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Urteil

6 K 1469.16 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1026.VG6K1469.16A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. (Rn.21) 3. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt. (Rn.45) 4. Grundsätzlich ist nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen. (Rn.70)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. (Rn.21) 3. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt. (Rn.45) 4. Grundsätzlich ist nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen. (Rn.70) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 und 3, 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Kläger hat den rechtshängigen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er in der Klageschrift vom 1. Dezember 2016 im Verfahren VG 6 K 1491.16 A angekündigt und mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 in Bezug genommen hat, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und damit die Klage teilweise zurückgenommen. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die Entscheidungsfindung ist die Rüge des Klägers, das Bundesamt habe die Asylakte nicht ordnungsgemäß geführt, nicht erheblich. Selbst wenn dies so wäre, bliebe die fehlerhaft geführte Asylakte der Verwaltungsvorgang, der dem Gericht vorzulegen war und hier vorgelegt wurde. Zudem könnte eine fehlerhafte Aktenführung für sich genommen keine materiell-rechtlich nicht gebotene Entscheidung tragen (vgl. Berlit, NVwZ 2015, S. 197 f.). Entscheidend ist hier, dass das Gericht Erkenntnismittel zu Pakistan bzw. Belutschistan eingeführt hat, den Kläger in der mündlichen Verhandlung in seiner Muttersprache angehört hat und seine Entscheidung auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung trifft (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 11. Mai 2020 – 2 K 1995/18.A –, juris Rn. 20). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hiervon ist der Einzelrichter nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu a) unter Würdigung der Erkenntnislage zu Belutschistan (hierzu b) und der Angaben des Klägers (hierzu c) überzeugt. Aus Nachfluchtgründen erwächst ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung (hierzu d). Jedenfalls kann der Kläger außerhalb seiner Heimatregion Belutschistan in Pakistan internen Schutz finden (hierzu e). a) Nach § 3 Abs.4 des Asylgesetzes (AsylG) wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 14). Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber bzw. Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). b) Die flüchtlingsrechtlich relevante Lage in Belutschistan stellt sich im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar (vgl. Urteile der Kammer vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 26 ff. und vom 28. Mai 2019 – VG 6 K 829.17 A –, juris Rn. 28 ff.): aa) Belutschistan im weiteren Sinne umfasst eine Fläche von etwa 500.000 km², die sich auf die Staatsgebiete Pakistans, Irans und Afghanistans aufteilt. Im engeren Sinne meint Belutschistan die größte, aber mit ca. 12,3 Millionen Einwohnern die am wenigsten bevölkerte Provinz Pakistans. In der Provinzhauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen. Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer nordwest-iranischen Sprache. Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben 54,76 % der Bewohner Belutschistans (etwa 6,8 Millionen Personen) Belutschisch als Muttersprache an. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung Pakistans betrug der Anteil der belutschischen Muttersprachler 3,57 % (etwa 7,4 Millionen Personen) (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 15. November 2018, S. 37, 106). bb) Der Konflikt zwischen der belutschischen Bewegung und Pakistan besteht im Grundsatz seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahr 1947. Die belutschischen Aktivisten begehren eine Abspaltung von Pakistan bzw. zumindest politische Autonomie sowie Einfluss über die Bodenschätze der rohstoffreichen und zugleich unterentwickelten Region, in der 80% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Pakistan, August 2015, S. 76; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2. Januar 2018, S. 2). Der Konflikt wird weiter geschürt durch Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere belutschische Organisationen dem pakistanischen Staat vorwerfen (vgl. Baloch Human Rights Organization, Annual Report 2017, Januar 2018; Landinfo, Pakistan: Belutschen in Norwegen – kritische Äußerungen über das Verhältnis zu Pakistan [beglaubigte Übersetzung aus der norwegischen Sprache], 23. Januar 2019, S. 3). Die belutschische Bewegung umfasst sowohl militante als auch moderate Gruppierungen. Als bewaffnete Aufständischengruppen werden vornehmlich die Balochistan Liberation Army (BLA), Baloch Republican Army (BRA), Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (BLF) genannt (vgl. BFA, a.a.O., 15. November 2018; EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Security Situation, Oktober 2018, S. 31 f.). Die aktivste bewaffnete Gruppe, die für eine Abspaltung von Pakistan eintritt, soll die BLA sein, die im Jahr 1980 gegründet wurde und die sowohl in den USA als auch in der EU als terroristische Vereinigung verboten ist (vgl. House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zu den in Pakistan verbotenen Organisationen zählen: Balochistan Liberation Army (seit 2006), Balochistan Republican Army (September 2010), Baloch Republican Party Azad (August 2012), Balochistan United Army (August 2012), Balochistan National Liberation Army (August 2012), Baloch Student Organization Azad (März 2013) und die United Baloch Army (März 2013) (vgl. umfassend Home Office UK, Country Policy and Information Note. Pakistan: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, January 2019, S. 26 f.; AA, Auskunft an das VG Frankfurt [Oder], 21. August 2020, Anlage). Das Baloch National Movement (BNM) zählt zu den unbewaffneten Gruppierungen. Es ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die nach der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Es wird teilweise berichtet, das BNM verweigere die Teilnahme am politischen Prozess (vgl. Grare, a.a.O., 2013, S. 4). Zudem gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/ members_listing.php?party=131). Das Free Balochistan Movement (FBM) ist eine Gruppierung, die im Jahr 2016 in London gegründet wurde und die (jedenfalls vorrangig) außerhalb Pakistans tätig ist. (vgl. http://freebalochistanmovement.org/). Das FBM strebt ebenfalls nach der Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan von Pakistan. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2, 26. Februar 2013, Ziffer 39; Antwort der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. April 2013, ABl. EU vom 5. Dezember 2013, C 355 E/380; SATP, Balochistan: Assessment 2019, 27. Februar 2019, S. 1). Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt (vgl. zur BNP House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge (vgl. SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). Teile von Belutschistan sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben Terrorismus auch Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 20). In diesem Umfeld sind Erkenntnisse zu Belutschistan vor Ort nur erschwert zu erlangen. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans. Dokumente in Verbindung zur belutschischen Bewegung sind in Pakistan verboten (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 6. Juni 2018, S. 3). In ganz Pakistan nehmen Militär und Nachrichtendienste (insbesondere der Militärgeheimdienst ISI) immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 8). Die Berichterstattung über verbotene belutschische Organisationen kann zu einer sechsmonatigen Haftstrafe führen. Zugleich droht Journalisten auch von Seiten belutschischer Aktivisten Gefahr (vgl. Comittee to Protect Journalists, Acts of Intimidation: In Pakistan, journalists‘ fear and censorship grow even as fatal violence declines, 12. September 2018; EASO, a.a.O., Februar 2018, S. 20; ai, Verschleppt in Karachi, 21. März 2018, S. 2; Tagesanzeiger: Der Dissident von Glattfelden, 31. März 2016; The Guardian, Balochistan: Pakistan’s information black hole, 4. Februar 2016). Sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen ist die Arbeit in der Provinz Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 7 f.). cc) Wieviele Personen in Belutschistan bisher von Repressalien betroffen waren, geht aus den Erkenntnismitteln nicht eindeutig hervor. Bereits im Zeitpunkt des Besuchs der UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances im Jahr 2013 behaupteten einige Quellen, mehr als 14.000 Personen seien vermisst, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe (vgl. UN, a.a.O., 26. Februar 2013, Ziffer 39). Auch aus jüngerer Zeit werden im Einzelnen unterschiedliche Fallzahlen berichtet. Hohe Zahlen gibt insbesondere die Baloch Human Rights Organization an, nach deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017 nach Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?, 23. September 2015; BBC, Balochistan war: Pakistan accused over 1,000 dumped bodies, 28. Dezember 2016; HRCP, State of Human Rights in 2016, S. 70 f.; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, 3. März 2017, S. 5; CRSS, Annual Security Report 2017, S. 35; BFA, a.a.O., 15. November 2018, S. 38; ai, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3). dd) Nach der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3; AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 8). Human Rights Watch geht nach einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-28. Juli 2017, S. 13) und politologische Quellen (vgl. International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, 23. Januar 2014, S. 17; SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). Der Bericht der United Nations Working Group on Enforced and Involuntary Disappearances stützt ebenfalls die Annahme, dass es sich um staatliches Vorgehen handelt. Danach blieb gerichtliches Vorgehen in Entführungsfällen überwiegend erfolglos. Zudem wird ein Beschluss des pakistanischen Supreme Court vom 12. Oktober 2012 zitiert, wonach die Sicherheitsbehörden einschließlich des F.C. sich nicht an der Aufklärung beteiligten, obwohl die klare Beweislage prima facie für eine Beteiligung des F.C. spreche (vgl. UN, a.a.O., Ziffer 57 ff.). Das Auswärtige Amt führt aus, die Organisationen, die sich die Unabhängigkeit Belutschistans von Pakistan zum Ziel gesetzt hätten, handelten vom Ausland aus und in Belutschistan im Untergrund. Ihnen drohe als separatistisch eingestuften Gruppierungen Verfolgung seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräfte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). Von staatlichen Verfolgungsakteuren gehen auch andere staatliche Stellungnahmen aus (vgl. United States State Department, FY 2010 Report on Security Forces, Humanitarian Access, and Disappearances, 2010; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 3, 5 f.). ee) Die Erkenntnismittel lassen den Schluss zu, dass die staatlich zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen politisch motiviert und gegen die belutschische Nationalbewegung gerichtet sind. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten. Human Rights Watch ging im Jahr 2011 davon aus, dass das Verschwindenlassen bei den meisten Opfern mit einer ihnen zugeschriebenen Verbindung zu belutschischen nationalistischen Parteien und Bewegungen wie der Baloch Republican Party, der Baloch National Front, dem Baloch National Movement und der Balochistan National Party stehe (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 3, 30). Mehrere, der in dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2011 ausführlich aufbereiteten 45 Fälle des Verschwindenlassens betrafen Mitglieder der Baloch Republican Party (vgl. Fälle 1, 11, 15, 21, 26, 34, 35, 36, vermutlich auch 31, 32, 33). Weitere Fälle betrafen ein führendes Mitglied der Baloch Students Organization (Fälle 2 und 3). Auch der Führer der Balochistan National Party soll im Jahr 2009 entführt und später getötet worden sein (Fall 14, S. 87). Ein weiterer Fall betrifft ein Mitglied von BSO-Azad (Fall 18). Bei anderen Betroffenen von Folter bleibt unklar, ob diese sich zuvor herausgehoben engagiert hatten (Fälle 2 und 3 „Rahim“ und Ilyas Karim, Fälle 4 und 5). Human Rights Watch berichtete auch von BNM-Mitgliedern (bspw. Fälle 6 und 27). Ein anderer Fall betraf zwei junge Männer/Kinder, die von F.C.-Angehörigen festgenommen worden seien, nach dem sie sich nach ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Nach Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes allgemein zu Pakistan müssen Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst üben, mit Sanktionen rechnen (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 8). Weitgehender ist die Einschätzung von Amnesty International, wonach pakistanische Behörden Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der Belutschen einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure forderten, als „staatsfeindlich“ betrachteten. Solche Aktivisten würden besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Offizielle Posten oder Funktionen in Bewegungen seien nicht erforderlich, um in Gefahr zu geraten (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 2; teilweise wortgleich bereits UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016, S. 2). Für diese weitgehende Schlussfolgerung von Amnesty International vermisst das Gericht tragfähige Belege. Die seitens Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln konkret genannten Fälle beziehen sich jedenfalls ganz überwiegend auf profilierte Aktivisten (vgl. zum Vorsitzenden der BSO-Azad Amnesty International, UA-132/2014, Zahid Baloch, Pakistan, 19. Mai 2014; BBC, Abduction of activist Zahid Baloch highlights Balochistan plight, 20. Mai 2014; zu einem Mitglied des Zentralausschusses BSO-Azad Amnesty International, UA-232/2016, Shabbir Baloch, Pakistan, 11. Oktober 2016; zu bekannten Menschenrechtsaktivisten Amnesty International, UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016 sowie The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27. April 2015). Soweit Amnesty International in der Auskunft vom 20. Februar 2019 drei belutschische Asylantragsteller in Deutschland anführt (Q... ), die bei ihrer Rückkehr festgenommen und teilweise gefoltert worden seien, sind diese Namen dem Bundesamt nicht bekannt (vgl. die als Erkenntnismittel eingeführte Stellungnahme des BAMF zum Verfahren VG 6 K 606.17, 28. November 2017). Unabhängig davon liegen keine genauen Erkenntnisse zu den Gründen der Festnahme vor. Die Angabe, pakistanische Sicherheitskräfte hätten ihre Familien bedroht und sie seien deswegen zurückgekehrt, spricht allerdings für eine hervorgehobene Stellung, da die Sicherheitskräfte aufgrund begrenzter Ressourcen eine Priorisierung vornehmen dürften. Selbst wenn die Rückkehrer bloße Mitläufer gewesen sein sollten, zeigt die öffentlichkeitswirksame Begleitung ihres Falles, dass es sich um wenige Einzelfälle handelt (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). c) Der Einzelrichter hat unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage und aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Pakistans befindet. Eine Gruppenverfolgung liegt nicht vor (aa). Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist (bb). Selbst unter Annahme einer Vorverfolgung wäre eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht beachtlich wahrscheinlich (cc). aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 47 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2020 – 2 K 1995/18.A –, juris Rn. 39 ff.). Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bezüglich der Gesamtheit der 7,4 Millionen Personen mit belutschischer Muttersprache bzw. aller ethnischen Belutschen sind nicht erkennbar. Die staatlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die ethnische bzw. sprachliche Zugehörigkeit an, sondern zielen auf die Bekämpfung separatistischer Bestrebungen und terroristischer Gewalt. Nicht die belutschische Volkszugehörigkeit, sondern politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen sind für die staatlichen Maßnahmen bestimmend. Dem entspricht die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung von Belutschistan hinter dem pakistanischen Staat steht (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 1. April 2019, zu Frage 7). Ebenso wenig ist eine Verfolgung bezogen auf die Gesamtheit aller belutschischen Aktivisten feststellbar, schon weil diese keine Gruppe im Sinne einer Gruppenverfolgung darstellen. Die belutschische Bewegung umfasst ein breites Spektrum von militanten bis hin zu moderaten Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen. Sie bekämpfen sich teilweise untereinander. Zudem wird die Bewegung von einzeln auftretenden Aktivisten getragen. Jedenfalls fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Größenordnung der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge ist zu gering in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen. Dies gilt selbst dann, wenn Auskünfte zugrunde gelegt werden, die von tausenden Fällen des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen in den letzten Jahren ausgehen. Auch dann handelt es sich weiterhin nur um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. Keinesfalls ist jeder der ethnischen Belutschen oder politischen Aktivisten zwangsläufig von flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung betroffen. Das individuelle und anlassbezogene Vorgehen der Sicherheitsbehörden zeigt sich auch daran, dass Demonstrationen zugunsten der belutschischen Sache durchaus auch in Pakistan, sowohl in als auch außerhalb Belutschistans, stattfinden (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Im Hinblick auf die Vielzahl an eingeführten Erkenntnissen war dem mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020, Ziffer 2, angekündigten Beweisantrag nicht nachzugehen. Er ist nicht erheblich. Zu der pauschal formulierten Behauptung, dass „balutischen Personen, die sich in Balutschistan als auch außerhalb Balutschistans in Pakistan für die balutische Sache engagieren, damit rechnen müssen, vom pakistanischen Regime, dem Geheimdienst, FC und ISI verfolgt zu werden mit Handlungen, die bis zur schweren Folter, in-communicado-Haft und Tötung gehen können,“ hat das Gericht bereits Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt. Aus ihnen ergeben sich, wie dargelegt, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan auch aufgrund staatlicher Handlungen. Eine Verfolgung aller belutschischen Aktivisten wird indes gerade nicht berichtet. Daran ändert auch der Verweis des Klägers auf die von Amnesty International genannten drei Rückkehrer nichts. Selbst wenn Pakistan in diesen drei Fällen politisch gering exponierte Belutschen bei ihrer Rückkehr misshandelt haben sollte, ließe sich hieraus kein allgemeiner Schluss ziehen. Weiterhin fällt ins Gewicht, dass belutschische Kläger in ihren Asylverfahren immer wieder diese drei Personen herausstellen. Keines der Erkenntnismittel dokumentiert eine Vielzahl weiterer konkreter Fälle, in denen gering exponierte Belutschen bei ihrer Rückkehr verfolgt worden wären. Dies ist beachtlich, weil der Konflikt um Belutschistan zumindest seit 2004 intensiv ausgetragen wird, staatliche und zivilgesellschaftliche Beobachter aus dem Ausland häufig zu Belutschistan und der Menschenrechtslage in Pakistan berichten, die belutschische Bewegung international bestens vernetzt ist und zahlreiche Rückführungen aus unterschiedlichen Ländern nach Pakistan erfolgen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die drei Fälle seien nur die „Spitze des Eisbergs“. Solch ein spekulativer Schluss von berichteten Einzelfällen auf eine allgemeine Lage ist stets denkbar, überzeugt hier aber vor dem Hintergrund der weiteren Erkenntnislage nicht. Die Schlussfolgerung bildet keine tragfähige Tatsachengrundlage, auf der das Gericht zu der Auffassung gelangen kann, dass Pakistan alle belutschischen Aktivisten wie vom Kläger behauptet verfolgt. Konkrete Erkenntnismittel, die weitere Aufklärung verlangten, hat der Kläger nicht benannt. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die vom Kläger benannten Institutionen, von denen Auskünfte einzuholen seien, von den bereits eingeführten Erkenntnissen abweichende Tatsachen berichten sollten. Dies ist nicht zu erwarten, weil insbesondere von Amnesty International und dem Auswärtigen Amt aktuelle Auskünfte zu belutschischen Aktivisten vorliegen. Damit ist die Beweisanregung auf eine Ausforschung gerichtet. Soweit sie auf eine Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit zielt, ist die Beweisanregung ebenfalls unzulässig. Die erforderliche Würdigung der Erkenntnislage und die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Einzelfall sind dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Beides bleibt Aufgabe des erkennenden Gerichts. bb) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Der Einzelrichter ist aufgrund der Angaben des Klägers und der Erkenntnislage nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass der Kläger sein Herkunftsland aufgrund einer individuell erlittenen Verfolgung verlassen hat. (1) Der Vortrag des Klägers zu seiner Fluchtgeschichte ist bereits nicht hinreichend glaubhaft. Dabei wird nicht verkannt, dass sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung in einigen Punkten konsistent und räumlich-zeitlich stimmig war. Er berichtete schlüssig, er sei aufgrund der Ermordung der politischen Führer der BNM im Jahr 2009 wie viele junge Leute politisch aktiv geworden. Seine Eheschließung im Februar 2010 und die Geburt seiner Kinder in den Jahren 2012 und 2015 nannte er übereinstimmend mit der späteren Schilderung seiner Fluchtgeschichte und den damit verbundenen Aufenthaltsorten. Die durchaus vorhandenen Anzeichen einer wahren Aussage genügen jedoch nicht, um eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung von einer wahren Fluchtgeschichte zu gewinnen. Seine Angaben zu seinen Tätigkeiten für die belutschische Bewegung in Pakistan, zu der Verfolgung durch das Militär und seinem jahrelangen Leben im Verborgenen blieben trotz mehrstündiger Anhörung in der mündlichen Verhandlung in seiner Muttersprache Belutschi oberflächlich, inhaltsarm und knapp. Wichtige Realkennzeichen, die auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage schließen lassen, wie die Schilderung von ungewöhnlichen, ausgefallenen, überflüssigen oder nebensächlichen Einzelheiten, von Komplikationen oder von psychischen Vorgängen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, juris Rn. 36), fehlten nahezu vollständig. Die Schilderung seiner politischen Aktivitäten in Pakistan enthielt keine Details, die darauf schließen lassen, dass er von selbst erlebten Situationen und Handlungen sprach. Auf die Bitte, sein Engagement genau zu beschreiben, nannte er zunächst nur allgemeine Forderungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen. Auf Nachfragen beschränkte er sich darauf, Tätigkeiten wie das Abhängen von Flaggen, die Teilnahme an Kundgebungen, das „Chalking“ auf Wände und Bestattungen von „Märtyrern“ mitzuteilen. Zu solch einer pauschalen Aufzählung ist jeder in der Lage, der sich zu dieser Zeit in Belutschistan aufgehalten hat oder auch nur die Erkenntnismittel gelesen hat. Details zu seinen konkreten Handlungen bei bestimmten Aktionen und Gefühlsschilderungen aus subjektiver Sicht fehlten. Vielmehr zog er sich darauf zurück, es seien „auch viele Freunde“ bzw. „hunderte, tausende Menschen“ dabei gewesen. Selbst auf die Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten, ob es einmal eine konkrete individuelle Gefahr für ihn gegeben habe oder einen Moment, bei dem er „Glück gehabt“ habe, blieben seine Angaben ausgesprochen abstrakt und detailarm. Bei einer mehrjährigen Tätigkeit aus dem Untergrund heraus wäre zu erwarten, dass der Kläger konkrete Situationen lebensnah schildern könnte. Demgegenüber fielen seine Antworten (jeder Moment sei gefährlich gewesen, man habe immer Angst, da könne immer etwas passieren, das Herunterholen einer pakistanischen Flagge sei gefährlich) redundant und blass aus. Darüber hinaus sind seine knappen Angaben zum Abhängen der Flagge widersprüchlich. So gab er an, sie hätten jedes Jahr zum 11. August die pakistanischen Flaggen abgehängt. Das erste Mal habe er dies im Jahr 2010 gemacht (S. 4 des Protokolls). Sein Name sei bekannt, weil er 2010, als er die Flagge heruntergeholt habe, gesehen worden sei (S. 14 des Protokolls). Eine Identifizierung im August 2010 aufgrund des erstmaligen Flaggenabhängens ist indes unvereinbar mit seiner weiteren Angabe, er werde bereits seit Mai 2010 mit Haftbefehl gesucht, der auf seinen Namen ausgestellt sei, weil er gegen Pakistan aktiv gewesen sei, Flaggen herunterreiße, das Wall-Chalking mache (S. 5 des Protokolls). Auch die Ausführungen des Klägers, das Militär habe 2010 an seine Mutter eine Kopie eines Haftbefehls für ihn übergeben und 2014 das Haus seiner Frau niedergebrannt, überzeugen nicht. Den Fragen, wie er den Haftbefehl erhalten habe, was seine Mutter bzw. die Polizei bei der Übergabe gesagt habe und was genau an dem Abend passiert sei, wich er durch allgemein gehaltene Aussagen aus (S. 5 und 6 des Protokolls). Widersprüchlich schilderte er, wie er von der Bedeutung des Dokuments erfahren haben will. So gab er ohne weitere Erläuterung an, er habe das Schreiben lesen können, obwohl es in Urdu verfasst ist (S. 5), und seine Mutter habe es ihm als Haftbefehl übergeben. Erst bei Freunden habe er erfahren, dass es sich um eine Vorladung vor Gericht gehandelt habe, weswegen er noch etwa vier bis fünf Tage zu Hause geblieben sei (S. 7). Auf die Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, die Vorladung sei nicht im Dokument ersichtlich, erklärte er die offenkundige Abweichung zum schriftlichen Inhalt des Dokuments damit, das hätten sie beim Aushändigen mündlich gesagt (S. 8). Hierin liegt ein Widerspruch, den der Kläger auch auf Vorhalt nicht hat ausräumen können. Seine Erläuterung, seine Mutter habe ihm von der mündlichen Vorladung durch die Polizei berichtet, jedoch erst seine Freunde hätten ihm gesagt, er könne ohne Angst zu Hause übernachten, wirkt verfahrensangepasst. Zuvor hatte er die Frage des Gerichts, ob die Polizei bei Abgabe des Haftbefehls noch etwas gesagt oder getan habe, verneint (S. 6). Hier hätte es sich aufgedrängt, die Vorladungsfrist zu erwähnen, die er erst später nannte, um zu erklären, warum er trotz des Haftbefehls noch weiter zu Hause übernachtete. Auch das Verbrennen des Hauses seiner Frau im Jahr 2014 schilderte er unglaubhaft. Zunächst nannte er das Jahr 2010 (S. 14 unten) und korrigierte sich erst auf Nachfrage. Einzelheiten zu dem Übergriff nannte er nicht, obwohl seine Frau betroffen war, die ihn unmittelbar angerufen habe. Auch psychische Vorgänge erwähnte er nicht. Der Kläger konnte auch die Zeit seines Untertauchens, die vom Jahr 2010 bis zur Ausreise im Januar 2016 gedauert haben soll, nicht erlebnisfundiert schildern. Mehrfache Nachfragen des Beklagtenvertreters, ob er in dieser Zeit Kontakte zu Sicherheitsbehörden gehabt habe, beantwortete er nur abstrakt, er habe in Angst gelebt, keine Freiheit gehabt und mehr könne er dazu nicht sagen (S. 15). Erst auf Nachfrage des Einzelrichters verhielt er sich dazu, dass seine drei Kinder alle in dem Zeitraum geboren wurden, in dem er per Haftbefehl gesucht worden sein soll. Nicht nachvollziehbar ist, warum er sich einerseits jahrelang bei Verwandten aufhalten konnte, dann aber ausreisen musste. Für die Anfangszeit gab er an, jeweils nach wenigen Monaten zu anderen Verwandten gewechselt zu sein, weil die Verwandten seiner überdrüssig geworden seien oder weil er Angst gehabt habe, an einer Stelle zu bleiben (S. 9). Demgegenüber erklärte er später, er habe 2016 nicht länger bei Verwandten bleiben können, ein Tag sei für ihn wie ein Jahr gewesen und er habe solche Angst gehabt, erkannt zu werden (S. 17). Dann aber ist nicht nachvollziehbar, warum er jahrelang bei Verwandten in der Nähe seines Heimatsorts unterkam und nicht bereits 2010 ausreiste. Sein Sinneswandel ist damit erklärbar, dass er im Jahr 2015 erfuhr, Syrer und Belutschen erhielten in Europa den Flüchtlingsstatus (S. 12). Dieser Eindruck eines unglaubhaften Vortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestätigt durch Abweichungen gegenüber den Angaben beim Bundesamt. Gravierend ist der Widerspruch, dass er beim Bundesamt angab, der Haftbefehl sei seiner Familie gezeigt, aber nicht ausgehändigt worden. Dies lässt sich mit dem Verweis auf Übersetzungsfehler nicht überspielen, da er auf Nachfrage auch den Inhalt des Haftbefehls nur vermutete (S. 5 des Protokolls des Bundesamtes). Vor allem aber erschließt sich nicht, warum er die Kopie des Haftbefehls erstmals im gerichtlichen Verfahren im Jahr 2017 vorlegte und nichts zu seinem Inhalt vortrug, obwohl er ihn seinen Angaben zufolge doch in Urdu lesen konnte. Abweichend gab er zudem an, Leute aus seinem Dorf hätten gesehen, wer das Haus abgebrannt habe, und Freunde, bei denen er gewesen sei, hätten hiervon telefonisch erfahren. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, seine Frau habe ihn per Handy informiert, hat einen grundlegend anderen Inhalt, der nicht auf Übersetzungsfehler bei der Bundesamtsanhörung rückführbar ist. Das als Haftbefehl vorgelegte Dokument ist auch für sich genommen kein geeignetes Beweismittel. In Pakistan ist es ohne weiteres möglich, ein Scheinstrafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen und die Zahl der gefälschten, antragsbegründenden Dokumente ist hoch (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 26). (2) Unabhängig davon ist eine Vorverfolgung auch auf der Grundlage der Angaben des Klägers und unter Annahme, das vorgelegte Dokument sei echt, nicht festzustellen. Hierfür fehlt ein zeitlich-ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen im Jahr 2010 und 2014 zu seiner Ausreise im Januar 2016. Der Kläger selbst konnte auf mehrfache Nachfragen keine Umstände nennen, die ihm zwischen 2014 und 2016 konkret widerfahren wären. Auch von einem anhaltenden Verfolgungsdruck seit 2010 ist nicht auszugehen. Seinen Angaben zufolge konnte der Kläger in geringer Entfernung seines Heimatorts leben, seine Frau und seine Kinder zuhause besuchen, sich mit seiner Frau andernorts treffen und sich in der Öffentlichkeit zeigen. (3) Selbst unter der Annahme, der Kläger sei vorverfolgt aus Pakistan ausgereist, ist seine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Im Rahmen dieses Maßstabs greift bei einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 der der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Beweiserleichterung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift, die Deutschland nicht in nationales Recht umgesetzt hat, ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Merkmals „aus begründeter Furcht“ zu berücksichtigen. Die Beweiserleichterung setzt voraus, dass die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung zu dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Antragsteller geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, Abdulla u.a., curia Rn. 94). Dann entlastet die widerlegliche Vermutung den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn nach der freien Beweiswürdigung des Tatrichters stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 15). Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift nach der unionsrechtlichen Vorgabe unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris Rn. 18). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger erneut eine Verfolgung droht. Gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr spricht gerade das Dokument aus dem Jahr 2010, das der Kläger als Haftbefehl oder Vorladung bezeichnet hat. Nach der Überschrift handelt es sich hierbei um einen sog. First Information Report (FIR), das heißt die Anzeige einer Straftat bei der Polizei. Dass auf dieser Grundlage durch die Justizbehörden ermittelt wurde bzw. noch ermittelt wird oder gar ein Haftbefehl erlassen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Hinblick auf den Zeitablauf von über zehn Jahren seit Ausstellung des Haftbefehls und vier Jahren seit der Ausreise ist dies jedenfalls heute nicht mehr zu warten. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil nichts dafür spricht, dass Pakistan ihn aufgrund seines Engagements in Belutschistan bei einer Rückkehr als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme. Bereits die Ausstellung des Haftbefehls beruhte nach Angaben des Klägers auf Aktionen, die er ebenso wie hunderte andere Aktivisten ausübte. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, nur im Jahr 2010 erkannt worden zu sein. In der Folgezeit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 habe er nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen, sondern sei nur nachts aktiv geworden. d) Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist auch unter Berücksichtigung von Nachfluchtgründen wegen seines exilpolitischen Engagements nicht begründet. aa) Die Erkenntnismittel belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass Pakistan belutschische Bewegungen im Ausland beobachtet. Zugleich gibt es aber weiterhin keine Anhaltspunkte, dass alle exilpolitisch tätigen Belutschen bei einer Rückkehr nach Pakistan Repressalien ausgesetzt sind. Entscheidend ist, wie exponiert die Betätigung im Einzelfall ist. Das Auswärtige Amt führt in einer Auskunft aus dem Jahr 2017 aus, es könne nicht ausschließen, dass sich Asylbewerber unter Nachfluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). In dem Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen, der nach seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war, verweist das Auswärtige Amt auf seinen Lagebericht vom August 2018 (S. 19), wonach staatliche Repressionen nicht bekannt seien (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 2). Seit dem Lagebericht aus 2019 liegen dem Auswärtigen Amt nunmehr Hinweise vor, dass exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise zu staatlichen Repressionen führen können (vgl. AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 18, und vom 29. September 2020, S. 19). Dem Auswärtigen Amt lägen keine konkreten Erkenntnisse bzgl. einer Verhaftung zurückkehrender / abgeschobener Belutschen bei Wiedereinreise nach Pakistan nach exilpolitischer Betätigung vor. Wegen hoher politischer Sensibilität des Themas könne eine Verhaftung (und in diesem Zusammenhang eine Verletzung grundlegender Menschenrechte) von Anhängern verbotener Gruppierungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend seien der Einzelfall, Art, Umfang sowie die Exponiertheit der aktivistischen Betätigung. Grundsätzlich scheine das Risiko höher, falls die politische Betätigung bereits vor der Ausreise aus Pakistan erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass die pakistanische Regierung über umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung die exilpolitische Betätigung der belutschischen Diaspora – auch in westlichen Staaten – sehr genau verfolge. Bei glaubhafter entsprechender Exponiertheit sei somit auch die Schaffung von Nachfluchtgründen nicht vollends auszuschließen (AA, Auskunft an das VG Frankfurt [Oder], 21. August 2020). Demgegenüber gibt Amnesty International an, pakistanische Sicherheitskräfte und das Militär versuchten mit allen Mitteln, Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland wohnhaften Belutschen zu bekommen. Pakistanische Botschaften erkundigten sich nach politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.). Nach Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische Nachrichtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Laut Landinfo sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora in Norwegen engmaschig zu verfolgen, wie dies dort etwa Eritrea oder Iran täten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Generell lägen keine Anhaltspunkte vor, dass zivile Belutschen, die sich im Ausland aufgehalten haben, in eine andere Situation gerieten, als zivile Belutschen in Belutschistan oder in anderen Provinzen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Das Gericht würdigt diese Erkenntnislage dahin, dass grundsätzlich nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Beobachtung von exilpolitischen Unabhängigkeitsbestrebungen und die Identifizierung der im Bundesgebiet auftretenden Personen werden sich allenfalls auf besonders profilierte Aktivisten beschränken. Hierfür spricht die Auskunft von Landinfo, die auf Deutschland übertragbar erscheint. Zudem folgt dies bei einer lebensnahen Betrachtung aus den begrenzten Ressourcen pakistanischer Behörden, ihren in Deutschland eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten und der sachnotwendigen Priorisierung. Die vermeintlich gegenteilige Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 stützt diese Einschätzung, da die angeführten Fälle, in denen pakistanische Stellen Belutschen im Ausland beobachtet hätten, besonders exponierte Aktivisten betreffen. Die in Fußnote 16 angeführten Fälle betrafen im Übrigen überwiegend noch nicht einmal Belutschen, die im Ausland aktiv waren, so etwa den in Rawalpindi lehrenden Hochschuldozenten und Autoren Salman Haider (vgl. Reuters, Missing Pakistani activist Salman Haider recovered: family, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-activists/missing-pakistani-activist-salman-haider-recovered-family-idUSKBN15C0AB) der in 2017 drei Wochen verschwunden war. Hinsichtlich des von Amnesty International angeführten Falls des früher in Singapur und heute in Großbritannien lebenden Aasim Saeed ist unklar, ob dieser sich überhaupt für Belutschistan einsetzte. Er war ausweislich des in der Fußnote als Beleg angegebenen Berichts der BBC an der Facebook-Seite „Mochi“ beteiligt, die sich gegen das pakistanische Militär richtete, welches Pakistan nach Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen Fall von Samar Abbas, der den pakistanischen Blog Civil Progressive Alliance Pakistan führte (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Ob Radhid Hussain Brohi, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten von emiratischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein soll, sich überhaupt exilpolitisch engagiert hat, lässt sich der von Amnesty International als Beleg angegeben Meldung nicht entnehmen. Verschiedene Berichte weisen allerdings darauf hin, dass es sich um einen besonders exponierten Aktivisten handelte, dem Pakistan nun sogar vorzuwerfen scheint, mit einem Angriff auf das chinesische Konsulat in Karachi in Verbindung zu stehen (vgl. Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, https://balochwarna.com/2019/01/31/save-rashid-hussain-baloch; AryNews, Chinese Consulate attack: CTD to approach Interpol to nab terrorists on the run, https://arynews.tv/en/chinese-consulate-attack-ctd). Aber selbst wenn dies anders wäre, kann das Gericht den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen, dass jede exilpolitische Betätigung eines Belutschen in Deutschland bei Rückkehr zu dessen Gefährdung führt. Vielmehr sind Repressalien aufgrund jeglicher exilpolitischer Tätigkeiten nach den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung – und nicht nur Einzelfälle – belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte zudem, wie dargelegt, für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten. Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die – wie der Kläger – nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr nach Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen. Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt. Nach der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14. August 2018, S. 2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweisanregung mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020, Ziffer 1, bezüglich der Verfolgungsgefahr für oppositionell in Pakistan und in Deutschland aufgefallene Pakistaner als nicht erheblich. Bezüglich der Beobachtung der exilpolitischen Tätigkeiten und möglicher Repressalien bei Rückkehr verfügt das Gericht bereits über eigene Sachkunde aufgrund der eingeführten Erkenntnismittel. Entscheidend ist deren Würdigung und Anwendung im Einzelfall, die von den sachverständigen Stellen nicht zu leisten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2020 – OVG 6 N 74/20 –, juris Rn. 9). bb) Das Gericht ist nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme bzw. dass er sich in einer hervorgehobenen Art und Weise engagierte, die zu Repressalien mit Verfolgungsintensität führen könnte. Der Kläger hat sich in Deutschland, wie bereits auch in Belutschistan, nur untergeordnet für die belutschische Bewegung eingesetzt. Sein Engagement im Bundesgebiet war friedfertig und beschränkte sich auf die allgemein gehaltenen Forderungen und Anprangerungen von Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat, wie sie regelmäßig auf belutschischen Kundgebungen zu sehen sind. Dabei trat er nie als Einzelner in hervorgehobener Stellung auf, sondern engagierte sich stets nur in der Gemeinschaft einer Vielzahl an Aktivisten. Die von ihm unterstützten Gruppierungen, die BNM und das FBM, zählen nicht zu den Parteien, die Pakistan als terroristische Vereinigungen verboten hat (vgl. in Abgrenzung wegen einer konkreten Nähe zu Führungskadern der in Pakistan verbotenen BRP VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 11. Mai 2020 – VG 2 K 4123/17.A –, EA S. 13 f.). Ein Parteiamt hat er weder in Pakistan noch in Deutschland ausgeübt (vgl. in Abgrenzung zu einem Parteifunktionär der BNM VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 65). Sein durchaus ersichtliches Engagement hebt den Kläger noch nicht aus dem Kreis politisch aktiver Belutschen in Deutschland heraus. Belutschische Aktivisten erheben regelmäßig schwerwiegende Vorwürfe gegen Pakistan auf Kundgebungen und in sozialen Medien. Im Regelfall wird es sich hierbei um Umstände handeln, die unter Nachfluchtgesichtspunkten nicht erheblich sind. So liegt der Fall hier, da es keine Gründe für eine besonders exponierte Stellung des Klägers gibt. Die Stellungnahmen der belutschischen Exilbewegung entfalten keine nennenswerte öffentliche Wirkung in Pakistan. Auf Dokumente in Verbindung zu „Balochi Movements“ kann in Pakistan nicht zugegriffen werden, auch nicht über das Internet (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 6. Juni 2018, Ziffer 12). Damit gibt es für pakistanische Sicherheitskräfte jedenfalls bei untergeordneten und friedfertigen Betätigungen keinen Anlass für Repressalien, selbst wenn sie die Veröffentlichungen zur Kenntnis nehmen sollten. Gerade unter der Annahme einer geheimdienstlichen Beobachtung der belutschischen Bewegung wird den Sicherheitskräften bekannt sein, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 11. Mai 2020 – 2 K 1995/18.A –, juris Rn. 48 m.w.N.). Auch soweit der Kläger ausgeführt hat, Mitarbeiter des pakistanischen Geheimdienstes überwachten und störten ihre Demonstrationen, trägt dies nicht den Schluss, ihm drohten bei einer Rückkehr Repressalien. Aus Fotoaufnahmen folgt nicht, dass der Kläger überhaupt identifiziert wurde oder dass der Geheimdienst gerade an seiner Person ein Interesse hat. Es fehlt nach den Erkenntnismitteln an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden Kapazitäten darauf verwenden, die Aktivitäten eines Mannes seines politischen Profils konkret zu überwachen. Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit in Pakistan konkret zur Kenntnis genommen worden sein sollte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Pakistan Verfolgung droht. Dass einem ethnischen Belutschen mit dem Profil des Klägers bei einer Rückkehr Verfolgung droht, kann das Gericht den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe des Klägers, im Juli 2020 hätten Sicherheitskräfte in Pakistan seine Familie wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten unter Druck gesetzt, als unglaubhaft gesteigert. Selbst nach Ausstellung des Haftbefehls im Jahr 2010 sollen die Sicherheitskräfte bis zur Ausreise im Jahr 2016 nur wenige Male nach dem Kläger gesucht haben. d) Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, Rn. 61 ff.). Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Unter Abwägung des Profils des Klägers und der Erkenntnislage erscheint ein Ausweichen innerhalb Pakistans zumutbar. Er könnte insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 208 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 19 f. sowie bzgl. eines belutschischen Aktivisten, AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 1). Belutschen fallen in den pakistanischen Großstädten auch nicht aufgrund äußerer Merkmale auf, da die städtische Bevölkerung ohnehin alle Arten ethnischer Gruppen umfasst (vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt, 1. April 2019). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. HRW, World Report 2018 – Events 2017, S. 415; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3 f.). Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen in diesem Maße exponierte bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigte. Es ist auch davon auszugehen, dass er an möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistete. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig und verfügt über familiäre Beziehungen in Pakistan. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in ganz Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hiernach ist subsidiärer Schutz nicht zu gewähren. Nach dem zuvor Gesagten steht hier die Todesstrafe ebenso wenig wie die Frage der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Asyl oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede. Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann er keinen Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Es kann dahinstehen, ob in Belutschistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, da es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte fehlt. Denn der Kläger ist dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 20). Zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet bedarf es einer jedenfalls annäherungsweisen quantitativen Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Ferner ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Der Grad willkürlicher Gewalt kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist. Umgekehrt kann bei Fehlen gefahrerhöhender Umstände nur dann eine individuelle Bedrohung angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt besonders hoch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 f.). Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 ff.). Das Risiko, als ethnischer Belutsche Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, lag im Jahr 2017 in Belutschistan mit etwa 6,8 Millionen ethnischen Belutschen, selbst wenn man die hohen Zahlen der Baloch Human Rights Organization zu Grunde legt (3.034 Betroffene, vgl. BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1), bei etwa 0,04 Prozent. Damit liegt das Risiko auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer sogar erheblich unterhalb der Wahrscheinlichkeit von 0,125 Prozent. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gefahrerhöhende persönliche Merkmale verwirklicht, die für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründeten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bestehen nicht. Jedenfalls muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 3. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar (s.o.). Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan seinen Lebensunterhalt – wenn auch ggf. niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Zwar sieht die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Vereinbarkeit der bisherigen Fassung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht, sondern in Form eines Verwaltungsaktes gesondert zu erlassen ist (vgl. die Gesetzesbegründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – und vom 22. August 2017 – BVerwG 1 A 10/17– sowie Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 –, jeweils juris). Allerdings wird die in Ziffer 6 vorgesehene Regelung diesen Anforderungen gerecht, da nach der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 – BVerwG 1 C 14/19 –, juris Rn. 27 und Urteile vom 27. Juli 2017 – BVerwG 1 C 28.16 –, juris Rn. 42 und vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – a.a.O. Rn. 25). Die angeordnete Befristung von 30 Monaten bewegt sich auch innerhalb der in § 11 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren, Ermessensfehler sind nicht gerügt oder erkennbar. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er ist in Belutschistan in Pakistan geboren und besitzt die pakistanische Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er Anfang März 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 10. März 2016 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte ihn am 23. September 2016 in der Sprache Urdu an. Dabei teilte er zu seinen persönlichen Verhältnissen mit, er habe seit seiner Geburt in Belutschistan in der Stadt M...im Dorf T...mit seinen Eltern und zwei Brüdern in ihrem Haus gelebt. Er habe in Pakistan einen Personalausweis besessen. Im Jahr 2010 habe er religiös geheiratet. Seine Frau sei zu ihnen gezogen. Er habe eine vier Jahre alte Tochter und zwei Söhne im Alter von zwei Jahren bzw. einem Jahr. Sein Herkunftsland habe er im Januar 2016 verlassen. Er sei zu Fuß über die Grenze in den Iran gegangen und schließlich über Österreich in das Bundesgebiet eingereist. Zwei oder drei Bekannte aus T...seien mit ihm gereist. Er habe 600.000 pakistanische Rupien für die Reise bezahlt. Sie hätten ein Geschäft gehabt und sein Vater sei auch in Dubai gewesen. Sie hätten Kraftstoff aus dem Iran geschmuggelt. Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Mit dem Schmuggel von Diesel hätten sie gutes Geld verdient. Dann hätten sie ihr Geschäft schließen müssen, weil im Jahr 2010 ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe. Seit dem Jahr 2010 sei er politisch für die Organisation BNM tätig gewesen. Er habe dort ehrenamtlich gearbeitet. Auf Nachfrage zu seinem Verfolgungsschicksal erklärte er, sie hätten für die Befreiung Belutschistans gekämpft. Wegen seiner Tätigkeit sei im Jahr 2010 ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden. Im Jahr 2009 seien Sher Mohammad und Ghulam Mohammad umgebracht worden. Dann habe er begonnen, sich in der BNM politisch zu engagieren. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, Poster aufgehängt und an Hungerstreiks teilgenommen und deswegen habe die pakistanische Armee einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er sei untergetaucht und habe immer an verschiedenen Orten oder bei Freunden gewohnt. Er habe nur noch heimlich nach Hause kommen können. Die pakistanische Armee habe im November 2014 ihr Haus abgebrannt, seine Mutter lebe nun bei ihren Eltern. Der politischen Arbeit sei er auch nach dem Haftbefehl bis zu seiner Ausreise nachgegangen. Die Sicherheitskräfte seien ein- oder zweimal im Jahr 2010 bei ihm zuhause gewesen. Sie hätten das Haus durchsucht, ihn jedoch nicht angetroffen. Durch Familie und Freunde habe er davon erfahren und deswegen sei er untergetaucht. Die Nachfrage seitens des Bundesamtes, ob die Sicherheitskräfte seiner Familie von dem Haftbefehl erzählt hätten, bejahte er. Der Haftbefehl sei seiner Familie bei der Hausdurchsuchung gezeigt, aber nicht ausgehändigt worden. Er habe im Umkreis von 30-40 km Unterschlupf bei zwei oder drei Verwandten gefunden. Als Grund seiner Ausreise gab er an, er sei in Lebensgefahr gewesen. Die Gefahr habe es bereits seit langem gegeben, jedoch habe er nun gehört, dass viele Flüchtlinge nach Deutschland gegangen seien. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. November 2016 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, aufgrund des vagen Sachvortrags sei nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Kläger vorgelegen habe. Es erschließe sich nicht, wie er, wenn die Polizei bzw. die Armee ihn verfolgt habe, ungehindert seinen politischen Aktivitäten habe nachgehen können. Es sei auch lebensfremd, dass er sich relativ nahe seines Wohnorts aufgehalten habe. Ein Zusammenhang zu der Ausreise im Januar 2016 fehle. Aus dem Vorbringen gehe auch kein Verfolgungsgrund hervor. Zudem sei er auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen. Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2016 Klage erhoben. Er behauptet, die Sicherheitskräfte hätten ihn aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Belutschen und aufgrund seines politischen Engagements verfolgt. Als Beleg legte er erstmals mit Schriftsatz vom 5. April 2017 das Dokument „Erster Informationsbericht über die Strafverfolgung der Leviz (Sondereinheit der Paramilitärpolizei) nach § 154 des Strafgesetzbuches“ vom 10. Mai 2010 vor. Auf Blatt 45 (69 R)/I bzw. Bl. 494/III der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Zudem bezieht er sich auf Bescheinigungen belutschischer Nichtregierungsorganisationen. In Deutschland habe er sich an zahlreichen Demonstrationen für die belutschische Bewegung beteiligt. Hierzu überreichte er Fotos, die ihn als Teilnehmer zeigen. Er behauptet, bei den Demonstrationen machten auch unbekannte Pakistaner Fotos. Mitdemonstranten hätten bereits das Problem, das Verwandte bedroht worden seien. Belutschen, die Kritik gegenüber Pakistan äußerten und an Demonstrationen teilnähmen, müssten bei einer Rückkehr mit der Festnahme und einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen. Dies gelte nicht nur für prominente Aktivisten, wie das Beispiel von drei belutschischen Asylantragstellern zeige, die aus Deutschland zurückgereist und in Pakistan festgenommen bzw. misshandelt worden seien. Er rügt, die Asylakte entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem habe er sich bei der Anhörung in der Sprache Urdu nur zu 50% verständlich machen können, da er Belutschi spreche. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den angekündigten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu stellen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist die Rügen bezüglich der Asylakte zurück. Der Kläger habe bei Antragstellung angegeben, Urdu zu sprechen und während der Anhörung hätten sich keine Verständigungsschwierigkeiten gezeigt. Eine Gruppenverfolgung der Belutschen finde nicht statt. Eine individuell gegen den Kläger gerichtete Verfolgungshandlung sei nicht belegt. Soweit er auf die Zerstörung des Hauses seiner Familie abstelle, sei zu berücksichtigen, dass er zu der Zeit bereits seit vier Jahren nicht mehr dort gelebt habe. Zwischen dem behaupteten Haftbefehl fehle ein zeitlicher Zusammenhang mit seiner Ausreise. Ein kausaler Zusammenhang mit seinen behaupteten Tätigkeiten könne ebenfalls nicht erkannt werden. Dabei sei auch zu beachten, dass er den Haftbefehl scheinbar nie erhalten habe und den Inhalt auch nicht wiedergeben könne, obwohl er seiner Familie gezeigt worden sein solle. Der Kläger hat seine weitere am 1. Dezember 2016 erhobene Klage – VG 6 K 1491.16 A – am 18. Januar 2017 zurückgenommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. August 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Asylakte sowie die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.