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Beschluss

6 L 295/21

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0826.6L295.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5) 2. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.5) 3. Ein Anspruch auf Ausfliegen oder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und körperlicher Integrität der Antragsteller besteht nicht. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5) 2. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.5) 3. Ein Anspruch auf Ausfliegen oder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und körperlicher Integrität der Antragsteller besteht nicht. (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der in Afghanistan lebenden Antragsteller, die geltend machen, ehemalige Personenschützer des afghanischen Präsidenten bzw. deren Familienangehörige zu sein, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie aus Afghanistan auszufliegen, nach Deutschland zu verbringen und ihnen ein Visum zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit sicherstellen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Durch die Verpflichtung, die Antragstellerin auszufliegen wird ebenso wie bei der auch nur vorläufigen Erteilung von Visa die Hauptsache vorweggenommen, weil dadurch die legale Einreise nach Deutschland ermöglicht wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745.88 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier wegen der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und der damit verbundenen erheblichen Gefahr für Leib und Leben insbesondere auch für (ehemalige) Beschäftigte der afghanischen Regierung und deren Familien vor. Hinzu kommt, dass nach aktuellen Mitteilungen in der Presse die Einstellung der derzeit noch durchgeführten Evakuierungsflüge vom Flughafen Kabul unmittelbar bevorsteht. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, der letzte Evakuierungsflug habe Kabul bereits verlassen. Auch nach einem aktuellen Bericht der Tagesschau vom heutigen Tage, Stand: 10:56 Uhr, ist heute bereits die letzte Maschine der Bundeswehr, die Schutzbedürftige aus Kabul ausfliegen soll, gestartet. Allenfalls einzelne Härtefälle sollen eventuell noch an Bord genommen werden (vgl. https://www.tagesschau.de/ newsticker/liveblog-afghanistan-donnerstag-101.html#Wohl-letzte-Maschine-mit-Schutzbeduerftigen-auf-dem-Weg-nach-Taschkent). Bei einem weiteren Verbleib der Antragsteller in Afghanistan drohen ihnen schwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile, weil die Taliban angekündigt haben, eine weitere Evakuierung von afghanischen Staatsangehörigen über den 31. August 2021 hinaus nicht mehr dulden zu wollen (vgl. https://www.tagesschau.de/ ausland/asien/kabul-abzug-taliban-101.html). Überdies haben die Antragsteller vorgetragen, Talibanmilizen hätten auf der Suche nach ihnen bereits ihre Wohnungen gestürmt, um sie zu töten. Derzeit versteckten sie sich in einer anderen Wohnung in Afghanistan. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Ein Anspruch auf Ausfliegen oder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und körperlicher Integrität der Antragsteller besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Konsulargesetz (KonsG). Dessen Schutzbereich umfasst nur deutsche Staatsangehörige sowie inländische juristische Personen (vgl. § 1 KonsG). Auch das Aufenthaltsrecht gibt (gegebenenfalls) lediglich einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums, nicht jedoch auf den Transport von Inhabern bereits erteilter oder nach § 14 Abs. 2 AufenthG noch zu erteilender Visa. Auch ein sich aus dem Grundgesetz oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin ergebender Anspruch ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben bereits nicht glaubhaft gemacht, weshalb sie eine entsprechende Verpflichtung des deutschen Staates sehen. Im Übrigen kann die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Evakuierung der Antragsteller aus Afghanistan wegen der volatilen Sicherheitslage in Kabul auch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgesprochen werden. Ob es den Antragstellern tatsächlich möglich wäre, zum Flughafen Kabul zu gelangen und einen Platz in einem Evakuierungsflug zu bekommen oder sie auf sonstiger Weise aus Afghanistan ausreisen könnten, kann angesichts der derzeitigen Sicherheitslage und des (jedenfalls unmittelbar bevorstehenden) Endes der Evakuierungsflüge nicht garantiert werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2021 – VG 10 L 285/21 V -, EA S. 6). b) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Visa. Ungeachtet dessen, dass sie bei der Beklagten bisher keinen Antrag auf Erteilung von Visa gestellt haben, liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 AufenthG. Zwar ist die Antragsgegnerin nach § 22 AufenthG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, ehemaligen afghanischen Ortskräften und ihren Ehepartnern und Kindern im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis Visa auf der Grundlage von § 22 AufenthG zu erteilen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2021 – VG 10 L 285/21 V -, EA S. 5 f.). Bei den Antragstellern handelt es sich indes nicht um afghanische Ortskräfte bzw. deren Familienangehörige. Die Bundesregierung fasst unter Ortskräfte die Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für ein Ressort, eine Institution der bilateralen deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder eine politische Stiftung tätig waren oder sind (vgl. Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 30. Juli 2021 auf die schriftliche Anfrage von Margarete Bause, MdB, BT-Drucks. 19/31896, S. 9). Die Antragsteller zu 1), 7) und 15), die nach eigenen Angaben Personenschützer des afghanischen Präsidenten waren, standen in keiner vertraglichen Beziehung zu der Antragsgegnerin, sondern allein zum afghanischen Staat. Ein Anspruch weiterer Personengruppen auf Erteilung eines Visums besteht gemäß § 22 AufenthG nicht. Die Entscheidung über die Aufnahme ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Die Vorschrift gewährt Ausländern deshalb keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 77). Die Antragsgegnerin hat den Personenkreis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf afghanische Staatsbürger, die in den vergangenen Jahren in Afghanistan für Bundesressorts, in deren Auftrag oder in deren Interesse gearbeitet haben und gerade deshalb in der derzeitigen Situation einer akuten Gefährdung unterliegen, beschränkt. Zu diesem Personenkreis gehören die Antragsteller nicht. Auch die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug kommt nicht in Betracht. Die Antragsteller haben trotz ausdrücklicher Nachfrage bereits nicht vorgetragen, in welchem Verhältnis sie zu der angegebenen Referenzperson in Deutschland stehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG. Trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens war je Antragsteller lediglich der halbe Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9).