OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 407.17 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0212.VG6K407.17A.00
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9, EU-Flüchtlingsschutz-RL) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68/81 –, juris). b) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sein Herkunftsland Bangladesch wegen erlittener oder drohender flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben. Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch beachtlich wahrscheinlich ist. Die in der Anhörung vor dem Bundesamt als im Ergebnis der Reaktion seiner Umgebung fluchtauslösend beschriebene Hinwendung zum christlichen Glauben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Ebenso hat er sich nicht mehr auf die eingereichten Unterlagen bezogen, die verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Vergewaltigung und Tötung einer Frau, zum Inhalt hatten. Soweit der Kläger nun vorgetragen hat, er habe in Bangladesch Probleme mit einem Onkel bekommen, er sei von diesem geschlagen worden, weil er als Moslem eine Freundin christlicher Religionszugehörigkeit zur Freundin gehabt habe, knüpft dies weder an ein Merkmal des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG an, noch handelt es sich um staatliches Handeln, noch erreichen die vage beschriebenen Probleme mit dem Onkel in ihrer Gesamtheit den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Überdies hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der bangladeschische Staat im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, ihn als Staatsangehörigen Bangladeschs vor etwaigen Übergriffen zu schützen. Hierfür bestehen schon keine Anhaltspunkte. Denn die Heirat zwischen verschiedenen Religionszugehörigkeiten ist ebenso wie Religionswechsel, Austritt aus dem Islam und Missionierung gesetzlich erlaubt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch [Lagebericht] vom 22. Juli 2019, S. 12). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Bangladesch nicht erfüllt. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts (mehr) ersichtlich. Zwar ist für zahlreiche Straftatbestände die Todesstrafe vorgesehen, u.a. auch für Mord und Vergewaltigung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Juli 2019, S. 17). Die vom Kläger eingereichten Unterlagen wie First Information Report (Anzeige), Anklage und Haftbefehl der bangladeschischen Justizbehörden, die auch den Vorwurf der Vergewaltigung und anschließenden Tötung einer Frau beinhalten, sind zur Überzeugung des Gerichts jedoch gefälscht. Dies ergibt sich bereits aus dem eingeholten Bericht des Vertrauensanwalts vom 2. September 2019. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er diese falschen Unterlagen eingereicht hat, weil er in Deutschland habe bleiben wollen, und sich von deren Inhalt distanziert. Auch besteht für den Kläger als Zivilperson keine ernsthafte und individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), da ein solcher in Bangladesch derzeit nicht herrscht. Eine dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Bangladesch drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure scheidet ebenfalls aus. 3. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Bangladesch vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Kläger in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Bereits vor der Ausreise hat der Kläger seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf und die Reparatur von Schuhen in einem Laden bestritten. Überdies hat der Kläger noch Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen können. Eine erhebliche Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Hieran mangelt es. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, er leide an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, und hierzu ärztliche Atteste der E... Lungenklinik J... vom 18. September und 9. Dezember 2019 vorgelegt hat, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Den beiden Attesten ist schon nicht zu entnehmen, dass der Kläger (derzeit noch) lebensbedrohlich oder schwerwiegend an Tuberkulose erkrankt ist. Ausweislich der beiden Atteste wurde der Kläger von August bis Oktober 2019 mit einer 4-fach-Therapie behandelt, die wegen der ossären Beteiligung als 2-fach-Therapie von Oktober 2019 bis Mai 2020 verlängert wurde. Eine Ansteckungsfähigkeit besteht seit mindestens September 2019 nicht mehr. Beschwerden habe der Kläger nicht, lediglich nach stärkerer Belastung (längeres, schnelles Gehen) spüre er noch etwas Missempfinden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die derzeitige Therapie mit zwei Medikamenten dient der vollständigen Heilung der bereits weitgehend therapierten Tuberkulose-Erkrankung. Es ist danach schon nicht ersichtlich, dass ein Therapie-Abbruch bei Rückkehr nach Bangladesch zum derzeitigen Zeitpunkt lebensbedrohliche oder schwerwiegende gesundheitliche Folgen für den Kläger hätte. Überdies ist Tuberkulose in Bangladesch behandelbar. Zwar gibt es nur eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen auf dem Land sowie Krankenhäuser. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist jedoch gewährleistet. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Juli 2019, S. 19). Dies entspricht der Schilderung des Klägers, der den Ärzten der ihn behandelnden Klinik berichtete, sowohl sein Onkel als auch sein Vater seien in Bangladesch sechs Monate lang mit Medikamenten behandelt worden (Attest vom 18. September 2019, S. 2). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich mit Hilfe seiner Familie die gegebenenfalls erforderliche abschließende medikamentöse Therapie beschaffen kann. In der Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger insoweit berichtet, er sei von seinem Vater, einem Geschäftsmann, finanziell unterstützt worden. Soweit der Kläger überdies darauf hingewiesen hat, er müsse sich demnächst noch einer Augenoperation unterziehen, fehlt es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung. Im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 1. Hs. VwGO) war dem Gesundheitszustand des Klägers auch nicht weiter nachzugehen. Die Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers wurden trotz ordnungsgemäßer Belehrung erst nach Ablauf der mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Dezember 2019 gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum 24. Januar 2020 gesetzten Frist vorgebracht. Weitere medizinische Ermittlungen würden zur Überzeugung der Kammer die Erledigung des Rechtsstreits durch die hiermit verbundene Vertagung verzögern, ohne dass der Kläger, der seit mindestens August 2019 von seiner Erkrankung wusste, sein verspätetes Vorbringen entschuldigt hätte. Angesichts der Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit der Erkrankungen in Bangladesch ist es trotz des betroffenen Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit ermessensgerecht, die Erklärungen zum Gesundheitszustand zurückzuweisen. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 AsylG, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Zwar sieht die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Vereinbarkeit der bisherigen Fassung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht, sondern in Form eines Verwaltungsaktes gesondert zu erlassen ist (vgl. die Gesetzesbegründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – und vom 22. August 2017 – BVerwG 1 A 10/17– sowie Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 –, jeweils juris). Allerdings wird die in Ziffer 6 vorgesehene Regelung diesen Anforderungen gerecht, da nach der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 – BVerwG 1 C 14/19 –, juris Rn. 27 und Urteile vom 27. Juli 2017 – BVerwG 1 C 28.16 –, juris Rn. 42 und vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – a.a.O. Rn. 25). Die angeordnete Befristung von 30 Monaten bewegt sich auch innerhalb der in § 11 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1991 geboren und Staatsangehöriger Bangladeschs. Im August 2015 reiste er nach eigener Darstellung auf dem Landweg aus Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Januar 2016 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Januar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe zuletzt im Dorf Kalikaporshad im Distrikt Kishoregonj gemeinsam mit seinen Eltern, drei Schwestern, zwei Brüdern und einer Adoptivschwester gelebt. Er habe die achte Klasse im Jahr 2008 ohne Abschluss verlassen. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Sein Vater, ein Geschäftsmann, habe ihn unterstützt. Die wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Er habe sein Land im August 2009 verlassen. Er sei nach Russland gegangen. Seine Familie habe ihn dabei unterstützt. Er sei aus religiösen Gründen gegangen. Er stamme aus einer muslimischen Familie. Er habe Freunde gehabt, die unterschiedlichen Religionen angehörten. Ein Freund aus der Schule namens Bashir sei Christ und habe ihn zu christlichen Veranstaltungen in der Kirche in Bharab mitgenommen. Seit er in der siebten Klasse gewesen sei, mit 16/17 Jahren, habe er angefangen in die Kirche zu gehen. Er habe sich entschieden, Christ zu werden. Alles dort habe ihm gefallen. Die muslimische Religion finde er sehr hart. Man müsse beten, Ramadan einhalten, das gefalle ihm nicht. Das Christentum sei leichter zu praktizieren. Seine Familie und die Umgebung hätten sich gegen ihn gestellt. Sie hätten angefangen, ihn zu schlagen. Er sei mit einem Stock geschlagen worden. Das seien die Mullahs gewesen. Die Polizei habe seine Anzeige nicht aufnehmen wollen. Er habe sich nicht zugetraut, seinen christlichen Glauben in Bangladesch zu praktizieren. Er habe heimlich in der Bibel gelesen. Daher habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe sich erkundigt, wie er Christ werden könne. Er sei jetzt dabei, zum Christentum zu konvertieren. In der Kirche sei er hier bisher nicht gewesen, da er die Sprache nicht beherrsche. Er sei zweimal bei den Zeugen Jehovas gewesen. Ein christliches Gebet könne er nicht benennen. Mit Bescheid vom 31. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Bangladesch oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Vortrag des Klägers sei detailarm und oberflächlich gehalten. Seine Schilderungen seien stereotyp und farblos. Seinen Angaben, er sei Christ, könne daher kein Glauben geschenkt werden. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Es sei davon auszugehen, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger das Existenzminimum sichern könne. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da schutzwürdige Belange weder vorgetragen worden noch ersichtlich seien. Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2017 Klage erhoben. Er sei verfolgt. Er hat hierzu verschiedene Dokumente aus Bangladesch eingereicht, u.a. eine polizeiliche Anzeige sowie einen Haftbefehl. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ist und – weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen dem Auswärtigen Amt mit der Bitte um Überprüfung gesendet. Auf den Bericht des Vertrauensanwalts wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.