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Beschluss

6 L 138/22

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1114.6L138.22.00
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Leitsätze
Ablehnung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine zweckentfremdungsrechtliche Wohnzuführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung. Er ist Eigentümer der im Vorderhaus 1. OG rechts des auf dem Grundstück N ..., 1 ... Berlin errichteten Wohngebäudes gelegenen Wohnung mit einer Größe von 188 m2. Nach einem anonymen Bürgerhinweis auf eine zweckfremde Nutzung im August 2017 sollen einzelne Zimmer über die Internetplattform Airbnb an Touristen vermietet worden sein. Auf das Anhörungsschreiben des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Bezirksamt – teilte der Antragsteller mit, dass er die Wohnung, die seit 1987 als Wohngemeinschaft genutzt werde, selbst bewohne und die übrigen Zimmer dauerhaft vermietet habe. Drei dieser Zimmer vermiete er gelegentlich für wenige Tage, aber nicht gleichzeitig, über Airbnb, wenn die jeweiligen Bewohner verreist seien. Dadurch überwiege die Wohnnutzung bezogen auf die gesamte, nach Trennung eines der Zimmer nunmehr acht Zimmer umfassende Wohnung. Zudem werde dem Wohnungsmarkt durch die zeitweise Nutzung als Ferienwohnung kein Wohnraum entzogen. Ergänzend reichte der Antragsteller einzelne (Unter-)Mietverträge und einen Grundriss der Wohnung ein. Auf Anzeige einer genehmigungsfreien zweckfremden Nutzung von drei – von ihm so bezeichneten – Zimmern 1, 2a und 5 mit einer Fläche von 71,8 m2 durch den Antragsteller wies das Bezirksamt unter dem 7. März 2019 eine Registriernummer für die gesamte Wohnung zur Mitbenutzung von maximal 49 % der gesamten Wohnfläche zu. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte das Bezirksamt dem Antragsteller sodann mit, dass im Falle vermieteter Räume nur die/der jeweilige/r Mieter/in eine Registriernummer beantragen könne, alternativ er selbst mit Zustimmung der Mietenden. Es gelte das Prinzip „ein Zimmer, eine Registriernummer“. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 forderte es ihn erneut erfolglos dazu auf, die erforderlichen Registriernummern unter Beifügung von Einverständniserklärungen zu beantragen. Nach einem Hinweis des Ordnungsamtes auf den Betrieb einer illegalen Jugendherberge in der Wohnung und deren Überbelegung und einer daraufhin durchgeführten Ortsbegehung erklärte das Bezirksamt unter dem 20. Oktober 2021, dass die zugewiesene Registriernummer mit sofortiger Wirkung ungültig sei und nicht mehr verwendet werden dürfe. Zugleich forderte es den Antragsteller zur sofortigen Entfernung entsprechender Inserate auf. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 27. Oktober 2021 hörte ihn das Bezirksamt erneut wegen einer zweckfremden Nutzung an. Mit Bescheid vom 7. März 2022 forderte das Bezirksamt den Antragsteller auf, den Wohnraum bis zum 8. April 2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Zugleich erklärte es, dass die erteilte Registriernummer nicht mehr zum Bewerben der Wohnung verwendet werden dürfe und mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit verliere. Darüber hinaus drohte es für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, der Wohnraum werde ohne Genehmigung zweckentfremdet. Die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie zweckfremde Nutzung von max. 49 % der Wohnfläche seien nicht erfüllt. So vermiete der Antragsteller sein eigenes Zimmer ohne die hierfür erforderliche Genehmigung. Darüber hinaus vermiete er auch zwei weitere Zimmer, ohne dass eine hierfür erforderliche Einwilligung der jeweils nutzungsberechtigten Mieter/innen vorliege. Eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag reiche nicht aus. Seinen Widerspruch vom 29. März 2022 begründete der Antragsteller wie folgt: Mittlerweile stehe Zimmer 2a leer, das er künftig wieder der Gästevermietung zuführen wolle. Zumindest hierfür benötige er wieder eine Registriernummer. Im Übrigen pausiere derzeit eine Vermietung auch der anderen zwei Zimmer an Feriengäste. Er beabsichtige aber, zukünftig auch Zimmer 6a entsprechend zu nutzen. Berücksichtige man sämtliche Zimmer, die er zumindest mitbenutzen dürfe, finde auf weniger als der Hälfte der Wohnraumfläche eine zweckfremde Nutzung statt. Zugleich beantragte er formlos eine Genehmigung für die Vermietung des von ihm bewohnten Zimmers 1 an Gäste im Falle seiner Abwesenheit. Die erforderlichen Unterlagen hierfür werde er nachreichen. Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt der Antragsteller sein Begehr weiter. Es sei ihm nicht zumutbar, während des laufenden Vorverfahrens auf die bereits erteilte Registriernummer und damit auf Mieteinnahmen zu verzichten. Nach dem Wortlaut des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes sei eine zweckfremde Nutzung dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn die Hauptwohnung durch die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt werde, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiege. Dies schließe eine Mitbenutzung sowohl von Verfügungs- als auch von Nutzungsberechtigten mit ein. Ferner stünden ihm vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte an einzelnen Zimmern zu. Warum es zu einzelnen Räumen nicht mehrere Nutzungsberechtigte geben sollte, begründe das Bezirksamt nicht. Ergänzend reicht er eine eidesstattliche Versicherung vom 18. Mai 2022 sowie eine auf den 30. Oktober 2021 datierte, seinen Angaben nach von den damaligen Mieter/innen unterzeichnete Einverständniserklärung ein. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 7. März 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller komme als Nutzungsberechtigter der von ihm vermieteten Zimmer nicht in Betracht. Damit könne er sich auch nicht auf die Ausnahme berufen, weniger als 50 Prozent seiner Wohnung zweckfremd zu nutzen, da die Vorschrift allein bei Identität von Wohnungsinhaber und gewerblichem Nutzer einer Räumlichkeit anwendbar sei. In einer Wohngemeinschaft sei jedes Zimmer zweckentfremdungsrechtlich eigenständig zu betrachten. Anträge auf Genehmigung einer zweckfremden Nutzung seien trotz wiederholter Aufforderung bislang nicht gestellt bzw. die angekündigten Unterlagen nicht nachgereicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Rückführungsaufforderung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 7. März 2022 kommt gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – ZwVbG – in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) keine aufschiebende Wirkung zu. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten des Antragstellers aus. Die Wohnzuführungsaufforderung vom 7. März 2022 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig (hierzu unter a)). Ebenso wenig begegnet die Feststellung, dass die erteilte Registriernummer nicht mehr zum Bewerben der Wohnung verwendet werden darf und mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit verliert, rechtlichen Zweifeln (hierzu unter b)). a) Rechtsgrundlage der Wohnzuführungsaufforderung in dem angegriffenen Bescheid ist § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG. Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll danach das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnzuführungsgebot). Das zuständige Bezirksamt setzt nach Satz 2 der Vorschrift hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden nach dieser Norm sind im vorliegenden Fall erfüllt. aa) Es liegt eine genehmigungsbedürftige zweckfremde Nutzung vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZwVbG bedarf die zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung einer Genehmigung des zuständigen Bezirksamts. bb) Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG sind nicht gegeben. Danach liegt abweichend von Abs. 1 keine Zweckentfremdung vor, wenn die Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, durch die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt). Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller in der Wohnung seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt begründet, was das Gericht für fraglich hält. So hat er in Zimmer 1, das er seinem eigenen Vortrag nach schwerpunktmäßig bewohnen will, einen (weiteren) Mieter dauerhaft aufgenommen, dem die Mitbenutzung des nicht mehr als 28 m2 großen Raum ausweislich des eingereichten Mietvertrags vom 12. April 2021 gestattet ist. Danach erfolgt die gemeinsame Nutzung des Zimmers einvernehmlich; eine „kurzzeitige alleinige besondere Nutzung (z.B. für Musikproben von C ... oder seine Freunde und Gäste) möglichst“ nur nach vorheriger Absprache. Seinen Vortrag gleichwohl als gegeben unterstellt, er begründe dort gemeinsam mit einem seiner Mieter den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, überwiegt die flächenmäßige Wohnnutzung des Antragstellers insgesamt nicht, betrachtet man die ihm als Nutzungsberechtigtem zur Verfügung stehenden Räume – die Zimmer 1 und 2a – der Wohnung. Denn eine Vermietung von Zimmer 1 an Feriengäste pausiert nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit nur. Auch eine zeitweise Überlassung von Zimmer 2a an Feriengäste hat er danach nur vorübergehend ausgesetzt, wobei der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nunmehr vorträgt, den Raum mittlerweile wieder und zudem ausschließlich einer Vermietung über die Internetplattform Airbnb zuzuführen. Soweit der Antragsteller meint, die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG sei auf ihn als Eigentümer auch dann anwendbar, soweit er den betreffenden Wohnraum vermietet hat, was seinem Vortrag nach zunächst auch für Zimmer 2a, nun noch allein auf Zimmer 5 zutrifft, findet dies keine Stütze im Gesetz. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der eine zeitgleiche Mitbenutzung der Berliner Hauptwohnung zu anderen als Wohnzwecken durch Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte gerade nicht regelt. Zudem liegt der Konzeption des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes eine klare Trennung zwischen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten zugrunde. So regelt insbesondere § 5a Abs. 1 Satz 1 ZwVbG, dass das Anbieten und Bewerben von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorab durch die Nutzungsberechtigten oder, sollte es keine Nutzungsberechtigten geben, durch die Verfügungsberechtigten dem zuständigen Bezirksamt anzuzeigen ist. Dies gilt ausdrücklich auch entsprechend für das Anbieten und Bewerben von Räumlichkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 8 ZwVbG). Entsprechend sind noch weitere Vorschriften des Gesetzes nur auf die jeweiligen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten anwendbar (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Hervorhebung nur hier). Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, er sei nicht nur in Bezug auf die Zimmer 1 und 2a, sondern darüber hinaus hinsichtlich weiterer Zimmer, insbesondere des dauerhaft an T ... vermieteten Zimmers 5 nutzungsberechtigt, dringt er hiermit nicht durch. Er stützt sich dabei auf Klauseln in den von ihm vorformulierten und unterzeichneten Mietverträgen zu einzelnen Zimmern. Danach erklärt sich der Mieter von Zimmer 5 damit einverstanden, „das Zimmer gelegentlich an Dritte (Gäste) zu überlassen. Er spricht mit dem Vermieter 3-5 Tage gelegentlich im Monat ab, die der Vermieter für den Mieter im Internet anbietet. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter möglichst frühzeitig zu informieren, wenn das Zimmer nicht an Dritte (Gäste) überlassen werden kann.“ Es ist bereits zweifelhaft, ob derartige Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Selbst ihre Wirksamkeit unterstellt, machten diese den Antragsteller noch nicht zum zweckentfremdungsrechtlich Nutzungsberechtigten. Denn anders als die Mieter/innen, denen er das jeweilige Zimmer vertraglich zum Gebrauch überlassen hat, nutzt er selbst diese Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken. Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 M 1801.95 –, juris Rn. 5). Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 – VG 23 K 167.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteile der Kammer vom 17. Oktober 2018 – 6 K 537.17 –, juris Rn. 35; zuletzt vom 10. Dezember 2021 – VG 6 K 495.19 –, juris Rn. 20). Diese Kriterien sind in der Person des Antragstellers in Bezug auf den von ihm vermieteten Wohnraum nicht erfüllt. Nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist dieser vielmehr darauf beschränkt, „für“ die oder den jeweilige/n Mieter/in eine gelegentliche und tageweise Überlassung an Dritte zu vereinbaren und Einkünfte aus einer solchen (Weiter-) Vermietung als Ferienwohnung für sich zu vereinnahmen. Für eine solche Auslegung des Gesetzes streitet auch, dass die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626) noch eine Mitbenutzung „durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin oder den Mieter“ geregelt hat, mithin von einer Dichotomie zwischen Eigentümer/innen oder sonstig dinglich Berechtigten einerseits und Mieter/innen andererseits ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies mit Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG ändern wollte, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, Abghs.-Drs. 18/0815, S. 12). Dass eine Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken daneben zwingend eine Wohnnutzung derselben Person voraussetzt, die insbesondere in Bezug auf Zimmer 5 gerade nicht gegeben ist, entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach eine Zweckentfremdung ausnahmsweise nur dann nicht genehmigungsbedürftig sein soll, wenn die eigene schwerpunktmäßige Wohnnutzung nicht durch eine eigene zweckfremde Nutzung verdrängt wird. So war nach ihrer ursprünglichen Fassung allein eine Mitbenutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG umfasst, und dies gerade in Abgrenzung zu einer Nutzung als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung, die speziell und allein von Abs. 1 Nr. 1 der Regelung erfasst wird (vgl. Abghs.-Drs. 18/0815, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit Öffnung des Zweckentfremdungsbegriffes über die zuvor abschließend in § 2 Abs. 1 ZwVbG geregelten Tatbestände hinaus (vgl. Gesetz vom 9. April 2018, GVBl. S. 211) zugleich den Anwendungsbereich der Regelung des Abs. 2 Nr. 5 erweitern wollte, bestehen nicht. Vielmehr dient deren neue, allgemeinere Fassung allein der Umsetzung der geänderten Definition von Zweckentfremdung (vgl. Abghs.-Drs. 18/0815, a.a.O.). cc) Ermessen bezüglich der Wohnzuführungsaufforderung ist nicht eröffnet. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn – wie hier – eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – 5 C 80.88 – juris Rn. 16). Ob die wiederholte nach Tagen (oder Wochen) bemessenen Vermietung als Ferienwohnung ausnahmsweise genehmigt werden kann, ist grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend die Wohnzuführungsaufforderung, sondern in einem Genehmigungsverfahren zu klären. Ermessensfehlerhaft ist eine solche Anordnung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. September 1989 – VG 16 A 265.89 – GE 1990, S. 51 [53]) oder falls die Wohnzuführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. September 2017 – VG 6 L 292.17 – juris Rn. 63). Dies ist weder in Bezug auf den für Zimmer 1 formlos gestellten Antrag, noch hinsichtlich weiterer, derzeit dauerhaft vermieteter Räume der Fall. Der eingereichten Einverständniserklärung vom 30. Oktober 2021 lässt sich bereits nicht entnehmen, dass es dem Willen der dort aufgeführten Mieter/innen entspricht, die von ihnen bewohnten Räume selbst zweckfremd zu nutzen. Vielmehr bekunden sie damit allenfalls ihre Zustimmung zu einer (Mehrfach-) Vermietung ihrer Räume durch den Antragsteller, wenn es darin hießt, dass sie über die gelegentliche Vermietung von Räumen über Airbnb informiert, zudem hierfür um ihr Einverständnis „bzw. zumindest um die freundliche Unterstützung“ gebeten worden seien, was einen höflichen und freundlichen Umgang mit Gästen umfasse. Die Frist zur Rückführung hat das Bezirksamt unter Berücksichtigung der Regelwertung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG beanstandungsfrei gesetzt. b) Eine ausdrückliche Ermächtigung, eine einmal erteilte Registriernummer wieder zu entziehen oder für ungültig zu erklären, enthält das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz nicht. Vielmehr bestimmt § 5a Abs. 1 Satz 7 ZwVbG allein, dass die Registriernummer erlischt, wenn Anzeigende nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigte sind oder die beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht oder nicht mehr genehmigt ist. Rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Registriernummer auf Anzeige von Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten ist § 5a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 ZwVbG. Danach wird jeder zweckfremd zu nutzenden Wohnung auf Grund der vorab durch die Nutzungsberechtigten oder, sollte es keine Nutzungsberechtigten geben, durch die Verfügungsberechtigten zu stellenden Anzeige eine eigene Registriernummer vom zuständigen Bezirksamt zugewiesen, die beim Anbieten und Bewerben der zweckfremden Nutzung des Wohnraums gut sichtbar anzugeben ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Vergabe einer Registriernummer ein Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist (dagegen Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2018 – VG 6 K 355.18 –, juris Rn. 37; vgl. auch Nr. 15 der Zweiten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – AV-ZwVbG –, ABl. 2019, S. 1739) – mit der Folge, dass auch deren Entziehung bzw. die behördliche Feststellung ihres Erlöschens entsprechend zu qualifizieren wäre –, da das Bezirksamt ihre sofortige Unwirksamkeit hier im Rahmen einer behördlichen Anordnung erklärt hat. Denn diese begegnet unabhängig hiervon keinen rechtlichen Bedenken. Die Registriernummer hätte dem Antragsteller nach § 5a Abs. 1 Satz 6 ZwVbG von Anfang an nicht erteilt werden dürfen, und dies weder in Bezug auf die gesamte Wohnung noch hinsichtlich einzelner Zimmer. Danach wird eine Registriernummer nicht erteilt, wenn eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung nicht genehmigt ist. Dies ist hier der Fall. Eine tageweise Vermietung der Zimmer 1, 2a und 5 bedarf, wie soeben festgestellt (hierzu unter a)), zunächst der Genehmigung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog. Dabei legt die Kammer den Auffangwert von 5.000,00 Euro pro (Gesamt-) Wohnung zugrunde, wovon sie für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte ansetzt (vgl. Ziffer 1.5).