Urteil
6 K 84/21 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1024.6K84.21A.00
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Leitsätze
1. Personen sind Flüchtlinge, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können. (Rn.17)
2. Bekennende Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich ausüben, müssen in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen. (Rn.25)
3. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung auch der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einer den Ahmadis gegenüber nachhaltig feindseligen Atmosphäre rechtfertigt die Summe der Eingriffe, auch wenn diese einzeln betrachtet teilweise nicht die Schwelle einer Menschenrechtsverletzung überschreiten, die Annahme einer vergleichbar schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen. (Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2021 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen sind Flüchtlinge, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können. (Rn.17) 2. Bekennende Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich ausüben, müssen in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen. (Rn.25) 3. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung auch der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einer den Ahmadis gegenüber nachhaltig feindseligen Atmosphäre rechtfertigt die Summe der Eingriffe, auch wenn diese einzeln betrachtet teilweise nicht die Schwelle einer Menschenrechtsverletzung überschreiten, die Annahme einer vergleichbar schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen. (Rn.33) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2021 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes – AsylG – (hierzu nachstehend unter I.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – (hierzu sodann unter II.) hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind Personen Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen oder in dem sie als Staatenloser ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in das sie nicht zurückkehren können oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren wollen. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr der Schutzsuchenden in ihren Heimatstaat zum Gegenstand hat. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn Antragstellende die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn Antragstellende bereits Vorverfolgung erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – Rs. C-175/08 u.a. –, Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 – VG 9 K 655.16 A –, juris). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie –) die Tatsache, dass die schutzsuchende Person bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. sie tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – a.a.O., Rn. 21; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, ebd.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Antragstellende gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 –9 C 68.81 –, juris Rn. 3). 2. Danach liegen die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Person der Klägerin vor. Dabei kann dahinstehen, ob diese bereits vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin über das im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte hinaus an Handlungen Dritter gelitten hat. Dies betrifft ihren neuen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung, auf dem Markt gemeinsam mit ihrer Mutter von einem fremden Mann belästigt worden zu sein, ohne hiergegen polizeilichen Schutz erlangt haben zu können; darüber hinaus ihre Schilderung einer Drohung mit einem Anschlag auf ihre Schule. Denn das Gericht ist unabhängig hiervon überzeugt, dass sie als bekennende Ahmadiyya im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen muss, die an ihre Religion anknüpfen und interner Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht besteht. Diese beachtlich wahrscheinliche Gefährdung ergibt sich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1b der Qualifikationsrichtlinie aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen. a) Bekennende Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich ausüben, müssen in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen (vgl. dazu umfassend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 – 13 A 10206/20 –, Rn. 69 – 97; grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –, juris Rn. 57 ff.). Verfolgungshandlungen gehen dabei sowohl vom pakistanischen Staat selbst, als auch von nichtstaatlichen Akteuren aus, vor denen der pakistanische Staat erwiesenermaßen keinen hinreichenden Schutz bietet, vgl. § 3c AsylG. Die landesweit geltende, speziell gegen Ahmadis und den Kern ihres Selbstverständnisses gerichtete Gesetzgebung des pakistanischen Staates bedeutet für bekennende Ahmadis eine schwerwiegende Verletzung ihrer Religionsfreiheit. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan nach den vorliegenden Erkenntnissen praktisch unmöglich. Die Ahmadiyya-Gemeinschaft versteht sich als eine islamische Reformgemeinde und als Repräsentation des wahren Islams. Die Hauptgruppe dieser Glaubensgemeinschaft, Ahmadiyya Muslim Jamaat, der auch die Klägerin angehört, verehrt Mirza Ghulam Ahmad als Reformer und verheißenen Messias des Islams. Sie wird von einem Kalifen geführt, der als Nachfolger des Messias verstanden wird (vgl. „Was ist ‚Ahmadiyyat‘“, https://ahmadiyya.de/ahmadiyya/einfuehrung/). Die „friedliche Verbreitung des von Aberglauben und Irrtümern gereinigten Islams“, das sog. „Tabligh“, ist dabei integraler Bestandteil der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (vgl. https://ahmadiyya.de /bibliothek/art/das-tabligh-handbuch/). In Pakistan sind Ahmadis mit der Verfassungsänderung von 1974 (Second Amendment to the Constitution of Pakistan) zu Nicht-Muslimen erklärt worden, weil Muslim nur sein könne, wer an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamts Mohammeds glaubt (vgl. Art. 260 Abs. 3 Buchst. a und b der pakistanischen Verfassung, http://www.pakistani.org/pakistan/constitution/). Nach § 298c des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code – PPC –) ist es spezifisch Ahmadis verboten, sich selbst als Muslime und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, ihren Glauben zu predigen, zu propagieren, andere dazu aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen, oder in „irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime“ zu verletzen. Bei Zuwiderhandlung drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafe. § 298b PPC verbietet zusätzliche Aspekte der religiösen Betätigung, etwa die eigene Gebetsstätte als Moschee zu bezeichnen (§ 298b Abs. 1 Buchst. d PPC) oder zum Gebet zu rufen (§ 298b Abs. 2 PPC). Ebenfalls – wenn auch nicht ausschließlich – gegen Ahmadis richtet sich die Vorschrift des § 295c PPC, wonach mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer „in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft“ (zitiert nach OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 64). Diese Vorschriften werden in der Praxis auch tatsächlich angewandt. Nach der von der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya selbst jährlich fortgeführten Statistik über von der Polizei aus religiösen Gründen geführte Verfahren (vgl. A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, Annex 2 S. 148, https://www.persecutionofahma-dis.org/wp-content/uploads/2020/05/Persecution-of-Ahmadis-2019.pdf) wurden bislang gegen Ahmadis insgesamt 765 Verfahren wegen der Darstellung des muslimischen Grußes (Kalima), 38 Verfahren wegen des Rufes zum Gebet (Azan), 453 Verfahren wegen des Anspruchs ein Muslim zu sein, 161 Verfahren wegen des Missbrauchs islamischer Beinamen, 93 Verfahren wegen Darbringung eines Gebets und 825 Verfahren wegen Predigens registriert. Daneben wurden insgesamt 315 Ahmadis wegen Blasphemie nach Sec. 295c PPC angeklagt und 1222 Verfahren gegen Ahmadis wegen anderer religiöser Gründe geführt. Nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amts besteht auch derzeit immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird, auch wenn in der Berufungsinstanz der Strafvorwurf häufig, etwa in „Entweihung des Korans“ (§ 295b PPC), mit lebenslanger Freiheitsstrafe abgeändert wird. In der Regel brächten islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Die Blasphemie-Gesetzgebung werde auch dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen. Oft gehe es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. August 2022, S. 11 f.). Für bekennende Ahmadis bestehen auch jenseits der strafrechtlichen Verfolgung gravierende Einschränkungen. Öffentliche Versammlungen, religiöse Treffen und Konferenzen, insbesondere auch die nach ihrem Glaubensverständnis essentielle jährliche Versammlung (Jalsa Salana) sind ihnen untersagt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.). Die Veröffentlichung von Literatur, Schriften mit Glaubensinhalten oder Zeitungen ist ihnen ebenfalls verboten; Verstöße werden verfolgt (vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 82). Bei der Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses ist in Pakistan seit 2018 die Religionszugehörigkeit anzugeben (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 4.0, März 2019 – UKHO 2019 –, Ziffer 5.4.1 ff.). Die Eintragung als Muslim setzt dabei eine Eidesleistung voraus, den Gründer der Ahmadiyya-Gemeinschaft als falschen Propheten zu bezeichnen, sowie zu bestätigen, dass Ahmadis keine Muslime seien (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada – IRB –, Pakistan: Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regard to political participation, education, and employment vom 13. Januar 2016, S. 2). Dies führt dazu, dass Ahmadis von der Pilgerreise nach Mekka, für die sie Personalpapiere brauchen, ausgeschlossen sind (U.S. Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom, 10. Juni 2020 – USDOS 2019 –, S. 19). Eine vergleichbare Erklärung wird ebenso von Studienwilligen bei der Einschreibung an einer Universität verlangt; bei Verweigerung der Unterschrift wird die Zulassung versagt (vgl. U.S. Department of State, Pakistan 2021 International Religious Freedom Report, 2. Juni 2022 – USDOS 2021 –, S. 24). Ahmadis dürfen nur für Listenplätze der Parteien für nicht muslimische Minderheiten kandidieren und können auch nur Personen auf diesen Listen wählen. Um als Muslim kandidieren oder wählen zu können, muss eine entsprechende Eidesleistung zur Finalität des Propheten abgegeben werden (vgl. USDOS 2019, S. 4, 38; UKHO 2019, Ziffer 5.6.1 ff.). Diese Rechtslage begünstigt Übergriffe und Diskriminierungen durch nichtstaatliche Akteure. Ahmadis sind seit Jahren und in besonders auffälligem Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen werden, ohne dass die Polizeiorgane dagegen effektiven Schutz gewähren (vgl. UKHO 2019, Ziffer 8.4.1 ff.). Die Lage hat sich auch in jüngster Zeit nicht entspannt (vgl. dazu im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 91 ff.). So kam es im Sommer 2020 zu einer spürbaren Zunahme von rhetorischen Entgleisungen hochrangiger Regierungsmitglieder gegenüber Anhängern der Ahmadiyya bis hin zu Morddrohungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. September 2021, S. 11). Bei einer Gesamtbetrachtung aller Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung auch der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einer den Ahmadis gegenüber nachhaltig feindseligen Atmosphäre rechtfertigt die Summe der hier nur auszugsweise wiedergegebenen Eingriffe, auch wenn diese einzeln betrachtet teilweise nicht die Schwelle einer Menschenrechtsverletzung überschreiten, die Annahme einer vergleichbar schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 97 m.w.N.). Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob alleine die Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die Betätigung des Glaubens durch das Gebet in Gebetshäusern bereits die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach sich ziehen kann. Denn etwas anderes gilt jedenfalls für diejenigen Ahmadis, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., sowie grundlegend VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die bestehenden Einschränkungen der Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. Gerade die Kumulation staatlicher als auch durch nichtstaatliche Akteure begangener, gleichfalls aber vom Staat geduldeter Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die religiöse Identität rechtfertigt es, von einer beachtlich wahrscheinlichen landesweiten Verfolgung in Bezug auf solche Ahmadis auszugehen, für die die religiöse Betätigung ihres Glaubens in der Öffentlichkeit unverzichtbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 97). Ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, besitzt die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 117). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen von Antragstellenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung von Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis von Schutzsuchenden grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris Rn. 40). Diese insbesondere im Hinblick auf männliche Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft durch die Rechtsprechung entwickelten Vorgaben erscheinen für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr von Frauen der Ahmadiyya-Gemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar (so auch VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2018 – VG 6 K 1646.16 A –, EA S. 7 f.). Auch wenn die Ahmadiyya die Gleichwertigkeit von Mann und Frau theoretisch anerkennen, so sind sie dennoch von dem Gebot der Geschlechtertrennung deutlich geprägt. Dementsprechend hält die Ahmadiyya Muslim Jamaat am Kopftuchgebot fest und sieht darin einen Bestandteil der islamischen Ethik und ein Gebot der islamischen Morallehre. Das Bekennen ihres Glaubens ist für die weiblichen Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat damit durch das strenge Tragen des Kopftuchs sowie die Teilnahme an den Frauengebeten und Versammlungen geprägt. Das öffentlichkeitswirksame Bekennen des Glaubens, etwa durch Büchertische und öffentliche Veranstaltungen, ist hingegen den Männern vorbehalten (vgl. hierzu und zum Folgenden VG München, Urteil vom 18. Mai 2016 – M 23 K 14.31133 –, juris Rn. 28 ff.). Das Gericht geht daher davon aus, dass es für eine bekennende Frau der Ahmadiyya-Gemeinschaft insbesondere zum wesentlichen Bestandteil ihres Glaubens gehört, gemeinsam zu beten und sich mit anderen Frauen im Rahmen der Frauenorganisation auszutauschen und zu lernen (vgl. Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, unter www.ahmadiyya.de/islam/die-frau-im-islam/die-bildung-und-das-streben-nach-wissen). Die Möglichkeit des gemeinsamen Gebetes und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum gehört auch zum unverzichtbaren Kern der religiösen Glaubensbetätigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 – BVerwG 9 C 16/85 –, juris Rn. 22). Gerade dies ist den Ahmadiyya-Frauen – im Gegensatz zu den Männern – in Pakistan jedoch nur unter erheblichen Gefahren möglich bzw. wird ihnen aufgrund der Gefahrenlage untersagt. Der Klägerin wird damit untersagt, ihren Glauben in der für sie wichtigen Form im Kernbereich zu praktizieren. Für sie besteht in Pakistan auch ohne öffentlichkeitswirksame Betätigung ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihrem Glauben entsprechend leben würde. b) Bei der Klägerin handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine ihrem Glauben eng verbundene Anhängerin der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, für die die Glaubensbetätigung in der Moschee gemeinsam mit anderen ein zentrales persönliches Anliegen und Teil ihrer religiösen Identität ist. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin von ihrem Glauben ganz selbstverständlich geprägt ist und die Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya-Gemeinschaft und die damit verbundenen Pflichten für sie ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Lebens sind. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass sie der Ahmadiyya Muslim Jamaat eng verbunden ist, dem Glauben eine große Bedeutung zuweist und die Teilnahme an den Gebeten und Veranstaltungen für sie selbstverständlich ist. Nach den Ausführungen der Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus Pakistan ein religiös geprägtes Leben geführt hat. Ihre Schilderungen von rechtlichen und faktischen Einschränkungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie der Angst vor Übergriffen auf ihre Gemeinschaft entsprechen den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu der Lebensrealität von Ahmadis in Pakistan. Zudem stehen sie im Einklang mit der vorgelegten Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat-Gemeinde in Deutschland vom 7. März 2023, wonach die Klägerin nach Angaben der Zentrale in Pakistan ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei und der Moscheebesuch in Pakistan den Frauen aufgrund der gefährlichen Lage nicht möglich sei. Im Übrigen wusste die Klägerin auf alle (Nach-)Fragen im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Inhalt und Ausübung ihrer Religion sicher und jeweils ohne zu zögern zutreffend zu antworten. Insbesondere vermochte sie es, die Rolle, die das Tragen eines Kopftuchs für die Ausübung ihrer Religion spielt, klar und differenziert dahin zu beschreiben, damit ein religiöses Gebot zu befolgen, das sie dies aber freiwillig und ohne Zwang tue. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die Klägerin – insbesondere durch ihre Familie – bereits seit ihrer Kindheit religiös geprägt wurde, sich auch als Erwachsene bewusst für ein religiöses Leben entschieden hat und eine Manifestation ihres Glaubens nach außen hin allein wegen der Verfolgungsgefahr in Pakistan nicht möglich war. Die Fortsetzung dieses religiösen Lebens in Deutschland konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich und lebensnah wiedergeben, weshalb das Gericht insoweit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags hat. So hat sie ausgeführt, dass sie nicht nur für sich oder im geschützten Rahmen betet, sondern ihren Glauben auch öffentlich praktiziert und die Moschee regelmäßig besucht sowie an zahlreichen Veranstaltungen mit Öffentlichkeitswirkung teilnimmt. Nicht nur findet sie sich regelmäßig zum Freitagsgebet in ihrer Moschee ein und besucht dort Versammlungen, um mit anderen Mitgliedern der Gemeinde gemeinsam zu beten und sich auszutauschen. Sie zeigte auch erkennbare Freude und Leidenschaft daran, sich innerhalb der Frauengruppe – der sogenannten Lajna – zu engagieren und in diesem Rahmen an von ihr mitorganisierten Wettbewerben und Veranstaltungen teilzunehmen, die teilweise auch für (nicht gläubige) Externe geöffnet sind. Ferner hat die Klägerin glaubhaft unter Vorlage entsprechender Fotodokumentationen und weiterer Nachweise ergänzend vorgetragen, gemeinsam mit ihrer Familie die Anfang September 2023 in Stuttgart abgehaltene Jalsa Salana besucht zu haben, an deren Organisation sie ebenfalls beteiligt war. Für die Klägerin ist es nach Überzeugung des Gerichts auch von Bedeutung, sich nicht nur innerhalb der Gemeinde der Ahmadiyya, sondern auch mit anderen Personen über Glaubensfragen auszutauschen. So hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung davon berichtet, einen Teilnehmer ihres Sprachkurses mit muslimischem Glauben über ihre Religionsgemeinschaft aufgeklärt zu haben. Überdies bestätigt auch die Bescheinigung ihrer Gemeinde, dass die Klägerin regelmäßig an Gebeten der Moschee sowie Gemeindeveranstaltungen teilnehme, ihre Mitgliedsbeiträge entrichte und ihren Glauben in die Öffentlichkeit trage, indem sie als aktives Mitglied der Gemeinde bei allen ehrenamtlichen Aufgaben helfe. Aus ihr geht außerdem hervor, dass die Klägerin eine Musia ist, mithin eine Person der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die eine sog. Wasiyyat-Erklärung abgegeben hat. Auch hierzu hat die Klägerin gegenüber dem Gericht erkennbar stolz und mit Nachdruck und deshalb überzeugend vorgebracht, dies freiwillig und aus Überzeugung getan zu haben, da ihr das Fortkommen der Gemeinschaft am Herzen liege. Nach alledem ist die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts von ihrem Glauben ganz selbstverständlich geprägt und es ist für sie unverzichtbar, aus ihrem Glauben heraus bekennend zu leben. Im Fall ihrer Rückkehr nach Pakistan stünde die Klägerin daher vor der Wahl, ihren Glauben weiterhin – auch öffentlich – auszuüben und dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Gefahr religiöser Verfolgung zu geraten, oder aber ihrer religiösen Überzeugung zuwider darauf zu verzichten, was von ihr jedoch nicht verlangt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). c) Der Klägerin steht schließlich kein interner Schutz im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Die Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen und dort in zumutbarer Weise ungefährdet ihren Glauben zu leben, hat sie nicht. Was die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe angeht, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen landesweit die gleichen. Hinsichtlich der Aktionen privater Akteur/innen bietet nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch die Stadt Chenab Nagar (ursprünglich Rabwah) Ahmadis keine ausreichende Verfolgungssicherheit (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2018 – 2 A 154/17 –, juris Rn. 42 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 – A 13 K 752/18 –, juris Rn. 99). Zwar sind die Ahmadis dort in der Mehrheit. Das macht sie zugleich aber auch für ihre Gegner in besonderem Maße sichtbar und angreifbar. Bereits zweimal, 1998 und 2008, wurde gegen sämtliche Einwohner/innen der Stadt, die Ahmadis sind, Strafverfahren eingeleitet (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 121 m.w.N.). In unmittelbarer Nähe von Chenab Nagar befindet sich überdies der Ort Chiniot, in dem das Hauptquartier der Kathm-e-Nabuwwat Bewegung liegt. Deren einziger Zweck ist die Bekämpfung religiöser Minderheiten. Sie tritt besonders mit Hassreden und Aufrufen zu Gewalt gegen Ahmadis in Erscheinung und hält regelmäßig Konferenzen in Chenab Nagar ab, bei denen über Lautsprecher anti-ahmadische Parolen verbreitet werden (vgl. zum Ganzen UKHO 2019, 6.3.3, 6.3.8 f.). Im Ergebnis sind Ahmadis daher in Chenab Nagar nicht besser geschützt als im restlichen Pakistan (vgl. BAMF, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Oktober 2021, S. 10). II. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Voraussetzung für das Vorliegen politischer Verfolgung ist, dass Antragstellende bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147, 181 und 182/80 –, juris Rn 46). Zwar unterscheidet das deutsche Asylrecht zwischen dem verfassungs- und dem unionsrechtlich geregelten Schutz. Allerdings umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) und hat das Bundesamt über diese in einem Bescheid zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG). Da beide Schutzberechtigungen mittlerweile rechtlich weitgehend gleichgestellt sind, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen (unter I.) verwiesen werden. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG aus, wonach sich niemand auf das Grundrecht auf Asyl berufen kann, wer aus einem sogenannten sicheren Drittstaat einreist – was im Hinblick auf die Klägerin ausscheidet, da diese auf dem Luftwege aus Pakistan in das Bundesgebiet eingereist ist. III. Die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids waren ebenfalls aufzuheben, da die Klägerin Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und Asylberechtigte gemäß Art 16a Abs. 1 GG ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die 25-jährige Klägerin pakistanischer Staatsangehörigkeit und punjabischer Volkszugehörigkeit gibt an, Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zu sein. Im Dezember 2019 reiste sie eigenen Angaben nach gemeinsam mit ihrer Schwester auf dem Luftwege von Pakistan kommend in die Bundesrepublik ein und stellte dort am 17. Dezember 2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21. Januar 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Die hiergegen gerichtete Klage (VG 6 K 20/20 A) blieb ohne Erfolg. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ging das Bundesamt unter Aufhebung seiner Entscheidung im Dublin-Verfahren durch Bescheid vom 7. Oktober 2020 in das nationale Verfahren über. Gegenüber dem Bundesamt erklärte die Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihr Vater sei bereits 2013 nach Deutschland gekommen, ihre Mutter sodann 2018 im Wege des Familiennachzugs zu ihm gezogen. In Pakistan habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester im Haus der Familie gewohnt, das kurz vor ihrer Ausreise verkauft worden sei. Mittlerweile lebe nur noch eine Tante von ihr in Pakistan; der Rest der Familie halte sich in Europa auf. Sie habe das Abitur abgelegt und ein Studium der Biologie begonnen. Gearbeitet habe sie bislang noch nicht, allerdings sei sie an der Universität für kurze Zeit mit Verwaltungstätigkeiten betraut gewesen. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 2020 führte die Klägerin zu ihrem Asylbegehren aus, Pakistan verlassen zu haben, da sich ihre Eltern zum damaligen Zeitpunkt bereits in Deutschland befunden hätten. Außerdem werde sie wegen ihrer Religion in Pakistan sehr oft diskriminiert, belästigt und auch boykottiert. Dort gebe es keine wirkliche Freiheit. So sei es zwei, drei Mal geschehen, dass ein Verkäufer sie nicht bedient habe, da sie Ahmadiyya sei. Zudem habe sie, genau wie ihre Schwester, Probleme gehabt, sich an der Universität einzuschreiten. Oft hätten die beiden keine Prüfungsergebnisse erhalten. Sie selbst habe aber immer schon Medizin studieren wollen. Dies sei aber nicht in einer anderen, größeren Stadt gegangen, weil dies ihr Vater aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt habe. Letztlich habe sie ihr Studium abgebrochen. Es sei für sie schwer, sich in der Öffentlichkeit als Ahmadiyya zu erkennen zu geben. Die Gemeinde in ihrem Wohnort sei sehr groß gewesen, woanders gebe es aber kaum Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft. Gleichwohl gebe es auch dort Probleme. So seien viele Moscheen geschlossen und die Sicherheitskräfte der Gemeinschaft hätten nicht überall zugleich sein können. Ab 2010 sei die Situation schwieriger geworden. Die Unterstützung der Gemeinde für sie und ihre Schwester sei immer weiter zurückgegangen. Am Schluss hätten die beiden als Frauen aus Sicherheitsgründen nicht einmal mehr an Gebeten teilnehmen dürfen. Zwei, drei Mal habe auch jemand versucht, über die Terrasse in ihr Haus einzudringen, als die beiden Schwestern nach der Ausreise der Mutter dort allein gewohnt hätten. Dies sei im August 2019 passiert. Bei ihrer Tante hätten die beiden nicht leben können, diese habe ihre eigene Familie, zudem bestehe kein besonderer Kontakt zu ihr. Ihre Schwester und sie seien 2019 bereits einmal nach Europa gereist, aber wieder zurückgekehrt, da sie nicht in Italien hätten bleiben wollen. Zuvor habe sie erfolglos versucht, gemeinsam mit ihrer Mutter ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem bereits in Deutschland lebenden Vater zu erlangen. Für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan würde es dort für sie sehr schwierig werden, da es das Haus nicht mehr gebe und ihre Eltern in Deutschland lebten. Mit Bescheid vom 8. Januar 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, drohte es ihr die Abschiebung nach Pakistan an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bereits keine konkrete Verfolgungshandlung benennen können, die sie zur Ausreise bewegt habe. Zudem könne sie sich als Mitglied der Gemeinschaft der Ahmadiyya nicht auf Gruppenverfolgung berufen. Hierfür hinreichend schwerwiegende Diskriminierungen und Benachteiligungen habe sie nicht vorgetragen. Es sei ihr zumutbar, ihren Wohnsitz wieder in ihrer Heimatstadt, die Zentrum der religiösen Gemeinschaft in Pakistan sei, zu nehmen. Dort habe sie sogar studieren können. Staatliche Verfolgung habe nicht stattgefunden. Auch sei davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr zumindest ein Existenzminimum erwirtschaften werde können; jedenfalls werde sie Unterstützung von ihrer im Ausland lebenden Familie erhalten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28. Januar 2021 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Bundesamts bestehe die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Ahmadiyya in Pakistan erforderliche Verfolgungsdichte. Diese seien Übergriffen von Dritten und auch staatlicher Diskriminierung ausgesetzt und dürften sich bei Androhung von Strafe nicht als Muslime bezeichnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2021 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin erneut zu ihrem Begehren befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 24. Oktober 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der bei dem Landesamt für Einwanderung geführten Akte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.