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Beschluss

6 L 44/20 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0311.6L44.20A.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auch nach Abschluss des Asylverfahrens möglich.(Rn.12) 2. Als Einschränkung zur generellen Identitätsfeststellung im laufenden Asylverfahren ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens nur zulässig, „soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist“ und „soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist“.(Rn.13) 3. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass eine aufgrund der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 AsylG unterbliebene erkennungsdienstliche Behandlung nachgeholt werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens diese Altersgrenze überschritten hat.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auch nach Abschluss des Asylverfahrens möglich.(Rn.12) 2. Als Einschränkung zur generellen Identitätsfeststellung im laufenden Asylverfahren ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens nur zulässig, „soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist“ und „soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist“.(Rn.13) 3. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass eine aufgrund der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 AsylG unterbliebene erkennungsdienstliche Behandlung nachgeholt werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens diese Altersgrenze überschritten hat.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren. Sie wurde im Jahr 2001 in Berlin geboren und besitzt ausweislich ihres Reisepasses die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Auf ihren Asylantrag stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2010 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen einer Erkrankung der Antragstellerin fest und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Im März 2017 richtete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine Prüfanfrage an das Bundesamt, ob die Feststellung des Abschiebungsverbots weiterhin zutreffe bzw. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens gegeben seien. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom Januar 2017. Das Bundesamt gab der Antragstellerin im Dezember 2019 die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens bekannt und forderte sie zur schriftlichen Stellungnahme und zur Vorlage von Unterlagen auf. Mit Ladungsschreiben vom 15. Januar 2020 forderte das Bundesamt die Antragstellerin vergeblich auf, am 7. Februar 2020 zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen und erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden. Mit Bescheid vom 11. Februar 2020 forderte das Bundesamt die Antragstellerin unter Ziffer 1 auf, zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Als Termin wurde der 2. März 2020 um 9.00 Uhr genannt. Unter Ziffer 2 des Bescheids drohte das Bundesamt ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro an, falls die Antragstellerin nicht erscheine und die Maßnahmen nicht dulde. Zur Begründung führte es an, die Anordnung sei erforderlich, da im Rahmen des Asylverfahrens noch keine erkennungsdienstliche Behandlung stattgefunden habe und nur auf diese Weise die Identität und Herkunft geklärt und Mehrfachidentitäten ausgeschlossen werden könnten. Hiergegen hat die Antragstellerin am 27. Februar 2020 Klage erhoben (VG 6 K 45/20 A) und zugleich sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Bestimmung hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3 AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Dies umfasst nicht nur die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 sondern auch die Aufforderung nach Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Februar 2020. Die Bestimmung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nach ihrem Zweck, eine Verfahrensverzögerung aufgrund von gemäß § 44a Satz 2 VwGO zulässigen Anfechtungsklagen gegen Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, auszulegen. Danach haben auch Klagen gegen den Grundverwaltungsakt in Gestalt der Anordnung von Mitwirkungshandlungen im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens keine aufschiebende Wirkung (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 23. August 2019 – 4 L 1466/19.DA.A –, juris Rn. 2-4; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 10 AE 2406/19 –, juris EA S. 2 f.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bleibt hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zurück. Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist der Bescheid vom 11. Februar 2020 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahme gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Februar 2020 ist § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3a, § 15 Abs. 2 Nr. 7 und § 16 AsylG. Gemäß § 73c Abs. 3 AsylG gilt für den Widerruf und die Rücknahme von Abschiebungsverboten § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG entsprechend. Nach dem hierdurch in Bezug genommenen § 73 Abs. 3a Satz 1 und 2 AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden, deren Umfang sich nach § 16 AsylG bestimmt. Die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Februar 2020 hält sich im Rahmen dieser Rechtsgrundlage. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist aufgrund des Verweises von § 73c Abs. 3 insbesondere auf § 73 Abs. 3a AsylG auch nach Abschluss des Asylverfahrens möglich. Das Bundesamt darf auf § 73 Abs. 3a AsylG allerdings erst zurückgreifen, wenn es ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet hat (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 26. August 2019 – 7 K 2373/18.WI.A –, juris Rn. 37 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da das Bundesamt der Antragstellerin die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens bezüglich des bestandskräftig festgestellten Abschiebungsverbots mitgeteilt hat. Als Einschränkung zur generellen Identitätsfeststellung im laufenden Asylverfahren ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens allerdings nur zulässig, „soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist“ und „soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist“. Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Asylverfahren wurde die Identität der Antragstellerin nicht geklärt. Das Bundesamt hat vielmehr auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach Vorlage von Attesten das Abschiebungsverbot festgestellt. An einer Identitätsfeststellung war das Bundesamt gesetzlich gehindert. Im Zeitpunkt der Verfügung des Bescheids vom 8. Oktober 2010 sah § 16 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. vom 1. September 2009 vor, dass die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern ist, es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hiernach durfte das Bundesamt die Antragstellerin im Asylverfahren nicht erkennungsdienstlich behandeln, da sie im Jahr 2010 neun Jahre alt war. Danach hat das Bundesamt die nachträgliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu Recht für erforderlich gehalten, um die Identität und Herkunft der Antragstellerin aufzuklären und Mehrfachidentitäten auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in Berlin geboren ist und sich insbesondere das Attest aus dem Jahr 2017, das für die Prüfung des Abschiebungsverbots entscheidend ist, auf die Antragstellerin bezieht. Es genügt auch nicht, dass dem Bundesamt ausweislich Bl. 13 der Asylakte eine Kopie des vietnamesischen Reisepasses der Antragstellerin vorliegt. All diese Indizien bleiben hinter den gemäß § 16 AsylG zu erfassenden Daten zurück, insbesondere ermöglicht erst der Abdruck aller zehn Finger einen umfassenden Abgleich mit anderen Datenbanken. Zudem entspricht es dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass eine aufgrund der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 AsylG unterbliebene erkennungsdienstliche Behandlung nachgeholt werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens diese Altersgrenze überschritten hat (vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 73 Rn. 30; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 1. November 2019, § 73 AsylG Rn. 60 c unter Verweis auf BT-Drs. 19/4456, 16 und BT-Drs. 19/4548). Aber selbst wenn es als offen anzusehen sein sollte, ob die erkennungsdienstliche Behandlung der Antragstellerin zur Klärung ihrer Identität erforderlich im Sinne des § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2020 – VG 33 L 492.19 A –, juris Rn. 16), bleibt der Eilantrag unbegründet. Die dann anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die dem öffentlichen Vollziehungsinteresse an der raschen Identitätsklärung im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren entgegenstehen könnten. Die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Februar 2020 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Buchstabe b, 11, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).