Beschluss
6 L 340/24 V
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1018.6L340.24V.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der insgesamt sechs syrischen Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis insbesondere dann treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind von Rechtsschutzsuchenden sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Ist eine begehrte einstweilige Anordnung dabei – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist sie nur ausnahmsweise geboten. Sie kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (stRspr, vgl. zuletzt etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris amtl. Ls. Nr. 3). Hinter diesen Anforderungen bleibt der Eilantrag der Antragsteller zurück. Schon ein Anordnungsanspruch ist jeweils nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, weshalb dahinstehen kann, ob und inwieweit ein Anordnungsgrund vorliegt. 1. Das gilt zunächst für die Antragsteller zu 1 und 2. a) Sie können einen Anordnungsanspruch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – herleiten. Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (für subsidiär Schutzberechtigte) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG finden keine Anwendung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Minderjährigkeit der Referenzperson in Zweifel gezogen. Unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, dass die Antragsteller zur Untermauerung dieser Tatsache im Visumsverfahren einen Familienregisterauszug vorgelegt haben, in dem die Referenzperson, obwohl sie das zweitälteste Kind der Antragsteller zu 1 und 2 sein soll, erst 2022 und damit im unmittelbaren zeitlichen Kontext seiner Einreise ins Bundesgebiet eingetragen worden ist, während vor- und nachgeborene Geschwister überwiegend jeweils zeitnah eingetragen worden sind, sieht auch das Gericht die fortbestehende Minderjährigkeit der Referenzperson nicht als in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht an. Der Einwand der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, die verzögerte Eintragung beruhe auf einem Systemfehler, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Vortrag war nicht geeignet, die Plausibilitätsmängel des Familienregisters in ausreichender Weise zu entkräften. Maßgebend ist für das Gericht dabei einesteils, dass die Auslandsvertretung in ihrer langjährigen Erfahrung von einem solchen Fehler noch nicht gehört hat; mehr jedoch noch die Tatsachen, dass dieser Fehler – hätte es ihn so tatsächlich gegeben – mehr als ein Jahrzehnt hätte unentdeckt hätte bleiben müssen und im Übrigen auch genauso bei den 2016 und 2018 geborenen Antragstellern zu 5 und 6 hätte passiert sein müssen. Dies ist zwar nicht auszuschließen, aber selbst unter Berücksichtigung des Bürgerkriegs in Syrien doch sehr unwahrscheinlich. Damit ist unklar geblieben, durch wen die nachträgliche Registrierung veranlasst wurde und wie die registerführende syrische Behörde die zu registrierenden Angaben verifiziert hat bzw. haben könnte. Nahe liegt danach insbesondere wegen des zeitlichen Zusammenhangs des Eintrags mit der Einreise der Referenzperson nach Deutschland durchaus die Annahme, dass die Registrierung der Geburt der Referenzperson auf „Zuruf“ erfolgt ist, sodass der vorgelegte Registerauszug kein über den Vortrag der Antragsteller hinausgehender Beweiswert beizumessen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 5 L 447/24 V – BA S. 5). An dieser Bewertung vermag auch die inzwischen offenbar erfolgte Legalisierung des Familienregisterauszugs nichts zu ändern. Die Legalisierung bescheinigt die Authentizität der Urkunde, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2024 – OVG 3 S 43/24 – juris Rn. 3), gerade an der hier durchgreifende Zweifel bestehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem der Auslandsvertretung vorgelegten Familienbuch. Selbst wenn dies das Geburtsdatum der Referenzperson bestätigte, ließe sich die inhaltliche Richtigkeit auch dieser Angabe nicht feststellen. Bei der Bewertung der Gesamtumstände kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass dieses – wie die Antragsteller selbst bestätigen – extra für das Verfahren neu ausgestellt worden ist. b) Ebenso wenig können die Antragsteller zu 1 und 2 einen Anordnungsanspruch auf § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG stützen. Die Vorschrift, nach der sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, können die Antragsteller nicht mit Erfolg für sich anführen. Ist die Referenzperson nach dem Gesagten mangels Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit als volljährig anzusehen, ist die Bestimmung auf die Antragsteller zu 1 und 2 zwar anwendbar. Jedoch fehlt es neben Darlegungen zur außergewöhnlichen Härte, für die auch sonst hier nichts ersichtlich ist, vorliegend an der Glaubhaftmachung der Erfüllung des Wohnraumerfordernisses (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), das hier gilt und von dem nicht abgesehen werden kann. c) Auch § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG kommt als Grundlage eines Anordnungsanspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 nicht in Betracht. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe in diesem Sinne liegen zum einen vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind im Zusammenhang mit § 36a Abs. 1 AufenthG zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – OVG 3 B 43/23 – juris Rn. 37). Derlei ist hier nicht glaubhaft gemacht. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen sind nicht erkennbar. Zugleich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Antragsteller von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2024 – VG 11 L 5/24 V – BA S. 5). 2. Auch den Antragstellern zu 3 bis 6 steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. a) Ein Anspruch der Antragsteller zu 3 bis 6 aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Bruder scheitert bereits daran, dass die Antragsteller zu 3 bis 6 als Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. b) Einem auf § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG gestützten Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 4 bis 6 steht entgegen, dass die Antragsteller zu 1 und 2 über keinen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AufenthG verfügen und einen solchen auch nicht beanspruchen können. c) Auch § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermittelt den Antragstellern zu 3 bis 6 keinen Anordnungsanspruch. Denn dass der Nachzug zum Bruder zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte auch dann erforderlich ist, wenn – wie hier anzunehmen (s.o.) – den Antragstellern zu 1 und 2 die Einreise nach Deutschland verwehrt bleibt, ist nicht erkennbar. Hinzukommt auch hier, dass die Erfüllung des einzuhaltenden Wohnraumerfordernisses nicht glaubhaft gemacht ist. d) Zuletzt können sich die Antragsteller zu 3 bis 6 zur Begründung eines Anordnungsanspruch auch nicht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG berufen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen betreffend die Antragsteller zu 1 und 2 unter 1.c) verwiesen werden, die hier ebenfalls Geltung beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9).