Urteil
6 K 829.17A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps erneut verschärft. Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert. Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Jedoch bestehen beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden.(Rn.36)
Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt. Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge.(Rn.37)
Insoweit ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von Belutschen, die in Pakistan politisch aktiv sind, verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten.(Rn.44)
2. Eine Gruppenverfolgung von Belutschen, die politisch aktiv sind, ist aufgrund der fehlenden Verfolgungsdichte grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.51)
(Rn.52)
3. Ist der Asylsuchende aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan bereits durch pakistanische Sicherheitskräfte wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden, so ist aufgrund dieser Vorverfolgung die Furcht vor erneuter Verfolgung im Fall der Rückkehr grundsätzlich begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt zwar auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Jedoch greift in einem solchen Fall eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift dabei unabhängig davon, ob der Asylsuchende im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte.(Rn.60)
4. Einem aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan angeblich staatlich verfolgten Belutschen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung, wenn eine erneute Verfolgung deshalb auszuschließen ist, weil der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnimmt bzw. er sich nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise engagiert hat.(Rn.62)
Außerdem besteht für ihn grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative.(Rn.82)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps erneut verschärft. Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert. Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Jedoch bestehen beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden.(Rn.36) Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt. Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge.(Rn.37) Insoweit ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von Belutschen, die in Pakistan politisch aktiv sind, verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten.(Rn.44) 2. Eine Gruppenverfolgung von Belutschen, die politisch aktiv sind, ist aufgrund der fehlenden Verfolgungsdichte grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.51) (Rn.52) 3. Ist der Asylsuchende aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan bereits durch pakistanische Sicherheitskräfte wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden, so ist aufgrund dieser Vorverfolgung die Furcht vor erneuter Verfolgung im Fall der Rückkehr grundsätzlich begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt zwar auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Jedoch greift in einem solchen Fall eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift dabei unabhängig davon, ob der Asylsuchende im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte.(Rn.60) 4. Einem aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan angeblich staatlich verfolgten Belutschen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung, wenn eine erneute Verfolgung deshalb auszuschließen ist, weil der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnimmt bzw. er sich nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise engagiert hat.(Rn.62) Außerdem besteht für ihn grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative.(Rn.82) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 und 3, 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Kläger hat sein rechtshängiges – von der Klageschrift umfasstes – Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt und damit die Klage nach Ansicht der Kammer teilweise zurückgenommen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hiervon ist die Kammer nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu a) unter Würdigung der Erkenntnislage (hierzu b) und der Angaben des Klägers (hierzu c) überzeugt. a) Nach § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes – AsylG – wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verletzung von Grundrechten stellt damit nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, curia Rn. 25). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 14). Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber bzw. Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). b) Die flüchtlingsrechtlich relevante Lage in Belutschistan stellt sich im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar (vgl. Urteil der Kammer vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 26 ff.): aa) Belutschistan im weiteren Sinne umfasst eine Fläche von etwa 500.000 km², die sich auf die Staatsgebiete Pakistans, Irans und Afghanistans aufteilt. Im engeren Sinne meint Belutschistan die größte, aber mit ca. 12,3 Millionen Einwohnern die am wenigsten bevölkerte Provinz Pakistans. In der Provinzhauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen. Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer nordwest-iranischen Sprache. Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben 54,76 % der Bewohner Belutschistans (etwa 6,8 Millionen Personen) Belutschisch als Muttersprache an. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung Pakistans betrug der Anteil der belutschischen Muttersprachler 3,57 % (etwa 7,4 Millionen Personen) (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 15. November 2018, S. 37, 106). bb) Der Konflikt zwischen der belutschischen Bewegung und Pakistan besteht im Grundsatz seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahr 1947. Die belutschischen Aktivisten begehren eine Abspaltung von Pakistan bzw. zumindest politische Autonomie sowie Einfluss über die Bodenschätze der rohstoffreichen und zugleich unterentwickelten Region, in der 80% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Pakistan, August 2015, S. 76; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2. Januar 2018, S. 2). Der Konflikt wird weiter geschürt durch Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere belutschische Organisationen dem pakistanischen Staat vorwerfen (vgl. Baloch Human Rights Organization, Annual Report 2017, Januar 2018; Landinfo, Pakistan: Belutschen in Norwegen – kritische Äußerungen über das Verhältnis zu Pakistan [beglaubigte Übersetzung aus der norwegischen Sprache], 23. Januar 2019, S. 3). Die belutschische Bewegung umfasst sowohl militante als auch moderate Gruppierungen. Als bewaffnete Aufständischengruppen werden vornehmlich die Balochistan Liberation Army (BLA), Baloch Republican Army (BRA), Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (BLF) genannt (vgl. BFA, a.a.O., 15. November 2018; EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Security Situation, Oktober 2018, S. 31 f.). Die aktivste bewaffnete Gruppe, die für eine Abspaltung von Pakistan eintritt, soll die BLA sein, die im Jahr 1980 gegründet wurde und die sowohl in den USA als auch in der EU als terroristische Vereinigung verboten ist (vgl. House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zu den in Pakistan verbotenen Organisationen zählen: Balochistan Liberation Army (seit 2006), Balochistan Republican Army (September 2010), Baloch Republican Party Azad (August 2012), Balochistan United Army (August 2012), Balochistan National Liberation Army (August 2012), Baloch Student Organization Azad (März 2013) und die United Baloch Army (März 2013) (vgl. umfassend Home Office UK, Country Policy and Information Note. Pakistan: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, January 2019, S. 26 f.). Die Baloch Student Organization, deren Mitglied nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sein jüngster Bruder gewesen ist, ist eine Studentenorganisation. Ihre stärkste Fraktion ist die BSO-Azad. Sie ist eine radikale und seit dem Jahr 2013 verbotene Bewegung, die mit der seit dem Jahr 2006 verbotenen BLA assoziiert ist (vgl. Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, Carnegie Endowment, 2013, S. 5; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 5.1). Das Baloch National Movement (BNM), das der Kläger nach seinem Vortrag in Pakistan unterstützt hat, zählt zu den unbewaffneten Gruppierungen. Es ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die nach der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Es wird teilweise berichtet, das BNM verweigere die Teilnahme am politischen Prozess (vgl. Grare, a.a.O., 2013, S. 4). Zudem gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/ members_listing.php?party=131). In Deutschland unterstützt der Kläger nach seinen Angaben das Free Balochistan Movement (FBM). Hierbei handelt es sich um eine Gruppierung, die im Jahr 2016 in London gegründet wurde und die (jedenfalls vorrangig) außerhalb Pakistans tätig ist. (vgl. http://freebalochistanmovement.org/). Das FBM strebt ebenfalls nach der Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan von Pakistan. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2, 26. Februar 2013, Ziffer 39; Antwort der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. April 2013, ABl. EU vom 5. Dezember 2013, C 355 E/380; SATP, Balochistan: Assessment 2019, 27. Februar 2019, S. 1). Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt (vgl. zur BNP House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2). Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge (vgl. SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). In diesem Umfeld sind Erkenntnisse zu Belutschistan nur erschwert zu erlangen. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans. Dokumente in Verbindung zur belutschischen Bewegung sind in Pakistan verboten (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 6. Juni 2018, S. 3). Die Berichterstattung über verbotene belutschische Organisationen kann zu einer sechsmonatigen Haftstrafe führen. Zugleich droht Journalisten auch von Seiten belutschischer Aktivisten Gefahr (vgl. Comittee to Protect Journalists, Acts of Intimidation: In Pakistan, journalists‘ fear and censorship grow even as fatal violence declines, 12. September 2018; EASO, a.a.O., Februar 2018, S. 20; ai, Verschleppt in Karachi, 21. März 2018, S. 2; Tagesanzeiger: Der Dissident von Glattfelden, 31. März 2016; The Guardian, Balochistan: Pakistan’s information black hole, 4. Februar 2016). cc) Wieviele Personen in Belutschistan bisher von Repressalien betroffen waren, geht aus den Erkenntnismitteln nicht eindeutig hervor. Bereits im Zeitpunkt des Besuchs der UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances im Jahr 2013 behaupteten einige Quellen, mehr als 14.000 Personen seien vermisst, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe (vgl. UN, a.a.O., 26. Februar 2013, Ziffer 39). Auch aus jüngerer Zeit werden im Einzelnen unterschiedliche Fallzahlen berichtet. Hohe Zahlen gibt insbesondere die Baloch Human Rights Organization an, nach deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017 nach Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?, 23. September 2015; BBC, Balochistan war: Pakistan accused over 1,000 dumped bodies, 28. Dezember 2016; HRCP, State of Human Rights in 2016, S. 70 f.; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, 3. März 2017, S. 5; CRSS, Annual Security Report 2017, S. 35; BFA, a.a.O., 15. November 2018, S. 38; ai, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3). dd) Nach der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3). Human Rights Watch geht nach einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-28. Juli 2017, S. 13) und politologische Quellen (vgl. International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, 23. Januar 2014, S. 17; SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1). Der Bericht der United Nations Working Group on Enforced and Involuntary Disappearances stützt ebenfalls die Annahme, dass es sich um staatliches Vorgehen handelt. Danach blieb gerichtliches Vorgehen in Entführungsfällen überwiegend erfolglos. Zudem wird ein Beschluss des pakistanischen Supreme Court vom 12. Oktober 2012 zitiert, wonach die Sicherheitsbehörden einschließlich des F.C. sich nicht an der Aufklärung beteiligten, obwohl die klare Beweislage prima facie für eine Beteiligung des F.C. spreche (vgl. UN, a.a.O., Ziffer 57 ff.). Das Auswärtige Amt führt aus, die Organisationen, die sich die Unabhängigkeit Belutschistans von Pakistan zum Ziel gesetzt hätten, handelten vom Ausland aus und in Belutschistan im Untergrund. Ihnen drohe als separatistisch eingestuften Gruppierungen Verfolgung seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräfte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). Von staatlichen Verfolgungsakteuren gehen auch andere staatliche Stellungnahmen aus (vgl. United States State Department, FY 2010 Report on Security Forces, Humanitarian Access, and Disappearances, 2010; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 3, 5 f.). ee) Die Erkenntnismittel lassen den Schluss zu, dass die staatlich zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen politisch motiviert und gegen die belutschische Nationalbewegung gerichtet sind. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten. Human Rights Watch ging im Jahr 2011 davon aus, dass das Verschwindenlassen bei den meisten Opfern mit einer ihnen zugeschriebenen Verbindung zu belutschischen nationalistischen Parteien und Bewegungen wie der Baloch Republican Party, der Baloch National Front, dem Baloch National Movement und der Balochistan National Party stehe (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 3, 30). Mehrere, der in dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2011 ausführlich aufbereiteten 45 Fälle des Verschwindenlassens betrafen Mitglieder der Baloch Republican Party (vgl. Fälle 1, 11, 15, 21, 26, 34, 35, 36, vermutlich auch 31, 32, 33). Weitere Fälle betrafen ein führendes Mitglied der Baloch Students Organization (Fälle 2 und 3). Auch der Führer der Balochistan National Party soll im Jahr 2009 entführt und später getötet worden sein (Fall 14, S. 87). Ein weiterer Fall betrifft ein Mitglied von BSO-Azad (Fall 18). Bei anderen Betroffenen von Folter bleibt unklar, ob diese sich zuvor herausgehoben engagiert hatten (Fälle 2 und 3 „Rahim“ und Ilyas Karim, Fälle 4 und 5). Human Rights Watch berichtete auch von BNM-Mitgliedern (bspw. Fälle 6 und 27). Ein anderer Fall betraf zwei junge Männer/Kinder, die von F.C.-Angehörigen festgenommen worden seien, nach dem sie sich nach ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Nach Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Weitgehender ist die Einschätzung von Amnesty International, wonach pakistanische Behörden Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der Belutschen einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure forderten, als „staatsfeindlich“ betrachteten. Solche Aktivisten würden besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Offizielle Posten oder Funktionen in Bewegungen seien nicht erforderlich, um in Gefahr zu geraten (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 2; teilweise wortgleich bereits UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016, S. 2). Für diese weitgehende Schlussfolgerung von Amnesty International vermisst die Kammer tragfähige Belege. Die seitens Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln konkret genannten Fälle beziehen sich jedenfalls ganz überwiegend auf profilierte Aktivisten (vgl. zum Vorsitzenden der BSO-Azad Amnesty International, UA-132/2014, Zahid Baloch, Pakistan, 19. Mai 2014; BBC, Abduction of activist Zahid Baloch highlights Balochistan plight, 20. Mai 2014; zu einem Mitglied des Zentralausschusses BSO-Azad Amnesty International, UA-232/2016, Shabbir Baloch, Pakistan, 11. Oktober 2016; zu bekannten Menschenrechtsaktivisten Amnesty International, UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016 sowie The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27. April 2015). Soweit Amnesty International in der Auskunft vom 20. Februar 2019 drei belutschische Asylantragsteller in Deutschland anführt (Q..., N... und H...), die bei ihrer Rückkehr festgenommen und teilweise gefoltert worden seien, sind diese Namen dem Bundesamt nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 28. November 2017). Unabhängig davon liegen keine genauen Erkenntnisse zu den Gründen der Festnahme vor. Die Angabe, pakistanische Sicherheitskräfte hätten ihre Familien bedroht und sie seien deswegen zurückgekehrt, spricht allerdings für eine hervorgehobene Stellung, da die Sicherheitskräfte aufgrund begrenzter Ressourcen eine Priorisierung vornehmen dürften. Selbst wenn die Rückkehrer bloße Mitläufer gewesen sein sollten, zeigt die öffentlichkeitswirksame Begleitung ihres Falles, dass es sich um wenige Einzelfälle handelt (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). c) Die Kammer ist unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage und aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Pakistans befindet. Eine Gruppenverfolgung liegt nicht vor (aa). Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist (bb). Selbst unter Annahme einer Vorverfolgung wäre eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht beachtlich wahrscheinlich (cc). Nachfluchtgründe bestehen nicht (dd). Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen (ee). aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 47 ff.). Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bezüglich der Gesamtheit der 7,4 Millionen Personen mit belutschischer Muttersprache bzw. aller ethnischen Belutschen sind nicht erkennbar. Die staatlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die ethnische bzw. sprachliche Zugehörigkeit an, sondern zielen auf die Bekämpfung separatistischer Bestrebungen und terroristischer Gewalt. Nicht die belutschische Volkszugehörigkeit, sondern politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen sind für die staatlichen Maßnahmen bestimmend. Ebenso wenig ist eine Verfolgung bezogen auf die Gesamtheit aller belutschischen Aktivisten feststellbar, weil diese keine Gruppe im Sinne einer Gruppenverfolgung darstellen. Die belutschische Bewegung umfasst ein breites Spektrum von militanten bis hin zu moderaten Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen. Sie bekämpfen sich teilweise untereinander. Zudem wird die Bewegung von einzeln auftretenden Aktivisten getragen. Jedenfalls fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Größenordnung der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge ist zu gering in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen. Dies gilt selbst dann, wenn Auskünfte zugrunde gelegt werden, die von tausenden Fällen des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen in den letzten Jahren ausgehen. Auch dann handelt es sich weiterhin nur um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. Keinesfalls ist jeder der ethnischen Belutschen oder politischen Aktivisten zwangsläufig von flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung betroffen. Das individuelle und anlassbezogene Vorgehen der Sicherheitsbehörden zeigt sich auch daran, dass Demonstrationen zugunsten der belutschischen Sache durchaus auch in Pakistan, sowohl in als auch außerhalb Belutschistans, stattfinden (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). bb) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Die Kammer ist aufgrund seiner Angaben – diese als wahr unterstellt – und der Erkenntnislage nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer individuell erlittenen Verfolgung verlassen hat. Die in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Schilderung der sog. Hausdurchsuchung, bei der nachts um 3.00 Uhr Soldaten in das Dorf gekommen seien, alle männlichen Bewohner des Dorfes aufgefordert hätten, sich zu ergeben, in deren Folge er bei der Flucht mit anderen durch Schüsse der Soldaten auf die Flüchtenden am Daumen verletzt worden sei, ist nicht geeignet, eine Vorverfolgung zu begründen. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ihn die Soldaten oder andere wegen seiner politischen Überzeugung individuell verfolgten. Nach seinen Angaben und unter Berücksichtigung der Erkenntnislage spricht alles dafür, dass es sich bei der Dorf- und Hausdurchsuchung um einen Akt willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit der gegen ethnische Belutschen gerichteten Repressionspolitik handelte und nicht um eine persönlich gegen den Kläger gerichtete Aktion. Nach seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung nahmen die Soldaten bei der Durchsuchung zahlreiche auch nicht politisch aktive Männer fest. Auch diese seien teilweise erst nach sechs Monaten freigekommen. Ferner forderten die Soldaten nach den Angaben des Klägers alle Männer des Dorfes auf, sich zu ergeben. Diese Forderung muss daher auch denjenigen Männern gegolten haben, die nach den Angaben des Klägers mit der Armee zusammenarbeiteten. Beim Bundesamt gab er weiter an, er wisse nicht, ob sie zielgerichtet auf ihn geschossen hätten. Nach seiner Darstellung haben zudem vergleichbare, augenscheinlich nicht zielgerichtete, Durchsuchungen in anderen Dörfern stattgefunden. Wäre es den Soldaten konkret um ihn gegangen, so wäre zu erwarten, dass sie seinen Namen gerufen hätten, versucht hätten, ihm zu Fuß oder mit dem Auto zu folgen oder ihn bei seinem nur sechs Kilometer lebenden Cousin, wo er sich danach noch ungefähr fünf Tage aufgehalten haben will, aufzuspüren. Für all dies fehlt es an Anhaltspunkten. Zudem sahen die Soldaten davon ab, das Haus der Mutter des Klägers zu durchsuchen und zu zerstören, obwohl dort persönliche Gegenstände des Klägers, wie sein Reisepass, lagen. Die von ihm ohnehin nur pauschal und farblos geschilderten Drohungen in der Zeit davor erreichten hingegen nicht die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungshandlung. Er schilderte hierzu, er sei nach der Teilnahme an Demonstrationen anlässlich der Ermordung seines Bruders telefonisch und persönlich bedroht worden. Diese Leute hätten gesagt, sie seien nicht die Mörder und hätten gedroht, ihn zu entführen. Belutschen, die für die Armee arbeiteten, seien auch persönlich zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, er solle nichts gegen die Armee sagen. Es ist nicht erkennbar, dass gegen den Kläger Maßnahmen zur Umsetzung dieser angeblichen Drohungen ergriffen wurden bzw. diese unmittelbar bevorstanden. Hätten Soldaten oder Sicherheitskräfte ihn tatsächlich, wie angedroht, entführen wollen, wäre lebensnah zu erwarten, dass sie ihn zielgerichtet aufgesucht hätten. So hätten sie beispielsweise nur das Haus des Klägers aufsuchen können oder ihn außerhalb seines Hauses, etwa auf dem Heimweg von der Arbeit, festnehmen können. Dies entspräche auch der von Human Rights Watch geschilderten üblichen Vorgehensweise. Danach fanden die meisten der untersuchten Entführungen bei Tageslicht, oft an öffentlichen Orten und in Anwesenheit von mehreren Zeugen statt (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 32). Auch sein ältester Bruder wurde nach dem Vortrag des Klägers gezielt auf dem Heimweg angegriffen. Gegen ein zielgerichtetes Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden spricht ferner, dass die Ehefrau des Klägers sich nach seinen Angaben beim Bundesamt zu Beginn des Jahres 2017 ohne Probleme eine Geburtsurkunde für das jüngste Kind hat ausstellen lassen können. Bei einer Verfolgung des Klägers wäre zu erwarten, dass die Behörden bei dieser Gelegenheit nach ihm gefragt oder versucht hätten, auf seine Ehefrau Einfluss zu nehmen. cc) Selbst, wenn man annähme, die Hausdurchsuchung habe sich gegen alle politisch aktiven Dorfbewohner gerichtet – wozu die Soldaten den Kläger nach seinen Angaben zählten – und unterstellte, er sei deshalb vorverfolgt aus Pakistan ausgereist, ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht begründet. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Im Rahmen dieses Maßstabs greift bei einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 der der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Beweiserleichterung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift, die Deutschland nicht in nationales Recht umgesetzt hat, ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Merkmals „aus begründeter Furcht“ zu berücksichtigen. Die Beweiserleichterung setzt voraus, dass die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung zu dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Antragsteller geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, Abdulla u.a., curia Rn. 94). Dann entlastet die widerlegliche Vermutung den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn nach der freien Beweiswürdigung des Tatrichters stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 15). Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift nach der unionsrechtlichen Vorgabe unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris Rn. 18). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger erneut eine Verfolgung droht. (1) Eine erneute Verfolgung bei Rückkehr ist auszuschließen, weil die Kammer nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme bzw. er sich nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise engagierte. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger sich intensiv mit den Zielen und Hintergründen der belutschischen Bewegung befasst hat oder identifiziert. Hiergegen spricht schon, dass er die Organisation, in der er sich seit mehreren Jahren engagieren will, falsch bezeichnete und falsch abkürzte. Er nannte sie in der mündlichen Verhandlung „Belutsch Free Movement“ sowie „Belutschistan Free Movement“ und erwähnte durchgängig die Abkürzung „BFM“, obwohl sie tatsächlich Free Balochistan Movement, abgekürzt FBM, heißt. Zudem konnte er das Datum des Märtyrertags („Baloch Martyrs Day“) – einem wichtigen belutschischen Gedenktag – nicht benennen. Er wusste nur, dass dieser jedes Jahr am selben Datum ist, noch nicht einmal, wann dieser ungefähr ist. Dies verwundert umso mehr, als der Kläger angab, am Märtyrertag 2018 an einer Gedenkveranstaltung teilgenommen zu haben und zu diesem jedes Jahr am 13. November begangenen Gedenktag im November 2018 Informationen zur Akte gereicht hat (Bl. 318 GA). Auch den Anlass einer Demonstration in Braunschweig, zu der aus verschiedenen Orten in Deutschland Belutschen angereist seien, konnte er nicht nennen. Er führte hierzu aus, er sei sehr gestresst mit seinen eigenen Sachen und sie demonstrierten im Jahr häufig und an verschiedenen Orten. Dies lässt keine ausgeprägten, politischen Überzeugungen erkennen. Zu einer Unterschriftensammlung am Bahnhof Friedrichstraße in Berlin konnte er nur angeben, sie sammelten Unterschriften, bis sie 50.000 hätten. Was dann mit den Unterschriften passiere, konnte er auch auf konkrete Nachfrage nicht erklären. Es wäre jedoch zu erwarten, dass sich eine mit der belutschischen Sache besonders identifizierende Person damit auseinandersetzt, zu welchem konkreten politischen Zweck sie Unterschriften sammelt. Den Tag der Besetzung Belutschistans konnte der Kläger ebenfalls nur dem Jahr 1948 nach bezeichnen, obwohl es sich laut eines von ihm zur Akte gereichten Schreibens des FBM ebenfalls um einen wichtigen belutschischen Gedenktag handelt. Einem von ihm eingereichten Foto ist sogar zu entnehmen, dass er anlässlich dieses Gedenktags, der immer auf den 27. März fällt, an einer Demonstration teilnahm (Bl. 395 GA). Auf die Frage, warum er im Jahr 2010 in das BNM eingetreten sei, antwortete der Kläger wenig aussagekräftig, dort trete jeder in eine politische Bewegung oder Partei ein. Es wäre bei einer politisch aktiven und engagierten Person zu erwarten, dass er auf diese Frage die Beweggründe seines Eintritts spontan und anschaulich schildert, statt sich derart blass einzulassen, zumal der Kläger durch den Schulbesuch bis zur 12. Klasse für belutschische Verhältnisse gut gebildet ist. Ähnlich oberflächlich war seine Schilderung des Grunds der Demonstrationen in Pakistan. Hierzu führte er aus, sie hätten über Belutschistan demonstriert, über ihre Rechte. Von einem über Jahre aktiven Parteimitglied wären auch hier spontan detaillierte Angaben zu dem Hintergrund seines politischen Engagements zu erwarten. Vergleichbar farblos war auch seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung, was das FBM mache und wie es für dieses Ziel in Deutschland kämpfe. Er führte aus, sie kämpften für ein freies Belutschistan, indem sie demonstrierten. Demonstrationen fänden immer dann statt, wenn in Belutschistan etwas geschehe. Auch hier wäre zu erwarten, dass er die Hintergründe des politischen Kampfes von sich aus erläutert. Dass er vor seiner Ausreise bereits in Pakistan ein exponierter Vertreter der belutschischen Bewegung war, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zu seinen politischen Aktivitäten in Pakistan gab er im Wesentlichen an, er sei Mitglied des BNM gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. An den Demonstrationen hätten mal 1.000, mal 2.000 Menschen teilgenommen. Er habe andere Mitglieder telefonisch über Veranstaltungsorte informiert sowie vor den zehn Mitgliedern des BNM in seinem Dorf gesprochen. Eine hervorgehobene Rolle hatte er demnach weder in der Partei inne, noch nahm er eine solche auf Demonstrationen wahr. Noch im Jahr 2013 – mithin drei Jahre nach dem Eintritt in das BNM sowie Monate nach der Festnahme und dem Tod seines jüngsten Bruders – fühlte er sich zudem subjektiv so sicher, dass er aus touristischen Gründen einen Reisepass in Turbat beantragte und ihn bei der Ausreise am Flughafen den pakistanischen Grenzbehörden vorlegte. Sein in den Monaten vor seiner Ausreise verstärktes politisches Engagement lag im Tod seines älteren Bruders begründet. So gab er beim Bundesamt an, er sei aktiv geworden, als er gesehen habe, dass er zwei Brüder verloren habe. In der mündlichen Verhandlung schilderte er, er habe nach dem Tod seines älteren Bruders selbst an Demonstrationen teilgenommen und habe Zeitungen informiert. Dass deren/dessen Tod bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt zu einem hervorgehobenen Engagement führte, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Deutschland den Tod seiner beiden Brüder auf Demonstrationen überhaupt, geschweige denn hervorgehoben, thematisiert hätte. Bei lebensnaher Betrachtung wäre dies jedoch zu erwarten, wenn es ihm weiterhin ein Anliegen wäre, ihren Tod anzuprangern bzw. eine Aufklärung voranzutreiben. Dass einem ethnischen Belutschen mit dem Profil des Klägers bei einer Rückkehr Verfolgung droht, kann die Kammer den Erkenntnismitteln hingegen nicht entnehmen. Mangels hinreichender, tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür, war dies entgegen der Beweisanregungen des Klägers nicht weiter zu ermitteln. (2) Das vom Kläger als Haftbefehl eingereichte Dokument steht der Annahme stichhaltiger Gründe nicht entgegen. Bei diesem handelt es sich schon nicht um einen Haftbefehl. Es ist vielmehr ein sog. First Information Report (FIR), das heißt die Anzeige einer Straftat bei der Polizei. Dass auf dieser Grundlage durch die Justizbehörden ermittelt wurde bzw. noch ermittelt wird oder gar ein Haftbefehl erlassen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der FIR als Beweismittel ungeeignet, weil es in Pakistan ohne weiteres möglich ist, ein Scheinstrafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen und die Zahl der gefälschten, antragsbegründenden Dokumente hoch ist (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 25). Nach alledem muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Furcht vor Verfolgung wegen der vorgetragenen früheren politischen Betätigung haben. dd) Gleiches gilt für die vorgetragene exilpolitische Tätigkeit. (1) Die Erkenntnismittel lassen nicht den Schluss zu, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes Belutschen individuell beobachten und zurückgekehrte Belutschen aufgrund ihres in Deutschland gezeigten Engagements verfolgen. Das Auswärtige Amt führt in einer Auskunft aus dem Jahr 2017 aus, es könne nicht ausschließen, dass sich Asylbewerber unter Nachfluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). Laut dem jüngsten Lagebericht sind dem Auswärtigen Amt allerdings weiterhin keine Fälle von Repressionen wegen exilpolitischer Aktivitäten bekannt (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 19). Auf diese Passage des Lageberichts verweist das Auswärtige Amt im Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen, der nach seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 2). Demgegenüber gibt Amnesty International an, pakistanische Sicherheitskräfte und das Militär versuchten mit allen Mitteln, Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland wohnhaften Belutschen zu bekommen. Pakistanische Botschaften erkundigten sich nach politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.). Nach Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische Nachrichtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Laut Landinfo sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora in Norwegen engmaschig zu verfolgen, wie dies dort etwa Eritrea oder Iran täten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Generell lägen keine Anhaltspunkte vor, dass zivile Belutschen, die sich im Ausland aufgehalten haben, in eine andere Situation gerieten, als zivile Belutschen in Belutschistan oder in anderen Provinzen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4). Die Kammer würdigt diese Erkenntnislage dahin, dass grundsätzlich nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Belutschen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Beobachtung von exilpolitischen Unabhängigkeitsbestrebungen und die Identifizierung der im Bundesgebiet auftretenden Personen wird sich allenfalls auf besonders profilierte Aktivisten beschränken. Hierfür spricht die Auskunft von Landinfo, die auf Deutschland übertragbar erscheint. Zudem folgt dies bei einer lebensnahen Betrachtung aus den begrenzten Ressourcen pakistanischer Behörden, ihren in Deutschland eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten und der sachnotwendigen Priorisierung. Die vermeintlich gegenteilige Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 stützt diese Einschätzung, da die angeführten Fälle, in denen pakistanische Stellen Belutschen im Ausland beobachtet hätten, besonders exponierte Aktivisten betreffen. Die in Fußnote 16 angeführten Fälle betrafen im Übrigen überwiegend noch nicht einmal Belutschen, die im Ausland aktiv waren, so etwa den in Rawalpindi lehrenden Hochschuldozenten und Autoren Salman Haider (vgl. Reuters, Missing Pakistani activist Salman Haider recovered: family, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-activists/missing-pakistani-activist-salman-haider-recovered-family-idUSKBN15C0AB) der in 2017 drei Wochen verschwunden war. Hinsichtlich des von Amnesty International angeführten Falls des früher in Singapur und heute in Großbritannien lebenden Aasim Saeed ist unklar, ob dieser sich überhaupt für Belutschistan einsetzte. Er war ausweislich des in der Fußnote als Beleg angegebenen Berichts der BBC an der Facebook-Seite „Mochi“ beteiligt, die sich gegen das pakistanische Militär richtete, welches Pakistan nach Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen Fall von Samar Abbas, der den pakistanischen Blog Civil Progressive Alliance Pakistan führte (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Ob Radhid Hussain B, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten von emiratischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein soll, sich überhaupt exilpolitisch engagiert hat, lässt sich der von Amnesty International als Beleg angegeben Meldung nicht entnehmen. Verschiedene Berichte weisen allerdings darauf hin, dass es sich um einen besonders exponierten Aktivisten handelte, dem Pakistan nun sogar vorzuwerfen scheint, mit einem Angriff auf das chinesische Konsulat in Karachi in Verbindung zu stehen (vgl. Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, https://balochwarna.com/2019/01/31/save-rashid-hussain-baloch; AryNews, Chinese Consulate attack: CTD to approach Interpol to nab terrorists on the run, https://arynews.tv/en/chinese-consulate-attack-ctd). Aber selbst wenn dies anders wäre, kann die Kammer den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen, dass jede exilpolitische Betätigung eines Belutschen in Deutschland bei Rückkehr zu dessen Gefährdung führt. Vielmehr sind Repressalien aufgrund jeglicher exilpolitischer Tätigkeiten nach den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der zwei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte aber nach Auffassung der Kammer für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt. Nach der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14. August 2018, S. 2). (2) Die Kammer ist unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage nicht davon überzeugt, dass die pakistanischen Behörden die angebliche exilpolitische Betätigung des Klägers überhaupt konkret zur Kenntnis genommen haben. Hierfür fehlt es an glaubhaften, tatsächlichen Anhaltspunkten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung schilderte, seine Familie werde nach jeder seiner Teilnahmen an Demonstrationen bedroht, ist dies nicht glaubhaft. In seiner Anhörung beim Bundesamt im Oktober 2017 erwähnte er lediglich pauschal, die Familie zu Hause erhielte Drohungen, es werde noch Schlimmeres passieren. In der mündlichen Verhandlung schilderte er hingegen, nach jeder Demonstration, an der er teilnehme, komme jemand zu seiner Frau nach M... und schieße in die Luft. Sie zeigten ihr Fotos und Videos von den Demonstrationen, an denen er teilnehme. Dieser Vortrag wirkt unglaubhaft gesteigert. Es wäre zu erwarten, dass er diesen erkennbar wichtigen Aspekt bereits in der ausführlichen Anhörung beim Bundesamt erwähnt hätte. Schließlich waren die Drohungen nach seinen Angaben von so großer Bedeutung, dass sie seine Frau vor kurzem dazu bewegt haben sollen, in den Oman zu gehen. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Situation seit dem Anhörungstermin in Oktober 2017 geändert hat. Seine Schilderung der Drohungen ist aber auch im Hinblick auf sein wenig ausgeprägtes Engagement unglaubhaft. Die Kammer kann bei dem Kläger keine politische Überzeugung erkennen, aus der er weiter an Demonstrationen teilnähme, obwohl seine Frau ihn unter Verweis auf die Gefahren für die vier gemeinsamen Kinder gebeten haben soll, aufzuhören. Dieses Missverhältnis lässt seinen Vortrag insgesamt als lebensfremd erscheinen. Sein Vortrag ist insoweit im Übrigen nicht mit den Erkenntnismitteln in Einklang zu bringen. Es fehlt an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden Kapazitäten darauf verwenden, die Aktivitäten eines Mannes seines politischen Profils konkret zu überwachen und seine Familie nach jeder Demonstration zu Hause aufzusuchen und zu bedrohen. Sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, Mitglieder der pakistanischen Botschaft hätten bei der letzten Demonstration Fotos gemacht, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, er werde konkret überwacht. Er hat auf Nachfrage selbst erklärt, er vermute lediglich, es seien Mitglieder der Botschaft gewesen, da normale Menschen so etwas nicht machten. Es ist jedoch ohne weiteres denkbar, dass sich pro-pakistanisch eingestellte Personen ohne Bezug zur Botschaft gegen die belutschische Bewegung in Deutschland richten. Zudem folgte allein aus Fotoaufnahmen nicht, dass der Kläger überhaupt konkret erfasst oder identifiziert wurde. Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit konkret zur Kenntnis genommen worden sein sollte, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dies der Annahme stichhaltiger Gründe entgegenstünde. Der Kläger hat sich auch in Deutschland allenfalls untergeordnet und friedfertig für die belutschische Bewegung eingesetzt. ee) Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – Rn. 61 ff.). Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Unter Abwägung des Profils des Klägers und der Erkenntnislage erscheint ein Ausweichen innerhalb Pakistans zumutbar. Er könnte insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 19 sowie bzgl. eines belutschischen Aktivisten, AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 1). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus Karachi und anderen Landesteilen aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. HRW, World Report 2018 – Events 2017, S. 415; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3 f.). Es spricht nichts dafür, dass er sich bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen exponiert bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigte. Es ist auch davon auszugehen, dass er an möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistete. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in ganz Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau. Hierbei werden ihm seine Schulausbildung und seine Arbeitserfahrungen helfen. Zudem kann er finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen erwarten. Sein Bruder unterstützt bereits seine Frau und seine Kinder. Dass seine Familienangehörigen über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, zeigt sich auch daran, dass seine Frau und Kinder zuletzt mit dem Flugzeug aus Pakistan in den Oman ausreisten. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hiernach ist subsidiärer Schutz nicht zu gewähren. Nach dem zuvor Gesagten steht hier die Todesstrafe ebenso wenig wie die Frage der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Asyl oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede. Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann er keinen Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Es kann dahinstehen, ob in Belutschistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, da es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte fehlt. Denn der Kläger ist dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 20). Zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet bedarf es einer jedenfalls annäherungsweisen quantitativen Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Ferner ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Der Grad willkürlicher Gewalt kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist. Umgekehrt kann bei Fehlen gefahrerhöhender Umstände nur dann eine individuelle Bedrohung angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt besonders hoch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 f.). Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 ff.). Das Risiko, als ethnischer Belutsche Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, lag im Jahr 2017 in Belutschistan mit etwa 6,8 Millionen ethnischen Belutschen, selbst wenn man die hohen Zahlen der Baloch Human Rights Organization zu Grunde legt (3.034 Betroffene, vgl. BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1), bei etwa 0,04 Prozent. Damit liegt das Risiko auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer sogar erheblich unterhalb der Wahrscheinlichkeit von 0,125 Prozent. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gefahrerhöhende persönliche Merkmale verwirklicht, die für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründeten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bestehen nicht. Jedenfalls muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 3. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar (s.o.). Dafür, dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan seinen Lebensunterhalt – wenn auch ggf. niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris Rn. 2), und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, sowie aus § 155 Abs. 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der Kläger ist ein ethnischer Belutsche mit pakistanischer Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er Anfang März 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 10. März 2016 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Nachdem er zu einer Anhörung nicht erschienen war, lehnte das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 2. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG 6 L 264.17 A) hob das Bundesamt den Bescheid vom 2. November 2016 auf. Das Bundesamt hörte ihn am 16. Oktober 2017 an. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, er gehöre dem Volk der Belutschen an. Er sei in D..., einem Dorf in der Gemeinde M..., in Pakistan aufgewachsen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 aufgehalten. Die Schule habe er bis zur 12. Klasse besucht. Später habe er ein eigenes Geschäft gehabt und Textilien verkauft. Seit dem Jahr 2002 sei er verheiratet. Seine Frau und die vier gemeinsamen Kinder lebten bei seinen Schwiegereltern etwa fünf Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt. Insgesamt habe er zwölf Geschwister, darunter fünf Brüder und sieben Schwestern, wobei zwei Brüder bereits verstorben seien. Einige seiner Verwandten, darunter eine Schwester und zwei Brüder, von denen einer Arzt und einer selbständig sei, lebten im Oman. Ein jüngerer Bruder lebe im Iran. Im Jahr 2013 habe er sich vier Monate im Oman aufgehalten. Er sei mit einem Reisepass, den er im Jahr 2013 in der Stadt Turbat beantragt habe, dorthin gereist. Bei der Reise habe es sich um eine Urlaubsreise gehandelt. Nach seiner Ausreise aus Pakistan im Mai 2014 habe er ein Jahr und fünf Monate im Iran gelebt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an: Seit dem Jahr 2010 sei er Mitglied der Balochistan National Party. Er sei eingetreten, da sich diese für Menschenrechte einsetze. Im weiteren Verlauf der Anhörung berichtete er, er gehöre dem Baloch National Movement (BNM) an, dessen Vorsitzender ein Mann namens Khalil sei. Sie hätten Demonstrationen und Kundgebungen veranstaltet. Die Armee habe auf Demonstrationen geschossen. Er habe auch Flaggen aufgestellt und Flyer verteilt. Seine Brüder hätten sich ebenfalls politisch engagiert und seien auch in der Partei gewesen. Er habe mit 20-30 Jungs in Kontakt gestanden und sich mit diesen darüber ausgetauscht, wann, wo und was gemacht werden solle. Zudem berichtete er, zwei seiner Brüder seien in Pakistan gestorben. Ein Bruder sei Anfang 2012 festgenommen worden. Er habe sich darauf mit einem weiteren Bruder erfolglos bei der Polizei nach diesem erkundigt. Sechs Monate später sei die Leiche des Bruders gefunden worden. Danach hätten sein Bruder und er sich engagiert; sein Bruder noch stärker als er. Dieser sei daraufhin bedroht worden. Im Februar 2014 sei der Bruder dann auf dem Heimweg von der Arbeit erschossen worden. Die Täter seien nach der Tat in ein Armeecamp geflüchtet. Danach sei er so wütend gewesen, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei zu einem Staatsfeind geworden. In der Folge sei er telefonisch sowie persönlich mehrfach bedroht worden und habe Kontakt mit dem Frontier Corps, dem Geheimdienst und der Armee gehabt. Man habe ihm gedroht, er solle den Mund halten, sonst werde er der Nächste sein. Er solle nicht an Demonstrationen teilnehmen. Das sei etwa ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Mitte Mai 2014 hätten dann mehrere Soldaten drei oder vier Häuser in seinem Heimatdorf durchsucht und verbrannt, darunter auch das Haus seiner Familie. Die Soldaten hätten geschossen und laut gerufen, dass die Menschen sich ergeben sollen. Er sei am Daumen getroffen worden. Ob sie gezielt auf ihn geschossen hätten, könne er nicht sagen. Die Soldaten hätten drei bis vier Jungs mitgenommen. Andere hätten gehen können. Viele Menschen hätten sein Heimatdorf verlassen, wobei viele, die sich nicht politisch engagiert hätten, zurückgegangen seien. Sein Bruder und er hätten fliehen können. Sie hätten zwei Nächte bei einem Cousin in ungefähr sechs Kilometer Entfernung verbracht. Dann seien sie über die Grenze in den Iran gefahren. Auch nach seiner Ausreise sei es zu weiteren Durchsuchungen in seinem Heimatdorf gekommen. Weshalb, wisse er nicht. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm der Tod. Zwei seiner Cousins seien mit ihm in Deutschland gewesen. Sie seien aus Deutschland nach Pakistan zurückgegangen, nachdem ihre Familien unter Druck gesetzt worden seien. Dann seien sie in Karachi festgenommen worden. Seitdem seien sie verschwunden. An einem anderen Ort in Pakistan könne er nicht leben. Die in Karachi lebenden Belutschen seien „pro“ Pakistan. Zwei Monate nach seiner Ankunft in Deutschland habe er sich dem Free Balochistan Movement angeschlossen und nehme an Demonstrationen teil. Er reichte einen First Information Report aus Juni 2014 ein. Diesen habe er von seinem Cousin erhalten. Daneben reichte er weitere Schreiben, etwa der International Voice for Baloch Missing Persons, ein. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. November 2017 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus werde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft. Seiner Schilderung des Schlüsselerlebnisses fehle es an Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Das als Haftbefehl eingereichte Schreiben sei ausweislich der Übersetzung ersichtlich die Aufnahme einer Anzeige. Diese sei zudem inhaltlich widersprüchlich, da dort angegeben sei, die Anzeige sei am 3. Juni 2014 erstellt, die Polizeistation jedoch am 11. November 2013 verlassen worden. Zudem habe der Kläger bereits nach dem Tod seines ersten Bruders seine Aktivitäten erhöht und dennoch sowohl einen Reisepass als auch eine ID-Card bei den pakistanischen Behörden beantragt. Jemand, der sich den Behörden in dieser Form gegenüberstelle, tue dies nur dann, wenn er wisse, dass nichts gegen ihn vorliege. Hiergegen hat der Kläger am 4. Dezember 2017 Klage erhoben. In der Sache bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Ihm drohe bei einer Rückkehr Lebensgefahr. Er sei in Belutschistan politisch aktiv gewesen und deshalb bereits von pakistanischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Auch in Deutschland engagiere er sich politisch. Ihm drohe wegen seines politischen Engagements landesweite Verfolgung. Zudem werde er bereits aufgrund seiner belutschischen Volkszugehörigkeit durch den pakistanischen Staat verfolgt. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, da der pakistanische Staat Gebietsmacht in allen Landesteilen innehabe und ferner eine Festnahme bereits bei Einreise wahrscheinlich sei. Zwei Belutschen aus Deutschland seien am 30. Juli 2016 freiwillig zurückgekehrt. Sie seien am Flughafen festgenommen worden. Noch heute würden sie vermisst. Außerhalb seines Familienverbandes wäre er zudem nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er reichte mehrfach Fotos bei Gericht ein, die ihn in Deutschland bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen zeigen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den in der Klageschrift angekündigten Antrag auf Zuerkennung als Asylberechtigter nicht zu stellen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Bescheid und führt ergänzend aus, unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von 12,3 Millionen Belutschen sowie der gemeldeten Auseinandersetzungen und Opferzahlen bestehe in Belutschistan kein so hoher allgemeiner Gefährdungsgrad, dass eine erhebliche individuelle Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr nach Belutschistan vorliege. Der Kläger könne zudem internen Schutz finden. Er sei keine exponierte Persönlichkeit. Die Stellung eines Asylantrags führe nicht dazu, dass mit staatlichen Repressalien zu rechnen sei. Aus verschiedenen Ländern Europas würden regelmäßig Personen nach Pakistan abgeschoben. Seinen Lebensunterhalt könne er bei Rückkehr durch Erwerbstätigkeit sichern. Eine intensive exilpolitische Tätigkeit sei nicht erkennbar. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger in der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Asylgründen seinen Vortrag. Zu der sog. Hausdurchsuchung in 2014 erklärte er, die Soldaten seien nachts um 3.00 Uhr gekommen. Seine Mutter habe ihn geweckt. Die Soldaten hätten über ein Mikrofon gesagt, sie sollten sich ergeben. Alle Männer des Dorfes hätten sich bei der Armee melden sollen. Es sei geschossen worden. Er sei am Daumen getroffen worden. Ziel der Soldaten sei es gewesen, Aktivisten und Demonstrationsteilnehmer zu erwischen und mitzunehmen. In dieser Nacht sei die Armee auch noch woanders gewesen. In seinem Heimatdorf seien etwa 30 bis 40 Häuser verbrannt worden. Die Soldaten hätten 30 bis 40 Männer festgenommen. Zehn seien noch heute vermisst. Deren Angehörige demonstrierten im ganzen Land. Armee und F.C. sagten jedoch, sie hätten sie nicht. Die, die sie nach zwei bis drei oder auch sechs Monaten freigelassen hätten, seien nicht politisch tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Asylakte der Beklagten sowie die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.