Urteil
6 K 131.20 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0505.6K131.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung an seinem ursprünglich schriftsätzlich gestellten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nicht weiter festgehalten hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1, 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist bereits in ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers unzutreffend als unzulässig abgelehnt. 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes – AsylG – ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –VwVfG – vorliegen. Es muss sich danach entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Betroffenen geändert haben (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Insbesondere liegt eine – hier allein in Betracht kommende – Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dann vor, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sind und diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass Schutzsuchende als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris Rn. 36 f.). Es genügt hierbei, wenn Schutzsuchende eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der ihr persönliches Schicksal jeweils bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vortragen. Ausreichend ist mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dabei muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Kläger oftmals befindet, darf das Gericht gleichwohl keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 30). 2. Dies berücksichtigt, sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben. Die Sachlage hat sich dahin geändert, dass der Kläger – anders noch als im Asylerst- und ersten Folgeverfahren – nunmehr in der Lage war, zu seiner sexuellen Identität vorzutragen. Dies wirkt sich auch insofern zu seinen Gunsten aus, als das Gericht, das nach erneuter Befragung davon überzeugt ist, dass der Kläger ein schwuler Mann ist, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan von einer drohenden (Gruppen-)Verfolgung ausgeht. Das Gericht erkennt aus diesem Grunde homosexuellen Pakistaner*innen in der Regel die Flüchtlingseigenschaft zu (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 17. August 2020 – VG 6 K 868.17 A –, juris; zuletzt Urteil vom 9. Juni 2022 – VG 6 K 84.18 A –, EA; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2022 – VG 2 K 58.21 A –, juris). Das Gericht erachtete den klägerischen Vortrag betreffend seine sexuelle Identität für glaubhaft, und dies unabhängig davon, ob der Kläger, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, tatsächlich bereits in Pakistan wegen sexueller Handlungen mit Jungs bzw. Männern Verfolgung ausgesetzt war. Ebenso gilt dies selbst unter Berücksichtigung des auch im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgehend knappen, detailarmen und oberflächlichen Vorbringens des Klägers. So vermochte er es auf Nachfrage des Gerichts nicht, einen seiner aktuellen Freunde, den er auch zum Sex trifft, beim Namen zu nennen. Sie bezeichneten sich gegenseitig als „Friend“, so der Kläger; bei WhatsApp war dessen Kontakt unter „Wading“ gespeichert, was den Stadtteil Wedding bezeichnen soll, wo der Freund wohne. Zudem konnte der Kläger nicht von sich aus dazu vortragen, wie er sich sein Leben als schwuler Mann wünsche. Zunächst gab er lediglich an, sein Leben zu mögen, so wie er es derzeit führe. Erst auf die konkrete Nachfrage, wie er sich eine Beziehung mit einem anderen Mann vorstelle, erklärte er, sich einen einzigen, festen Partner zu wünschen, der es ernst mit ihm meine und der mit ihm zusammenleben wolle. Eine solche Verbindung habe er aber bislang nicht gefunden, da die Männer, mit denen er sich bislang getroffen habe, keine feste Beziehung wünschten. Insgesamt überwogen in der Darstellung seines Lebens als schwuler Mann in Berlin die sexuellen Aspekte; bei der Beschreibung von Gefühlen und Emotionen tat sich der Kläger hingegen erkennbar schwer. Dies gereicht ihm aber nicht zum Nachteil. So hatte das Gericht oftmals den Eindruck, dieser verstehe die ihm gestellten Fragen nicht oder zumindest nicht vollständig, was sich mit dem von ihm vorgetragenen Analphabetismus und seinem für das Gericht ohne Weiteres erkennbaren äußerst niedrigen Bildungsstandard erklären lässt. Im Übrigen gelang es dem Kläger durchaus im Rahmen des ihm Möglichen, über seine Gefühle zu anderen Männern zu sprechen. Auch konnte er den Prozess beschreiben, der ihn in Griechenland zu der Erkenntnis führte, nicht nur – anders als in Pakistan – alleine Spaß am Sex mit anderen Jungs zu haben, sondern auch Gefühle zu anderen Männern entwickeln zu können. Zudem ließ er durchblicken, mit seinem aktuellen, eher unverbindlichen Sexualleben nicht vollständig zufrieden zu sein. Die beiden deutschen Freunde, von denen er dem Gericht berichtet hat, wollten die Beziehung entweder nicht vertiefen bzw. meldeten sich nur bei ihm, wenn sie betrunken seien. Das Gericht kann anhand des klägerischen Vortrags hier durchaus eine Sehnsucht erkennen, eine tiefere, verlässlichere und exklusive Partnerschaft zu führen. Dass dies dem Kläger bislang nicht gelungen ist, könnte sich aus seinen mangelhaften Sprachkenntnissen ergeben. Diese erschweren ihm die Kommunikation derart, dass er, ausweislich der zeugenschaftlichen Äußerungen des X ..., bei der Erstellung von Nachrichten an andere Männer über (Dating-) Apps auf dessen Hilfe zurückgreifen musste. Im Übrigen steht es dem Gericht nicht zu, die Art und Weise der von dem Kläger geführten Beziehungen zu bewerten. Sollte er, wie er zunächst vorgetragen hat, damit zufrieden sein, dass seine Kontakte mit anderen Männern im Schwerpunkt sexueller Natur sind, so ändert dies nichts daran, dass er sich als schwuler Mann identifiziert. Dass der Kläger nicht regelmäßig in klassische Schwulenbars geht, ist allein für sich genommen ebenso wenig belastbares Indiz gegen die von ihm vorgetragene sexuelle Orientierung. So will er zumindest gelegentlich in einem entsprechenden Lokal am Mehringdamm auf ein Bier gewesen sein. Offenbar aber interessieren ihn, was die schwule Infrastruktur in Berlin angeht, entsprechende Treffpunkte in öffentlichen Parks weitaus mehr. Daran, dass er diese des Öfteren mit dem Ziel aufsucht, Sexualpartner zu finden oder entsprechende Kontakte anzubahnen, hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel. So vermochte er etwa auf Nachfrage einen Platz im Tiergarten zu verorten, den LGBTI-Personen auch zu diesen Zwecken besuchen. Darüber hinaus lässt sich allgemein zugänglichen Quellen im Internet entnehmen, dass sich schwule Männer auch im Humboldthain wie vom Kläger beschrieben zum sogenannten Cruising zusammenfinden. Der Annahme, dass der Kläger ein schwuler Mann ist, steht auch nicht die dem Verwaltungsvorgang beigefügte Urkunde über die Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen entgegen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung wie bereits dem Bundesamt gegenüber erneut glaubhaft bekräftigt, dass es sich hierbei um eine von seinem früheren Rechtsbeistand vermittelte Scheinehe gehandelt habe. Soweit das Bundesamt die Ehebescheinigung in dem angegriffenen Bescheid noch als Indiz gewertet hatte, dass dem Kläger das Bedürfnis nach einer Beziehung mit einem Mann fehle, ohne ihn jedoch damit im Rahmen der persönlichen Anhörung zu konfrontieren, hat dessen Vertreter sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erneut aufgegriffen. Ebenso wenig sieht das Gericht die sexuelle Identität des Klägers durch das gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlicher Körperverletzung zu Lasten eines anderen pakistanischen Staatsangehörigen geführten Strafverfahrens in Zweifel gezogen. Zwar gingen die Ermittlungsbehörden auf Grund der zeugenschaftlichen Äußerung des Geschädigten auch Hinweisen nach einem möglichen homophoben Hintergrund nach. Schon die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Januar 2022 schweigt sich dann aber zu den Gründen der Tat aus. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2023 (238 Ds 6/22), mit dem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, stellt in seinen Gründen ausdrücklich fest, dass der Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschädigten nicht habe aufgeklärt werden können. Selbst eine homophobe Motivation des Klägers unterstellt könnten hieraus gleichwohl keine hinreichend sicheren Schlüsse auf dessen Sexualität gezogen werden. So vermerkt das Protokoll zur Hauptverhandlung für die zeugenschaftliche Vernehmung des Geschädigten, dieser selbst vermute bzw. denke, der dortige Angeklagte bzw. hiesige Kläger sei schwul. Außerdem habe er dem Kläger auf dessen Bitte hin die Tat mittlerweile verziehen. All dies berücksichtigt ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Dem trat letztlich auch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. So erklärte deren Vertreter, nach erneuter Befragung des Klägers keinen Zweifel daran zu haben, dass dieser regelmäßig Sex mit unterschiedlichen Männern habe. Dies bestätigte auch der Zeuge F ..., der dem Gericht glaubhaft davon berichtete, wie sich der Kläger ihm gegenüber als homosexueller Mann zu erkennen gegeben, wie er ihm bei der Anbahnung von Sexualkontakten geholfen und gelegentlich auch mit ihm gemeinsam mit anderen Männern Sex gehabt habe. 3. Der Antrag des Klägers ist auch nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Danach müssen Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. So liegt der Fall hier. Der – insoweit nach übereinstimmendem Vortrag im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren – religiöse Kläger war nach Überzeugung des Gerichts insbesondere sowohl aus Scham als auch aus Angst vor der zumindest als homophob empfundenen pakistanischen Community erst in einem zweiten Folgeverfahren in der Lage, sich zunächst zwei engen Freunden, dann seinem Rechtsanwalt und schließlich Bundesamt und Gericht gegenüber zu offenbaren. Noch im Termin zur mündlichen Verhandlung hatte der Kläger für das Gericht erkennbar Probleme, über seine Sexualität zu berichten. So erwähnte er, die Dolmetscherin über deren Ehemann persönlich zu kennen und deshalb etwas Scham zu empfinden. Auch hat er bis heute eigenen Angaben nach nur zwei Personen, mit denen er nicht zugleich eine zumindest auch sexuelle Beziehung geführt hat, von seiner Orientierung berichtet – dem Zeugen X ... sowie dem Sozialbetreuer F ..., mit dem ihm offenbar ein enges freundschaftliches Vertrauensverhältnis verbindet. Darüber hinaus hat er weiterhin Schwierigkeiten damit, über die Homosexualität anderer ihm bekannter Männer zu sprechen. So weigerte er sich, wie schon gegenüber dem Bundesamt, den Namen eines Mannes zu nennen, in den er verliebt sei. Er begründete dies in sich konsistent mit dessen Angst vor einem Outing innerhalb der pakistanischen Community, in der er angesehen sei. Ohnehin ist das Gericht nach den Äußerungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die ablehnende Haltung dieser für den Kläger zumindest nach seiner Ankunft in Deutschland wichtigen Bezugsgruppe zu männlicher Homosexualität eine weiterhin große Hürde für ihn darstellt, vollständig offen mit seiner sexuellen Identität umzugehen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach ein Antrag binnen drei Monaten gestellt werden muss, ist im Asylfolgeverfahren nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris). II. In Folge der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags sind auch die Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids vom 17. Juni 2020 aufzuheben. Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hatte, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der 34-jährige Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2012 aus Pakistan aus und im Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ab, die hiergegen erhobene Klage (VG 14 K 7.17 A) blieb ohne Erfolg. Am 26. März 2019 stellte er einen Folgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Mai 2019 als unzulässig ablehnte. Das hiergegen angestrengte Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 (VG 6 K 262.19 A) ein. Am 12. März 2020 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag. Diesen begründete er schriftlich damit, seit längerer Zeit Interesse an Männern zu haben, dies aber immer verheimlicht zu haben. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Mai 2020 erklärte der Kläger, bereits als Schüler in Pakistan erste sexuelle Erfahrungen mit anderen Jungen gemacht zu haben. Dabei sei er aber einmal erwischt worden. Ein weiteres Mal sei danach die Polizei erschienen, wobei die Beamten ihn geschlagen hätten. Wegen seines jungen Alters sei er damals jedoch nicht verhaftet worden. Danach habe er aus Angst nur noch sehr selten Geschlechtsverkehr mit anderen Männern gehabt. In Griechenland, wohin er danach übergesiedelt sei, sei der Park gegenüber seiner damaligen Wohnung ein Treffpunkt für schwule Männer gewesen. Er sei dorthin gegangen, um andere Männer zum Sex zu treffen. Jungs warteten dort und gäben sich Zeichen; danach gehe man gemeinsam nach Hause. In Griechenland habe er auch einen Rechtsanwalt kennengelernt. Geschlechtsverkehr habe er mit ihm aber niemals in der Öffentlichkeit, immer nur zu Hause praktiziert. Auch in Berlin gehe er in Parks, vor allem in den Humboldthain. Europäische Männer seien an asiatischen Männern wie er einer sei sehr interessiert. Er lasse sich von ihnen auch die Telefonnummern geben. In dem Park habe er auch einen Mann kennengelernt, mit dem er sich regelmäßig treffe. Eine richtige Partnerschaft führe er mit ihm aber nicht. Der andere Mann wisse, dass der Kläger Pakistani und es deshalb für ihn schwierig sei. Meistens rufe dieser ihn an, und dann träfen sie sich bei ihm oder bei dem anderen Mann. In Deutschland habe er aus Angst und Scham zunächst niemandem von seiner sexuellen Identität erzählt, zu Beginn habe er auch Angst gehabt, dass es illegal sei, mit anderen Männern zu schlafen, und man deswegen von der Polizei verhaftet werden könne. Auch fänden die anderen pakistanischen Männer, die hier lebten, Homosexualität nicht gut. Einmal sei er beim Sex mit einem anderen Mann von einem Freund erwischt worden. Dieser habe die Neuigkeit nach Pakistan übermittelt, wodurch es schließlich auch seine Familie erfahren habe. Seitdem habe er zu ihr keinen Kontakt mehr. Er habe sich dann einem Freund anvertraut, der ihn dazu ermutigt habe, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Zuvor habe er nicht gewusst, dass man in Deutschland hierüber frei reden könne. Zurzeit sei er verliebt in einen anderen pakistanischen Mann, dessen Namen er aber nicht nennen wolle, da dieser Angst vor einem Outing habe. Er wünsche sich für die Zukunft einen festen Partner, den er auch heiraten wolle. Sollte er nach Pakistan zurückkehren müssen, drohe ihm eine langjährige Gefängnisstrafe. Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 16. Dezember 2016 betreffend der Feststellung von Abschiebungsverboten ab und beschränkte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Ausreise. Zur Begründung führte es insbesondere aus, eine für das Wiederaufgreifen des Verfahrens notwendige Änderung der Sachlage mangels Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nicht erkennen zu können. So halte sich der Kläger bereits jahrelang in Europa auf, weshalb die Annahme lebensfremd sei, dieser habe erst jetzt erfahren, dass Homosexualität nicht strafbar sei. Insgesamt sei sein Vorbringen vage und widersprüchlich. Jedenfalls aber sei er in Pakistan auf in der Anonymität der Großstädte zu findenden internen Schutz zu verweisen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 3. Juli 2020 erhobenen Klage. Zur Begründung gibt er ergänzend an, für ihn sei Sexualität ein derartiges Tabuthema, dass er sich anderen gegenüber erst öffnen habe können, nachdem seine Familie von seiner Orientierung erfahren habe. Auch sein niedriger Bildungsstandard und Analphabetismus erschwerten es ihm, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ergänzend reichte er eidesstaatliche Versicherungen von früheren Partnern bzw. Freunden, namentlich von X ..., F ... und R ... ein. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 (VG 6 L 130.20 A) hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wiederum mit Beschluss vom 19. August 2020 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 (VG 6 L 190.21 A) hat das Gericht sodann auf einen weiteren Eilantrag des Klägers hin unter Abänderung des in dem ersten Verfahren ergangenen Beschlusses vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Im gerichtlichen Verfahren ist der Kläger erneut zu seinem Asylbegehren befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der bei dem Landesamt für Einwanderung geführten Akte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.