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Urteil

6 K 875.17 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1130.6K875.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger/innen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger/innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger/innen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger/innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 und vom 7. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger/innen nicht in ihren Rechten. Die Kläger/innen haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch einer subsidiären Schutzberechtigung. Ebenso wenig haben sie einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes – AsylG – liegen nicht vor. 1. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind Personen Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen oder in dem sie als Staatenloser ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in das sie nicht zurückkehren können oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren wollen. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr der Schutzsuchenden in ihren Heimatstaat zum Gegenstand hat. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn Antragstellende die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn Antragstellende bereits Vorverfolgung erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – Rs. C-175/08 u.a. –, Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 – VG 9 K 655.16 A –, juris). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie –) die Tatsache, dass die schutzsuchende Person bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. sie tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – a.a.O., Rn. 21; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, ebd.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Antragstellende gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 –9 C 68/81 –, juris Rn. 3). 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben haben die Kläger/innen zu 1 bis 4 nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ihr Herkunftsland wegen erlittener oder drohender flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben. Ebenso wenig haben sie glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist. Zu flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung in dem in den angegriffenen Bescheiden bezeichneten Herkunftsland Indien haben sie bereits nichts vorgetragen. a) Soweit sie stattdessen angegeben haben, aus Afghanistan zu stammen und dort Verfolgung unter anderem aus religiösen Gründen seitens privater Dritter erfahren, aber zu keinem Zeitpunkt dauerhaft in Indien gelebt zu haben, konnte das Gericht jedoch nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) ihres Vortrags erlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Antragstellende oftmals befinden, weshalb das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 30). Dabei hält es das Gericht für möglich, dass sich Antragstellende – wie von den Kläger/innen für sich selbst vorgetragen – in Indien unter Vorlage gefälschter oder echter Urkunden mit unwahrem Inhalt Reisepässe ausstellen lassen, unter deren Vorlage sie wiederum (Schengen-)Visa beantragen. Zwar werden Reisepässe nur bei Nachweis der indischen Staatsangehörigkeit mittels Vorlage eines Schulabgangszeugnisses der 10. Klasse, einer Geburtsurkunde oder anderer zum Identitätsnachweis zugelassener Dokumente ausgestellt. Da auf der hinteren Datenseite des indischen Reisepasses auch die Personalien von Eltern und Ehepartner/in eingetragen werden, sind auch diese nachzuweisen. Seit mindestens fünf Jahren kann die Passbeantragung nur persönlich erfolgen. Bei Vorsprache im Passamt wird ein Foto per Digitalkamera angefertigt, welches sofort ins System eingepflegt und anschließend in den Reisepass übernommen wird. Damit wird die Manipulation von Passbildern verhindert und ein Mindeststandard an Qualität sichergestellt. Allerdings ist der Zugang zu gefälschten oder echten Dokumenten falschen Inhalts in Indien leicht. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. September 2021 (Stand: Juni 2021), S. 20 f.; hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2022 – 13 A 4497/20 –, juris Rn. 18 ff., m.w.N.). Es ist hier bekannt, dass einzelne Passämter in Indien in dem Ruf stehen, verdächtige Dokumente ausgestellt zu haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2022, S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beantragung indischer Reisepässe gefälschte oder echte Urkunden unwahren Inhalts seitens der Behörden akzeptiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021, S. 4). Nach alldem reicht allein die Vorlage echter indischer Reisepässe nicht aus, um eine indische Staatsangehörigkeit zu belegen. Dies gilt umso mehr, als ein betrügerisches Erschleichen der indischen Staatsangehörigkeit zu deren Entzug führen kann (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021, S. 3). b) Es bestehen jedoch weitere, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger/innen zu 1 bis 4, anders als von ihnen vorgetragen, indischer Staatsangehörigkeit sind und auch von dort stammen bzw. vor ihrer Ausreise dort dauerhaft gelebt haben. Insbesondere konnten ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 8. Februar 2021 die Kläger/innen nach Recherchen eines von der deutschen Botschaft in Neu-Delhi beauftragten Kooperationsanwalts unter den in den indischen Pässen angegebenen Namen und Fotos identifiziert werden. Dabei seien Umfeldermittlungen an der in den Reisepässen angegebenen Anschrift durchgeführt worden. Soweit die Kläger/innen hiergegen einwenden, der von dem Auswärtigen Amt auf Ersuchen des Gerichts übersandte Bericht des Anwalts lasse weder seinen Aussteller noch den Auftraggeber erkennen, so ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert, um die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft zu erschüttern. Insbesondere lässt der hierzu übersandte Verwaltungsvorgang erkennen, dass das Auswärtige Amt den Bericht eines Vertrauensanwalts in Auftrag gegeben hat. Ausweislich des – wenn auch anonymisierten – Berichts lagen dessen Recherche die bei der Botschaft entstandenen Visavorgänge zu Grunde. Der Anwalt hat danach Ermittlungen an den bei Beantragung der Visa angegebenen Anschriften durchgeführt und hierzu Menschen aus dem Wohnumfeld befragt. Nach der Auskunft dreier Personen, darunter ein Nachbar und der ehemalige Vermieter, habe die vierköpfige Familie – zwei Töchter, der Vater ein Turban tragender Sikh – dort gelebt, sei aber vor vier Jahren ins Ausland verzogen. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass für Zweifel böten, der Anwalt habe hierbei nicht von tatsächlich unternommener Recherche berichtet, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Es ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen bzw. theoretisch denkbar, dass der Schleuser, so wie von den Kläger/innen vorgetragen, für diese nicht nur echte Geburtsurkunden und echte Reisepässe jeweils mit unwahrem Inhalt erwirkt, sondern darüber hinaus auch eine ähnlich aussehende indische Sikh-Familie mit Kindern im gleichen Alter wie die Klägerinnen zu 3 und 4 ausfindig gemacht hat, deren Identitäten die Kläger/innen sodann übernehmen konnten. Unabhängig davon, dass dies einen erheblichen Aufwand erforderte, der in dem von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 angegebenen Zeitraum von einem knappen Monat, den sie sich in Indien aufgehalten haben wollen, kaum zu schaffen sein dürfte, hätte dies auch erhebliche finanzielle Mittel erfordert, die, den sozialen Hintergrund der Kläger/innen und ihrer Familien berücksichtigt, kaum darstellbar ist. Jedenfalls aber hat das Gericht nicht unerhebliche Zweifel an der von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 vorgetragenen Fluchtgeschichte, die diese auch bei ihrer Befragung im Rahmen von zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung nicht ausräumen konnten. Zwar schilderten beide den äußeren, auch zeitlichen Rahmen ihres Aufenthalts in Indien, wohin sie aus Kabul mit Hilfe eines Schleusers auf dem Luftwege gereist sein wollen, identisch. Gleichwohl bleibt die weitere Darstellung der Geschehnisse bis zur Ausreise aus Indien derart oberflächlich und detailarm, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass die beiden Kläger/innen insoweit von tatsächlich Erlebtem berichten. Ihre Schilderungen beschränken sich lediglich darauf, dass man den Schleuser zu unterschiedlichen, namentlich nicht bekannten Behörden begleitet habe, um Fingerabdrücke zu nehmen, Fotos zu erstellen und Unterschriften zu leisten. Letztere habe man gemeinsam mit dem Schleuser einstudiert. Auch an die Namen und die Anzahl der Schleuser konnte sich der Kläger zu 1 nicht erinnern. Bei dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung war es ihm zudem nicht möglich, die Unterkunft und deren Umgebung zu beschreiben, die der Schleuser der Familie zur Verfügung gestellt haben soll. Zumindest eine vage Erinnerung hieran hätte das Gericht von jemanden erwartet, der dort nach eigenen Angaben 25 Tage verbracht haben möchte. Im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung sodann, erneut in Abwesenheit seiner Ehefrau zu seinem Aufenthalt in Indien befragt, hat er die Unterkunft als Haus ohne weitere Etage mit zwei Zimmern, einer Küche und einem Bad beschrieben. Im Unterschied hierzu hat die Klägerin zu 2 bekundet, dass es sich dabei nur um ein Zimmer mit Küche und Toilette gehandelt habe. Auf Nachfrage des Gerichts meinte sie sich zudem an eine weitere Etage erinnern zu können, die das Gebäude gehabt habe. Noch im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vermochte sie sich noch nicht einmal daran zu erinnern, jemals in Indien gewesen zu sein. Die Sprache, die man zwischen Afghanistan und Deutschland gesprochen habe, kenne sie nicht. Sie sei Analphabetin, außerdem regelten die Männer alles. Von einzelnen Orten ihrer Reise könne sie nichts berichten. All dies erachtet das Gericht als nicht glaubhaft, war sie doch im Gegensatz dazu durchaus in der Lage, die Ankunft in Deutschland bis zum Wiedersehen mit ihrem Vater in Hamburg unter Nennung zahlreicher Details plastisch zu schildern. Unabhängig hiervon bestehen auch durchgreifende Zweifel an der zeitlichen Abfolge der geschilderten Ereignisse. So hat der Kläger zu 1 im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, am 28. September aus Afghanistan eingereist und am 23. Oktober 2017 in Hamburg angekommen zu sein. Dem widerspricht schon, dass die Kläger/innen zu 1 bis 4 ausweislich der VIS-Antragsauskunft die Visa bereits am 20. September 2017 unter Vorlage indischer Reisepässe beantragt haben. Selbst unter Annahme, der Kläger habe sich bei Nennung dieser genauen Daten geirrt, ist der von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 – insoweit übereinstimmend – gesetzte zeitliche Rahmen mit den geschilderten Abläufen, die zur Erlangung der Pässe und Visa geführt haben sollen, nicht in Einklang zu bringen. Bei dem von den beiden Kläger/innen genannten Zeitraum von 25 Tagen zwischen Einreise nach und Ausreise aus Indien wären der Familie, da die Visa ausweislich der VIS-Antragsauskunft erst ab dem 10. Oktober 2017 gültig waren, nur einige Tage verblieben, um sich echte indische Pässe zu erschleichen. Dies erachtet das Gericht als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht plausibel. c) Die Annahme, dass die Kläger/innen indische Staatsangehörige sind, wird auch nicht dadurch entkräftet, dass eine Sozialisation jedenfalls des Klägers zu 1 in Afghanistan als möglich erscheint. Hierauf deutet hin, dass sich dieser sowohl in der Sprache Multani als auch auf Dari verständigen kann (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 22). Auch haben sich sowohl der Bevollmächtigte der Kläger/innen als auch der in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung geladene Dolmetscher unter Hinweis auf ihre eigene Ortskunde dahin geäußert, dass jedenfalls der Kläger zu 1 in der von ihm bezeichneten Provinz Laghman tatsächlich aufgewachsen sein dürfte. Allerdings handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen bei unter Nutzung indischer Reisepässe und Schengen-Visa eingereisten Sikhs mit ursprünglicher Herkunft aus Afghanistan – unterstellt, dies sei in Bezug auf die Kläger/innen wie von ihnen vorgetragen der Fall – in der Mehrheit um Personen, die bereits einige Jahre ohne Gefahr der Rückführung nach Afghanistan in Indien gelebt haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2021, S. 2). Ihnen steht bzw. stand, wenn sie bis zum 31. Dezember 2014 nach Indien zugewandert sind, eine Einbürgerung mit verkürzten Fristen offen, da sie nach dem Citizenship Amendment Act aus dem Jahr 2019 nicht als illegale Ausländer behandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021, S. 5; Lagebericht vom 22. September 2021 (Stand: Juni 2021), S. 9). Da keine durchgreifenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in den Reisepässen der Kläger/innen enthaltenen Angaben betreffend deren Staatsangehörigkeit bestehen und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Übersiedlung der Familie erst nach 2014 sprechen, geht das Gericht davon aus, dass, sollten die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 in Afghanistan geboren und aufgewachsen sein, sie auf diesem Wege zu Inder/innen geworden sind. Soweit die Kläger/innen darüber hinaus vortragen, jedenfalls mit Annahme der von der afghanischen Botschaft in Berlin ausgestellten Reisepässe habe die Familie ihre indische Staatsbürgerschaft verloren, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zwar tritt wegen des Verbots der doppelten Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 9 der indischen Verfassung) selbst bei Vorhandensein eines ausländischen Passes, der auf gefälschten (afghanischen) Personaldokumenten beruht, automatisch der Verlust der indischen Staatsangehörigkeit ein. Jedoch kann bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen weiterhin ein Anspruch auf Ausstellung einer OCI-Card (Overseas Citizen of India – Niederlassungserlaubnis ohne Erwerb der Staatsangehörigkeit) bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021, S. 5 f.). Hinweise darauf, dass die indischen Behörden die Kläger/innen nach Annahme der afghanischen Reisepässe nicht (mehr) als eigene Staatsangehörige betrachteten mit der Folge, dass sie ihnen den dauernden Aufenthalt in dem Land von nun an verweigerten, hat das Gericht nicht. Vielmehr hat die indische Botschaft dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit E-Mail vom 11. April 2019 mitgeteilt, dass die Kläger/innen dort als indische Staatsangehörige bekannt seien und im Falle einer Überstellung wiedereinreisen dürften. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls der afghanische Reisepass des Klägers zu 1 bereits ausgestellt. Den Kläger/innen zu 1 bis 4 ist deshalb, selbst unterstellt, sie hätten mit Ausstellung der afghanischen Reisepässe unabhängig davon, ob die hierfür als Basis eingereichten Unterlagen echt bzw. inhaltlich richtig sind, die afghanische Staatsangehörigkeit erworben, nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie jedenfalls – ein Vorverfolgung in Afghanistan unterstellt – den Schutz Indiens in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2/19 –, juris Rn. 13). d) Aus denselben Gründen scheidet es auch aus, dem in der Bundesrepublik nachgeborenen Kläger zu 5 den Flüchtlingsstatus zuzusprechen. Die Voraussetzungen für die Ableitung eines Anspruchs hierauf aus einem entsprechenden Schutzstatus der Kläger/innen zu 1 und 2 nach § 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AsylG, wonach ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind von international Schutzberechtigten ebenfalls anerkannt wird, wenn diese Anerkennung unanfechtbar ist, liegen ebenso wenig vor. II. Die Kläger/innen haben auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens erforderliche erhebliche individuelle Gefahrendichte setzt voraus, dass Schutzsuchenden der ernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dass den Kläger/innen bei ihrer Rückkehr nach Indien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen. III. Auch die Ablehnung der Anträge der Kläger/innen zu 1 bis 4 als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn Antragstellende im Asylverfahren über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder diese Angaben verweigert, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Kläger/innen haben bei Antragstellung jeweils wahrheitswidrig angegeben, aus Afghanistan zu stammen und (allein) die afghanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. IV. Die Kläger/innen haben schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn Antragstellenden dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Eine derartige Bedrohungslage ist für die Kläger/innen in Indien nicht erkennbar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung abgesehen werden soll, wenn dort für die antragstellende Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Derartige Erkrankungen sind nicht vorgetragen. V. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger/innen, jedenfalls mit Ausstellung afghanischer Reisepässe die indische Staatsangehörigkeit automatisch verloren zu haben. Dass Zielstaat allein der Staat sein kann, dessen Staatsangehörigkeit die von einer Abschiebung Betroffenen haben, lässt sich bereits dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entnehmen. Danach soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den abgeschoben werden soll, zudem soll darauf hingewiesen werden, dass auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den Betroffene einreisen dürfen oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist. Zwar ist eine Abschiebungsandrohung rechtswidrig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die zwangsweise Abschiebung ebenso wie eine freiwillige Rückkehr in den im Bescheid bezeichneten Zielstaat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich ist. Dies gilt jedoch nur, soweit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf diesen Staat vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39/12 –, juris Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass Indien nicht mehr bereit ist, die Kläger/innen im Falle einer Überstellung zurückzunehmen, bestehen, wie bereits oben unter I. festgestellt, nicht. VI. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das jeweils auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Über die Dauer der nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Befristung entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies hat das Bundesamt ausweislich des Inhalts der Bescheide richtig erkannt und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Befristung jeweils auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger/innen begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, Anhänger der Sikh-Religion, reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, und einem Schleuser Ende September 2017 aus Afghanistan aus und durch für sie unbekannte Länder am 23. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellten sie am 30. Oktober 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Für den in der Bundesrepublik geborenen Kläger zu 5 stellte der Kläger zu 1 am 10. Juni 2020 einen entsprechenden Antrag. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem – VIS – am 23. November 2017 ergab Treffer für Schengen-Visa, die den Kläger/innen zu 1 bis 4 nach Vorlage von jeweils auf den Namen R ... ausgestellten indischen Nationalpässen durch die deutsche Botschaft in Neu-Delhi erteilt worden sind. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im November 2017 erklärte der Kläger zu 1, zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, in Jalalabad, Afghanistan, geboren und aufgewachsen und – wie auch seine Eltern – afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe dort zusammen mit seiner Familie sowie seinem Vater, seinem Bruder, seiner Schwester und Großmutter in einem Haus zusammengelebt. Sein Bruder sei derzeit mit einem weiteren Bruder von ihm auf dem Weg nach Deutschland; der Rest der Familie bereite ebenfalls seine Ausreise aus Afghanistan vor. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und als Verkäufer gearbeitet. Er sei weder Staatsbürger Indiens noch habe er einen indischen Pass besessen. Auch sei er nie in Indien gewesen. Den Schleuser, der Afghane gewesen sei, habe er überallhin begleitet, an genaue Orte könne er sich jedoch nicht erinnern. Den Schleuser habe sein Vater organisiert und auch finanziert. Die Klägerin zu 2 gab an, Hausfrau gewesen und ebenfalls in Afghanistan geboren und aufgewachsen zu sein. Welche Dokumente der Schleuser organisiert habe, um die Familie nach Deutschland zu bringen, könne sie nicht sagen. Allerdings sei sie keine Staatsbürgerin Indiens, habe sich dort nie aufgehalten und besitze auch keinen indischen Reisepass. Zu ihrer Verfolgungsgeschichte befragt, führte der Kläger zu 1 aus, ungefähr acht Monate vor seiner Anhörung sei sein Cousin mithilfe einer Schusswaffe ermordet worden. Danach seien ein paar Leute in den Laden der Familie gekommen und hätten von seinem Vater, seinem Bruder und ihm 50.000 Dollar verlangt, sonst würde seinem Bruder dasselbe passieren wie seinem Cousin. Da die Familie die Summe nicht habe bezahlen können, hätten diese Leute seinen Bruder entführt und fünf Tage später erneut erfolglos nach Geld gefragt. Daraufhin hätten sie die Leiche seines Bruders vor den Tempel gelegt. Aus Angst hätten dann sein Vater und er gemeinsam entschieden, dass er das Land verlassen sollte. Die Leute, die Muslime gewesen seien, Banditen, Taliban oder Terroristen, hätten auch mehrmals versucht, seinen Bart und seine Kopfhaare zu schneiden und ihn mit dem Messer zu töten. Zwei Jahre nach seiner Eheschließung, im Jahr 2011, sei er entführt und erst wieder freigelassen worden, als sein Vater ein Lösegeld gezahlt habe. Auch seine Mutter sei ermordet worden, damals habe er sich aber nicht im Land aufgehalten. Wegen ihrer Religion seien er und seine Familie oft beleidigt worden. Bei der Polizei habe er nicht Anzeige erstattet, aus Angst, diese würde seinen Verfolgern hierüber berichten. Auch in anderen Landesteilen Afghanistans sei er vor ihnen nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von ihnen getötet zu werden. Die Klägerin zu 2 trug vor, nach der Entführung ihres Mannes, für dessen Freilassung die Muslime 10.000 Dollar verlangt hätten, seien Letztere in ihren Laden gekommen und hätten von der Familie die Zahlung von monatlich 20.000 Afghani gefordert. Jedes Mal, wenn sie nicht in der Lage gewesen seien, diesen Betrag zu leisten, hätten sie ihren Mann mit Messern und Fäusten geschlagen. Auch hätten sie gedroht, die ganze Familie zu töten, wenn diese nicht zum Islam konvertierte. Als ihr Schwiegervater die Geldforderung abgelehnt habe, hätten diese Personen ihren Cousin ermordet. Sodann hätten die Taliban, die in den Laden der Familie gekommen seien, von ihnen 50.000 Dollar verlangt. Nach der Ermordung des Bruders ihres Mannes hätten die Taliban sie vor die Wahl gestellt, entweder zum Islam zu konvertieren oder die Stadt zu verlassen. Sie selbst sei von diesen Leuten auch sexuell belästigt worden. Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes in Bezug auf die Kläger/innen zu 1 bis 4 mit Bescheid vom 6. Dezember 2017, hinsichtlich des Klägers zu 5 mit Bescheid vom 7. September 2020 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Es forderte die Kläger/innen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte ihnen das Bundesamt die Abschiebung nach Indien an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag der Kläger/innen beziehe sich allein auf Afghanistan. In Indien, woher sie stammten, hätten sie hingegen nichts zu befürchten. Die Anträge seien auch offensichtlich unbegründet, da die Kläger/innen bei Antragstellung und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Sie hätten bei Beantragung von Schengen-Visa der deutschen Botschaft in Neu-Delhi indische Reisepässe vorgelegt. Hiergegen wenden sich die Kläger/innen mit ihren am 20. Dezember 2017 bzw. 22. September 2020 erhobenen Klagen. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, anders als im Verwaltungsverfahren vorgetragen mit indischen Reisepässen unter falscher Identität in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Bei Antragstellung hätten sie persönlich und unter Vorlage echter Pässe mit unrichtigem Inhalt bei der deutschen Botschaft in Delhi vorgesprochen. Die dabei benutzten indischen Identitäten seien, so vermuten sie, frei erfunden und ihnen von ihrem Schlepper zugewiesen worden. Dieser habe sie in Indien bei allen Behördengängen begleitet, was ungefähr einen Monat gedauert habe. Eine umfassende Überprüfung der vorgelegten Ausweisdokumente habe bei Beantragung von Besuchsvisa nicht stattgefunden. Die Kläger/innen seien tatsächlich afghanische Staatsangehörige. Hierzu reichten sie Ablichtungen der von der afghanischen Botschaft in Berlin ausgestellten Reisepässe sämtlicher Kläger/innen ein, darüber hinaus der ebenfalls in Berlin ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers zu 1, dessen Tazkira und der Militärausweis von dessen Vater. Mit Annahme der afghanischen Staatsangehörigkeit jedenfalls hätten sie die indische Staatsangehörigkeit verloren. Die Kläger/innen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 und vom 7. September 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, zur Ausstellung der Schengen-Visa hätten der deutschen Botschaft in Neu-Delhi ausweislich der Verwaltungsvorgänge vier indische Reisepässe der Kläger/innen vorgelegen. Zu Beantragung eines Visums sei die persönliche Vorsprache notwendig. Darüber hinaus werde ein digitales Foto erstellt und die Echtheit der vorgelegten Pässe geprüft. Tazkiras seien als Identitäts- und Altersnachweis nur sehr eingeschränkt geeignet, ihre Echtheit könne nicht überprüft werden. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (VG 6 L 874.17 A) hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die Kläger/innen zu 1 bis 4 abgelehnt, mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 (VG 6 L 211.20 A) die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers zu 5 angeordnet, mit Beschluss vom selben Tage zudem den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zu der Frage, ob indische Behörden die bei Antragstellung vorgelegten indischen Reisepässe tatsächlich ausgestellt haben und ob die dabei verwendeten Identitäten echt sind, hat das Gericht um Auskunft ersucht. Auf die Antwort des Auswärtigen Amts vom 8. Februar 2021 wird insoweit verwiesen. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung sind die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 erneut zu ihrer Verfolgungsgeschichte befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt der Protokolle vom 9. März und vom 30. November 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Auswärtigen Amts und der bei dem Landesamt für Einwanderung geführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.