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Beschluss

60 K 9.11 PVL

VG Berlin 60. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1116.60K9.11PVL.0A
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Leitsätze
1. Tendenziell liegt eine Regelung des Arbeitsverhaltens vor, wenn die dienstliche Tätigkeit ohne die entsprechende Regelung nicht oder anders oder schlechter durchgeführt werden würde.(Rn.20) 2. Auch wenn die gesetzlichen Aufgaben der Polizei vom Gesetzgeber normiert sein müssen, bedarf es regelmäßig keiner gesetzlichen Regelung darüber, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind.(Rn.21) 3. Die Anordnung an der Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen, ist von so untergeordneter Bedeutung, dass aus der objektiven Sicht eines Dritten allein daraus keine Beeinträchtigung für Uniformträger abgeleitet werden kann.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tendenziell liegt eine Regelung des Arbeitsverhaltens vor, wenn die dienstliche Tätigkeit ohne die entsprechende Regelung nicht oder anders oder schlechter durchgeführt werden würde.(Rn.20) 2. Auch wenn die gesetzlichen Aufgaben der Polizei vom Gesetzgeber normiert sein müssen, bedarf es regelmäßig keiner gesetzlichen Regelung darüber, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind.(Rn.21) 3. Die Anordnung an der Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen, ist von so untergeordneter Bedeutung, dass aus der objektiven Sicht eines Dritten allein daraus keine Beeinträchtigung für Uniformträger abgeleitet werden kann.(Rn.28) Der Antrag wurde zurückgewiesen. I. Mit Schreiben vom 23. September 2009 legte der Beteiligte dem Antragsteller die Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern zur Mitbestimmung vor. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf eine andere Geschäftsanweisung ausgeführt: „ In der modernen und bürgernahen Polizei der weltoffenen Bundeshauptstadt ist das Tragen von Namenschildern zur Uniform heutzutage eine von allen Bürgerinnen, Bürgern und Gästen unserer Stadt erwartete selbstverständliche Geste der Service- und Kundenorientierung…“. Die Angst eines Teils der Mitarbeiter vor Repressalien durch Rechtsbrecher könne nicht auf Tatsachen gestützt werden. Sie werde gleichwohl ernst genommen, da der Polizeiführer im Einzelfall entscheiden könne, von der Verpflichtung zum Tragen des Namens abzuweichen. Der Antragsteller verweigerte mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2010 die beantragte Zustimmung. Er führte zur Begründung aus: Emotionalen Vorbehalten könne nicht durch einschränkende Entscheidungen des Polizeiführers abgeholfen werden. Die Verwendung von Wendeschildern würde zur „Sportart des Schildersammelns" führen. Willkürliches Handeln der Sammler sei Tür und Tor geöffnet. Es werde bereits zur "Überwachung" der Polizei aufgerufen. Die bereits hohe Anzahl von „Retourkutschen-Anzeigen“ dürfte ins Unermessliche steigen. Darüber hinaus würde die durch die Uniform zum Ausdruck gebrachte Neutralität ihres Trägers durch das sichtbare Zeichen der Individualität zurücktreten. Hinzu komme, dass das Grundgesetz die Befugnis über persönliche Daten zu bestimmen, dem Einzelnen zubillige. Eine Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Nachdem die Einigungsverhandlungen gescheitert waren, rief der Hauptpersonalrat im Juni 2010 die Einigungsstelle an. In der Verhandlung der Einigungsstelle wurde am 12. November 2010 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. In diesem wurde es - im wesentlichen Unterschied zu der Vorlage zur ZSE Nr. 2/2009 - dem Bediensteten überlassen, ob er entweder ein Schild mit dem Familiennamen oder an dessen Stelle ein Schild mit einer Dienstnummer tragen wolle. Nachdem der Vergleich nicht angenommen wurde, ersetzte die Einigungsstelle die verweigerte Zustimmung des Antragstellers mit den Modifikationen des Vergleichsvorschlags. Der Beteiligte setzte die Geschäftsanweisung in der Modifikation der Einigungsstelle in Kraft. Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertritt die Ansicht, die Geschäftsanweisung sei ohne Beteiligung des Antragstellers erlassen worden. Dem ursprünglich vorgelegten Entwurf habe der Antragsteller rechtzeitig und schriftlich begründet seine Zustimmung verweigert. Es liege ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 PersVG vor. Bei der Geschäftsanweisung stehe nicht die Diensterfüllung im Vordergrund. Alle dienstlichen Aufgaben bedürften nämlich einer gesetzlichen Grundlage. Die vom Vorsitzenden der Einigungsstelle mit unterschiedlichen Personen erarbeitete „Dienstanweisung" habe nicht der bisherigen Dienstanweisung entsprochen. Eine Zustimmung zu Letzterer konnte daher nicht ersetzt werden. Die ursprünglich vorgelegte Dienstanweisung unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der jetzt in Kraft gesetzten. Weiter lasse sich dem Protokoll der Einigungsstelle nicht entnehmen, ob die Einigungsstelle in voller Besetzung ihre Zustimmung zu der modifizierten Dienstanweisung erteilt habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass seiner Geschäftsanweisung über das Tragen von Namen schildern für die gesamte Polizeibehörde in der Fassung der Anlage zum Beschluss der Einigungsstelle vom 29. November 2010 ohne Beteiligung des Antragstellers des Mitbestimmungsrecht verletzt hat, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle rechtswidrig ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Der Erlass der Geschäftsanweisung sei bereits nicht mitbestimmungspflichtig. Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 6 PersVG liege nicht vor, da die Geschäftsanweisung eindeutig der Diensterfüllung diene. Selbst wenn man eine Mitbestimmungspflicht annähme, gelte die Zustimmung als erteilt. Keiner der in Ablehnungsbegründung aufgeführten Gründe betreffe den genannten Mitbestimmungstatbestand. Darüber hinaus sei die Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden. Der Beschluss sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 PersVG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen einheitlichen Tatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfasst, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und Zusammenleben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt die Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich somit insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen (Ordnungsverhalten). Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Arbeitsverhalten), unterliegen dagegen nach dem Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung (BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1983 – 6 P 25.80 –, PersV 1984,318, vom 30. Dezember 1987 – 6 P 20.82 –, PersV 1989,71 und vom 19. Juni 1990 – 6 P 3.87 –, PersV 1990,534). Das Personalvertretungsrecht dient dazu, die Beschäftigten an den sie berührenden personellen und sozialen Angelegenheiten zu beteiligen, damit sie ihre Belange zur Geltung bringen und gegebenenfalls durchsetzen können. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle – insbesondere die reine Dienstausübung – auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängig sein kann. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 – a.a.O. –). Eine Regelung des Arbeitsverhaltens liegt tendenziell dann vor, wenn die dienstliche Tätigkeit ohne die entsprechende Regelung nicht oder anders oder schlechter durchgeführt worden wäre (Daniels, PersVG Berlin § 85 Nr. 22). Es mag zutreffen, wie der Antragsteller meint, dass die gesetzlichen Aufgaben der Polizei vom Gesetzgeber normiert sein müssen. Keiner gesetzlichen Regelung hingegen bedarf es in der Regel, darüber, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind. Dies bestimmt der Dienstherr in Ausübung seines Weisungsrechts. Die Geschäftsanweisung über das Tragen von Namensschildern bezieht sich eindeutig und ausschließlich auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben. Mit ihr soll nämlich durchgesetzt werden, dass der Polizist bei der Erfüllung seiner Aufgaben ohne weiteres für sein Gegenüber identifizierbar ist. Sie soll ein Zeichen für die „Kundenorientierung“ der Berliner Polizei sein. Ohne diese Regelung würde die Arbeit der Polizei auf andere Art und Weise erfüllt werden. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 7 PersVG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit beim Erlass von Trageordnungen für Dienstkleidung. Unter Trageordnung im Sinne dieser Vorschrift sind Regelungen zu verstehen, in denen vorgeschrieben wird, welche Personen Dienstkleidung zu tragen haben bzw. diese tragen dürfen. Weiter fallen unter Trageordnung Regelungen, in denen festgelegt ist, zu welchen Anlässen ein Bediensteter verpflichtet oder berechtigt ist, Dienstkleidung zu tragen. Der Sinn des Mitbestimmungsrechts lässt sich hier daraus ableiten, dass in einer Trageordnung im so verstandenen Sinne Regelung getroffen werden, die über den direkten Dienstbezug hinausgehen können. Eine solche Regelung trifft die Geschäftsanweisung über das Tragen von Namensschildern nicht. Selbst wenn man die Vorschrift erweiternd dahingehend auslegen wollte, dass auch Regelungen über die Gestaltung der Uniform unter die Mitbestimmung fallen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nicht jede Regelung, die sich auf das Tragen von Dienstkleidung bezieht, würde unter den Mitbestimmungstatbestand der genannten Norm fallen. Vielmehr wäre das Mitbestimmungsrecht insoweit zu begrenzen, als Änderungen vorgenommen werden, die aus objektiver Sicht so bedeutend sind, dass eine Belastung der Bediensteten eintreten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 6 P 29.91 –, PersV 1993, 365 zu § 85 Abs. 1 Nr. 12 PersVG). Weiter wären Belastungen nur insoweit relevant als sie aus der Beschaffenheit der Dienstkleidung entstehen. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem oben zu § 85 Abs. 1 PersVG gesagten, dass nämlich Erschwernisse, die sich aus der Dienstausübung - also dem Außenverhältnis - ergeben, nicht der Mitbestimmung unterfallen. Also könnte die Art der Dienstkleidung mitbestimmungsrechtlich nur relevant sein, wenn sich aus deren Beschaffenheit Belastungen für die Bediensteten ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Anordnung an der Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen, ist von so untergeordneter Bedeutung, dass aus der objektiven Sicht eines Dritten allein daraus keine Beeinträchtigung für Uniformträger abgeleitet werden kann. Auch der Antragsteller trägt in seiner Ablehnungsbegründung keine Gründe vor, die gegen die Gestaltung der Uniform mit einem Schild sprechen könnten, sondern ausschließlich dagegen, dass die uniformierten Bediensteten ihre Identität gegenüber Dritten ohne weiteres offen legen müssen. Er wendet sich somit nicht gegen die Materialität der Schilder sondern dagegen, dass sich aus diesen die Person des Uniformträgers ermitteln lässt. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht vorliegt, ist es ohne rechtliche Bedeutung auf welche Weise der Beschluss der Einigungsstelle zustande gekommen ist.