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Beschluss

62 K 13.17 PVL

VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0104.62K13.17PVL.00
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Leitsätze
Einem Personalrat steht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung von Informationen in Bezug auf die Auswirkungen einer Wirtschaftsplanung für die Personalplanung zu.(Rn.9) Das ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Personalrat steht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung von Informationen in Bezug auf die Auswirkungen einer Wirtschaftsplanung für die Personalplanung zu.(Rn.9) Das ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm.(Rn.10) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um den Umfang des Informationsrechts des Antragstellers nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG. Die Beteiligten haben anfangs um die Verpflichtung des Beteiligten gestritten, dem Antragsteller den Stellenplan für das CC3 (CharitéCentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) vorzulegen. Im Laufe des Verfahrens hat der Beteiligte dem Antragsteller den Wirtschaftsplan 2018 vorgelegt. Ein Teil davon ist der Beschäftigungsplan bestehend aus einem summarischen Stellen- und Vollkräftenachweis. In einer Übersicht dazu werden die Planstellen für Beamte unterteilt nach Plan 2017 und Plan 2018 sowie jeweils nach KV (= Krankenversorgung), FL (= Forschung und Lehre) und BIH (= Berliner Institut für Gesundheitsforschung) ausgewiesen. Für Vollkräfte, zu denen der Plan Beamte, Beschäftigte, Auszubildende, Studenten und Drittmittel zählt, gibt es eine Unterteilung nach Ist Sep 2017 und Plan 2018 sowie jeweils KV, FL und BIH. Für Beamte enthält der Plan weitere Teile, in denen zwischen Wissenschaftlern und nicht wissenschaftlichem Personal, bei den Wissenschaftlern zwischen befristet oder unbefristet beschäftigten und bei den anderen zwischen verschiedenen Diensten (z.B. medizinisch-technischem oder Verwaltungsdienst) unterschieden wird. Zudem gibt es einen nach Besoldungsgruppen gegliederten Stellenplan, einen Stellenplan mit Erstattungsstellen und einen mit Stellen mit Wegfallvermerk, einen Stellenplan Zahnmedizin und einen mit Stellen mit Wegfallvermerk sowie einen Stellenplan für das Sonderprogramm Frauenförderung. Für die Beschäftigten gibt es nur einen Nachweis der Plan-Vollkräfte, der wie bei den Beamten zwischen Wissenschaftlern und nicht wissenschaftlichem Personal, bei den Wissenschaftlern zwischen befristet oder unbefristet beschäftigten und bei den anderen zwischen verschiedenen Diensten unterscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschäftigungsplans für das Geschäftsjahr 2018 wird auf Bd. I Bl. 233 bis 239 d. A. verwiesen. Seitens des Beteiligten erfolgt keine explizite Information an die Untereinheiten wie etwa das CC3 darüber, welche Personalmittel ihnen zur Verfügung stehen. Nach positiver Verabschiedung des Wirtschaftsplans ist für die Untereinheiten systemisch in SAP ersichtlich, welche Personalbudgets inklusive VKs (Vollkräfte) grundsätzlich zur Verfügung stehen. Der Personalrat hat keinen Zugriff auf SAP. In der letzten Anhörung hat der Beteiligte zugesagt, dem Antragsteller nach Feststellung der Wirtschaftsplanung cc-bezogen das Personalbudget in Euro mitzuteilen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller auch insoweit über die Auswirkungen des Wirtschaftsplans cc-bezogen zu unterrichten, als die dem CC zugewiesenen Personalmittel auf die einzelnen dort vorhandenen Bereiche und die einzelnen Stellen durch das CC planerisch verteilt werden. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: § 24 Abs. 2 Satz 2 HSchulMedG verpflichte nur zu einem summarischen Stellennachweis. Die Auswirkungen des Wirtschaftsplans auf die Personalplanung seien darin dargestellt, soweit sie nicht im Wirtschaftsplan selbst gekennzeichnet seien. II. Nach der Zusage des Beteiligten, dem Antragsteller nach Feststellung der Wirtschaftsplanung cc-bezogen das Personalbudget in Euro mitzuteilen, ist der verbliebene Antrag unbegründet, weil dem Antragsteller kein über diese Zusage hinausgehender Informationsanspruch in Bezug auf die Auswirkungen der Wirtschaftsplanung für die Personalplanung zusteht. Zwar ließ es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2017 – BVerwG 5 P 3.16 -, Rn. 17, ausdrücklich offen, wie weit das durch § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG eingeräumte Informationsrecht im Einzelnen reicht. Doch gibt der Wortlaut der Norm für eine (wenn auch nicht zwingende) Begründung des hier streitigen Informationsumfangs genug her. Danach ist die Personalvertretung auch über die Wirtschaftsplanung sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten. Die Verwendung des bestimmten Artikels spricht dafür, dass über alle Auswirkungen des Wirtschaftsplans auf die Personalplanung zu unterrichten ist. Im Falle des Beteiligten handelt es sich um die Unterrichtung über das den einzelnen Zentren zugewiesene Personalbudget. Das darüber hinausgehende, auf einzelne Stellen oder Beschäftigungspositionen bezogene Begehren des Antragstellers lässt sich mit dem Wortlaut nicht rechtfertigen. Zum einen ist der Personalrat nicht über „die Personalplanung“ zu unterrichten, sondern nur über Auswirkungen des Wirtschaftsplans auf sie. Zum anderen sind die einzelnen Zentren frei darin, wie sie die ihnen vom Beteiligten zur Verfügung gestellten Personalmittel verwenden. Es ist aber die Dienststellenleitung und nicht eine nachgeordnete Stelle, die den Personalrat über die Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten hat. Daraus lässt sich ableiten, dass es nur auf die von der Dienststellenleitung geplanten Auswirkungen ankommt. Der Einwand des Antragstellers, die Dienststellenleitung könne sich nicht ihrer Verpflichtung gegenüber dem Personalrat durch Delegation entziehen, überzeugt hier nicht. Anders als im Falle etwa von mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen, die „im Auftrag“ der Dienststellenleitung von nachgeordneten Stellen vorbereitet und beabsichtigt werden, ist die Zuständigkeit der Zentrumsleitung, einem kollegialen Führungsgremium mit gemeinsamer Budgetverantwortung, nach den Maßgaben des Vorstands und der Satzung für alle Entscheidungen innerhalb des Zentrums, insbesondere auch im Personal- und Sachmittelbereich, durch Gesetz (§ 19 Abs. 6 HSchulMedG) begründet. Wenn sich die hier interessierende Maßgabe des Vorstands in der Zuweisung eines Personalbudgets erschöpft, dann endet damit auch seine Informationspflicht. Zudem leuchtet der Einwand des Beteiligten ein, dass er auch faktisch nicht in der Lage sei, konkrete Angaben darüber zu machen, wie die Zentrumsleitung mit dem Personalbudget zu verfahren gedenkt. Die Entstehungsgeschichte (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/1108, Seite 20 Nr. 15) ist für die Bestimmung des Umfangs des Unterrichtungsanspruchs unergiebig, steht dem hiesigen Verständnis nicht entgegen. Die Systematik widerstreitet dem Verständnis nicht, dass der Beteiligte den Antragsteller darüber zu unterrichten hat, welches Personalbudget den einzelnen Zentren zur Verfügung steht. Sie spricht nur dafür, dass es mit dem Verweis auf die korrekt erstellte Wirtschaftsplanung nicht sein Bewenden haben kann. Denn der Personalrat ist nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG nicht nur über die Wirtschaftsplanung, sondern auch über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten. Des letzten Halbsatzes hätte es nicht bedurft, wenn dem Personalrat nur das zur Verfügung gestellt werden müsste, was bereits im Wirtschaftsplan steht. Damit verfängt der Einwand des Beteiligten nicht, dass er nach § 24 Abs. 2 Satz 2 HSchulMedG nur einen summarischen Stellennachweis in seine Wirtschaftspläne aufzunehmen hat. Der Zweck des Gesetzes widerstreitet der hier vorgenommenen Bestimmung des Informationsumfangs ebenfalls nicht. Da der Unterrichtungsanspruch des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG nicht aufgabenakzessorisch ist, kann man nicht von der Aufgabe auf die zu ihrer Erfüllung nötigen Informationen rückschließen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Personalrat – wie von ihm geltend gemacht - kontrollieren können soll, „ob das Budget ausreichend für die zu erbringenden Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung, Transfer, Gleichstellung sowie Diversity ist und ob die Besonderheiten der Universitätsmedizin berücksichtigt werden“. Auch nach Einfügung des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG hat die Personalvertretung keine allgemeinen Aufsichtsbefugnisse (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 – BVerwG 5 P 3.16 -, Rn. 14).