Urteil
6 K 1141.16 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0107.VG6K1141.16A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19)
2. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. (Rn.24)
3. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen. (Rn.37)
4. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt. (Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.19) 2. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. (Rn.24) 3. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen. (Rn.37) 4. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt. (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hiervon ist das Gericht nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu a) unter Würdigung der Erkenntnislage (hierzu b) und der Angaben des Klägers (hierzu c) überzeugt. a) Nach § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes – AsylG – wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verletzung von Grundrechten stellt damit nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, curia Rn. 25). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 14). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich diese Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber bzw. Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). b) Die flüchtlingsrechtlich relevante Lage in Belutschistan stellt sich im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar (vgl. Urteil der Kammer vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 26 ff. sowie Urteil der Kammer vom 26. Mai 2019 – VG 6 K 829.17 A –, juris): aa) Belutschistan im weiteren Sinne umfasst eine Fläche von etwa 500.000 km², die sich auf die Staatsgebiete Pakistans, Irans und Afghanistans aufteilt. Im engeren Sinne meint Belutschistan die größte, aber mit ca. 12,3 Millionen Einwohnern die am wenigsten bevölkerte Provinz Pakistans. In der Provinzhauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen. Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer nordwest-iranischen Sprache. Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben 54,76% der Bewohner Belutschistans (etwa 6,8 Millionen Personen) Belutschisch als Muttersprache an. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung Pakistans betrug der Anteil der belutschischen Muttersprachler 3,57% (etwa 7,4 Millionen Personen) (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 15. November 2018, S. 37, 106). bb) Der Konflikt zwischen der belutschischen Bewegung und Pakistan besteht im Grundsatz seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahr 1947. Die belutschischen Aktivisten begehren eine Abspaltung von Pakistan bzw. zumindest politische Autonomie sowie Einfluss über die Bodenschätze der rohstoffreichen und zugleich unterentwickelten Region, in der 80% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Pakistan, August 2015, S. 76; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2. Januar 2018, S. 2). Der Konflikt wird weiter geschürt durch Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere belutschische Organisationen dem pakistanischen Staat vorwerfen (vgl. Baloch Human Rights Organization, Annual Report 2017, Januar 2018; Landinfo, Pakistan: Belutschen in Norwegen – kritische Äußerungen über das Verhältnis zu Pakistan [beglaubigte Übersetzung aus der norwegischen Sprache], 23. Januar 2019, S. 3). Die belutschische Bewegung umfasst sowohl militante als auch moderate Gruppierungen. Als bewaffnete Aufständischengruppen werden vornehmlich die Balochistan Liberation Army (BLA), Baloch Republican Army (BRA), Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (BLF) genannt (vgl. BFA, a.a.O., 15. November 2018; EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Security Situation, Oktober 2018, S. 31 f.). Die aktivste bewaffnete Gruppe, die für eine Abspaltung von Pakistan eintritt, soll die BLA sein, die im Jahr 1980 gegründet wurde und die sowohl in den USA als auch in der EU als terroristische Vereinigung verboten ist (vgl. House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zu den in Pakistan verbotenen Organisationen zählen: Balochistan Liberation Army (seit 2006), Balochistan Republican Army (September 2010), Baloch Republican Party Azad (BRPA, August 2012), Balochistan United Army (BUA, August 2012), Balochistan National Liberation Army (BNLA, August 2012), Baloch Student Organization Azad (BSO-A, März 2013) und die United Baloch Army (UBA, März 2013) (vgl. umfassend Home Office UK, Country Policy and Information Note. Pakistan: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, January 2019, S. 26 f.). Die Baloch Republican Party, der der Kläger nach der von ihm eingereichten Mitgliedsbescheinigung seit Februar 2014 angehören will, ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die nach der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Sie widerspricht jedem politischen Dialog und ruft die internationale Gemeinschaft dazu auf, den “Genozid” zu stoppen (vgl. Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, Carnegie Endowment, 2013, S. 4). Ihr militanter Arm ist die in Pakistan seit 2010 verbotene BRA. Die Baloch Republican Student Organization ist die dazu gehörende Studentenorganisation. Darüber hinaus gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/members_listing.php?party=131). Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2, 26. Februar 2013, Ziffer 39; Antwort der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. April 2013, ABl. EU vom 5. Dezember 2013, C 355 E/380; SATP, Balochistan: Assessment 2019, 27. Februar 2019, S. 1). Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt (vgl. zur BNP House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge (vgl. SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). In diesem Umfeld sind Erkenntnisse zu Belutschistan nur erschwert zu erlangen. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans. Dokumente in Verbindung zur belutschischen Bewegung sind in Pakistan verboten (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 6. Juni 2018, S. 3). Die Berichterstattung über verbotene belutschische Organisationen kann zu einer sechsmonatigen Haftstrafe führen. Zugleich droht Journalisten auch von Seiten belutschischer Aktivisten Gefahr (vgl. Comittee to Protect Journalists, Acts of Intimidation: In Pakistan, journalists‘ fear and censorship grow even as fatal violence declines, 12. September 2018; EASO, a.a.O., Februar 2018, S. 20; ai, Verschleppt in Karachi, 21. März 2018, S. 2; Tagesanzeiger: Der Dissident von Glattfelden, 31. März 2016; The Guardian, Balochistan: Pakistan’s information black hole, 4. Februar 2016). cc) Wieviele Personen in Belutschistan bisher von Repressalien betroffen waren, geht aus den Erkenntnismitteln nicht eindeutig hervor. Bereits im Zeitpunkt des Besuchs der UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances im Jahr 2013 behaupteten einige Quellen, mehr als 14.000 Personen seien vermisst, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe (vgl. UN, a.a.O., 26. Februar 2013, Ziffer 39). Auch aus jüngerer Zeit werden im Einzelnen unterschiedliche Fallzahlen berichtet. Hohe Zahlen gibt insbesondere die Baloch Human Rights Organization an, nach deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017 nach Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?, 23. September 2015; BBC, Balochistan war: Pakistan accused over 1,000 dumped bodies, 28. Dezember 2016; HRCP, State of Human Rights in 2016, S. 70 f.; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, 3. März 2017, S. 5; CRSS, Annual Security Report 2017, S. 35; BFA, a.a.O., 15. November 2018, S. 38; ai, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3). dd) Nach der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3). Human Rights Watch geht nach einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-28. Juli 2017, S. 13) und politologische Quellen (vgl. International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, 23. Januar 2014, S. 17; SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). Der Bericht der United Nations Working Group on Enforced and Involuntary Disappearances stützt ebenfalls die Annahme, dass es sich um staatliches Vorgehen handelt. Danach blieb gerichtliches Vorgehen in Entführungsfällen überwiegend erfolglos. Zudem wird ein Beschluss des pakistanischen Supreme Court vom 12. Oktober 2012 zitiert, wonach die Sicherheitsbehörden einschließlich des F.C. sich nicht an der Aufklärung beteiligten, obwohl die klare Beweislage prima facie für eine Beteiligung des F.C. spreche (vgl. UN, a.a.O., Ziffer 57 ff.). Das Auswärtige Amt führt aus, die Organisationen, die sich die Unabhängigkeit Belutschistans von Pakistan zum Ziel gesetzt hätten, handelten vom Ausland aus und in Belutschistan im Untergrund. Ihnen drohe als separatistisch eingestuften Gruppierungen Verfolgung seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräfte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). Von staatlichen Verfolgungsakteuren gehen auch andere staatliche Stellungnahmen aus (vgl. United States State Department, FY 2010 Report on Security Forces, Humanitarian Access, and Disappearances, 2010; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 3, 5 f.). ee) Die Erkenntnismittel lassen den Schluss zu, dass die staatlich zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen politisch motiviert und gegen die belutschische Nationalbewegung gerichtet sind. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten. Human Rights Watch ging im Jahr 2011 davon aus, dass das Verschwindenlassen bei den meisten Opfern mit einer ihnen zugeschriebenen Verbindung zu belutschischen nationalistischen Parteien und Bewegungen wie der Baloch Republican Party, der Baloch National Front, dem Baloch National Movement und der Balochistan National Party stehe (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 3, 30). Mehrere, der in dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2011 ausführlich aufbereiteten 45 Fälle des Verschwindenlassens betrafen Mitglieder der Baloch Republican Party (vgl. Fälle 1, 11, 15, 21, 26, 34, 35, 36, vermutlich auch 31, 32, 33). Weitere Fälle betrafen ein führendes Mitglied der Baloch Students Organization (Fälle 2 und 3). Auch der Führer der Balochistan National Party soll im Jahr 2009 entführt und später getötet worden sein (Fall 14, S. 87). Ein weiterer Fall betrifft ein Mitglied von BSO-Azad (Fall 18). Bei anderen Betroffenen von Folter bleibt unklar, ob diese sich zuvor herausgehoben engagiert hatten (Fälle 2 und 3 „Rahim“ und Ilyas Karim, Fälle 4 und 5). Human Rights Watch berichtete auch von BNM-Mitgliedern (bspw. Fälle 6 und 27). Ein anderer Fall betraf zwei junge Männer/Kinder, die von F.C.-Angehörigen festgenommen worden seien, nach dem sie sich nach ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Nach Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Weitgehender ist die Einschätzung von Amnesty International, wonach pakistanische Behörden Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der Belutschen einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure forderten, als „staatsfeindlich“ betrachteten. Solche Aktivisten würden besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Offizielle Posten oder Funktionen in Bewegungen seien nicht erforderlich, um in Gefahr zu geraten (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 2; teilweise wortgleich bereits UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016, S. 2). Für diese weitgehende Schlussfolgerung von Amnesty International vermisst das Gericht tragfähige Belege. Die seitens Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln konkret genannten Fälle beziehen sich jedenfalls ganz überwiegend auf profilierte Aktivisten (vgl. zum Vorsitzenden der BSO-Azad Amnesty International, UA-132/2014, Zahid Baloch, Pakistan, 19. Mai 2014; BBC, Abduction of activist Zahid Baloch highlights Balochistan plight, 20. Mai 2014; zu einem Mitglied des Zentralausschusses BSO-Azad Amnesty International, UA-232/2016, Shabbir Baloch, Pakistan, 11. Oktober 2016; zu bekannten Menschenrechtsaktivisten Amnesty International, UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016 sowie The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27. April 2015). Soweit Amnesty International in der Auskunft vom 20. Februar 2019 drei belutschische Asylantragsteller in Deutschland anführt (Q..., N... und H...) die bei ihrer Rückkehr festgenommen und teilweise gefoltert worden seien, sind diese Namen dem Bundesamt nicht bekannt (vgl. mit Erkenntnismittelliste eingeführte Stellungnahme vom 28. November 2017 im Verfahren VG 6 K 606.16 A). Unabhängig davon liegen keine genauen Erkenntnisse zu den Gründen der Festnahme vor. Die Angabe, pakistanische Sicherheitskräfte hätten ihre Familien bedroht und sie seien deswegen zurückgekehrt, spricht allerdings für eine hervorgehobene Stellung, da die Sicherheitskräfte aufgrund begrenzter Ressourcen eine Priorisierung vornehmen dürften. Selbst wenn die Rückkehrer bloße Mitläufer gewesen sein sollten, zeigt die öffentlichkeitswirksame Begleitung ihres Falles, dass es sich um wenige Einzelfälle handelt (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). c) Das Gericht ist unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage und aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Pakistans befindet. Eine Gruppenverfolgung liegt nicht vor (aa). Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist (bb). Nachfluchtgründe bestehen nicht (cc). Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen (dd). aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 47 ff.). Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bezüglich der Gesamtheit der 7,4 Millionen Personen mit belutschischer Muttersprache bzw. aller ethnischen Belutschen sind nicht erkennbar. Die staatlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die ethnische bzw. sprachliche Zugehörigkeit an, sondern zielen auf die Bekämpfung separatistischer Bestrebungen und terroristischer Gewalt. Nicht die belutschische Volkszugehörigkeit, sondern politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen sind für die staatlichen Maßnahmen bestimmend. Ebenso wenig ist eine Verfolgung bezogen auf die Gesamtheit aller belutschischen Aktivisten feststellbar, weil diese keine Gruppe im Sinne einer Gruppenverfolgung darstellen. Die belutschische Bewegung umfasst ein breites Spektrum von militanten bis hin zu moderaten Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen. Sie bekämpfen sich teilweise untereinander. Zudem wird die Bewegung von einzeln auftretenden Aktivisten getragen. Jedenfalls fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Größenordnung der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge ist zu gering in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen. Dies gilt selbst dann, wenn Auskünfte zugrunde gelegt werden, die von tausenden Fällen des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen in den letzten Jahren ausgehen. Auch dann handelt es sich weiterhin nur um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. Keinesfalls ist jeder der ethnischen Belutschen oder politischen Aktivisten zwangsläufig von flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung betroffen. Das individuelle und anlassbezogene Vorgehen der Sicherheitsbehörden zeigt sich auch daran, dass Demonstrationen zugunsten der belutschischen Sache durchaus auch in Pakistan, sowohl in als auch außerhalb Belutschistans, stattfinden (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). bb) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Das Gericht ist aufgrund seiner Angaben und der Erkenntnislage nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer individuell erlittenen Verfolgung verlassen hat. Soweit der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen hat, er sei seit Februar 2012 erpresst und bedroht worden und habe 10.000 Euro bezahlen sollen, und hierzu einen Antrag an den Justice of Peace vom 17. April 2012 vorgelegt hat, wonach er „a gang extortion mafia“ dafür verantwortlich macht, handelt es sich bei dieser Erpressung bzw. Bedrohung nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung. Es liegt schon kein staatliches oder dem Staat zurechenbares Handeln vor. Die versuchte Erpressung von Geld durch private Gruppierungen erfolgte zudem eindeutig vorrangig aus kriminellen Motiven, nicht jedoch in Anknüpfung an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Seine Behauptung, diese Kriminellen würden von einzelnen Polizisten und Mitarbeitern der „agency“ (gemeint: Federal Investigation Agency, FIA), also der Grenzkontroll-, Geheimdienst- und Sicherheitsbehörde unterstützt, bleibt eine bloße Vermutung, die durch nichts belegt ist. Für ein staatliches Handeln und nicht nur ein Handeln Einzelner außerhalb der ihnen zugewiesenen Kompetenz ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch für den angeblichen Überfall auf den Kläger am 19. Mai 2012, den der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt ebenfalls der „Mafia“ zuschreibt. Soweit der Kläger hierzu ausgeführt hat, die Täter hätten gedroht, sie würden ihn töten, wenn er das nächste Mal etwas gegen sie unternehme, und damit nach Ansicht des Klägers auf seinen Antrag beim Justice of Peace Bezug nahmen, zeigt auch dies allein kriminelles Vertuschungsverhalten. Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Institutionen hierfür verantwortlich sind, gibt es nicht. Vielmehr belegt die Bezugnahme der Täter auf die Unternehmungen des Klägers, der im April 2012 den Antrag beim Peace of Justice gestellt hat, dass sich die Täter hierdurch gestört fühlten und offenbar Anlass zum Tätigwerden sahen. Ob die Angreifer den Kläger hierbei entführen wollten, wie er vermutet, weil es „die übliche Vorgehensweise sei“, ist insoweit unerheblich. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der die Erpressung von Februar 2012 und den Überfall im Mai 2012 nun erstmals explizit der Verantwortung der „agency“ zuspricht und als Grund für die Erpressung und Bedrohungen seine humanitäre Hilfe und Unterstützung für zumeist weibliche Familienangehörige von in Belutschistan verwundeten, gefangen genommenen und verschwundenen Personen annimmt, führen nicht zu der Annahme einer Vorverfolgung. Denn Ausgangspunkt der Bedrohung bleibt die schriftliche Forderung eines Betrags von 10.000 Euro im Februar 2012. Hierzu schilderte der Kläger, dass er einen Zettel mit dieser Forderung und einer Telefonnummer darauf bekommen habe. Selbst wenn es sich bei den Erpressern um Mitglieder der „agency“ gehandelt haben sollte, was der Kläger an der gebildeten Sprache der Anrufer festgemacht haben will, bleibt es eine Handlung aus kriminellen Beweggründen. Um eine Anknüpfung an seine ethnische Zugehörigkeit als Belutsche oder an die von ihm nach eigenen Angaben über Jahre hinweg geleistete Hilfe und humanitäre Unterstützung, mithin seine politischen Überzeugungen, ging es nicht. So schilderte der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt selbst, dass die „Verhandlungen“ über die Zahlung zwei Monate gedauert hätten und er den Erpressern erklärt habe, dass es sich um eine neue Werkstatt handele und er nicht so viel Geld zahlen könne. Wenn es den Erpressern um andere Forderungen gegangen wäre, etwa die humanitäre Unterstützung von Personen aus Belutschistan zu unterlassen, wären weder Verhandlungen noch der Hinweis des Klägers auf die fehlende Finanzkraft der 2010 eröffneten Werkstatt sinnvoll gewesen. Zudem fanden die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten, angeblichen Bedrohungen nur bei Anrufen in seiner Werkstatt statt. Sein Zuhause, eine Art Villa mit acht Zimmern, wo regelmäßig Familienangehörige von verschwundenen oder verletzten Belutschen untergebracht wurden – teilweise über mehrere Wochen lang –, blieb hingegen zwischen 2007 und 2012 jahrelang und bis zur Ausreise des Klägers insoweit unbehelligt. Dies spricht nicht dafür, dass diese Art der humanitären Unterstützung Familienangehöriger – die in der belutschischen Gemeinschaft nicht unüblich ist – von der „agency“ oder dem pakistanischen Staat als Bedrohung wahrgenommen wäre, die es zu unterbinden galt. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass das Sammeln und Verwenden von Spenden, was der Kläger auch und gerade in der Werkstatt vorgenommen hat, in finanzieller Sicht das Interesse krimineller Kreise geweckt hat. Selbst wenn die Erpressung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure auch oder gerade wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Belutschen stattgefunden haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat bei der Bekämpfung krimineller Handlungen gegen belutschische Privatleute wie den Kläger weder schutzbereit noch schutzfähig ist. Es wird nicht verkannt, dass die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei in der Öffentlichkeit kein hohes Ansehen genießt und so u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. August 2018, S. 10). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der pakistanische Staat grundsätzlich schutzunwillig und schutzunfähig ist. Die Effizienz der Polizei variiert von Distrikt zu Distrikt und reicht von gut bis unzureichend (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, S. 11). Angesichts dessen, dass die Polizei zumindest zum Teil durchaus effizient arbeitet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat bei der Bekämpfung einer Bedrohung schutzwillig und schutzfähig ist. Weder liegen gegenteilige Anhaltspunkte vor noch gibt es Erkenntnisse dazu, dass der Staat bzw. Polizei und Justiz bestimmte Minderheiten – etwa belutschischer Volkszugehörigkeit – von diesem Schutz ausnehmen. Dementsprechend hat der Kläger bezüglich der Erpressung auch nur deshalb nach seiner Darstellung in der Anhörung vor dem Bundesamt keinen polizeilichen Schutz gesucht, weil er zuvor in Zusammenhang mit seiner Werkstatt schlechte Erfahrungen mit korrupten Polizisten machen musste, die für Reparaturen nicht bezahlt hatten, nicht jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen. Zudem hat er sich auf Raten seines pakistanischen Anwalts wegen der Erpressung an die pakistanischen Justizbehörden in Form des Justice of Peace gewendet, der nach seinen Angaben das entsprechende Verfahren auch eingeleitet hat. Den Überfall auf ihn will er zudem bei der Polizei mittels einer „Tagesbeschwerde“ angezeigt haben. Soweit der Kläger behauptet, es seien am 30. Juli 2012 Polizisten in seiner Werkstatt aufgetaucht, die ihn unter Vorlage eines Haftbefehls verhaftet hätten, er sei nur durch Zahlung eines Schmiergelds seines Bruders frei gekommen und habe sich bis zu seiner Ausreise im September 2012 versteckt gehalten, ist dies schon nicht glaubhaft. Die Schilderung der Verhaftung bleibt farblos und ohne Details, obwohl dies der fluchtauslösende Grund gewesen sein soll. Der Kläger schildert mehr Dinge vom Hörensagen, nämlich wie der bei ihm angestellte Mitarbeiter seinen Bruder informiert habe, als sein eigenes Erleben bei der Verhaftung und Verbringung auf die Polizeistelle. Weshalb ein Interesse des Staates an seiner Verhaftung mit falscher Beschuldigung unter Vorlage eines Haftbefehls bestehen sollte, bleibt zudem unklar. Das Engagement des Klägers und seine humanitären Hilfsaktionen waren seit der Eröffnung der Werkstatt Mitte 2010 wegen der damit verbundenen Arbeit zurückgefahren. Der angebliche Überfall auf ihn lag zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate zurück. Dass die von ihm deswegen angeblich erhobene „Tagesbeschwerde“ bei der Polizei Auslöser für ein polizeiliches Vorgehen sein sollte, ist unglaubhaft. In dieser Anzeige benennt der Kläger weder die ihm unbekannten Täter namentlich noch beschreibt er sie so hinreichend, dass eine Identifizierung möglich wäre. Auch die weiteren geschilderten Vorgänge sind nicht glaubhaft. So will sich der Kläger in der Folgezeit in dem leer stehenden Apartment seines Bruders, der sich wechselnd in Dubai und Pakistan aufhält, versteckt haben. Weder dort noch bei ihm zuhause ist jedoch die Polizei aufgetaucht, um ihn zu suchen. Stattdessen sollen Polizisten lediglich einmal bei ihm in der Werkstatt nachgefragt haben. Den für den 8. August 2012 angesetzten Gerichtstermin will er auf Anraten seines pakistanischen Rechtsanwalts nicht wahrgenommen haben. Was in diesem Termin, in dem sein Anwalt nach der Stellungnahme des Klägers zu seiner Anhörung vom 17. Januar 2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben soll, die der Kläger beim Bundesamt eingereicht hat, geschehen ist und mit welchem Ergebnis sein Verfahren zu diesem Zeitpunkt oder später ausgegangen ist, weiß der Kläger angeblich nicht. Dies ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger nach diesem Zeitpunkt noch mehrere Wochen in Pakistan war und sogar nach der Ausreise von Deutschland aus noch Jahre später vereinzelt telefonischen Kontakt zu dem pakistanischen Rechtsanwalt hatte. Dass er sich nicht erkundigt hat, wie dieses Verfahren ausgegangen ist, welches Anlass zur Flucht gegeben hat, ist nicht plausibel. Hinzu kommt, dass das angeblich dem Gericht in Pakistan übergebene Schreiben des Rechtsanwalts sich an den Kläger richtet und diesen anspricht. Weshalb der Rechtsanwalt ein Schreiben so formulieren sollte, obwohl es als Rechtfertigung des Klägers gegenüber dem Gericht dienen sollte, bleibt im Dunkeln. Darüber hinaus ist die angebliche Verhaftung nicht glaubhaft, weil sowohl der eingereichte sog. First Information Report (FIR), das heißt die Anzeige einer Straftat bei der Polizei, als auch der darauf beruhende Haftbefehl zur Überzeugung des Gerichts Fälschungen sind. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes des deutschen Generalkonsulats Karachi vom 19. November 2018. Danach ist der FIR Nr. 329/2012 gefälscht. Der letzte in den polizeilichen Unterlagen für das Jahr 2012 verzeichnete FIR hatte nach den Ermittlungen des Vertrauensanwalts die Nr. 328/2012. Zudem sollen der Stempel falsch sein und der namentlich erwähnte, die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte nicht existieren. Ebenso soll der Haftbefehl gefälscht sein. Ein solches Verfahren sei im Court of Judicial Magistrate of Karachi East nicht registriert. Anlass an diesen Auskünften aufgrund der Ermittlungen des Vertrauensanwalts zu zweifeln hat das Gericht nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auskunft zu dem FIR mit dem Argument in Zweifel zieht, es sei zu erwarten, dass die lokale Polizei bei dem Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Belutschen ihre polizeilichen Berichte zurückhalte, ist schon nicht ersichtlich, dass dieser Vorwurf vor Ort erhoben worden ist. Die pauschal erhobene Forderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es müssten Ermittlungen durch deutsche, nicht pakistanische Staatsangehörige erfolgen, damit er diesen trauen könne, zieht das Ergebnis des von dem deutschen Generalkonsulat für die Aufgabe ausgesuchten und vertrauensvoll beauftragten Anwalts vor Ort schon nicht tatsächlich in Zweifel. Darüber hinaus ist ein FIR als Beweismittel ungeeignet, weil es in Pakistan ohne weiteres möglich ist, ein Scheinstrafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen und die Zahl der gefälschten, antragsbegründenden Dokumente hoch ist (vgl. AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 25 f.). Letztlich wird die Fälschung des Haftbefehls durch die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung des Bundesamtes vom 10. Dezember 2013 bestätigt, welche Reproduktionsmerkmale festgestellt hat und ausführt, dass der verwendete Vordruck für die Ausstellung in den 1990-iger Jahren gedacht gewesen sei, weshalb eine nichtamtliche Ausstellung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. e-Akte S. 161 f.). dd) Gleiches gilt für die vorgetragene exilpolitische Tätigkeit. Das Gericht ist nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme bzw. dass er sich in einer hervorgehobenen Art und Weise engagierte. (1) Die Erkenntnismittel lassen nicht den Schluss zu, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes Belutschen individuell beobachten und zurückgekehrte Belutschen aufgrund ihres in Deutschland gezeigten Engagements verfolgen. Das Auswärtige Amt führt in einer Auskunft aus dem Jahr 2017 aus, es könne nicht ausschließen, dass sich Asylbewerber unter Nachfluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). In dem Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen, der nach seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war, verweist das Auswärtige Amt auf seinen Lagebericht vom August 2018 (S. 19), wonach staatliche Repressionen nicht bekannt seien (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 2). Laut dem jüngsten Lagebericht liegen dem Auswärtigen Amt nunmehr Hinweise vor, dass exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise zu staatlichen Repressionen führen können (vgl. AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 18). Demgegenüber gibt Amnesty International an, pakistanische Sicherheitskräfte und das Militär versuchten mit allen Mitteln, Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland wohnhaften Belutschen zu bekommen. Pakistanische Botschaften erkundigten sich nach politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.). Nach Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische Nachrichtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Laut Landinfo sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora in Norwegen engmaschig zu verfolgen, wie dies dort etwa Eritrea oder Iran täten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Generell lägen keine Anhaltspunkte vor, dass zivile Belutschen, die sich im Ausland aufgehalten haben, in eine andere Situation gerieten, als zivile Belutschen in Belutschistan oder in anderen Provinzen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Das Gericht würdigt diese Erkenntnislage dahin, dass grundsätzlich nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Beobachtung von exilpolitischen Unabhängigkeitsbestrebungen und die Identifizierung der im Bundesgebiet auftretenden Personen werden sich allenfalls auf besonders profilierte Aktivisten beschränken. Hierfür spricht die Auskunft von Landinfo, die auf Deutschland übertragbar erscheint. Zudem folgt dies bei einer lebensnahen Betrachtung aus den begrenzten Ressourcen pakistanischer Behörden, ihren in Deutschland eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten und der sachnotwendigen Priorisierung. Die vermeintlich gegenteilige Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 stützt diese Einschätzung, da die angeführten Fälle, in denen pakistanische Stellen Belutschen im Ausland beobachtet hätten, besonders exponierte Aktivisten betreffen. Die in Fußnote 16 angeführten Fälle betrafen im Übrigen überwiegend noch nicht einmal Belutschen, die im Ausland aktiv waren, so etwa den in Rawalpindi lehrenden Hochschuldozenten und Autoren Salman Haider (vgl. Reuters, Missing Pakistani activist Salman Haider recovered: family, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-activists/missing-pakistani-activist-salman-haider-recovered-family-idUSKBN15C0AB) der in 2017 drei Wochen verschwunden war. Hinsichtlich des von Amnesty International angeführten Falls des früher in Singapur und heute in Großbritannien lebenden Aasim Saeed ist unklar, ob dieser sich überhaupt für Belutschistan einsetzte. Er war ausweislich des in der Fußnote als Beleg angegebenen Berichts der BBC an der Facebook-Seite „Mochi“ beteiligt, die sich gegen das pakistanische Militär richtete, welches Pakistan nach Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen Fall von Samar Abbas, der den pakistanischen Blog Civil Progressive Alliance Pakistan führte (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Ob Radhid Hussain Brohi, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten von emiratischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein soll, sich überhaupt exilpolitisch engagiert hat, lässt sich der von Amnesty International als Beleg angegeben Meldung nicht entnehmen. Verschiedene Berichte weisen allerdings darauf hin, dass es sich um einen besonders exponierten Aktivisten handelte, dem Pakistan nun sogar vorzuwerfen scheint, mit einem Angriff auf das chinesische Konsulat in Karachi in Verbindung zu stehen (vgl. Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, https://balochwarna.com/2019/01/31/save-rashid-hussain-baloch; AryNews, Chinese Consulate attack: CTD to approach Interpol to nab terrorists on the run, https://arynews.tv/en/chinese-consulate-attack-ctd). Aber selbst wenn dies anders wäre, kann das Gericht den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen, dass jede exilpolitische Betätigung eines Belutschen in Deutschland bei Rückkehr zu dessen Gefährdung führt. Vielmehr sind Repressalien aufgrund jeglicher exilpolitischer Tätigkeiten nach den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung – und nicht nur Einzelfälle – belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte aber nach Auffassung des Gerichts für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten. Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren – wie etwa die BRP Ende August 2019 vor der Botschaft in Frankfurt/Main – und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die – wie der Kläger – nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr nach Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen. Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt. Nach der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14. August 2018, S. 2). (2) Das Gericht ist unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage nicht davon überzeugt, dass die pakistanischen Behörden die angebliche exilpolitische Betätigung des Klägers überhaupt konkret zur Kenntnis genommen haben. Hierfür fehlt es an glaubhaften, tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Kläger hat sich in Deutschland allenfalls untergeordnet und friedfertig für die belutschische Bewegung eingesetzt. Eine politische Betätigung bei einer der oben beschriebenen Gruppierung bzw. Parteien in Pakistan hat der Kläger ausdrücklich verneint. Seine humanitär geprägten Aktivitäten beruhten allein auf einem gesellschaftlichen Engagement seiner Familie und Freunde. Weder hat er nach eigenen Angaben Anlass gesehen, sich einer Gruppierung anzuschließen, noch ist eine solche Gruppierung an ihn herangetreten, um ihn zur Mitarbeit zu gewinnen. Erst in Deutschland will sich der Kläger im Februar 2014 der BRP angeschlossen haben. Für den Beitritt gerade zu der BRP habe er sich entschieden, weil er deren Ideologie schätze. Sie sei von Nawar Akbar Khan Bugti inspiriert, dem es um Freiheitskampf und den Aufruf zur Unabhängigkeit gehe. Er habe in Deutschland nicht mehr allein agieren können, sich aber weiter engagieren wollen. Der angebliche Parteibeitritt des Klägers ist schon nicht glaubhaft. Die Stellungnahme von Sher Muhammad Bugti, in der Schweiz ansässiger Sprecher der BRP vom 10. März 2019, wonach der Kläger ein Menschenrechtsaktivist sei und sich am 11. Februar 2014 der BRP angeschlossen habe, wird als Gefälligkeitsbescheinigung gewertet. Hierfür spricht zum einen, dass die Bescheinigung erst im März 2019, mehr als fünf Jahre nach dem angeblichen Parteibeitritt ausgestellt wurde. Zudem sah der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung weder bei Klageerhebung im Oktober 2016 noch in den Folgejahren Anlass, diesen angeblichen Parteibeitritt zu erwähnen, obwohl er zu zahlreichen Aktivitäten für die belutschische Bewegung vortragen ließ. Erst nach Kenntnis des Berichts des Vertrauensanwalts, der sämtliche vorgelegte Unterlagen als unecht oder gefälscht einstufte, legte der Kläger diese Bescheinigung vor. Seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung, er habe befürchtet, das Bundesamt werde denken, der Beitritt sei nur erfolgt, um im Asylverfahren Erfolg zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Dies mag vielleicht für einen unvertretenen Kläger gelten können. Spätestens bei Klageerhebung war der Kläger jedoch anwaltlich vertreten. Anlass, den Parteibeitritt seinem Prozessbevollmächtigten zu verschweigen, konnte es nicht geben. Überdies hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch mit Schreiben vom 20. Januar 2016 – also fast zwei Jahre nach dem angeblichen Beitritt – erklärt, er sei kein formelles Mitglied bei einer der beteiligten Parteien, weil er stets das Risiko fürchte, das mit einer Mitgliedschaft verbunden sei. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung hierzu, er habe das von ihm unterschriebene Schreiben nicht selbst verfasst, es sei von einem Mitglied von amnesty international so verfasst worden, der dies so formuliert habe, ist nicht glaubhaft. Es erschließt sich nicht, weshalb der Verfasser des Schreiben einerseits konkrete Begebenheiten in diesem Schreiben korrekt aufgenommen haben sollte – etwa zahlreiche Teilnahmen an datumsmäßig genannten Demonstrationen – andererseits aber die vehemente Abkehr von einer Parteimitgliedschaft quasi erfunden haben sollte. Des Weiteren spricht für eine Gefälligkeitsausstellung der noch nicht einmal unterschriebenen Bescheinigung vom 10. März 2019, dass diese auch Tätigkeiten des Klägers in Karachi beschreibt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben noch keinerlei Kontakt zu der BRP hatte und den Aussteller auch nicht persönlich kennt. Diese Zuschreibungen können daher allenfalls auf Erzählungen des Klägers oder Dritter beruhen. Letztlich spricht gegen eine Parteimitgliedschaft des Klägers auch, dass er in die Informationsstruktur der Partei nur mittelbar eingebunden ist. Informationen über Veranstaltungen der Partei erhalte er über gute Freunde, die Mitglied der BRP seien. Bei der WhatsApp-Gruppe der Partei sei er selbst nicht Mitglied, in anderen WhatsApp-Gruppen aber schon. Einen Grund für dieses offensichtliche Desinteresse an der direkten Kommunikation mit anderen Parteimitgliedern in Deutschland nannte er nicht. Die Aktivitäten des Klägers in Deutschland für die BRP, die teilweise in Fotos dokumentiert sind, sprechen nicht dafür, dass er sich besonders profiliert und daher einer besonderen Beobachtung unterliegen könnte. Über eine Teilnahme an friedlichen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen geht sein Engagement nicht hinaus. Seine interne Recherche besteht in der Zusammenfassung vorhandener Berichte. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe an mehreren Demonstrationen, Veranstaltungen und Seminaren teilgenommen. Selbst organisiert habe er davon nichts. Er stelle für die Partei gemeinsam mit anderen Aktivisten online-Recherchen zu vermissten Personen in Belutschistan zusammen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, sie würden bei Demonstrationen fotografiert, was zumindest bei einer in unmittelbarer Nähe zur pakistanischen Botschaft abgehaltenen Demonstration nicht unwahrscheinlich ist, lässt dies jedoch nicht den Schluss zu, gerade er werde überwacht. Allein aus Fotoaufnahmen folgt nicht, dass der Kläger überhaupt konkret erfasst oder identifiziert wurde. Es fehlt nach den Erkenntnismitteln an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden Kapazitäten darauf verwenden, die Aktivitäten eines Mannes seines politischen Profils konkret zu überwachen. Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit in Pakistan konkret zur Kenntnis genommen worden sein sollte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger – auch wenn er tatsächlich wie angegeben Mitglied der BRP sein sollte – in Pakistan Verfolgung droht. Dass einem ethnischen Belutschen mit dem Profil des Klägers bei einer Rückkehr Verfolgung droht, kann das Gericht den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Mangels hinreichender, tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür war dies entgegen der Beweisanregung des Klägers nicht weiter zu ermitteln. dd) Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, Rn. 61 ff.). Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Unter Abwägung des Profils des Klägers und der Erkenntnislage erscheint ein Ausweichen innerhalb Pakistans zumutbar. Er könnte insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 208 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13; AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 8). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 19 sowie bzgl. eines belutschischen Aktivisten, AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 1). Dass ihm außerhalb Belutschistans oder Karachis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus Karachi und anderen Landesteilen aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. HRW, World Report 2018 – Events 2017, S. 415; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3 f.). Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen exponiert bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigte. Es ist auch davon auszugehen, dass er an möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistete. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Er spricht Urdu, Englisch und Deutsch. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in ganz Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau. Hierbei werden ihm seine Schulausbildung und seine Arbeitserfahrungen u.a. aus Dubai und Tansania helfen. Zudem kann er finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen erwarten. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hiernach ist subsidiärer Schutz nicht zu gewähren. Nach dem zuvor Gesagten steht hier die Todesstrafe ebenso wenig wie die Frage der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Asyl oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede. Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann er keinen Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Es kann dahinstehen, ob in Belutschistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, da es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte fehlt. Denn der Kläger ist dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 20). Zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet bedarf es einer jedenfalls annäherungsweisen quantitativen Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Ferner ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Der Grad willkürlicher Gewalt kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist. Umgekehrt kann bei Fehlen gefahrerhöhender Umstände nur dann eine individuelle Bedrohung angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt besonders hoch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 f.). Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 ff.). Das Risiko, als ethnischer Belutsche Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, lag im Jahr 2017 in Belutschistan mit etwa 6,8 Millionen ethnischen Belutschen, selbst wenn man die hohen Zahlen der Baloch Human Rights Organization zu Grunde legt (3.034 Betroffene, vgl. BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1), bei etwa 0,04 Prozent. Damit liegt das Risiko auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer sogar erheblich unterhalb der Wahrscheinlichkeit von 0,125 Prozent. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gefahrerhöhende persönliche Merkmale verwirklicht, die für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründeten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bestehen nicht. Jedenfalls muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 3. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar (s.o.). Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan seinen Lebensunterhalt – wenn auch ggf. niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Zwar sieht die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Vereinbarkeit der bisherigen Fassung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht, sondern in Form eines Verwaltungsaktes gesondert zu erlassen ist (vgl. die Gesetzesbegründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – und vom 22. August 2017 – BVerwG 1 A 10/17– sowie Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 –, jeweils juris). Allerdings wird die in Ziffer 6 vorgesehene Regelung diesen Anforderungen gerecht, da nach der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 – BVerwG 1 C 14/19 –, juris Rn. 27 und Urteile vom 27. Juli 2017 – BVerwG 1 C 28.16 –, juris Rn. 42 und vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – a.a.O. Rn. 25). Die angeordnete Befristung von 30 Monaten bewegt sich auch innerhalb der in § 11 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der Kläger ist ein in Dubai geborener ethnischer Belutsche mit pakistanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste mit einem Schengen-Visum der Deutschen Botschaft in Karachi am 20. September 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. Oktober 2012 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 5. November 2013 erklärte der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen, er sei in Dubai geboren worden, wo seine Brüder noch lebten. Er habe neun Brüder, drei reisten von Pakistan ab und zu nach Dubai, fünf lebten ständig in Dubai. Dort bestehe ein lebenslanges Einreiseverbot für ihn. Dies sei passiert, nachdem er vier Monate als Touristenguide in Tansania gearbeitet habe. Er sei 2007 nach Pakistan abgeschoben worden. Er habe nicht gewusst, dass das ein Verbot für Dubai nach sich ziehe. Seine Familie wohne seit 40 Jahren in Dubai. Er gehöre dem Volk der Belutschen an. Er sei die ersten sechs Schuljahre in Dubai zur Schule gegangen, dann bis zur zehnten Klasse in Pakistan. Seine Familie besitze in Pakistan und Dubai Geschäfte. In Pakistan sei es eine Autowerkstatt in Karachi. Die letzten zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise habe er in Karachi gelebt, gemeinsam mit seinen Eltern. Seine Eltern hätten den Ort aus Sicherheitsgründen verlassen und lebten jetzt in Sargani Town. Am 6. Juli 2010 habe er das Geschäft eröffnet. Er selbst habe in dem Betrieb nicht gearbeitet, er habe geschulte Leute gehabt. Seine Brüder hätten Erfahrung. Die seien nach Pakistan gekommen und hätten ihm Starthilfe gegeben. Er habe vier Mitarbeiter in der Autowerkstatt gehabt und vier in der Autowäsche in der Service-Station. Die Ausreise habe 10.000 Euro gekostet, das habe er von seiner Familie und aus dem Geschäft erhalten, sie hätten viel Geld. Nach der Eröffnung habe er Probleme gehabt, mal mit der Polizei, mal mit einer Gang, Mafia-Leuten. Im Februar 2012 hätten sich diese Probleme zugespitzt. Er habe einen Zettel bekommen, dass er 10.000 Euro bezahlen solle, sonst werde er getötet und seine Werkstatt zerstört. Er habe ihnen gesagt, dass das eine neue Werkstatt sei und er nicht so viel zahlen könne. Zwei Monate seien die Verhandlungen gegangen. Sie hätten ihm auch gedroht, seine ganze Familie umzubringen, weil er Belutsche sei. Zur Polizei habe er nicht gehen können, weil die korrupt sei. Polizisten hätten ihre Autos bei ihm reparieren lassen, ohne zu bezahlen. Er habe sich im April 2012 an einen Rechtsanwalt namens Abdul Qudaair Satter gewendet, der für ihn einen Antrag beim Friedensrichter (gemeint Justice of Peace) gestellt habe. Daraufhin habe er von diesem eine Art Führungszeugnis bekommen. Er habe gedacht, dass er damit keine Bedrohungen mehr erhalte. 20 bis 25 Tage später, am 19. Mai 2012 seien drei verdächtige Personen kurz nach der Mittagspause in seine Werkstatt gekommen. Die gehörten zur Mafia, zu welcher Gang wisse er nicht. Einer habe ihn mit einem Hockey-Schläger geschlagen. Die Männer hätten Chemikalien verschüttet und angezündet. Es habe viel Rauch gegeben. Er glaube, die hätten ihn entführen wollen. Es seien Menschen gekommen, um zu sehen, was passiere. Der, der ihn geschlagen habe, habe gesagt, sie würden ihn töten, wenn er das nächste Mal etwas gegen sie unternehme. Deshalb glaube er, die hätten von der Polizei Hilfe. Er sei im Krankenhaus behandelt worden und habe bei der Polizei eine „Tagesbeschwerde“ eingereicht. Er sei eine Woche krankgeschrieben gewesen. Bis zum 29. Juli 2012 habe er dann ruhig gearbeitet. Am 30. Juli 2012 seien Polizisten mit einem Haftbefehl in englischer Sprache bei ihm erschienen. Sie hätten ihn mitgenommen. Sein Bruder Rashid und sein Rechtsanwalt seien zur Wache gekommen und hätten ihn gegen Zahlung von 100.000 pakistanischen Rupien frei bekommen. Die beiden seien von seinen Mitarbeitern informiert worden, die seien auch Belutschen gewesen. Die meisten in der Gegend seien Belutschen. Sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe ihm auch geraten, nicht zur Gerichtsverhandlung am 8. August 2012 zu erscheinen, sondern unter anderer Adresse woanders zu leben. Er habe dort zwei bis drei Monate gelebt. Bei der Ausreise habe er an einen Zollbeamten Bestechungsgeld bezahlt. Sein Anwalt habe empfohlen, ins Ausland zu gehen und Asyl zu beantragen wegen ethnischer Probleme. 80% der Belutschen verlangten, dass Belutschistan ein unabhängiges Land werden solle; er gehöre zu den 20%, die das auch wollten, aber ruhig blieben. Hier in Deutschland demonstriere er für die Rechte der Belutschen. Früher sei er nicht so öffentlich dagegen gewesen. Es würden dort Leute gefoltert und ermordet. Bei den Protesten seien sie von Botschaftsleuten fotografiert worden, jetzt sei er noch mehr in Gefahr. In der Folgezeit reichte er Fotos und Unterlagen zu seiner Teilnahme an Protestaktionen in Deutschland beim Bundesamt ein. Er wies darauf hin, dass hierüber auch bei CNN und in pakistanischen Medien berichtet worden sei, wo auch sein Foto abgedruckt sei. Formelles Mitglied einer der Organisationen sei er nicht, da er das damit verbundene Risiko fürchte. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. September 2016 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus werde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen eine staatliche Verfolgung als Angehöriger der Belutschi spreche die Tatsache, dass es ihm möglich gewesen sei, mit einem Schengen-Visum auszureisen, zudem könnten seine Brüder zwischen Dubai und Pakistan reisen. Die vorgetragene Bedrohung durch Angehörige einer Mafia-Gang sei primär nichtstaatlich und kriminell. In der vorgelegten Anzeige werde sein Name nicht erwähnt. Eine individuelle herausragende Stellung sei bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten nicht ersichtlich. Hiergegen hat der Kläger am 17. Oktober 2016 Klage erhoben. In der Sache bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Erpresser hätten explizit Bezug auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen genommen sowie darauf, dass er Personen, die politisch aktiv für ein freies Belutschistan gewesen seien, Unterstützung in Form von Essen und medizinischer Versorgung gewährt hätte. Den Antrag beim Friedensrichter habe er gestellt, um den Konflikt zu befrieden. Bei einer Demonstration hier sei er von Mitarbeitern der Botschaft fotografiert worden. Er reichte mehrfach Fotos bei Gericht ein, die ihn in Deutschland bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen zeigen, u.a. der Baloch Republican Students Organization (BRSO), sowie eine Bescheinigung der Baloch Republican Party (BRP) vom 10. März 2019, wonach er seit 11. Februar 2014 deren Aktivist und Mitglied sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Bescheid und führt ergänzend aus, unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von 12,3 Millionen Belutschen sowie der gemeldeten Auseinandersetzungen und Opferzahlen bestehe in Belutschistan kein so hoher allgemeiner Gefährdungsgrad, dass eine erhebliche individuelle Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr nach Belutschistan vorliege. Der Kläger könne zudem internen Schutz finden. Eine intensive exilpolitische Tätigkeit sei nicht erkennbar. Auch der pakistanische Geheimdienst sei zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage. Pakistan verfolge nur bestimmte, zumeist prominente Mitglieder der BRP. Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes u.a. zu den vorgelegten Dokumenten eingeholt, die unter dem 19. Dezember 2018 vorgelegt wurde. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. November 2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Asylakte der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.