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Beschluss

6 L 135/24

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0418.VG6L135.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 25. März 2024 betreffend die Anordnung zur Betretung der Wohnung K ..., 6 ... Berlin, VH, EG, 3. Tür links, WE 8 sowie die Androhung eines Zwangsgelds anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Dem unter dem 9. April 2024 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung zur Betretung der Wohnung K ..., 6 ... Berlin, VH, EG, 3. Tür links, WE 8 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Bezirksamt – vom 25. März 2023 kommt gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – ZwVbG – keine aufschiebende Wirkung zu. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro in demselben Bescheid für den Fall, dass die Antragstellerin an dem in dem Änderungsbescheid vom 11. April 2014 genannten Termin am 19. April 2024 ihrer Verpflichtung, den Mitarbeiter/innen des Bezirksamts ein Betreten des verfahrensgegenständlichen Wohnraums zu gestatten, nicht nachkommen sollte, ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin sofort vollziehbar, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten der Antragstellerin aus.Die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bezirksamts vom 25. März 2024 in Gestalt des Änderungsbescheids desselben vom 11. April 2024 begegnet keinen Zweifeln. Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnung auch gegen den Willen der Antragstellerin ist § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG. Danach haben die in Absatz 2 Nr. 1 und 5 der Vorschrift genannten Personen – mithin unter anderem die Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohner/innen des befangenen Wohnraums – den Mitarbeiter/innen des zuständigen Bezirksamts zu gestatten, zu angemessener Tageszeit die befangenen Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. Von dieser Ermächtigung ist nach dem Zweck der Rechtsgrundlage auch ihre Besichtigung gedeckt, um durch eine Inaugenscheinnahme festzustellen, ob eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vorliegt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut geht mit der Ermächtigung des Bezirksamts eine Duldungsverpflichtung der Bewohner/innen einher (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2017 – VG 6 L 223.17 – juris Rn. 54, m.w.N.). a) Die Betretungsanordnung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es das Bezirksamt unterlassen hätte, die Antragstellerin vor ihrem Erlass nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – anzuhören. Es ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, dass der Antragstellerin – wie von ihr behauptet – im Vorfeld keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Vielmehr hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 1. März 2024 angekündigt, die nach deren Vortrag von ihr bewohnten Wohnungen in deri ..., 6 ... Berlin, VH, EG, 1. und 3. Tür links (WE 8 und 10) betreten zu wollen, da der Verdacht einer zweckfremden Nutzung der Räumlichkeiten bestehe. Zugleich hat es ihr hierfür drei mögliche Termine (19., 20. und 21. März 2024) angeboten. Die Antragstellerin hat hierauf auch mit Schreiben vom 15. März 2024 inhaltlich Stellung genommen und dabei insbesondere mitgeteilt, mit einem Betreten der Wohnungen nicht einverstanden zu sein. Da sie es zugleich unterlassen hat, wie gefordert einen Wunschtermin anzugeben, hat das Bezirksamt sie mit angegriffenem Bescheid vom 25. März 2024 dazu aufgefordert, es dessen Mitarbeiter/innen am 12. April 2024, 10.00 Uhr zu gestatten, die Wohnung(en) zu betreten. b) Es bestehen darüber hinaus auch hinreichende Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung der Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Hs. 1 ZwVbG und damit eine für die Anordnung des Betretens erforderliche zweckentfremdungsrechtliche Gefahr. Nach der Vorschrift liegt eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. Zwar hat das Bezirksamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zunächst (allein) wegen des Verdachts des Leerstands der Wohnung von mehr als drei Monaten und damit wegen einer zweckentfremden Nutzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG angehört. Auf die Art der zweckfremden Nutzung kommt es jedoch nicht an. Es ist auch unschädlich, sollte eine zweckfremde Nutzung keiner der in § 2 Abs. 1 Hs. 2 ZwVbG genannten Zweckentfremdungstatbestände (eine wiederholte nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, die Verwendung für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke, bauliche Veränderungen, Leerstand sowie die Beseitigung von Wohnraum) zuzuordnen sein. Denn diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen. Hierauf weist bereits der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) hin, entspricht im Übrigen aber auch dem in den Materialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, den bestehenden Zweckentfremdungsbegriff auf alle Nutzungsarten von Wohnraum zu erweitern, die nicht dem eigentlichen Zweck des Wohnens dienen (vgl. Abghs-Drs. 18/0815, S. 11). aa) Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung der Wohnung lassen sich bereits dem zur Ortsbegehung am 30. August 2023 gefertigten Vermerk in Verbindung mit der im Anschluss hieran eingeholten Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entnehmen. Danach wirkte eine – nicht näher bezeichnete – der drei im VH, EG links gelegenen Wohnungen in dem Gebäude K ..., 6 ... Berlin unbewohnt, was sich anhand der beigefügten Fotodokumentation, die eine Fassade mit teilweise verdunkelten und verhängten Fenstern zeigt, nachvollziehen lässt. Des Weiteren verweisen die Mitarbeiter des Bezirksamts in ihrer Stellungname darauf, dass die Antragstellerin dort weiterhin mit einer Nebenwohnung, ihr Ehemann zudem mit einer (weiteren) Nebenwohnung in der G ... gemeldet ist, was wegen der räumlichen Nähe der beiden Wohneinheiten ebenfalls Zweifel an einer Wohnnutzung begründet. Hinzu kommt, dass der Ehemann selbst nur bis 2023 in der hier streitgegenständlichen Wohnung gemeldet war. bb) Unabhängig hiervon ergibt sich der hinreichende Verdacht einer zweckfremden Nutzung jedenfalls aber daraus, dass die Antragstellerin auch ihrem eigenen Vortrag nach die Wohnungen in dem Gebäude K ... „im Wesentlichen“ lediglich als (Neben-)Wohnungen unter der Woche nutzt, während sie sich am Wochenende „überwiegend“ in Plauen aufhält, wo sie ausweislich der Meldeauskunft mit ihrer Hauptwohnung gemeldet ist. Eine nur zeitweise, aber gleichzeitige Nutzung beider Berliner Wohnungen zu Wohnzwecken weckt zumindest Zweifel an einer zweckentsprechenden Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwVbG. Zwar ist auch das Zweit- bzw. Nebenwohnen eine Nutzung zu Wohnzwecken (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 – juris Rn. 54; Urteil der Kammer vom 15. November 2017 – VG 6 K 1569.16 – juris Rn. 29). Zum Wohnen gehört jedoch die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 – 6 K 537.17 – juris Rn. 35). Die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien für das Wohnen müssen für eine Zweitwohnung nicht in vollem Umfang erfüllt sein (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Januar 1995 – 24 B 94.3202 –, BeckRS 1995, 16813). Insbesondere muss sie gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden. Vielmehr genügt es, wenn Wohnungsinhaber/innen die Wohnung auch nur sporadisch benutzen und ihr Aufenthalt nur in geringerem Maße die genannten Merkmale des Wohnens erfüllt. Auf eine Bedürfnisprüfung kommt es dabei nicht an; der Anlass für die Nutzung einer Zweitwohnung ist unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1990 – OVG 5 B 89.88 – GE 1991, 1087). Entscheidend für die Abgrenzung der Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung gegenüber einer anderen zweckfremden Nutzung muss aber stets bleiben, dass noch entscheidende Merkmale des Wohnens als einer umfassenden eigenständigen Lebensgestaltung in eigenen Räumen verbleiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 M 1801.95 – juris Rn. 5). Der Schutz der Zweitwohnung greift insbesondere dann nicht mehr, wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich ist oder nur zum Schein erfolgt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Januar 1995, a.a.O.; zum Ganzen auch Beschluss der Kammer vom 2. November 2020 – VG 6 L 197/20 – juris Rn. 21 ff.). Auf subjektive Vorstellungen kommt es hierbei nicht an. Nach objektiven Kriterien stellt allein der Aufenthalt von Personen in den Räumen zu privaten Zwecken einschließlich des Übernachtens noch keine Nutzung zu „Wohnzwecken“ im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne dar (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. Juli 1990 – OVG 5 B 64.89 –, GE 1993, 597, und Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 5 S 24.18 – juris Rn. 8). Es bestehen danach erhebliche Zweifel, dass die Voraussetzungen einer Nutzung der Räumlichkeiten als Nebenwohnungen erfüllt sind. Die Antragstellerin hat es sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren unterlassen, hinreichend konkret zu der jeweiligen Nutzung der einzelnen Wohnungen vorzutragen. Allein die Einreichung von (Wohnraum-)Mietverträgen reicht hierfür nicht aus, da sie keine Rückschlüsse darauf zulassen, welche Nutzung dort aktuell tatsächlich stattfindet. Im Übrigen beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, eine Wohnnutzung in den drei Wohneinheiten lediglich zu behaupten. So trägt sie vor, sie bewohne die hier verfahrensgegenständliche Wohnung seit Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1986, darüber hinaus auch die WE 10 im selben Gebäude seit 1992. Auch ihr Ehemann lebe in beiden Wohnungen gemeinsam mit ihr, der Hausstand sei aufgeteilt worden. Darüber hinaus nutze ihr Ehemann auch die Eigentumswohnung in der G ... zu Wohnzwecken. Wie die Antragstellerin und ihr Ehemann die drei (Neben-)Wohnungen an den Tagen, die sie unter der Woche in Berlin verbringen, konkret nutzen, bleibt damit völlig offen. Auch der Vortrag, die beiden Wohnungen in der K ... seien zu klein für zwei Personen, ist kein hinreichender Hinweis auf eine dort jeweils tatsächlich stattfindende Wohnnutzung. Auch die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin enthält keine hierüber hinausreichenden Angaben zu der konkreten Nutzung der einzelnen Wohnungen. Auch insoweit beschränkt sich der Vortrag auf die unzulängliche Behauptung, das Ehepaar bewohne beide Wohnungen in der K ... überwiegend privat; der Ehemann bewohne zudem die Einheit in der G ... selbst. Ob überhaupt und bejahendenfalls, in welchem Maße und zu welchen Zeiten eine Wohnnutzung welcher Art in den drei Wohnungen stattfindet, kann das Gericht hieraus nicht entnehmen. Auch aus den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen – an die Anschrift eine der Wohnungen gerichtete Kontoauszüge, Arztrechnungen und weitere Briefe, Korrespondenz mit dem Eigentümer des Anwesens K ..., Unterlagen zu in Berlin besuchten Konzerten und ein Bescheid über die Erteilung eines Bewohnerparkausweises – ergibt sich nichts anderes. Sie belegen vielmehr allein, dass sich das Ehepaar jedenfalls zweitweise in der Stadt aufhält und die Wohnungen dazu nutzt, private und berufliche Briefe zu empfangen, darüber hinaus die Anmietung eines Stellplatzes und der Wunsch zur Sanierung eines Badezimmers. Auskunft über die in den jeweiligen Wohnungen tatsächlich stattfindende Nutzung geben sie nicht. cc) Soweit die eidesstattliche Erklärung des Ehemanns der Antragstellerin dahin zu verstehen ist, dieser wolle im Hinblick auf seine private Lebensgestaltung seitens des Staates nicht anders behandelt werden als eine Familie, die ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung vergleichbarer Größe bewohnt, mithin dass eine Nutzung von drei räumlich getrennten Wohnungen, als sei es eine einzige 3-(oder 4-)Zimmer-Wohnung, insoweit nicht anders behandelt werden dürfte, dringt die Antragstellerin auch damit nicht durch. Der Wohnungsbegriff des Zweckentfremdungsrechts geht von jeweils selbstständigen Wohneinheiten aus. Ein hiervon abweichender, unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten subjektiver Wohnungsbegriff findet bereits im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze, das zwischen der (Berliner) Hauptwohnung und einer oder weiteren Nebenwohnungen unterscheidet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG wird in der Hauptwohnung der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet; eine hiervon zu unterscheidende Nebenwohnung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZwVbG zweckentfremdungsrechtlich auch dann erheblich, wenn derselbe Verfügungsberechtigte über mindestens eine weitere Haupt- oder Nebenwohnung in Berlin verfügt. Der Gesetzgeber legt seinem zweckentfremdungsrechtlichen Wohnungsbegriff mithin die Vorstellung zu Grunde, dass ein und derselben Person nur eine Hauptwohnung, daneben noch ein oder mehrere Nebenwohnungen zugeordnet werden kann, Letztere aber gerade nicht den Lebensmittelpunkt bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2020 – OVG 5 N 36.17 – juris Rn. 11). Eine Mehrzahl an (Neben- bzw. Haupt-)Wohnungen, in denen der Lebensmittelpunkt nur einer Person zugleich und gleichwertig begründet wäre, ist hingegen nicht erfasst (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2021 – VG 6 K 495.19 – juris Rn. 35). c) Auch im Übrigen ist die angegriffene Anordnung zur Betretung der genannten Wohnungen nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als verhältnismäßig, insbesondere entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch als geeignet und erforderlich. Insbesondere lassen sich Zweifel an einer Nutzung zu Wohnzwecken wie bereits festgestellt nicht unter Hinweis auf die von dem Ehemann der Antragstellerin abgegebene eidesstattliche Erklärung sowie unter Berücksichtigung der ergänzend eingereichten Unterlagen ausräumen. Auch die zur Akte gereichten Fotos sind insoweit untauglich, zeigen sie doch allein Küche und Badezimmer; der Rest der Räumlichkeiten bleibt undokumentiert. Nichts anderes gilt für die im gerichtlichen Verfahren ergänzend eingereichten Fotos, die (vermutlich) einen Teil des Flurs abbilden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Betretung auch nicht von vorneherein ungeeignet, um die tatsächliche Nutzung der Wohnung weiter aufzuklären. Zwar lassen sich damit keine genauen Anwesenheitszeiten feststellen. Allerdings kann der vollständige Augenschein dazu beitragen, die Nutzungsverhältnisse zugunsten oder zulasten der Antragstellerin zu klären. Sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin meint, die Anordnung zur Betretung der Wohnungen sei deshalb fehlerhaft und mithin rechtswidrig, weil das Bezirksamt den Termin nicht hinreichend vorzeitig angekündigt hätte, geht auch dies fehl. Denn bereits der von ihr als erforderlich erachtete Zeitraum von mindestens zwei Wochen, der es ihr erlauben soll, gegen eine sie belastende Entscheidung effektiven (Eil-)Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu erwirken, ist gewahrt. So hat das Bezirksamt in seinem Schreiben vom 1. März 2024 in der 12. Kalenderwoche (19., 20. und 21. März 2024) liegende Termine angeboten. Auch der mit angegriffenem Bescheid vom 25 März 2024 zunächst auf den 12. April 2024 festgesetzte Termin erscheint nicht unangemessen. Darüber hinaus hat das Bezirksamt den Termin mit Änderungsbescheid vom 11. April 2024 gerade deshalb verlegt, um dem Gericht eine Entscheidung über den Eilantrag vor Durchführung der Maßnahme und damit effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Der Antragstellerin hätte es im Übrigen freigestanden, gegen den mit Bescheid vom 25. März 2024 ursprünglich festgesetzten Betretungstermin am 12. April 2024 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht erst am 9. April 2024 zu beantragen. d) Daneben war das Bezirksamt nicht daran gehindert, zugleich mit der Anordnung der Betretung der Wohnung für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung nicht nachkommen sollte, den Mitarbeiter/innen des Bezirksamts den Eintritt zu gestatten, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro anzudrohen. Soweit die Antragstellerin meint, hierzu ebenfalls nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden zu sein, trifft dies nicht zu. So hat das Bezirksamt ebenfalls bereits mit seinem Schreiben vom 1. März 2024 auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Betreten der Wohnung unter Androhung von Verwaltungszwang behördlich anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwerts in Ansatz gebracht hat (vgl. dort Ziffer 1.5); die zugleich beanstandete Androhung eines Zwangsgelds ist außer Betracht geblieben (vgl. Ziffer 1.7.2).