Gerichtsbescheid
6 K 129.22
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0714.6K129.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu vorher gehört worden sind. Die Klage ist unzulässig, da verfristet erhoben. Die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 2. Mai 2022 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Zwar ging dem Gericht an diesem Tag und damit innerhalb der Frist die Klage per Telefax des Bevollmächtigten des Klägers zu. Ihr Eingang ist aber gemäß § 55d Satz 1 VwGO unwirksam. Danach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Diese Voraussetzungen erfüllt das versandte Telefax nicht (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 1 LA 1.22 –, juris Rn. 6). Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 55d Satz 3 VwGO berufen, wonach eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt, falls sie aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Denn sein Bevollmächtigter hat die Unmöglichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 55d Satz 4 VwGO). Hierzu hat er bei Ersatzeinreichung lediglich behauptet, sein elektronisches Anwaltspostfach wegen einer defekten Zugangskarte nicht nutzen zu können, ohne hierfür Nachweise beizufügen. Selbst unterstellt, er hätte erst kurz vor Fristablauf festgestellt, dass eine elektronische Einreichung der Klage nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen, so hätte er dies unverzüglich im Sinne des § 55d Satz 4 VwGO, mithin ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber dem Gericht nachholen müssen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drs. 17/12634. S. 27 f. zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO). Dies hat er nicht getan. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts sowie die Erinnerung hieran blieben ohne Reaktion. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung. Er ist (Mit-)Eigentümer der im VH EG – rechts gelegenen 1-Zimmer-Wohnung in dem Gebäude R... Berlin. Mit Bescheid vom 20. April 2021 widerrief das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Bezirksamt – die auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs genehmigte zweckfremde Nutzung des Wohnraums als Ferienwohnung an höchstens 90 Tagen im Jahr mit Wirkung für die Zukunft. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit am 31. März 2022 bei dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. März 2022 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 2. Mai 2022 erhoben. Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach habe er aufgrund einer defekten Zugangskarte nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 20. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.