betätigung des BDR im Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Berlin sei in den zurückliegenden Jahren auch nicht bekannt geworden. Die Satzung des BDR lautet auszugsweise: § 2 Zweck (1) Der Verband ist die Berufsvertretung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Kammergerichtsbezirk. Er ist parteipolitisch neutral und will die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder fördern und schützen. Sein Ziel ist der Zusammenschluss aller im Bezirk des Kammergerichts tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegeranwärterinnen. (2) Der Verband will mitwirken an der Fortentwicklung des Rechts und der Verbesserung der Rechtspflege, an der Steigerung der Leistungsfähigkeit des Berufsstandes durch fachliche Fortbildung und an der Sicherstellung einer den Anforderungen des Rechtspflegeramtes entsprechenden Vor- und Ausbildung des Nachwuchses. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Verbandes kann werden, wer das Rechtspflegerexamen bestanden hat, wer Rechtspflegergeschäfte wahrnehmen darf oder Studierende der Rechtspflege ist. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. … § 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch … 4. Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1).“ Der danach verbliebene Wahlvorschlag führte für die fünf zu vergebenden Plätze im Personalrat sieben Bewerber auf. Auf dem Stimmzettel hieß es, dass nur ein Bewerber angekreuzt werden dürfe. Die Wahl fand am 25. November 2020 statt. Am 27. November 2020 machte der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Von 52 gültigen Stimmen entfielen zwischen vier und 15 Stimmen auf die sieben Bewerber. Die drei Antragsteller waren wahlberechtigt und machen zur Begründung ihres am 7. Dezember 2020 bei Gericht eingekommenen Antrags geltend: Die Zurückweisung des Wahlvorschlags des BDR und die Beschränkung auf je eine Stimme pro Wähler verstießen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass die am 25. November 2020 durchgeführte Wahl des Personalrats der Gesamtheit der Amtsanwälte unwirksam ist. Der Personalrat verteidigt die Zurückweisung des Wahlvorschlags des BDR. Satzungsgemäß verfolge der BDR nur Interessen der Rechtspfleger, die es aber in der Sonderlaufbahn der Amtsanwälte nicht gebe. Die Interessen der Rechtspfleger könne der BDR (nur) im örtlichen Personalrat der Amtsanwaltschaft vertreten. Die der Amtsanwälte würden von deren Verein vertreten. II. Der Antrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 PersVG. Die Antragsteller sind drei Wahlberechtigte, die binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl anfechten. Der Antrag ist begründet. Die Rügen der Antragsteller treffen zu. Es ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden, eine Berichtigung ist nicht erfolgt und durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden. A. 1. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG können die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge zur Wahl des Personalrats machen. Nach § 94 PersVG gelten die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte auch für die nach § 83 LBG bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtliche Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände. Der Vorschlag muss aber die formalen Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 1 PersVG erfüllen. Das ist hier der Fall, weil die beiden Beauftragten des BDR, die den Vorschlag unterzeichneten, zur Gesamtheit der Amtsanwälte gehören und Mitglieder des BDR sind. In Anbetracht ihrer Funktionen im BDR bestehen an ihrer Beauftragung keine Zweifel, die es nach § 16 Abs. 6 Satz 2 PersVG zu klären gelte. Der BDR ist eine Gewerkschaft, jedenfalls aber ein Berufsverband im Sinne der §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 94 PersVG. Die Begriffe sind gesetzlich nicht definiert. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG wird auf die dort anerkannten Merkmale einer Koalition (dazu etwa Scholz in Maunz u.a., GG, Art. 9 Rn. 193 ff.) abgestellt (vgl. Hebeler, ZfPR 2019, 42 [43]). Diese erfüllt der BDR. Denn er ist als ein eingetragener Verein ein freiwilliger und dauerhafter Zusammenschluss, der in seiner Willensbildung nur von seinen Mitgliedern, nicht aber von Behördenleitungen abhängig ist. Und er dient satzungsgemäß der Berufsvertretung der Rechtspfleger und damit einem in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Zweck. Ob es für eine Gewerkschaft auch der Streikfähigkeit bedarf (so Daniels u.a., PersVG, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 7), ist unerheblich, weil eine Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ohne Streikrecht seiner in Beamtenverhältnissen stehenden Mitglieder jedenfalls ein Berufsverband ist. Der BDR ist auch in der Dienststelle vertreten. Dabei handelt es sich hier um die Gesamtheit der Amtsanwälte, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 PersVG als Dienststelle gelten. Obgleich § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags einer Gewerkschaft verlangt, dass sie Dienstkräfte der Dienststelle sind und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören, wird für die Vertretung einer Gewerkschaft in einer Dienststelle nicht mehr verlangt, als dass mindestens eins ihrer Mitglieder der Dienststelle angehört (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG, 3. Aufl. 2010, § 16 Rn. 74; Lorenzen u.a., BPersVG, § 19 Rn. 53 zur insoweit gleichlautenden Norm). Das ist hier gegeben, weil die drei Antragsteller zur Gesamtheit der Amtsanwälte zählen und auch dem BDR angehören. Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht in dem vom Personalrat angeführten Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 19/04 - in Bezug auf § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, der „einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft“ ein Recht einräumt. Überzeugend führte das Gericht gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GG aus, dass es grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob das im Betrieb beschäftigte Gewerkschaftsmitglied die Voraussetzungen der Satzung für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erfüllt. Das gilt auch für § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG. Eine vom Bundesarbeitsgericht erwogene Ausnahme gilt auch hier nicht. Die Antragsteller haben alle das Rechtspflegerexamen bestanden. Das Bundesarbeitsgericht erwog weiter, dass die Wahrnehmung auf der Mitgliedschaft beruhender gewerkschaftlicher Befugnisse in dem Betrieb des Arbeitgebers nicht schützenswert sei, wenn das Tätigwerden der Gewerkschaft für dieses Mitglied offenkundig und zweifelsfrei von der Satzung nicht gedeckt sei. Daran knüpfen Wahlvorstand und nun Personalrat an, wenn sie geltend machen, dass gewerkschaftliches Eintreten nach dem Satzungszweck des BDR nicht in Betracht komme, weil Amtsanwälte keine Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz wahrnähmen und es sich bei der Laufbahn der Amtsanwälte um eine Sonderlaufbahn handle. Das ist zutreffend, aber unerheblich, weil es offenkundig und zweifelfrei sein muss, dass der Satzungszweck des Berufsverbands nicht erfüllt wird. Das ist nicht gegeben. Anders als der Wahlvorstand schrieb, ist eine Betätigung innerhalb der Amtsanwaltslaufbahn nicht „ausdrücklich nicht Vereins-/Gewerkschaftszweck“, sondern lediglich nicht ausdrücklich Vereinszweck. Nur wenn die Satzung eine Betätigung innerhalb der Amtsanwaltschaft bzw. für Amtsanwälte ausdrücklich ausgeschlossen hätte, läge eine derartige Betätigung außerhalb des Satzungszwecks. Einen solchen Ausschluss gibt es nicht. Die tatsächliche Formulierung in der Satzung ist offener. Die Mitgliedschaft knüpft nicht allein an eine aktuell ausgeübte Tätigkeit nach dem Rechtspflegergesetz, sondern an die Befugnis dazu. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LVO-Just ermöglicht es, denjenigen zum Wechsel in den Amtsanwaltsdienst zuzulassen, der dem Laufbahnzweig der Rechtspfleger angehört, und stellt damit eine Verbindung zwischen Rechtspflegern und Amtsanwälten her. Auch der Zweck „Fortentwicklung des Rechts und der Verbesserung der Rechtspflege“ lässt sich weder vom Wortlaut noch vom Zusammenhang auf das Rechtspflegergesetz oder die davon aktuell Betroffenen beschränken. Für die Auffassung des Personalrats, es müsse einen konkreten rechtlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Rechtspfleger und der Amtsanwälte geben, findet sich kein rechtlicher Ansatz. Nicht nötig ist weiter, dass die Gewerkschaft/der Berufsverband für alle oder zumindest den Wahlvorstand erkennbar in der Dienststelle oder nur für sie tätig war. 2. § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG ist eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 1 PersVG, wobei dahinstehen kann, ob sie das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder nur das Wahlverfahren betrifft. Denn die Wähler können nur wählen, wer (gültig) vorgeschlagen ist. Wer nicht vorgeschlagen ist, ist nicht wählbar. Wer zu Unrecht als Bewerber von der Wahl ausgeschlossen, wird in seinem passiven Wahlrecht betroffen. Das ganze Wahlverfahren lebt von Wahlvorschlägen; ohne Wahlvorschläge keine Wahl. 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Fehler der Zurückweisung des Wahlvorschlags des BDR berichtigt worden wäre. Insbesondere steht nicht fest, dass auf den Vorschlag des BDR nur drei Stimmen, 52 Stimmen aber auf die andere Liste entfallen wären. B. Selbst ohne den unter A. behandelten Fehler ist die Wahl unwirksam, weil durch die Gestaltung der Stimmzettel gegen weitere wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen wurde. 1. Zwar wird nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PersVG die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Doch findet nach § 16 Abs. 3 Satz 2 PersVG Mehrheitswahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Auf der Grundlage der Auffassung des Wahlvorstands war das hier der Fall, weil er den zweiten Wahlvorschlag als ungültig zurückgewiesen hatte. Ist aber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WOPersVG die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 WOPersVG hat der Wähler auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 WOPersVG darf der Wähler nicht mehr Namen ankreuzen, als Vertreter/ Mitglieder zu wählen sind. Das bedeutet, dass der Wähler zwar nur eine Stimme für eine Person abgeben darf (er also nicht einer Person mehrere Stimmen geben darf), dass er aber mehreren Personen seine Stimme geben darf. Um gültig zu wählen, darf sich der Wähler mit dem Ankreuzen allein einer Person begnügen. Er darf aber die Höchstzahl der zu Wählenden nicht überschreiten. Dagegen verstieß der Stimmzettel, der jedem Wähler tatsächlich nur eine (nicht aufteilbare) Stimme zubilligte, obgleich fünf Mitglieder zu wählen waren. Nach §§ 14 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2 Satz 3 WOPersVG hätten die Wähler bis zu fünf Personen aus dem Vorschlag mit sieben Personen wählen dürfen. 2. §§ 14 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2 Satz 3 WOPersVG sind wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, eben weil sie bestimmen, wie viele Personen der Wähler wählen darf. 3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Wähler mit bis zu fünf Stimmen fünf der vorgeschlagenen sieben Bewerber hätten wählen können.