Urteil
6 K 406.19
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0530.6K406.19.00
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Leitsätze
1. Die Klage muss nicht nur Kläger und Beklagten, sondern auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. (Rn.22)
2. Für eine Klagebefugnis ist erforderlich, aber auch hinreichend, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint. (Rn.27)
3. Die negative Informationsfreiheit schützt als Gegenstück zur positiven Informationsfreiheit, sich ungehindert und aus eigener Entscheidung aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, davor, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen bzw. gewährleistet, sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage muss nicht nur Kläger und Beklagten, sondern auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. (Rn.22) 2. Für eine Klagebefugnis ist erforderlich, aber auch hinreichend, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint. (Rn.27) 3. Die negative Informationsfreiheit schützt als Gegenstück zur positiven Informationsfreiheit, sich ungehindert und aus eigener Entscheidung aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, davor, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen bzw. gewährleistet, sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unzulässig. Dabei hat sie sich nicht etwa bereits deshalb erledigt, weil der Bundestag nach Erhebung der Klage einen neuen Bundeskanzler gewählt und dieser ein neues Kabinett gebildet hat. Denn an der von dem Kläger in grundsätzlicher Weise beanstandeten Kommunikation auf den von ihm bezeichneten Plattformen hat auch die neue Bundesregierung festgehalten. 1. Es ist bereits überaus fraglich, ob die Klage hinreichend bestimmt ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage nicht nur Kläger/innen und Beklagten, sondern auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Des Weiteren soll sie einen bestimmten Antrag enthalten. Auch wenn diese in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO niedergelegte Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, muss bei einer Leistungsklage, der die vorliegend erhobene Unterlassungsklage unterfällt, der gestellte Antrag zu einer hinreichend verständlichen und abgrenzbaren vollstreckungsfähigen gerichtlichen Entscheidung führen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 82 VwGO Rn. 25; Schübel-Pfister, JuS 2015, S. 1002 (1003)). Hieran bestehen nicht unerhebliche Zweifel. Der Kläger begehrt mit seiner Klage gerade nicht die Verpflichtung der Beklagten, in Zukunft sämtliche Kommunikation auf den von der Bundesregierung betriebenen social-media-Accounts zu unterlassen. Zwar beanstandet er grundlegend die Funktionsweise sozialer Medien und ihre angeblich systematisch verzerrende Wirkung auf den Prozess der Meinungsbildung ihrer Nutzer/innen und beanstandet ebenso generell die Umgehung klassischer journalistischer Medien unter Rückgriff auf selbst betriebene Kanäle und umfassend gestaltete Beiträge. Allerdings wendet er sich mit seinem schriftsätzlich gestellten Antrag ausdrücklich nur gegen bestimmte Beiträge und verweist insoweit auf beispielhaft in der der Klageschrift beigefügten Anlage K 1 aufgeführte Abbildungen. Diese zeigen unterschiedliche, auf den Plattformen Instagram, X/Twitter und Facebook zwischen Juni 2015 und August 2019 veröffentlichte Beiträge. Diese bestehen allesamt jeweils aus einem Bild bzw. Video sowie einem hierzu erstellten, durchgehend nur wenige Sätze bzw. Worte umfassenden Text. Aber auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner Klagebegründung angebotenen Beschreibung, Bewertung und gesamtschauenden Vergleichung der Beiträge (vgl. § 88 VwGO) verbleiben Zweifel, ob die von ihm genannten Kriterien zur Bestimmung einer seiner Auffassung nach unzulässigen Nutzung sozialer Medien durch die Bundesregierung hinreichend sicher erkennen ließen, welche Beiträge ihrem Inhalt und ihrer äußeren Form nach in Zukunft noch veröffentlicht werden dürften. Hierzu gibt der Kläger insbesondere an, die von ihm beanstandeten Veröffentlichungen seien plakativ und inhaltsarm, substanzielle Informationen fehlten. Zudem verfügten sie über Suggestivkraft. Wann aber ein Beitrag hinreichend inhaltlich und sachlich wäre, um aus Sicht des Klägers zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit darzustellen, ergibt sich allein daraus nicht. Und selbst unter Heranziehung der klägerischen Bewertung nur einzelner der aufgeführten Beiträge verbleiben Zweifel im Hinblick auf die Bestimmtheit des Klagebegehrens. So stuft der Kläger etwa ein auf dem Instagram-Kanal der damaligen Bundeskanzlerin („@bundeskanzlerin“) veröffentlichtes Foto vom 7 Juni 2015 (Anlage K 1, a), aa)), das eine Weißwurst mit Breze und einem Glas Bier zeigt, begleitet von dem Text „Ein bayerisches Frühstück wartet auf Bundeskanzlerin Angela Merkel und US-Präsident Obama“, deshalb als unzulässig ein, weil damit nicht sachlich informiert werde, sondern über den dargestellten persönlichen Moment allein eine emotionale Bindung zur Kanzlerin hergestellt und dabei der Eindruck einer natürlichen Einheit von Amt und Person erweckt werde. Offen bleibt dabei, welche Anforderungen nach Auffassung des Klägers an den Inhalt eines ein Bild oder Video begleitenden Texts zu stellen wären, damit dieser eine hinreichende sachliche Information enthielte. So informiert der genannte Beitrag zumindest darüber, dass die damalige Bundeskanzlerin den früheren amerikanischen Präsidenten zum Austausch getroffen hat. Ebenso unklar ist, welche Art und Weise der Darstellung und Gestaltung derart persönlich wäre, dass eine von dem Kläger geforderte Trennung zwischen Amtsträger/in und Privatperson verwischte. Auch soweit er einen weiteren, am 20. Januar 2016 auf Instagram veröffentlichten Beitrag (Anlage K 1, a), dd)) bereits deshalb beanstandet, weil er lediglich über den Besuch der Bundeskanzlerin bei der Klausurtagung der Christlich Sozialen Union in Wildbad Kreuth berichte, führt er nicht weiter dazu aus, (ab) wann von einer – von ihm hier vermissten – hinreichenden sachlichen Information auszugehen wäre. Welche Eigenschaften dem zugleich veröffentlichten Bild – eine vor einer Winterlandschaft fahrende Autokolonne –, dessen Wirkung, wie der Kläger meint, rein emotional und deshalb für die Person der Kanzlerin unzulässig werbend sei, stattdessen zukommen müsste, erschließt sich dem Gericht ebenso wenig. Ein später weit verbreitetes, am 9. Juni 2018 auf X/Twitter und Facebook veröffentlichtes Foto, das die Kanzlerin im Gespräch mit dem früheren US-Präsidenten Trump und anderen Regierungschefs und Ministern auf dem G7-Gipfel in La Malbaie, Kanada zeigt (Anlage K 1, a) hh) sowie b), aa)), überhöht nach Ansicht des Klägers die Bundeskanzlerin visuell und symbolisch. Auch insoweit lässt sein Vortrag offen, wann eine Bild- oder Videogestaltung hinreichend positiv bzw. für die dargestellte Person vorteilhaft ist, um als – nach Auffassung des Klägers – unzulässige Eigenwerbung zu qualifizieren. Bei einem am 26. März 2018 auf Facebook veröffentlichten Bildbeitrag zum Thema „Gerechte und verlässliche Renten“ (Anlage K 1, c), cc)) beanstandet der Kläger die Darstellung eines Zitats der früheren Bundeskanzlerin sowie eine rein schlagwortartige Aufzählung der von der Bundesregierung in dem Bereich geplanten Maßnahmen ohne die Nennung weiterführender Links. Wenn er deshalb meint, die Darstellung lasse tiefergehende Informationen vermissen, weshalb Eigenwerbung im Vordergrund stehe, lassen sich auch daraus keine verallgemeinerungsfähigen Anforderungen an eine hirneichend inhaltliche und sachliche Gestaltung von Social-Media-Beiträgen ableiten. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger ausführt, der Informationsgehalt von Aussagen bleibe „vernachlässigbar“ (vgl. Anlage K 1, c), jj)) oder sei „zu gering“, um sich eine Meinung bilden zu können (c), mm)), Texte entfalteten keine „Tiefe“ (b), bb)) bzw. würden wesentliche Informationen nicht erwähnen (c), gg)) und Fotos hätten „keinen sachlichen Informationswert“ (b), bb)). Soweit der Kläger meint, sich bei Formulierung seines Klageantrags an den gefestigten Maßstäben höchstrichterlicher Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen privater Verlagsunternehmen gegen von einer kommunalen Gebietskörperschaft herausgegebene Tageszeitungen bzw. Anzeigenblätter orientiert zu haben, so dringt er damit nicht durch. Zwar können danach Bezugnahmen auf bereits veröffentlichte Beiträge ausreichen, um eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17 –, juris Rn. 12 f.). Die den von dem Kläger genannten Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich allerdings nicht nur unerheblich von den vorliegend zu bewertenden Veröffentlichungen staatlicher Stellen auf sozialen Medien. Die dort erforderliche Feststellung, dass staatliche Publikationen eindeutig als solche erkennbar sein müssen, erfolgt maßgeblich anhand allgemeiner Kriterien der äußeren (optischen) Gestaltung, namentlich einer pressemäßigen Illustration sowie eines Layouts nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36). Im Unterschied hierzu machen die von dem Kläger zusammenfassend dargestellten Charakteristika der von ihm beanstandeten Beiträge – das Suggerieren persönlicher Nähe, ein Vorrang von Emotionalisierung vor Sachlichkeit, die plakative Darstellung bei genereller Inhaltsarmut und die Verwendung suggestiver (Bewegt-)Bilder – eine inhaltlich wertende Betrachtung notwendig. Die Angabe hierfür erforderlicher, hinreichend klarer objektiver Kriterien bleibt der Kläger schuldig. 2. Unabhängig hiervon fehlt es dem Kläger jedenfalls an der Klagebefugnis. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 –, juris Rn. 16). Soweit er auf den Plattformen Instagramm, X/Twitter und Youtube veröffentlichte Beiträge beanstandet, ist er hiervon weder unmittelbar noch mittelbar selbst betroffen. Denn er hat bereits nicht vorgetragen, diese Medien selbst zu nutzen. Eine Klagebefugnis scheidet deshalb insoweit evident aus. Allein der pauschale Hinweis darauf, dort veröffentlichte Mitteilungen des bzw. der Bundeskanzler/in fänden wegen der Bedeutung des Amtes immer ihren Weg zu politisch interessierten Menschen, reicht hierfür nicht aus. Aber auch soweit sich seine Klage auf die über Facebook verbreiteten Beiträge der Bundesregierung bezieht, scheidet eine Verletzung eigener Rechte des Klägers aus. So bleibt es zunächst bloße Behauptung, dass er dort über ein eigenes Profil verfügt und diese Plattform auch tatsächlich nutzt. Unabhängig hiervon gibt er an, den auf dieser Plattform von der Bundesregierung betriebenen Kanal selbst nicht abonniert zu haben. Vielmehr macht er allein eine Betroffenheit dahin geltend, ihm würden auf Facebook veröffentlichte Beiträge der Beklagten dann auf seinem „Feed“ angezeigt, wenn mit ihm dort befreundete Personen diese Veröffentlichungen teilten oder „liketen“ – mithin auf seiner persönlichen Startseite, auf der Beiträge von abonnierten aber auch gesponserten Nutzer/innen erscheinen. Zugleich erkennt er aber an, derartige Beiträge gezielt verbergen zu können. Hierfür müsste er lediglich ein einziges Mal einen Beitrag der Bundesregierung zumindest visuell (kurz) wahrnehmen. Dies berücksichtigt und eine entsprechende Nutzung von Facebook durch den Kläger als gegeben unterstellt, scheidet ein Eingriff in dessen Rechte offenkundig nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aus. Dies betrifft das in Ansatz gebrachte Grundrecht auf Integrität der Meinungsbildung (hierzu unter a)), darüber hinaus die negative Informationsfreiheit bzw. das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“ (sodann unter b)), zudem die Pressefreiheit (hierzu unter c)) und das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (zuletzt unter d)). a) Eine Verletzung des von dem Kläger behaupteten Grundrechts auf Integrität der Meinungsbildung, das er aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes – GG – ableitet, scheidet von vornherein nach jeder Betrachtungsweise aus. Zwar vollzieht sich die Willensbildung in einer Demokratie vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes hat deshalb grundsätzlich „staatsfrei“ zu bleiben. Einwirkungen der gesetzgebenden Körperschaften und von Regierung und Verwaltung auf diesen Prozess sind nur dann mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, juris Rn. 117). Ein (eigenständiges) Individualgrundrecht auf allgemeine Wahrung eines von unzulässiger staatlicher Beeinflussung freien Prozesses der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung ergibt sich allein hieraus nicht. Ohnehin vollziehen sich Willensbildung des Volkes und Willensbildung in den Staatsorganen in der freiheitlichen Demokratie auch in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken unablässig auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes; umgekehrt wirken Meinungen aus dem Volk auf die Willensbildung in den Staatsorganen ein (vgl. Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris Rn. 47). Aber auch in Verbindung mit dem Grundrecht des Klägers auf Meinungsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1958 – 2 BvF 3/58 u.a. –, juris Rn. 32) ist eine Rechtsverletzung offensichtlich nicht gegeben. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, wegen der beanstandeten Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung nicht mehr voraussetzen zu können, dass die Argumente und Positionen, über die er sich austauscht, frei von unzulässiger staatlicher Beeinflussung seien. Dabei kann offenbleiben, ob eine Eröffnung des Schutzbereichs bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil sich der von ihm beschriebene Prozess allein in seinem Inneren bzw. seiner geistigen Sphäre abspielt (sogenanntes forum internum, vgl. Paulus, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 99). Denn selbst unterstellt, die Bundesregierung hätte die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit mit der von dem Kläger beanstandeten Social-media-Strategie überschritten, kann von staatlicher Indoktrination (vgl. Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 103. EL Januar 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 75) oder eine in ihrer Wirkung auch nur ansatzweise vergleichbare Einflussnahme auf den Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungs- und Willensbildung nicht die Rede sein. So sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger könnte nicht selbst in der Lage sein zu entscheiden, ob er einen auf seinem „Facebook-Feed“ angezeigten Beitrag der Bundesregierung zur Kenntnis nehmen möchte oder nicht. Soweit er darüber hinaus vorträgt, möglicherweise mit der Meinung von anderen Personen konfrontiert zu werden, die unter Konsum unzulässiger staatlicher Veröffentlichungen zustande gekommen ist, kann das Gericht darin schon nicht eine hinreichend intensive (mittelbare) staatliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung des Klägers erkennen. b) Auch ein Eingriff in die negative Informationsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet von vornherein aus. Sie schützt als Gegenstück zur (positiven) Informationsfreiheit, sich ungehindert und aus eigener Entscheidung aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 56), davor, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (vgl., in diese Richtung, allerdings unter den wesentlich erschwerten Bedingungen des Lebens eines Soldaten in einer Kaserne BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 – 2 BvR 1319/76 –, juris Rn. 19 f.) bzw. gewährleistet, sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten (vgl. Merten, in: ders./Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 1. Aufl. 2006, § 42 Rn. 114). Die Beeinträchtigung einer solchen Freiheit des Klägers kann das Gericht schon im Ansatz nicht erkennen. Soweit er dazu vorträgt, ihm würden als Nutzer von Facebook dort veröffentlichte Beiträge der Bundesregierung unausweichlich aufgezwungen, ist dies nicht nachvollziehbar. So hat er sich – in freiem Willen – dazu entschlossen, deren Auftritt nicht zu abonnieren, gerade um von entsprechenden Informationen verschont zu werden. Wenn er hierüber hinausgehend meint, es bestehe jedoch die Möglichkeit einer Anzeige in seinem Feed, da mit ihm auf der Plattform befreundete Personen entsprechend Beiträge teilten oder „liketen“, ist nichts dafür ersichtlich, warum er sich dieser Information nicht in ebenso freier Willensentschließung – indem er sie etwa nach erstmaliger Anzeige unverzüglich verbirgt – entziehen können sollte. Dass er dabei keinerlei Chance hätte, eine solche Anzeige bloß flüchtig visuell bzw. akustisch wahrzunehmen, sondern sie auch zwingend inhaltlich erfassen müsste, trifft nicht zu. Von staatlicher Seite auf den Kläger ausgeübter unmittelbarer oder mittelbarer Zwang, von der Beklagten auf Facebook veröffentlichte Bilder oder Videos zu betrachten oder die hierzu angebotenen Texte zu lesen, ist nach alldem nicht erkennbar. Die Freiheit, von staatlicher Öffentlichkeitsarbeit auf sozialen Medien im Sinne einer bloßen unerwünschten Belästigung verschont zu werden, ist hingegen grundrechtlich nicht geschützt, selbst wenn diese im Einzelfall unzulässig sein sollte. Ebenso wenig ist eine seitens des Staates aufgedrängte Information zu erkennen, wenn (klassische) Medien textliche Inhalte, Bilder oder Videos aus von der Bundesregierung veröffentlichten Beiträgen zitieren oder weiterverbreiten. Hierfür fehlte es bereits an einem Journalist/innen unterliegendem unmittelbaren oder mittelbaren Zwang zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Äußerungen, Mitteilungen oder Publikationen der Bundesregierung. Selbst unterstellt, Mitglieder der Bundesregierung und Bundespresseamt entzögen sich immer häufiger den überkommenen Formaten der klassischen journalistischen Medien, wären Letztere deswegen jedenfalls nicht zwingend auf eine bloße Wiedergabe bzw. kritiklose Übernahme von auf sozialen Medien veröffentlichten Inhalte angewiesen, um ihrem Informations- und Kontrollauftrag gerecht zu werden. Vielmehr könnten sie eine Weigerung von Amtsträger/innen, sich im Rahmen klassischer journalistischer Formate kritischen (Nach-)Fragen zu stellen, selbst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung mache. Wo aber bereits Journalist/innen von staatlicher Seite nicht zu der Veröffentlichung amtlicher Informationen gedrängt werden, kann deren Weiterverbreitung durch ebendiese erst recht keinen Eingriff in grundrechtliche Freiheiten von Nutzer/innen klassischer Medien darstellen. Wenn der Kläger etwa beanstandet, er habe dem von der Bundesregierung auf X/Twitter und Facebook veröffentlichten, unter anderem Merkel und Trump auf dem G7-Gipfel zeigenden Foto deshalb nicht entkommen können, weil es die klassischen journalistischen Medien weiterverbreitet hätten, ist nichts dafür ersichtlich, dass dies aus unmittelbaren und mittelbaren Zwang geschehen wäre. Zur Illustrierung einer Berichterstattung über das Treffen hätten Zeitungen auch andere Fotos verwenden können. Sollten einzelne (Print-)Medien in diesem Fall ihrer klassischen Funktion als „gatekeeper“ nicht hinreichend gerecht geworden sein, indem sie ein der Bundeskanzlerin nach Auffassung der Klägerin erkennbar schmeichelndes Bild zur Veröffentlichung ausgewählt haben, könnte ein solches Defizit den mit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung betrauten staatlichen Stellen jedenfalls nicht zugerechnet werden. Auch soweit man das Recht, sich aufgedrängten Informationen zu verschließen, sich nicht zu informieren bzw. mit Informationen in Ruhe gelassen zu werden, nicht von der (negativen) Informationsfreiheit erfasst sehen wollte, sondern stattdessen den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG als einschlägig erachtete (vgl. hierzu Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 (1340 f.), ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Die Beklagte übt weder unmittelbaren noch mittelbaren Zwang aus, ihre auf den Plattformen der sozialen Medien veröffentlichten Beiträge zu lesen oder anzusehen. c) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das Bundespresseamt verletze mit den von ihm betriebenen Kanälen auf social media den Grundsatz der Staatsferne der Medien, so liegt es nicht an ihm, eine solche mögliche Verletzung geltend zu machen. Tatsächlich ist eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Deshalb garantiert die objektiv-rechtliche Dimension der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Institut der „freien Presse"; der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 u.a. –, juris Rn. 36 ff.). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Gewährleistung unabhängiger, durch staatsfreie Medien verbreiteter Informationen im demokratischen Gemeinwesen insbesondere auch im Interesse der Bürger/innen ist. Auch erkennt es durchaus an, dass in den von dem Kläger beschriebenen neuen Formen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit im Internet und dem vorgetragenen Wandel im Umgang der Bundesregierung mit klassischen journalistischen Medien eine Gefährdung der von der Verfassung vorausgesetzten Aufgabe der Presse liegen kann, „ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, a.a.O., Rn. 36) zu sein. Dies betrifft jedoch erkennbar allein die objektiv-rechtliche Dimension der Pressefreiheit. Eine allgemeine subjektiv-rechtliche Berechtigung Einzelner, Verstöße gegen das Verbot, sich als Staat auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, geltend zu machen, folgt hieraus nicht. Dies gilt auch in Verbindung mit anderen Kommunikationsgrundrechten: Soweit der Kläger vorträgt, jede Verletzung des objektiv-rechtlichen Gebots der Staatsfreiheit von Presse (und Rundfunk) führe automatisch zu einer Beeinträchtigung der (negativen) Informationsfreiheit bzw. der Meinungsbildungsfreiheit individueller Rezipienten von journalistischen Angeboten und staatlichen Informationen, dringt er deshalb damit nicht durch. Wenn er in diesem Zusammenhang lediglich von einer „Entwertung“ seiner Informations- und Meinungsbildungsfreiheit spricht, weil Presseorgane ihrer Funktion nicht mehr hinreichend nachgingen bzw. nachgehen könnten, macht er bereits keine hinreichend intensive Beeinträchtigung seiner grundrechtlichen Sphäre geltend. Die jeweiligen Schutzbereiche dieser Individualgrundrechte sind, wie bereits festgestellt (vgl. oben unter a) und b)), offenkundig nicht eröffnet. Letztlich bemängelt er mit seinem Vortrag die Qualität von die Inhalte der Bundesregierung unkritisch oder unkommentiert übernehmenden journalistischen Erzeugnissen, ohne jedoch zugleich substantiiert vorzutragen, diese würden ihm aufgezwungen bzw. ohne hinreichend darzulegen, sich nicht aus anderen Quellen informieren zu können. Als subjektives Grundrecht schützt die Pressefreiheit selbst hingegen allein die im Pressewesen tätigen natürlichen und juristischen Personen bei Erstellung und Vertrieb von Presseerzeugnissen vor staatlichem Zwang (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, a.a.O., Rn. 38 f.), weshalb der Kläger vom personellen Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich nicht umfasst ist. d) Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers scheidet darüber hinaus von vornherein auch aus, soweit er meint, die von ihm beanstandet Öffentlichkeitsarbeit verwische die Grenzen zwischen amtlicher Funktion und Parteipolitik, sodass eine unzulässige (Wahl-)Werbung zu Gunsten der die Bundesregierung tragenden Parteien bzw. Parteipolitiker/innen vorliege. Dabei kann offenbleiben, ob eine strikte Trennung von Amtsausübung und Parteitätigkeit ein und derselben Person nicht ohnehin künstlich bzw. unserer Parteiendemokratie fremd ist oder von der wahlberechtigten Bevölkerung selbst so nicht wahrgenommen wird (vgl. abweichende Meinung der Richterin Wallrabenstein zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, juris Rn. 7). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen der klassischen Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Gestalt von Anzeigen, Broschüren, Faltblättern oder anderer Druckschriften (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris) für deren Veröffentlichungen auf selbst betriebenen Kanälen in den sozialen Medien in gleichem Maße Geltung beanspruchen. Denn jedenfalls kann sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines Rechts auf politische Chancengleichheit nach Artt. 21 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Sie kommen allein politischen Parteien als Teilnehmerinnen am Wahlwettbewerb zu (vgl., zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57 ff.; vgl., zu Äußerungen von Amtsträger/innen zuletzt BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, juris Rn. 72). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt, wobei es den Auffangstreitwert pro Plattform zu Grunde gelegt hat. Der Kläger wendet sich gegen Veröffentlichungen der Bundesregierung auf ihren Profilen in einzelnen sozialen Medien. Er ist Rechtsanwalt und nutzt eigenen Angaben nach Facebook. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung – Bundespresseamt – betreibt im Namen der Bundesregierung Accounts unter anderem auf den Social-Media-Plattformen Facebook („@Bundesregierung“, seit Januar 2015), Instagram („@bundeskanzlerin“ bzw. „@bundeskanzler“, seit Juni 2015), X/Twitter („@RegSprecher“, seit Februar 2011) und YouTube („@bundesregierung“, seit 2007). Mit seiner Klage vom 25. September 2019 beanstandet er die Kommunikation und die Art und Weise der Darstellung von Aktivitäten der Bundesregierung auf ihren Social-Media-Kanälen. Die auf den Plattformen veröffentlichten Beiträge würden entsprechend den jeweiligen Algorithmen nach den Regeln der Verhaltensökonomie angeordnet und führten damit zu systematischen kognitiven Verzerrungen bei den Nutzern. Eine Nutzung sozialer Medien durch Staatsorgane widerspreche bereits deshalb den Zielen sachlicher Öffentlichkeitsarbeit. Auch betreibe die Bundesregierung dort eine Art „Hofberichterstattung“ und kontrollierte Selbstinszenierung mit stetig steigender Breitenwirkung. Die Visualisierung der übermittelten Botschaften werde von Social-Media-Teams übernommen, die anders als Foto- und Video-Journalisten unmittelbaren Zugang zu Mitgliedern der Bundesregierung hätten. Diese entziehe sich dadurch zunehmend und systematisch den journalistischen Medien und kritischen Fragen von deren Vertretern, etwa auf Pressekonferenzen oder im Rahmen von Interviews, deren Zahl stark abgenommen habe. Klassischen Presseorganen falle es dadurch zunehmend schwerer, mit den von ihnen recherchierten und sachkundigen Ansichten durchzudringen. Auch seien diese dadurch zugleich darauf angewiesen, verstärkt die über die Social-Media-Auftritte verbreiteten Informationen und Zitate zu übernehmen, die Nachfrage nach unabhängigem Journalismus nehme unterdessen ab. Überdies vermittelten die in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge keine substanziellen Informationen über die Politik der Bundesregierung, stellten diese jedoch in einem günstigen Licht dar. Auch höben sie die Trennung zwischen Amtsträgern und Politikern auf. Bildschirmfotos von auf Instagram, X/Twitter und Facebook von der Beklagten veröffentlichten und von ihm beanstandeten Beiträge stellt der Kläger beispielhaft in einer der Klage beigefügten Anlage K 1 dar, darunter nachfolgende Veröffentlichungen: a) Beiträge auf Instagram aa) dd) hh) b) Beiträge auf X/Twitter bb) („Ein Gespräch über die @berlinale, die Zukunft des Kinos und den politischen Film: Kanzlerin #Merkel und Kulturstaatsministerin #Grütters treffen die #Berlinale2019-Jury unter dem Vorsitz von Oscar-Preisträgerin @JulietteBinoche“) c) Beiträge auf Facebook cc) gg) jj) mm) Zusammenfassend beschreibt er die Beiträge dahin, sie vermittelten den Eindruck einer „natürlichen Einheit“ von Amt und Amtsinhaberin. Sie zeichneten sich im Übrigen durch plakative Darstellungen und generelle Inhaltsarmut, darüber hinaus dadurch aus, dass Emotionalisierung vor Sachlichkeit gehe. Die veröffentlichten Bilder und Bewegtbilder seien zudem suggestiv. Der Kläger sieht sich durch die derart bezeichneten und umschriebenen Beiträge in seinen Grundrechten auf Integrität der Meinungsbildung und negative Informationsfreiheit verletzt. Die Nutzung sozialer Medien bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Die Bundesregierung wirke damit unzulässig auf die sich grundsätzlich staatsfrei vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehende Bildung der öffentlichen Meinung ein, indem sie Werbung für die hinter sie stehenden Parteien mache. Zudem habe er ein grundrechtlich gewährleistetes Abwehrrecht, vor aufgedrängter staatlicher Information geschützt zu werden. Denn schon wegen der Bedeutung des Amtes des/r Bundeskanzler/in fänden deren Mitteilungen unausweichlich ihren Weg zu politisch interessierten Bürgern und damit auch zu ihm. Zwar habe er den Kanal der Beklagten auf Facebook nicht abonniert, sei aber mit Personen befreundet, die deren Beiträge teilen oder liketen, sodass diese in seinem Feed erschienen. Zudem würden auf Social-Media-Accounts veröffentlichte Inhalte von journalistischen Medien übernommen und fänden so ihren Weg zu ihm. Dabei dürfe und müsse er darauf vertrauen, dass amtliche Informationen sich im Rahmen der für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen bewegten. Der Kläger meint darüber hinaus, die Beklagte verletze mit ihren Beiträgen in den sozialen Medien den Grundsatz der Staatsferne der Medien. Dabei komme auch dem Kläger selbst ein Unterlassungsanspruch zu. Denn die Rundfunkfreiheit gewährleiste nicht allein einen subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch zugunsten von Angehörigen der Presse, sondern enthalte auch objektiv-rechtlich eine dem Prozess der Meinungsbildung dienende Garantie des Instituts der „freien Presse“. Aus deren Verletzung folge notwendig eine Verletzung der individuellen Meinungsbildungsfreiheit, weil journalistische Medien ihre Funktion als Mittlerin zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern nicht mehr wahrnehmen könnten. Die Eingriffe in seine Grundrechte ließen sich auch nicht über die Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit rechtfertigen, da diese über die sozialen Medien nicht informiere, sondern für sich werbe. Eine parteiergreifende Einwirkung durch Staatsorgane sei nicht nur in Wahlkampfzeiten unzulässig; Amtsträger seien zur Neutralität verpflichtet. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, weitere Beiträge in den sozialen Medien (Twitter, Facebook, Instagram, YouTube) zu unterlassen, soweit sie wie in der Anlage K 1 gestaltet sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle schon die Klagebefugnis. Auf das Grundrecht der Meinungsbildungsfreiheit, das vor hier nicht gegebener staatlicher Indoktrination schütze, könne er sich von vornherein nicht berufen. Auch der Eingriff in ein bereits zweifelhaftes Grundrecht auf negative Informationsfreiheit fehle offenkundig. Geschützt würde insoweit nur vor aufgedrängter Informationen. Ein Zwang zur Konfrontation mit über sozialen Medien verbreiteten Inhalten der Bundesregierung bestehe jedoch nicht. Der Kläger werde weder mittelbar noch unmittelbar unausweichlich dazu angehalten, die Veröffentlichungen der Beklagten auf deren Kanälen anzusehen, anzuhören oder zu lesen. Vielmehr habe er es als Nutzer von Facebook selbst in der Hand zu bestimmen, welche und wessen Beiträge ihm dort angezeigt würden. Ein Eingriff liege auch nicht darin, dass Medien auf Social Media-Plattformen veröffentlichte Beiträge der Beklagten übernähmen und den Kläger dadurch mittelbar konfrontierten. Dies könne der Bundesregierung nicht zugerechnet werden, sondern beruhe auf eigenverantwortlichem Handeln von Medienvertretern bzw. Journalisten. Aus denselben Gründen liege auch kein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers vor. Zuletzt könne er sich ebenso wenig auf eine Verletzung des Grundsatzes der Staatsferne der Medien berufen. Dieser betreffe allein die objektiv-rechtliche Seite der Rundfunkfreiheit. Eine subjektive Rechtsposition komme dem Kläger von vornherein nicht zu, da er weder dem Rundfunk noch den sonstigen Medien angehöre. Auch die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen vermittle keine subjektive Rechtsposition. Darüber hinaus sei der Klageantrag auch zu unbestimmt, da er nicht vollstreckungsfähig wäre. Auch durch Auslegung sei nicht zu ermitteln, welche Beiträge der Beklagten in den sozialen Medien nach Auffassung des Klägers zulässig seien und welche nicht. Abstrakte Beurteilungskriterien hierfür biete er nicht an. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.