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Urteil

6 K 351/22 V

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1122.6K351.22V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman vom 28. März 2021 und des Bescheids derselben vom 13. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in der Bundesrepublik lebenden Sohn zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman vom 28. März 2021 und des Bescheids derselben vom 13. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in der Bundesrepublik lebenden Sohn zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman vom 28. März 2021 und der Bescheid derselben vom 13. Januar 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Nachzug zu seinem in der Bundesrepublik lebenden Sohn (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Rechtsgrundlage für das begehrte Visum zum Familiennachzug sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt die §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr., vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2023 – OVG 3 B 9/21 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 – juris Rn. 9) gilt aus Gründen des materiellen Rechts für den Fall, dass – wie hier – ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Setzt der Anspruch die Minderjährigkeit des Antragstellers voraus, so muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten von minderjährigen Betroffenen können nicht berücksichtigt werden. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten haben, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese ursprünglich allein zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 – juris Rn. 16) und auch für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O.) und für den Kindernachzug zu einem deutschen Elternteil (vgl. zu § 20 Abs. 4 AuslG a.F. BVerwG, Urteil vom 30. April 1998 – 1 C 12.96 – juris Rn. 17) anwendbaren Grundsätze nicht auch für den Elternnachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten sollten (vgl. auch Tewocht, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1. Oktober 2021, § 28 AufenthG Rn. 23, 19; Marx, in: Berlit (Hrsg.), GK-AufenthG, § 28 Rn. 71), wenn – wie hier – Familiennachzug zu einem im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingebürgerten anerkannten Flüchtling begehrt wird (a.A. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 – VG 21 K 134/22 V – EA S. 6). 2. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird nach § 27 Abs. 1 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes erteilt. Nach Einbürgerung der Referenzperson im Laufe des gerichtlichen Verfahrens richtet sich die Erteilung des Aufenthaltstitels nunmehr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist als leiblicher Vater Elternteil der Referenzperson. Außerdem ist die Referenzperson, die ihren Aufenthalt dauerhaft in der Stadt X... genommen hat, nach den im Verwaltungsverfahren gemachten und auch im gerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellten Angaben ledig. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran etwas geändert hat, sieht das Gericht nicht. Die Referenzperson ist schließlich weiterhin als minderjährig zu behandeln. In dem nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung galt sie in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 – Familienzusammenführungsrichtlinie – als minderjährig (hierzu unter a)). Auch das an die Minderjährigkeit anknüpfende Merkmal der Personenfürsorge ist erfüllt (hierzu unter b)). Diese rechtliche Stellung ist durch die erfolgte Einbürgerung nicht verloren gegangen (hierzu unter c)). Der Anspruch des Klägers auf Familienzusammenführung ist darüber hinaus nicht verwirkt (hierzu unter d)). a) Zu dem Zeitpunkt der förmlichen Visumantragstellung im August 2020 fiel die Referenzperson, auch wenn sie damals bereits 21 Jahre alt war, unter die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Familienzusammenführungsrichtlinie und war nach dieser weiterhin als minderjährig anzusehen. Danach ist bei der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen für die Feststellung der Minderjährigkeit anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz abzustellen. Allerdings ist der Antrag auf Familienzusammenführung (nur) grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab der Anerkennung als Flüchtling zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 – juris Rn. 60 f.). Zum Zeitpunkt des Asylantrags der Referenzperson im Dezember 2015 war diese in jedem Fall minderjährig, ebenso wie bei der späteren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann offenbleiben, ob sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Familiennachzug zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie ergab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 9.19 – juris Rn. 16), oder ob die Vorschrift des § 36 Abs. 1 AufenthG, wonach den Eltern Minderjähriger, die eine – hier maßgebliche – Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzen, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, im Hinblick auf das Merkmal der Minderjährigkeit in Fällen dieser Art entsprechend unionsrechtskonform auszulegen ist. Der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seinen Sohn mit Bescheid des Bundesamts vom 1. Februar 2017 zumindest formlos bei der örtlich zuständigen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gestellt hat. Einen Termin unter persönlicher Vorsprache in der Botschaft zur Einreichung der Antragsunterlagen hat der Kläger vielmehr erst im August 2020 und damit mehr als drei Jahre, nachdem das Bundesamt seinen Sohn als schutzberechtigt anerkannt hat, wahrgenommen. Dies kann ihm aber vorliegend ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden. Denn die verspätete Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung ist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 – juris Rn. 62). aa) Zum einen durfte der Kläger darauf vertrauen, aufgrund der fristwahrenden Anzeige seines Sohnes bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen keine Rechte zu verlieren, selbst wenn dieser im laufenden Verfahren auf Familienzusammenführung volljährig würde. Zwar hat die Ausländerbehörde mit an die Referenzperson gerichtetem Schreiben vom 1. März 2017 darauf hingewiesen, dass dessen Familie den Visumantrag bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung zu stellen hat, da sie selbst hierfür nicht zuständig sei. Zugleich hat sie aber wörtlich die „fristgerechte Antragstellung zur Familienzusammenführung“ bestätigt. Dies konnte der Kläger nicht anders verstehen, als dass eine mögliche beim Elternnachzug zum minderjährigen unbegleiteten Geflüchteten zu beachtende Altersgrenze gewahrt würde, wenn er nur im Anschluss daran einen förmlichen Visumantrag stellte. Dies gilt umso mehr, als weder dem Kläger noch der Referenzperson zum damaligen Zeitpunkt die eingangs zitierte Rechtsprechung zum Erfordernis, einen Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung zu stellen, bekannt sein konnte. Dies trifft so zwar auch auf die Ausländerbehörde zu. Dennoch ist diese im Ergebnis nicht ihrer vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellten Pflicht nachgekommen, im Falle einer Regelung, die Familienangehörige von Flüchtlingen dazu anhält, ihre Rechte alsbald nach der Erteilung des Flüchtlingsstatus geltend zu machen, „die betroffenen Personen (…) zwingend in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, zu informieren“ (vgl. Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 – juris Rn. 63). Zwar zitierte die Ausländerbehörde in ihrem Schreiben zusätzlich § 29 Abs. 2 (Satz 3) Nr. 1 AufenthG, wonach von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), einer Sicherung des Lebensunterhalts sowie eines fehlenden Ausweisungsinteresses (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG) abzusehen ist, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung internationalen Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG gestellt wird. Dieser Hinweis führt aber in die Irre, weil § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur für den Nachzug zu Ehepartnerinnen und Ehepartnern und für den Kindernachzug, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall des Elternnachzugs anwendbar ist. Hierfür sieht allein § 36 Abs. 1 AufenthG eine Privilegierung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger oder der Referenzperson hätte klar werden müssen, dass die fristwahrende Anzeige lediglich Vergünstigungen für die Erfordernisse hinreichenden Wohnraums oder der Lebensunterhaltssicherung schaffen könnte. In der sich aus der eingangs zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Verteilung der Risikosphären geht dies zu Lasten der Behörden. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger im Übrigen seine Obliegenheiten verletzt hätte. Dieser hat sich, den Hinweis in dem Schreiben der Ausländerbehörde des Beigeladenen genau befolgend, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang um die Vergabe eines Termins bei der Botschaft bemüht, und dies unter Inanspruchnahme drei externer Dienstleister der Auslandsvertretung, wie es zum damaligen Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Beklagten in Amman üblich war. Sein früherer Bevollmächtigter hat sich ebenfalls schon kurz danach und später erneut per E-Mail mit der Bitte um Vergabe eines Termins an die Botschaft gewandt. Der Kläger ist mithin der Aufforderung der Ausländerbehörde vollumfänglich nachgekommen und hat darüber hinaus hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, an einer möglichst schnellen Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache interessiert zu sein. Dass es bei Bearbeitung der Registrierungen durch die externen Dienstleister zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein kann, hält das Gericht für außerordentlich plausibel, zumal die Botschaft selbst die Zusammenarbeit mit einem dieser Dienstleister wegen Zweifeln an der Seriosität später eingestellt hat. Ebenso hat der Sohn des Klägers – auch dies in Übereinstimmung mit auf der Website der Botschaft veröffentlichten Hinweisen für die Beantragung nationaler Visa (vgl. https://amman.diplo.de/jo-de/service/05-VisaEinreise/-/1350642) – für diesen das Visum-Antragsformular online ausgefüllt und ausgedruckt, und dies seinem Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer nach ebenfalls unmittelbar nach Zustellung des Anerkennungsbescheids unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Diese Angaben erachtet das Gericht auch deshalb für glaubhaft, weil der Sohn ausweislich des im Termin vorgelegten Ausdrucks dort noch den nur bis zum 12. April 2017 gültigen Pass des Klägers angegeben hatte. bb) Zum anderen ist es der Beklagten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) verwehrt, den Kläger darauf zu verweisen, dass er bei der Botschaft formlos hätte ein Visum beantragen können, anstatt mit der Registrierung als Voraussetzung für die Vergabe eines Termins zur persönlichen Vorsprache den durch die Verwaltung eröffneten, ordnungsgemäßen Weg zu beschreiten (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2021 – VG 13 K 383/19 V – juris Rn. 19). Die Möglichkeit eines formlosen Visumantrags wird von der Beklagten an keiner Stelle publik gemacht. Alle offiziellen Informationen verweisen vielmehr allein auf den vom Kläger beschrittenen Weg. Selbst der Prozessbevollmächtigten des Klägers war dies nach ihrem glaubhaften Bekunden nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund kann dem rechtsunkundigen Kläger nicht vorgehalten werden, das öffentlich gemachte, offizielle Verfahren nicht verlassen zu haben. Der Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ein Recht zu, die Versäumung der Dreimonatsfrist dem Kläger entgegenzuhalten, weil kein staatliches Fehlverhalten vorliegen würde (insoweit verweisend auf BVerwG, Urteil vom 11. November 2016 – 8 C 11.15 – juris Rn. 22). Zum einen hat – wie vorstehend ausgeführt – die Ausländerbehörde ihre Aufklärungspflicht verletzt, unabhängig davon, ob dies vorwerfbar ist. Zum anderen erscheint eine Anwendung der – nicht aus dem Aufenthaltsrecht stammenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die hier vorliegende Konstellation zweifelhaft. Dies bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. cc) Da eine verspätete Antragstellung unter persönlicher Vorsprache in der Botschaft weit nach Erreichen der Volljährigkeit der Referenzperson nach alldem objektiv entschuldbar war, kann sich die Beklagte dem Kläger gegenüber hierauf selbst dann nicht berufen, erachtete man nicht den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes sondern denjenigen der Visumantragstellung für maßgeblich (so für den Familiennachzug außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 9, m.w.N). Unabhängig hiervon spricht mit Blick auf die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts („effet utile“) das mit der – bis zur Einbürgerung des Sohns des Klägers anwendbaren – Familienzusammenführungsrichtlinie verfolgte Ziel eines effektiven, auch primärrechtlich verbürgten Schutzes Minderjähriger und des Familienlebens dafür, den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes als maßgeblich zu erachten (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 60). dd) Soweit die Beklagte der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Dreimonatsfrist überdies grundsätzlich entgegenhält, die Referenzperson sei – anders als in den bislang entschiedenen Verfahren – nicht nur bei Antragstellung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzgesuch noch minderjährig gewesen und erst während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden, hat sie damit keinen Erfolg. Das zu dieser Frage an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das vorlegende Gericht nach Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 nicht aufrechterhalten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2023 – C-560/20 – juris). Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, warum die Referenzperson deshalb nicht (mehr) als minderjährig anzusehen wäre, weil er erst nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens volljährig geworden ist (vgl. entsprechend zum Kindernachzug Urteil des Gerichts vom 13. März 2023 – VG 36 K 176/21 V – EA S. 9 f.). Dies gilt umso mehr, als die Zuerkennung internationalen Schutzes ein deklaratorischer Akt ist, weshalb Schutzberechtigte bereits ab dem Zeitpunkt ihres Antrags ein subjektives Recht auf Zuerkennung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 53 f.). ee) Nach alldem kann offen bleiben, ob die Referenzperson bereits deshalb weiter als minderjährig anzusehen ist, weil hierfür der von ihr binnen drei Monaten nach Zuerkennung internationalen Schutzes bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen gestellte Antrag auf Familienzusammenführung ausreichte, ohne dass es insoweit auf eine fristgerechte Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ankäme (so VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2021 – VG 20 K 113.18 V – juris Rn. 36 ff.; vom 13. März 2023 – VG 36 K 176/21 V – EA S. 11 f.; anders OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2023, a.a.O, Rn. 20 ff.). b) Anhaltspunkte für Zweifel an dem Sorgerecht des Klägers für die Referenzperson bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit sind nicht erkennbar. Auch an dem Willen, dieses Sorgerecht ausüben zu wollen, bestehen keine Zweifel. So lebten der Kläger und seine Ehefrau, die Mutter von F... , bei Erreichen von dessen Volljährigkeit zusammen mit ihren beiden minderjährigen Töchtern und einem mittlerweile volljährigen Sohn in Jordanien; mithin hielt sich damals kein sorgeberechtigter Elternteil in der Bundesrepublik auf (vgl. § 36 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 lit.f) Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Zudem bestehen zwischen dem Kläger und seinem Sohn über die bloße Verwandtschaft hinausgehende tatsächliche familiäre Bindungen (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 1. August 2022, a.a.O. Rn. 62). So war der Sohn des Klägers noch minderjährig, als er gezwungen war, Syrien und später Jordanien zu verlassen, wohin der Kläger nach dessen eigenen, gegenüber der IOM gemachten Angaben gemeinsam mit seiner Frau und den fünf damals minderjährigen Kindern 2012 vor dem Bürgerkrieg geflohen war. Zudem handelt es sich bei dem nachzuziehenden Kläger und dem Stammberechtigten um Kernfamilie, für die die Familienzusammenführung nach dem neunten Erwägungsgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie auf jeden Fall gelten sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, a.a.O., Rn. 63). Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit vor der Flucht des Sohnes keine Bindungen zu seinem Vater bestanden haben, sieht das Gericht nicht. Im Übrigen mangelt es auch nicht an einem nach außen erkennbaren Willen (vgl. dazu ebenfalls EuGH, Urteil vom 1. August 2022, a.a.O., Rn. 65), die familiären Bindungen wiederherzustellen. So hat die Referenzperson sich unmittelbar nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Ausländerbehörde gewandt, um Antrag auf Zusammenführung mit seiner in Jordanien lebenden Familie zu stellen. Auch hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 22. April 2022 glaubhaft dargestellt, wie er sich von Deutschland aus und mit Hilfe des damaligen und der derzeitigen Bevollmächtigten des Klägers um eine möglichst schnelle Vergabe eines Termins zur Antragstellung an seine Familie bemüht hat. Dass die Personensorge als Aufenthaltszweck mit Eintritt der Volljährigkeit entfallen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese an die Minderjährigkeit anknüpft und somit in gleicher Weise wie diese wie vorstehend ausgeführt bezogen auf den früheren Zeitpunkt der Visum- bzw. Asylantragstellung geprüft werden muss. c) Einem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Referenzperson im Zeitraum ihrer Minderjährigkeit die deutsche Staatsbürgerschaft noch nicht innehatte. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Minderjährigkeit entwickelte Doppelprüfung (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 9) ist aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation nur modifiziert anwendbar. Durch die erfolgte Einbürgerung ist nicht lediglich eine Änderung im Hinblick auf die Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale eingetreten. Vielmehr hat sich dadurch die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Familienzusammenführung geändert. Diese Änderung ist eingetreten durch das Erreichen der maximalen Integration, die die Rechtsordnung vorsieht. Mit der Einbürgerung ändert sich auch nichts an dem ursprünglichen Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes der Referenzperson. Die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland ist ihr damit weiterhin nicht zumutbar. Der damit bestehende faktische Zwang, entweder das (neue) Heimatland und damit auch regelmäßig die persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten sowie die soziale Sicherheit bestimmenden Lebensumstände aufzugeben, oder die dauerhafte Trennung der Familie hinzunehmen, um in der Bundesrepublik bleiben zu können, ist grundsätzlich geeignet, die betroffene Familie, die in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Rang einnimmt, zu erschüttern und zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1978 – I C 79.76 – juris Rn. 18). Der allein durch die Einbürgerung (mittelbar) verursachte Rechtsverlust wäre im Übrigen nicht damit vereinbar, dass es Ziel des Gesetzgebers ist, günstige Bedingungen für die Integration von Zuwanderern und auf Dauer in der Bundesrepublik aufhältigen ausländischen Staatsangehörigen zu schaffen und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern, namentlich durch die Verkürzung der gesetzlichen Fristen für die Einbürgerung bei Nachweis hinreichender Integrationsleistungen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern – Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 64). Zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit hatte der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen einen Anspruch auf Elternnachzug auf Grundlage der damals anwendbaren Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. der sie in nationales Recht umsetzenden Vorschrift. Deshalb streiten auch die Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts bzw. der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“, die mit der Familienzusammenführungsrichtlinie bezweckte Begünstigung des Familiennachzugs sowie der mit ihr im Speziellen verfolgte stärkere Schutz von Flüchtlingen, die unbegleitete Minderjährige sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 44), wirksam zu gewährleisten, gegen einen Verlust des Anspruchs durch Einbürgerung der Referenzperson im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Es ist darüber hinaus erklärtes Ziel der Richtlinie, die Integration von Drittstaatsangehörigen – auch im Interesse einer primärrechtlich verankerten Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts – gerade durch Familienzusammenführung zu erleichtern (vgl. Erwägungsgründe 3, 4 und 15). Daneben verpflichtet auch das Völkerrecht dazu, die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen so weit wie möglich zu erleichtern und dabei insbesondere Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen (vgl. Art. 34 des Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). d) Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Elternnachzug nicht verwirkt. Ein Recht (oder Anspruch) ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des Verpflichteten oder Dritten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und Berechtigte müssen unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Erst hierdurch wird die Situation geschaffen, auf die Beteiligte vertrauen, sich einstellen und einrichten dürfen (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 – juris Rn. 18 ff.). Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auf alle subjektiven Rechte anwendbar und somit auch auf das Recht der Familienzusammenführung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2017 – OVG 3 M 44.17 –, EA S. 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. So hat der Kläger für das Gericht glaubhaft dargelegt, bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit Hilfe seines Sohnes einen Rechtsanwalt mandatiert zu haben, der sich um den Familiennachzug kümmern sollte. Dieser hat sich in der Sache bereits im Juni 2017 an die zuständige Botschaft in Amman gewandt. Auf die nach wiederholter Nachfrage des Bevollmächtigten bei der Botschaft ergangene Mitteilung, der Kläger solle warten, bis er per E-Mail über einen Termin informiert werde, durfte dieser sich auch verlassen. Es ist durchaus möglich, dass weder er noch der damalige Bevollmächtigte eine solche E-Mail im Vorfeld eines möglichen Termins bei der Botschaft im März 2018 erhalten haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, die telefonische Mitteilung eines Termins, so wie in einem dem Verwaltungsvorgang beigefügten Vermerk von IOM protokolliert, sei nie oder an eine andere Person erfolgt. Dies gilt umso mehr, als selbst die Botschaft in ihrer E-Mail vom 10. Februar 2020 an die derzeitige Bevollmächtigte des Klägers zugesteht, dass trotz insgesamt drei Registrierungen mit drei verschiedenen E-Mail-Adressen ein Termin möglicherweise nur an eine dieser Adressen übermittelt worden und verloren gegangen sei, weil eine der E-Mail-Adressen zu einer mittlerweile als nicht seriös eingestuften externen Agentur gehöre. Dies deckt sich mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. April 2022 gemachten Angaben der Vertreterin der Beklagten, dass es zwischen Botschaft und Dienstleistern keine Zusammenarbeit gegeben habe und diese Agenturen auch unterschiedlich zuverlässig gewesen seien. Was den weiteren Verlauf anbelangt hat der Stammberechtigte in demselben Termin glaubhaft geschildert, dass sowohl er als auch der Kläger wiederholt bei dem damaligen Bevollmächtigten bzw. bei den in Jordanien ansässigen Agenturen nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens gefragt haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung und Sprungrevision sind zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum zum Nachzug zu seinem in der Bundesrepublik lebenden Sohn. Der 52-jährige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen minderjährigen Töchtern und einem mittlerweile volljährigen Sohn in Jordanien. Er ist Vater des am 21. März 1999 geborenen F... . Dieser reiste im Sommer 2015 unbegleitet in die Bundesrepublik ein und stellte im Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 erkannte ihm das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Schreiben vom 1. März 2017 bestätigte die Ausländerbehörde des Beigeladenen dem Sohn des Klägers „die fristgerechte Antragstellung zur Familienzusammenführung gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (...)“. Die Familie habe den Visumantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen; der Beigeladene sei für die Visumerteilung nicht zuständig. Im Anschluss daran trug sich der Kläger unter Inanspruchnahme von drei unterschiedlichen externen Dienstleistern der Deutschen Botschaft in Amman, Jordanien – Botschaft – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Warteliste der Botschaft ein. Darüber hinaus füllte die Referenzperson für den Kläger zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt vor April 2017 das Formular für einen verkürzten Antrag auf ein nationales Visum online aus und fertigte hiervon einen Ausdruck an. Am 12. Juni 2017 übersandte der damalige Bevollmächtigte des Klägers der Botschaft per E-Mail das Schreiben der Ausländerbehörde des Beigeladenen vom 1. März 2017 sowie eine Ablichtung des Bescheids des Bundesamts und bat darum, über das Visumverfahren entsprechend informiert zu werden. Mit weiterer E-Mail vom 14. Juli 2017 bat er erneut um Mitteilung, wann mit einer Terminierung zum Zwecke der Beantragung eines Visums zu rechnen sei. Noch am selben Tag teilte die Botschaft mit, dass der Termin einige Wochen im Voraus in einer gesonderten E-Mail mitgeteilt würde. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2017 bat der frühere Bevollmächtigte erneut um Mitteilung eines Termins. Anfang 2018 registrierte sich der Kläger noch einmal für die Warteliste der Botschaft. Mit E-Mails vom 27. Januar und 9. Februar 2020 bat die derzeitige Bevollmächtigte des Klägers die Botschaft um dringende Mitteilung des Standes des Verfahrens. Hierauf erwiderte die Botschaft, ihr lägen drei Registrierungen mit zwei unterschiedlichen E-Mail-Adressen des Klägers vor. Möglicherweise sei ein Termin nur an eine der Adressen übermittelt worden und dann verloren gegangen; eine der Mailadressen gehöre zu einer mittlerweile als nicht mehr seriös eingestuften Agentur. Genaueres lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Der Anregung der Botschaft folgend wandte sich der Kläger daraufhin zur Einreichung von Unterlagen für die Antragstellung unmittelbar an die Internationale Organisation für Migration (IOM). Im August 2020 beantragte er bei der Botschaft die Erteilung eines Visums zum Elternnachzug. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Botschaft den Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2021 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar liege eine fristwahrende Anzeige vom 1. März 2017 und damit binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Sohn des Klägers vor. Allerdings sei diese verwirkt, da der Kläger über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren keinen Antrag gestellt habe und auch keine Gründe für diese Verzögerung ersichtlich seien. Auf seine Remonstration hin teilte die Botschaft dem Kläger mit, IOM habe seine Familie im Februar 2018 telefonisch kontaktiert und einen Termin zur Antragstellung bei der Botschaft im März 2018 angeboten. Die Familie habe den Vorschlag angenommen und mitgeteilt, die hierfür nötigen Unterlagen anlässlich eines separaten Termins bei IOM einzureichen. Zu keinem der beiden Termine sei jedoch jemand erschienen. Der Kläger widersprach dem und führte aus, keinen Anruf erhalten zu haben. Vielmehr habe er in der Folgezeit mehrfach in den Büros der externen Dienstleister nachgefragt, dort aber immer die Antwort erhalten, noch warten zu müssen. Der Sohn des Klägers habe in dieser Angelegenheit auch mehrfach den früheren Bevollmächtigten kontaktiert. Nachdem längere Zeit verstrichen sei, habe sich der Sohn an die derzeitige Bevollmächtigte gewandt. Unter Aufhebung des ursprünglichen Bescheids lehnte die Botschaft mit Remonstrationsbescheid vom 28. März 2021 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte die Botschaft ergänzend aus, Eintragungen im elektronischen Vorgangssystem des externen Dienstleisters der Botschaft belegten, dass die Familie des Klägers den ihr angebotenen Termin zur Antragstellung im März 2018 nicht wahrgenommen habe; auch bei IOM habe sie sich trotz Termins nicht eingefunden. Bis im Februar 2020 habe sich der Kläger sodann nicht um eine Familienzusammenführung bemüht bzw. keinen Kontakt zu Botschaft oder zum externen Dienstleister aufgenommen. Zudem sei eine außergewöhnliche Härte in der Person des Klägers bzw. in Bezug auf seinen Sohn als Voraussetzung eines Nachzugs zum volljährig gewordenen Kind nicht erkennbar. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 27. April 2021 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er insbesondere aus, er gehe davon aus, dass ein von der Botschaft später als nicht mehr zuverlässig eingestufter externer Dienstleister es unterlassen habe, ihn über den Termin im März 2018 zu informieren. Auch von IOM sei er damals nicht kontaktiert worden. In der Zeit danach habe der Sohn des Klägers wiederholt bei seinem damaligen Bevollmächtigten nach dem Stand des Verfahrens gefragt; dieser habe ihm stets mitgeteilt, dass abgewartet werden müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman vom 28. März 2021 und des Bescheids derselben vom 13. Januar 2021 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in der Bundesrepublik lebenden Sohn zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger trotz Mandatierung eines Rechtsanwalts und trotz Einschaltung dreier externe Agenturen erst 2020 einen Termin zur Antragstellung wahrgenommen habe. Dessen Referenzperson, der Sohn des Klägers, habe zwar binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit fristwahrend den begehrten Familiennachzug gegenüber der Ausländerbehörde angezeigt. Diese Anzeige stehe jedoch einem Antrag auf Erteilung des begehrten Visums nicht gleich. Die Ausländerbehörde habe der Referenzperson zudem ausdrücklich mitgeteilt, hierfür nicht die zuständige Behörde zu sein. Trotzdem habe es der Kläger versäumt, binnen drei Monaten nach Zuerkennung internationalen Schutzes bei der Botschaft Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu stellen. Ein für dieses Versäumnis des Klägers ursächliches staatliches Fehlverhalten sei nicht erkennbar. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar. Denn die formlose Stellung eines Antrags sei dem Kläger jederzeit möglich gewesen. Im Übrigen sei fraglich, ob nicht die Erteilung des begehrten Visums im konkreten Einzelfall den Gesetzeszweck gefährde, da der Stammberechtigte bereits deutlich über 18 Jahre alt sei. Einer Ausübung der Personensorge durch seine Eltern bedürfe es nicht mehr. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 1. März 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Auf den Inhalt des Protokolls des Termins zur mündlichen Verhandlung am 22. April 2022 vor dem Einzelrichter wird verwiesen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Verfahren 1 C 10.19 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 16. Dezember 2022 ist der Sohn des Klägers eingebürgert worden. Nach Fortsetzung des Verfahrens hat der Einzelrichter den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28. September 2023 auf die Kammer rückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden sind.