Urteil
6 K 147/21 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0118.6K147.21A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags der Kläger als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1a) des Asylgesetzes – AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III-VO – ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bundesrepublik, nicht Italien, ist der hiernach zuständige Mitgliedstaat. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei ist von der nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Rangfolge und gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem Antragstellende ihren Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellen. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich hiernach nicht nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, der Antragstellenden ein (gültiges) Visum erteilt hat, für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Zwar war jedenfalls die Klägerin zu 1 in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines von Italien ausgestellten und gültigen Schengen-Kurzaufenthaltsvisums. Allerdings kommt vorliegend Art. 10 Dublin III-VO vorrangig zur Anwendung. Danach ist, wenn Antragstellende in einem Mitgliedstaat Familienangehörige haben, über deren Anträge auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. So hat die Klägerin zu 1 im Verwaltungsverfahren wiederholt – auch ergänzend durch Schriftsätze ihres Bevollmächtigten – für sich und den Kläger zu 2 zum Ausdruck gebracht, dass eine Prüfung ihrer Asylanträge durch die zuständigen Behörden der Bundesrepublik gewünscht ist. Jedenfalls in dem nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt war das Asylverfahren des Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters des Klägers zu 2, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Bundesrepublik eingereist war und sich auf dem Klageweg gegen die Ablehnung seines Antrags durch das Bundesamt gewandt hat (VG 14 K 517.17 A), noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III-VO bereits die Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist. Dass es stattdessen auf den bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des (gerichtlichen) Asylverfahrens ankommt, folgt bereits aus Sinn und Zweck der Dublin III-VO. Die Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates dienen der Umsetzung der Begründungserwägungen der Dublin III-VO, in deren Licht sie auch auszulegen sind. So ist insbesondere nach der Begründungserwägung (14) die Achtung des Familienlebens – im Einklang mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung. Erwägungsgrund (15) stellt fest, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Nichts anderes ergibt sich aus einer Gesamtschau von Vorschriften zu Kriterien und Verfahren, die bei der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats Anwendung finden. So sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO gehalten, dem Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung auch im Rahmen der Familienzusammenführung gebührend Rechnung zu tragen. Art. 8 Dublin III-VO regelt den Umgang mit minderjährigen (unbegleiteten) Antragstellenden und sieht die Ermittlung von Familienangehörigen und deren Zusammenführung mit minderjährigen Geflüchteten vor, sofern es dem Kindeswohl dient. Sodann bestimmt Art. 11 Dublin III-VO, dass bei Antragstellung mehrerer Familienangehöriger in zeitlicher Nähe die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können sowie Maßgaben, die verhindern sollen, dass die Bestimmung der Zuständigkeit eine Trennung der Familienangehörigen zur Folge haben könnte. Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass es maßgeblich auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Erstentscheidung in der Sache ankommt. Nach Art. 9 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt sind, für den Antrag der Familienangehörigen der Begünstigten zuständig. Art. 10 Dublin III-VO ergänzt diese Regelung insoweit, als danach die Zuständigkeit auch bestehen soll, solange über den Antrag noch keine Erstentscheidung ergangen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach mit Erstentscheidung die behördliche Entscheidung gemeint sei, führte mithin zu unterschiedlichen Schutzniveaus hinsichtlich der Achtung des Familienlebens, je nachdem in welchem Abschnitt des Verfahrens sich Antragstellende bzw. deren Familienangehörigen befinden. Sie würde bewirken, dass eine Familienzusammenführung für die Zeit zwischen einer ablehnenden Bescheidung durch die Behörde bis zum Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsschutzverfahrens von der Verordnung nicht mehr vorgesehen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 6 N 58.19 –, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 – VG 6 K 151.19 A –, EA S. 5 f.; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. August 2021 – 1 LA 43/21 –, juris Rn. 7 ff.). Sofern die Beklagte hiergegen einwendet, der Sinn von Art. 10 Dublin III-VO liege insbesondere darin, den Vorteil zu nutzen, der sich für die Mitgliedstaaten daraus ergibt, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren und damit wechselseitig als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen, verkennt sie den jedenfalls daneben tretenden – unions-, völker- und über Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch verfassungsrechtlich fundierten – Zweck der Achtung des Familienlebens. Dies gilt unabhängig davon, dass die genannten Grund- bzw. Menschenrechte unstreitig nicht vorbehaltlos gewährleistet werden. Der Verweis darauf, dass ein nur in erster Instanz abgelehnter Antrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO „insbesondere“ die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, die noch nicht bestandskräftig geworden ist (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 – C-213/17 –, juris Rn. 31), führt bereits deshalb nicht weiter, da nach dem hiervon abweichenden Wortlaut des Art. 10 Dublin III-VO allein Erstentscheidungen umfasst sind. Auch der Hinweis auf in Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO niedergelegte einschränkende Kriterien für die Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO geht fehl. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten insoweit alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung von Antragstellenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Personen stattgegeben hat. Die Vorschrift beschränkt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung familiärer Verbindungen in ihrem Staatsgebiet allein in zeitlicher Hinsicht. Überdies wird die Eigenschaft des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 lit. g) Dublin III-VO auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Sind nach alldem die Asylanträge der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG unzulässig, so entbehren auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten, die Anordnung der Abschiebung nach Italien sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger wenden sich gegen ihre Abschiebung nach Italien. Die 42-jährige Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der 10-jährige Kläger zu 2, sind pakistanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 14. November 2020 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Dezember 2020 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Ausweislich eines Abgleichs mit dem Europäischen Visa-Informationssystem – VIS – vom 18. Dezember 2020 war jedenfalls die Klägerin zu 1 dabei in Besitz eines vom italienischen Konsulat in Islamabad, Pakistan ausgestellten, vom 9. Oktober 2020 bis zum 8. Oktober 2021 gültigen Schengen-Kurzaufenthaltsvisums. Bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger, dass es deren ausdrücklichem Willen entspreche, dass die Bundesrepublik für die Prüfung ihrer Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes zuständig ist. Diesen Wunsch wiederholte die Klägerin zu 1 sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung als auch bei Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. Dezember 2020. Sie sei auf die Unterstützung ihrer in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen angewiesen. Eine Prüfung ihres Antrages durch die italienischen Behörden lehne sie ab. Sie wolle bei ihrem Mann in Deutschland bleiben. Nach einer langen Zeit der Trennung sei es ihr Ziel gewesen, die Familie wieder zu vereinen. Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Januar 2021 bekräftigten die Kläger ihren Wunsch, das Asylverfahren in Deutschland zu führen. Das an die italienischen Behörden gerichtete Übernahmeersuchen („take charge“) des Bundesamts vom 6. Januar 2021 blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 9. März 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich ordnete es die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Italien sei wegen des der Klägerin zu 1 ausgestellten Visums der für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 18. März 2021 erhobenen Klage. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Bundesrepublik sei für die Prüfung ihrer Anträge zuständig, da über den Antrag des Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters des Klägers zu 2 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Stellte man stattdessen allein auf die behördliche Entscheidung über dessen Antrag ab, führte dies zu einem unterschiedlichen Schutzniveau von Familienangehörigen, abhängig vom jeweiligen Stand des Verfahrens. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, Italien sei für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik ergebe sich auch nicht aus dem hier geführten Asylverfahren des Ehemanns und Vaters der Kläger, da hierzu bereits eine behördliche Erstentscheidung vorliege. Eine gemeinsame Bearbeitung sämtlicher Anträge mit dem Ziel der sorgfältigen Prüfung und kohärenten Entscheidung sei damit nicht mehr möglich. Mit Beschluss vom 30. April 2021 (VG 6 L 146.21 A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Wiederum mit Beschluss vom 14. September 2021 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakten der Kläger Bezug genommen, die vorgelegen haben, und – soweit wesentlich – Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren.