Beschluss
62 K 8.18 PVL
VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0726.62K8.18PVL.00
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Leitsätze
1. Der Gesamtpersonalrat ist unzuständig, wenn von einer Angelegenheit, in der nur der Behördenleiter entscheidungsbefugt ist, nur eine von mehreren Dienststellen innerhalb einer Behörde betroffen ist.(Rn.12)
2. Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie von Zubehör dafür und für Maschinenpistolen für den Einsatz in den Dienststellen ist eine nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG (juris: PersVG BE) mitbestimmungsbedürftige Gestaltung der Arbeitsplätze von Polizeibeamten.(Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG dadurch verletzt, dass sie ohne Zustimmung des Antragstellers Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör dafür und für Maschinenpistolen in Form von Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtung, Handgriff und Waffentragegurt beschafft hat.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesamtpersonalrat ist unzuständig, wenn von einer Angelegenheit, in der nur der Behördenleiter entscheidungsbefugt ist, nur eine von mehreren Dienststellen innerhalb einer Behörde betroffen ist.(Rn.12) 2. Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie von Zubehör dafür und für Maschinenpistolen für den Einsatz in den Dienststellen ist eine nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG (juris: PersVG BE) mitbestimmungsbedürftige Gestaltung der Arbeitsplätze von Polizeibeamten.(Rn.15) Es wird festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG dadurch verletzt, dass sie ohne Zustimmung des Antragstellers Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör dafür und für Maschinenpistolen in Form von Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtung, Handgriff und Waffentragegurt beschafft hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. I. Es geht um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Beschaffung von Maschinenpistolen und Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör für den Einsatz in Dienststellen. Zur Vorbereitung der Beschaffung gab es eine Projektgruppe Neue Dienstwaffen, an der Mitglieder des Antragstellers beteiligt waren. Die Beteiligte beschaffte für das LKA 63 und die Direktion Einsatz Mitteldistanzwaffen. Für diese Waffen und für die bereits im Bestand der Polizei Berlin befindlichen Maschinenpistolen beschaffte sie Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte als Zubehör. Darüber hinaus schaffte sie für das LKA 6 weitere Maschinenpistolen an. Die Gegenstände werden in den Dienststellen an geeigneten Orten für den Einsatz bereit gehalten. Der Vorgänger der Beteiligten lehnte es ab, den Antragsteller an der Beschaffung mitbestimmen zu lassen. Der Antragsteller beschloss die Einleitung des Beschlussverfahrens mittels seiner Bevollmächtigten. Der Antragsteller hält die Beschaffung für durch ihn mitbestimmungsbedürftig und beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 12 PersVG dadurch verletzt, dass sie ohne Zustimmung des Antragstellers Maschinenpistolen und Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtung, Handgriff und Waffentragegurt beschafft hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend: Für die Maschinenpistolen ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, weil diese nur für das LKA 6 beschafft wurden. Im Übrigen bestehe kein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG, weil die Maßnahmen nicht darauf abzielten, die Beschäftigten allgemein vor dem Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen im Dienst zu schützen. Vielmehr gehe es um die öffentliche Aufgabe der Verhinderung und gegebenenfalls Verfolgung von Straftaten. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Nr. 12 PersVG bestehe nicht, weil es an der Voraussetzung des Arbeitsplatzes fehle. Mit den beschafften Gegenständen solle gerade nicht ein bestimmter abgrenzbarer Bereich ausgestattet werden. Vielmehr stünden die Gegenstände allen bzw. einzelnen Gruppen so zur Verfügung, dass diese sie jederzeit und überall einsetzen und verwenden könnten. II. Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg. Im Übrigen ist er teilweise unzulässig bzw. unbegründet. A. Der Antrag nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG scheitert in Bezug auf die Maschinenpistolen für das LKA 6 daran, dass sie nicht die Zuständigkeit des Antragstellers betreffen. Nach § 54 Satz 1 PersVG ist der Gesamtpersonalrat zuständig für die Beteiligung an Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen seines Geschäftsbereichs betreffen. Im Falle des Antragstellers bildet gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 PersVG die Polizeibehörde den Geschäftsbereich des Gesamtpersonalrats. Darin gibt es nach § 5 Abs. 1 PersVG und Nr. 5 der Anlage dazu mehrere Dienststellen, darunter jede Direktion und das Landeskriminalamt (LKA). Die Beschaffung von Maschinenpistolen nur für das LKA betrifft nur eine, eben diese Dienststelle. Die dagegen vorgebrachten Erwägungen des Antragstellers überzeugen nicht. Es ist kein Argument, dass die Waffen zentral (durch die Beteiligte) beschafft und verwaltet werden und andere Dienststellenleiter keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Beschaffung von Waffen haben. Sollte der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015 – OVG 60 PV 12.14 -, Abdruck Seite 8 („Welcher Bereich von der erstrebten Regelung betroffen ist bzw. ob die Angelegenheit mehrere Dienststellen eines Geschäftsbereichs betrifft, bestimmt sich danach, welche Dienststelle zur Entscheidung mit Außenwirkung befugt ist.“) im Sinne des Antragstellers zu verstehen sein, folgte die Fachkammer dem nicht. Anders als etwa § 82 Abs. 1 BPersVG stellt § 54 Satz 1 PersVG dem Wortlaut nach nicht darauf ab, welche Dienststelle „zur Entscheidung befugt“ ist, sondern welche Dienststelle von der Angelegenheit betroffen ist, auf welche Dienststelle sie wirkt (vgl. Daniels/Pätzel/Witt, PersVG, 3. Aufl. 2016, § 54 Rn. 1; Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 7). Zwar steht nicht in Frage, dass die Beteiligte zu den fraglichen und von ihr durchgeführten Maßnahmen befugt war. Doch führte das nur dazu, dass ein Zuständiger gegebenenfalls die Personalvertretung der von der Maßnahme betroffenen Dienststelle (LKA) zu beteiligen hätte. Unerheblich ist, ob die Beteiligte die Zuordnung der Waffen jederzeit ändern kann. Denn derzeit ist nur eine Dienststelle von der Beschaffung der Maschinenpistolen betroffen. Die Besetzung der Projektgruppe Neue Dienstwaffen mag bei dieser Rechtslage ungeschickt sein, präjudiziert aber nicht das Mitbestimmungsrecht bzw. die Zuständigkeit dafür. Unerheblich ist, dass die Beschaffung bereits abgeschlossen ist. Solange die Waffen und Zubehörteile vorhanden sind und gebraucht/eingesetzt werden, kann die Mitbestimmung nachgeholt werden. B. Der Antrag hinsichtlich der Mitteldistanzwaffen sowie des Zubehörs dafür und für die vorhandenen Maschinenpistolen ist nur hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG begründet (1.), in Bezug auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG aber unbegründet (2.). 1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG bestimmt der Personalrat unter hier gegebenen allgemeinen Voraussetzungen mit über Gestaltung der Arbeitsplätze. Die hier fraglichen Gegenstände gestalten die Arbeitsplätze der Polizeivollzugsbeamten, die damit gegebenenfalls ihren Dienst verrichten. Die dagegen gerichtete Argumentation der Beteiligten überzeugt nicht. Sie meint zunächst, die Beschaffung sei keine Maßnahme, sondern nur eine Vorbereitungshandlung für die Anwendung der Gegenstände. Das ist unerheblich. Jede Gestaltung eines Arbeitsplatzes ist nur eine Vorbereitung der Tätigkeit darauf. Gleichwohl ist (nach dem Wortlaut der Norm) bereits die Gestaltung die mitbestimmungsbedürftige Maßnahme. In der Anhörung hat die Beteiligte klargestellt, dass die Gegenstände nicht nur beschafft und ungenutzt eingelagert wurden, sondern dass sie bereits an den vorgesehenen Stellen zur Nutzung bereitgehalten werden. Die Nutzung ist nur von den Einsatznotwendigkeiten (und allenfalls diesbezüglichen Einsatzbefehlen) abhängig. Unerheblich ist der Einwand, die Waffen und Zubehörteile dienten allein der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Das trifft wohl auf jeden Gegenstand zu, mit dem ein Arbeitsplatz durch die Dienststelle gestaltet wird. Verfehlt beruft sich die Beteiligte auf Weber, Das Recht der Personalvertretung in Berlin, Rn. 206, wonach als Arbeitsplatz alle Bereiche in Betracht kommen, die einem Arbeitsgerät zugeordnet sind. Die fraglichen Gegenstände sind Arbeitsgeräte. Mit ihnen sollen – wie die Beteiligte an anderer Stelle hervorhebt – öffentliche Aufgaben erfüllt, nämlich Personen gerettet oder (andere) kampfunfähig gemacht werden. Bezeichnenderweise und treffend ist polizeiärztlicherseits vom „Dienst an der Waffe“ die Rede. Wem eine Maschinenpistole oder eine Mitteldistanzwaffe ausgehändigt wird, der hat damit eine bestimmte Dienstaufgabe zu erfüllen und sei es auch (nur [ohne zu schießen]), mit ihr zur Abschreckung (möglicher Angreifer) bzw. Beruhigung (der verunsicherten Bevölkerung) sichtbar zu patroullieren. Sein wo auch immer befindlicher Einsatzort ist dann sein Arbeitsplatz, der auch durch die Waffe gestaltet ist. Mit dieser Wertung steht in Einklang, dass in der Rechtsprechung davon die Rede ist, der Vorschrift (wie etwa § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG) liege ein räumliches Verständnis des Begriffs „Arbeitsplatz“ zugrunde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = NJW 1986, 1360 [1361 links unten]). Damit ist nicht gemeint, dass Arbeitsplätze etwa nur abgegrenzte Bereiche oder begrenzte Orte in einem Dienstgebäude sein können. Der Arbeitsplatz kann sich im Freien befinden oder beweglich sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2003 – BVerwG 6 P 16.02 -, Juris Rn. 70). Das räumliche Verständnis schließt ein wie auch immer zu bezeichnendes Verständnis des Begriffs „Arbeitsplatz“ aus, das die Aufgaben einbezieht, wie es etwa im beamtenrechtlichen Begriff des Dienstpostens geschieht. Die Zuweisung oder Entziehung von Aufgaben gestaltet nicht den Arbeitsplatz in einer nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG mitbestimmungsbedürftigen Weise. Aber mit welchen Arbeitsgeräten die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen sind, ist hingegen grundsätzlich eine Frage der mitbestimmungsbedürftigen Gestaltung des Arbeitsplatzes. Davon gibt es Ausnahmen, wenn die Gestaltungsmaßnahme unbedeutend ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Seite 1362 li. Sp.). So dürfte es bei den von der Beteiligten angeführten Kugelschreibern liegen (anders möglicherweise [wegen der Emissionen] bei Druckern). Ausgeschlossen erscheint, dass auch nur die fraglichen Zubehörteile zu den in diesem Sinne unbedeutenden Arbeitsmitteln gehören. Denn sie ergeben mit der Waffe ein einheitlich zu nutzendes Arbeitsmittel, das nur in höchster Not in vollem Maße einzusetzen ist. Zeigte sich dann ein Mangel, könnten die Folgen (auch) für die Beschäftigten – anders als bei einem schlechten Kugelschreiber - erheblich sein. Verfehlt verengt die Beteiligte den im angeführten Beschluss vom 19. Mai 2003 verwandten Begriff „Einrichtungsgegenstände“ auf Gegenstände, die an einem bestimmten Ort verbleiben. Die menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und schutzwürdige Belange der Beschäftigten hängen nicht an einem dauerhaft stationären Arbeitsplatz. Auch derjenige, der an verschiedenen Orten die ihm zufallende Arbeitsleistung erbringen muss, hat schutzwürdige Belange, zu denen die Ausstattung mit Geräten und „Einrichtungsgegenständen“ gehören. Wer stets mit einem gesundheitsschädlichen Gerät in einem bestimmten Dienstgebäude arbeiten muss, ist nicht schutzbedürftiger als derjenige, der dieses Gerät an ständig wechselnden Orten einsetzt. 2. Die Beschaffung der fraglichen Gegenstände ist hingegen nicht als eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG mitbestimmungsbedürftig. Es ist weitgehend anerkannt, dass die vorgesehene Maßnahme darauf abzielen muss, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (so etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2013 – BVerwG 6 PB 1.13 -, Juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2013 – OVG 62 PV 8.12 -, Abdruck Seite 13; Lorenzen u.a., BPersVG § 75 Rn. 575; Germelmann/Binkert/ Germelmann, PersVG, 3. Aufl. 2010, § 85 Rn. 109). Die weitergehenden Auffassungen (etwa Daniels/Pätzel/Witt, PersVG, 3. Aufl. 2016, § 85 Rn. 25, Seite 323 [„… Maßnahme, die der Verhütung … dient“] oder Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 75 Rn. 210 [„alle Maßnahmen … die objektiv geeignet sind“]) werden dem Wortlaut der Norm („zur Verhütung“) nicht gerecht, ohne dafür ein tragfähiges Argument anzuführen. Dass es im Einzelfall schwierig sein mag, insbesondere bei mehrfach motivierten Maßnahmen zu bestimmen, worauf sie (in erster Linie) abzielen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Bei der Beschaffung der fraglichen Gegenstände geht es um das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin und den dort geregelten Gebrauch der Schusswaffen (§§ 8 ff. UZwG), das das Recht einzelner Polizeivollzugsbeamter in den Fällen der Notwehr und des Notstands unberührt lässt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 UZwG). Möglicherweise anders als die Pistolen, die die Polizeibeamten bei sich tragen, sind die hier fraglichen Gegenstände, insbesondere Mitteldistanzwaffen, - anders als der Antragsteller meint - nicht in erster Linie dafür gedacht, die Polizeibeamten in überraschenden Notwehrsituationen zu schützen, sondern um sie in gezielten Aktionen der Polizei gegen Gewalttäter nötigenfalls einzusetzen. Die fraglichen Gegenstände werden zur Aufgabenerfüllung der Polizei angeschafft. Dass stets bei der Aufgabenerfüllung Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten verhindert oder wenigstens minimiert werden sollen und die hier fraglichen Gegenstände durch eine gesteigerte Ziel- und Treffsicherheit die Gefahren für die Beschäftigten vermindern, verschafft Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung noch nicht die für den Mitbestimmungstatbestand nötige Finalität. Mittelbare Auswirkungen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, wie sie mit einer besseren Ausstattung erreicht werden können, begründen die hier geforderte Zielrichtung der Maßnahme nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 2012 – BVerwG 6 PB 10.12 -, Juris Rn. 5).