Urteil
6 K 294/21 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0123.6K294.21A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte das Gericht entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung vorher wiederzueröffnen (der § 104 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Für eine Wiederöffnung, die im Ermessen des Gerichts steht, bestand hier kein Grund, weil das als Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 10. Januar 2025 übersandte Video schon in einem unzulässigen Format (vgl. § 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit nicht wirksam übermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – BVerwG 20 F 15/22 – juris Rn. 7 ff.). Ohnedies ist das Video durch die Inaugenscheinnahme im Termin bereits zum Prozessstoff gemacht geworden, sodass neue Umstände damit nicht geltend gemacht werden. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der hilfsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der hilfsweisen Zuerkennung des subsidiären Schutzes in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 1. Das gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage. Diese ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris Rn. 16 ff.). Überdies wurde die Klage fristgemäß erhoben. Dabei kann dahinstehen, ob die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zwei Wochen lang lief, weil eine erneute Abschiebungsandrohung nicht erlassen wurde (so VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. November 2020 – 2 K 925/18.A – juris Rn. 19) oder wegen § 71 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Halbs. 2 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG nur eine Woche betrug (so jetzt Dickten, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht/AsylG, Stand Juli 2024, § 71 Rn. 33 unter Abkehr von der in einer Vorauflage vertretenen Ansicht). Denn die am 25. August 2021 eingereichte Klage wurde innerhalb einer Woche nach Bekanntgabefiktion, die am 20. August 2021 eingetreten ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes), erhoben. Allerdings ist die Klage nicht begründet. Ein Aufhebungsanspruch steht dem Kläger nicht zur Seite. Ziffer 1 des Bescheides vom 11. August 2021 erweist sich nicht nur in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Materiell-rechtlich hält der Bescheid einer Prüfung ebenfalls stand. Denn die Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Asyl nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen und es zu unterlassen, ein Folgeverfahren durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Sie verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der neuen – hier wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – maßgeblichen Fassung ist auf einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO – gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Daran fehlt es. Zwar liegt ein Folgeantrag im Sinne der Vorschrift vor, nachdem der Kläger in Deutschland 2016 schon einmal erfolglos Asyl beantragt hat. Doch ist gegen die Einschätzung des Bundesamts, dass Gründe zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, nichts zu erinnern. Eine günstigere Entscheidung zugunsten des Klägers erscheint auf allen maßgeblichen Ebenen ausgeschlossen. a) Das gilt zunächst für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung als Flüchtling. Insoweit ist für Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso fehlt es an neuen Elementen oder Erkenntnissen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft oder Asylanerkennung führen könnten. Auch wenn mit dem Vorbringen, er habe nach Abschluss des Erstverfahrens im Bundesgebiet an Demonstrationen als Redner teilgenommen, neue Elemente vorliegen dürften (und diese trotz § 28 Abs. 2 AsylG aufgrund der kontinuierlich nach außen betätigten politischen Überzeugung des Klägers auch beachtlich sein dürften), tragen diese zur Überzeugung des Einzelrichters jedenfalls (noch) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hinsichtlich § 3 AsylG oder Art. 16a des Grundgesetzes – GG – bei. aa) Für eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. reicht aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung spricht (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 13a ZB 24.30535 – juris Rn. 17; s. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 28 L 1670/24.A – juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 – juris Rn. 21; Dickten, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 71 Rn. 23 sowie Waldvogel, in: NVwZ 2024, 1887 ). bb) Daran gemessen war hier wegen seines auf Schutz nach § 3 AsylG bzw. Art. 16a GG bezogenen Vortrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. (1) Die Erkenntnislage zu exilpolitischen Tätigkeiten und daraus etwaig resultierender Gefahren im Fall einer Rückkehr nach Pakistan stellt sich heute im Wesentlichen nicht anders dar als im verwaltungsgerichtlichen Urteil des Erstverfahrens skizziert. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die pakistanische Regierung über umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung – auch in westlichen Staaten – exilpolitische Betätigung, z.B. der belutschischen Diaspora sehr genau beobachtet. Dass dies regelmäßig Verfolgung in Pakistan nach sich zieht, ist aber weiter nicht ersichtlich. Vielmehr liegen nur Hinweise vor, dass exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise in Pakistan zu staatlichen Repressionen führen könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. Oktober 2024, Stand Juli 2024, S. 19). Folglich droht nicht jedem Asylbewerber unabhängig von dem Gewicht seines politischen Engagements und der dahinterstehenden Motivation in Pakistan beachtlich wahrscheinlich eine landesweite Verfolgung, sondern nur dann, wenn die im Ausland entfalteten Aktivitäten – in Anlehnung an das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Frankfurt/Oder vom 21. August 2020 – hinsichtlich Art, Umfang sowie Exponiertheit dazu besonders Anlass geben, wenn also der Schutzsuchende als exponierter Vertreter der belutschischen Bewegung wahrgenommen wird. So haben auch verschiedene Obergerichte die Erkenntnislage zuletzt beurteilt, auch in teils noch sehr jungen Entscheidungen (s. etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 2. Juli 2024 – 3 A 51/24.A – juris Rn. 11 sowie vom26. Juli 2021 – 3 A 393/20.A – juris Rn. 24, 26, 34; s.a. OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A – juris Rn. 11 ff. und ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 6. September 2022 – 11 LB 198/20 – juris Rn. 119 ff. m.w.N.). Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Einzelrichter nach eigener Überprüfung der vorhandenen Erkenntnismittel an. Eine andere Bewertung der Erkenntnislage rechtfertigten auch die vom Kläger vorgelegten Informationen nicht. Im Gegenteil: Insbesondere der dem Folgeantrag beigefügte Artikel aus der Washington Post sowie der BBC-Bericht bestätigen die Einschätzung, dass (nur) besonders exponierten Regimekritikern Repressalien drohen. Schließlich handelt es sich bei den dort genannten Personen gerade nicht um einfache Demonstranten, sondern zum einen um T..., den Präsident des UK Chapters des Pashtun Tahafuz Movement und zum anderen um die bekannte Journalistin R..., die bei Twitter fast 550.000 Follower hat, also um ersichtlich besonders profilierte Aktivisten mit außergewöhnlicher Reichweite. Nichts anderes gilt für die daneben eingereichten Berichte/Links von Ende 2024 über die „eskalierende“ Lage in Belutschistan. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Quellen die Berichte beruhen, ergibt sich daraus nicht mit der notwendigen Konkretheit, dass die Militäroperationen, außergerichtliche Hinrichtungen, das gewaltsame Verschwindenlassen oder die Hausbesetzungen, von denen dort die Rede ist, sich gerade auch gegen Personen mit untergeordnetem regimekritischen (und erst recht niedrigschwelligem exilpolitischen) Engagement richten. (2) Ausgehend von dieser in den maßgeblichen Umständen unveränderten Erkenntnislage ist der Vortrag zur Begründung des Asylfolgeantrags nicht von Relevanz. Nach eigenem Bekunden hat der Kläger seit Abschluss des Erstverfahrens im Bundesgebiet an verschiedenen Veranstaltungen vor allem des FBM zwischen 2021 und 2024 u.a. in Berlin, Frankfurt/Main, Bremen, Hamburg, Potsdam, Hannover und Göttingen (teils) auch unter Verwendung von Plakaten teilgenommen, auf denen sich für die Unabhängigkeit Belutschistans eingesetzt und die pakistanische Regierung angeprangert wurde. Entgegen seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt, wo es noch hieß, er habe „immer wieder Reden gehalten“ (Protokoll vom 20. Juli 2021, S. 4), will er dabei seit 2021 plötzlich aber nur noch zwei Mal als Redner aufgetreten sein, und zwar in Frankfurt/Main und Bremen am 1. bzw. 27. März 2021. Auch seine Behauptung im Klageverfahren (Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2022), er habe eine Rede auf einer Demonstration am 10. Dezember 2021 in Berlin gehalten, hielt er nicht mehr aufrecht. Diese Aussage hätte auch im Widerspruch zu einem von ihm vorgelegten Bericht zu dieser Veranstaltung gestanden, der die Redner namentlich erwähnt. Der Name des Klägers taucht hierbei nämlich nicht auf (vgl. https://balochwarna.com/2021/12/11/the-fbm-staged-a-protest-rally-in-germany-on-human-rights-day/, zuletzt aufgerufen am 22. Januar 2025). Abgesehen von diesen beiden Reden in Frankfurt/Main und Bremen, von denen der Kläger Videos vorgelegt hat, war es seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge lediglich seine Aufgabe, Veranstaltungen per Foto und Video zu begleiten und Bilder davon live zu teilen. Auch diese Tätigkeit hat er nach eigenen Angaben jedoch bereits 2021 eingestellt (und sich fortan auf die bloße Teilnahme an den Veranstaltungen beschränkt). Beiträge, die die pakistanische Regierung angreifen, hat er auf Social Media weiter geteilt. Mit diesem Engagement ist der Kläger zwar vor allem mit Blick auf seine beiden Redeauftritte, in denen er auch selbst verfasste Gedichte vorgetragen hat, im Vergleich zu seiner Tätigkeit vor Abschluss des Erstverfahrens zumindest zwischenzeitlich sichtbarer in Erscheinung getreten. Seine Tätigkeit – zumal weiterhin für das FBM und das BNM, also in Pakistan nicht verbotene Organisationen – erreicht aber ersichtlich noch immer keinen Grad, der ein Interesse des pakistanischen Staats an ihm begründen könnte. Dafür sind seine Auftritte, wenngleich sie an durchaus visiblen Orten wie dem pakistanischen Konsulat in Frankfurt/Main sowie dem Bremer Marktplatz stattfanden, eindeutig nicht nur zu selten, sondern vor allem zu unbedeutend geblieben. Auch wenn seine beiden Reden sich jeweils anklagend an den pakistanischen Staat wenden, so bleiben sie doch vergleichsweise noch weitgehend zurückhaltend im Ton, sind im Umfang eher kurz und werden in der Anwesenheit einer nur überschaubaren Anzahl Demonstranten gehalten. Dass die davon gedrehten Videosequenzen online besondere Aufmerksamkeit generiert hätten oder zumindest von einem größeren Personenkreis wahrgenommen worden wären, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Jedenfalls bei der Rede vor dem Frankfurter Konsulat kommt hinzu, dass sein Beitrag auch nur einer von mehreren war. Dass dieses Engagement – auch in der Zusammenschau mit den weiter von ihm (etwa in der Anhörung oder im Termin) behaupteten jetzigen und früheren Tätigkeiten (wie z.B. Broschüren und Flyer verteilen, Veranstaltungen videographisch begleiten und publik machen) – ihn in einer Weise aus dem Kreis der exilpolitischen Belutschen in Deutschland exponiert und so hervorhebt, dass er dadurch ins Fadenkreuz des pakistanischen Staats gelangen könnte, liegt für das Gericht noch immer fern. Daran ändert angesichts seiner dort verhältnismäßig geringen Reichweite auch nichts, dass er weiterhin regierungskritische Inhalte auf seinem Facebook-Account teilt. Sein Profilierungsgrad bleibt insgesamt zu gering, als dass sich der pakistanische Staat deshalb für ihn interessieren könnte. Dieser Bewertung steht seine Behauptung nicht entgegen, das pakistanische Militär sei mehrfach (auch unlängst) in das Haus seiner Familie in Pakistan eingedrungen und habe 2021 seinen Vater verhaftet und misshandelt. Dieses Vorbringen war schon deshalb evident unglaubhaft und daher nicht berücksichtigungsfähig, weil die schriftliche Darstellung der Razzia aus dem März 2021 im Folgeantrag in Layout und Text weitgehend identisch war mit einer von einem anderen Kläger im Verfahren VG 6 K 302/21 A vorgelegten Erklärung, den der hiesige Kläger nicht kennen will. Für diese auffälligen Kongruenzen vermochte der Kläger im Termin keine Erklärung anzubieten. Schon das legt nahe, dass das Dokument auf der Grundlage einer in der Community zirkulierten Vorlage zu Zwecken des hiesigen Verfahrens erstellt wurde und die darin enthaltenen Vorgänge sich so nicht zugetragen haben. Zudem spricht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Ausführungen, dass er in dieser schriftlichen Wiedergabe und in der Anhörung beim Bundesamt dazu angegeben hat, nicht nur sein Vater, sondern auch sein Onkel sei mitgenommen und inhaftiert worden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er dagegen auf mehrfache Nachfrage ausdrücklich, nur sein Vater sei zuhause gewesen und mitgenommen worden. Seine und die Versuche seines Prozessbevollmächtigten, diesen offensichtlichen Widerspruch mit Dolmetscherproblemen zu erklären, waren in Anbetracht der Tatsache, dass er beim Bundesamt am Ende des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab, nicht überzeugend. Auch sein Hinweis, möglicherweise sei seine Erwähnung seines Cousins als Erwähnung des Onkels aufgenommen worden, ändert daran nichts, zumal er nicht im Ansatz plausibilisieren konnte, warum und in welchem Zusammenhang er einen Cousin erwähnt haben soll. Schließlich stufte das Gericht seine Angaben um die Militärrazzia 2021 auch noch deswegen als unwahr ein, weil er das Eindringen des Militärs 2021 zeitlich nicht mit seinen Reden in Frankfurt/Main und Bremen einordnen konnte. Wäre – wie von ihm bei Stellung des Folgeantrags behauptet – die Entführung seines Vaters (3. März 2021) tatsächlich direkt nach der Rede in Frankfurt/Main (1. März 2021) und vor der Rede in Bremen (27. März 2021) gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass gerade die Entscheidung, die Rede in Bremen zu halten, eine ganz bewusste unter dem frischen Eindruck der Entführung des Vaters, von der er am 15. März 2021 erfahren haben will, gewesen wäre. Dies und die zeitlichen Abläufe zu vergessen, ist, hätte sich das so tatsächlich ereignet, für das Gericht schlicht fernliegend. Angesichts dessen stellten sich auch die später behaupteten weiteren, angeblich sehr zahlreichen Drohbesuche des pakistanischen Militärs im Hause seiner Eltern als unglaubhafte Steigerung dieses erfundenen Vorfalls dar. Schließlich erscheint es auch nach der Erkenntnislage abwegig, dass das pakistanische Militär seine begrenzten Ressourcen in der behaupteten Häufigkeit Angehörigen einer Person mit einem derart untergeordneten Profilierungsgrad widmet. (3) Selbst wenn man aber entgegen der obigen Bewertung davon ausginge, dass die beiden Kurzauftritte des Klägers als Redner im Jahr 2021 ihn (gerade so) in einer Weise exponiert hätten, die dem pakistanischen Staat Anlass geben könnte, ihn bei einer Rückkehr zu verfolgen, wäre ein unterstelltes Verfolgungsinteresse jedenfalls jetzt – beinahe vier Jahre nach den zwei Reden – und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Überzeugung des Gerichts entfallen. Anderes wäre nur im Fall einer ganz besonderen Profilierung anzunehmen, die ein sehr nachhaltiges Verfolgungsinteresse tragen könnte. Für eine solche Profilierung fehlen nach dem Gesagten jedoch jegliche belastbaren Anhaltspunkte. (4) Zuletzt ist das Vorbringen des Klägers nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise zudem deshalb ungeeignet, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, weil er auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden kann (§ 3e AsylG). Unter Abwägung des Profils des Klägers und der Erkenntnislage ist ein Ausweichen innerhalb Pakistans zumutbar. Er könnte, wie bereits im Urteil der Kammer des Erstverfahrens ausgeführt, insbesondere in den für ihn auch erreichbaren pakistanischen Großstädten Schutz finden (zu Ausweichmöglichkeiten s. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 19 f. und vor allem UK Home Office, Country Policy and information note: internal relocation, Pakistan, Stand Juli 2024, S. 5). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist weiterhin nicht erkennbar. Es ist auch davon auszugehen, dass er an potenziellen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistete. Er ist gesund, erwerbsfähig und verfügt über familiäre Beziehungen in Pakistan. Er kann sich bei einer Rückkehr in ganz Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. auf niedrigem Niveau. b) Hinsichtlich § 4 AsylG musste das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren ebenso wenig durchführen. aa) Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist der neue Vortrag des Klägers auch betreffend eines drohenden ernsthaften Schadens durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG) als nicht relevant einzustufen. bb) Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebietet kein anderes Ergebnis. Soweit der Kläger neben seinem exilpolitischen Engagement ferner möglicherweise mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auf eine vermeintliche Lageeskalation in Belutschistan hinweist, sieht das Gericht hierin mangels Qualitätssprung bereits keine neuen Elemente oder neuen Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG. Die Sicherheitslage in Pakistan ist schon seit längerem angespannt, gerade in Belutschistan. Dort gibt es immer wieder Berichte über Terroranschläge und „robustes“ Vorgehen des pakistanischen Militärs (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, S. 9, 20; ACCORD, ACLED-Daten-Analyse zu Pakistan Q2 2024 und auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Pakistan vom 1. Februar 2024, S. 25 ff.). Losgelöst davon tragen die vom Kläger vorgelegten Meldungen aber auch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei. Auch wenn die Sicherheitslage in Belutschistan angespannt ist, fehlt es weiter an der für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nötigen Gefahrendichte. Das stellen die vom Kläger zur Akte gereichten Berichte insbesondere über intensivierte Militäraktionen (noch) nicht infrage. Im Übrigen wäre der Kläger wegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch insoweit auf internen Schutz zu verweisen, der in zumutbarer Weise zur Verfügung steht. 2. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage war gleichfalls abzuweisen. Diese ist statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 20) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt ihr aber ebenso der Erfolg versagt. Offenbleiben kann dabei, ob die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge vorzunehmende Feststellung über Abschiebungsverbote unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten auch bei einer isolierten Vollprüfung nicht vorliegen. Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ist nämlich nichts ersichtlich. Hinweise auf eine solche Behandlung ergeben sich weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen noch humanitären Lage in Pakistan. Wie bereits dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass der gesunde und erwerbsfähige Kläger in der Lage ist, in Pakistan seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig ergeben sich mangels geltend gemachter Erkrankungen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig und macht geltend, Schutz beanspruchen zu können. Er ist Jahrgang 1998 und eigenen Angaben zufolge pakistanischer Staatsan- und belutschischer Volkszugehörigkeit. Seinen (ersten) Asylantrag, mit dem er Verfolgungsfurcht wegen seiner Tätigkeit in Pakistan für das Baloch National Movement (BNM) behauptete, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Jahr 2016 ab. Die dagegen erhobene Klage (VG 6 K 1690.16.A) wies das Verwaltungsgericht 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht überzeugt, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Pakistans befinde. Vor allem seine geschilderte Vorverfolgung hielt es für nicht glaubhaft. Selbst wenn aber von einer Vorverfolgung auszugehen wäre, sei die Gefahr seiner Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan in Ansehung der allenfalls niedrigschwelligen Tätigkeit des Klägers und des Zeitablaufs nicht beachtlich wahrscheinlich. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem exilpolitischen Engagement des Klägers. Zwar gebe es Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen durch die pakistanische Regierung zulasten von Personen, die für die Autonomie Belutschistans einträten. Beachtlich wahrscheinlich sei eine solche Behandlung indes nur bei exponierter Tätigkeit. An einer solchen fehle es. Sein durchaus ersichtliches Engagement hebe den Kläger noch nicht aus dem Kreis politisch aktiver Belutschen in Deutschland heraus. Jedenfalls könne er auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden. Den vom Kläger hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Anfang 2021 ab (OVG 6 N 119/20). Am 31. Mai 2021 beantragte der Kläger beim Bundesamt erneut Asyl. Unter Vorlage zahlreicher Unterlagen trug er schriftlich und in seiner persönlichen Anhörung ergänzend mündlich im Wesentlichen vor, er habe in Deutschland seit Ende des ersten Asylverfahrens an Demonstrationen für die Unabhängigkeit Belutschistans teilgenommen. So habe er sich u.a. an einem Protest vor dem pakistanischen Konsulat in Frankfurt/Main am 1. März 2021 beteiligt und dort eine Rede gehalten. Außerdem habe er in Bremen am 27. März 2021 an einem Aufzug des Free Balochistan Movement (FBM), für das er seit sechs Jahren tätig sei, teilgenommen. Infolgedessen seien Angehörige der pakistanischen Armee am 3. März 2021 in Pakistan in das Haus seiner Eltern, die seit 2018 unter Druck gesetzt würden, eingedrungen, hätten seinen Vater sowie seinen Onkel ins nahgelegene Militärlager verschleppt, verprügelt und verhört. Sie hätten nach ihm gefragt und beide gewarnt, dass der Kläger seinen Aktivismus einstellen solle; sonst würde seine Familie ins Visier geraten. Nach drei Tagen seien Vater und Onkel wieder freigelassen worden. Sein Vater habe aufgrund der dort erlittenen Verletzungen zehn Tage das Bett nicht verlassen können. Mit Bescheid vom 11. August 2021, ausweislich eines Aktenvermerks zur Post aufgegeben am 16. August 2021, lehnte das Bundesamt diesen Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Insbesondere sei der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nicht gegeben. Eine Abänderung der 2016 ergangenen Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten versagte es gleichfalls (Ziffer 2); auch hier, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen. Mit seiner am 25. August 2021 daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ergänzt sein Vorbringen zu seinen fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten. Er benennt Demonstrationsteilnahmen in Potsdam im Jahr 2022 und Berlin aus Ende 2021. Bei der Veranstaltung in Berlin sei er als einer von vier Rednern aufgetreten. Außerdem betont er eine derzeitige Eskalation der Situation in Belutschistan. Nachdem er ursprünglich angekündigt hat, sinngemäß zu beantragen, den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, subsidiären Schutz zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten vorliegen, beantragt er zuletzt noch, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2021 aufzuheben; hilfsweise: die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2021 zu verpflichten festzustellen, dass in Bezug auf Pakistan die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den erlassenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu Erst- wie Folgeverfahren und die Ausländerakte des Landesamts für Einwanderung Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.