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Beschluss

6 L 132.18 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0524.VG6L132.18A.00
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Leitsätze
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich kein Rechtschutzbedürfnis gegeben, wenn ausweislich des Bescheids die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.(Rn.11) Aus § 37 Abs. 1 AsylVfG folgt ebenfalls kein Rechtschutzinteresse für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, da diese Vorschrift denklogisch nicht dafür herangezogen werden kann, die Zulässigkeit des Antrags im Eilverfahren zu begründen.(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich kein Rechtschutzbedürfnis gegeben, wenn ausweislich des Bescheids die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.(Rn.11) Aus § 37 Abs. 1 AsylVfG folgt ebenfalls kein Rechtschutzinteresse für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, da diese Vorschrift denklogisch nicht dafür herangezogen werden kann, die Zulässigkeit des Antrags im Eilverfahren zu begründen.(Rn.12) (Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der pakistanische Antragsteller beantragte im Dezember 2013 in Italien internationalen Schutz. Im Januar 2015 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Januar 2015 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Einen Bescheid zur Überstellung des Antragstellers nach Italien nach Maßgabe der so genannten Dublin-III-Verordnung hob das Bundesamt wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Italien teilte auf Anfrage zu dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 mit: „He was issued a permit of stay for subsidiary protection expiring on 08/04/2017”. Hierauf hörte das Bundesamt den Antragsteller im Dezember 2016 zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 entschied das Bundesamt: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Italien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Antragsteller darf nicht nach Pakistan abgeschoben werden.“ Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). In den Bescheidgründen nannte das Bundesamt § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes – AsylG – als Rechtsgrundlage der Ziffer 1. Der Asylantrag sei unzulässig, da der Antragsteller in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Zur Ziffer 3 führte das Bundesamt aus, die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG festgelegt. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung gab an, gegen den Bescheid könne innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage erhoben werden. Gegen den am 26. Februar 2018 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 6. März 2018 einen „Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO“ gestellt und „Klage“ erhoben. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 6 K 133.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2018 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das allgemeine Rechtschutzbedürfnis. Das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes bietet ihm keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil. Für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist kein Raum. Dem Antragsteller droht auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids keine Vollstreckung aus einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt. Er darf während des Klageverfahrens nicht abgeschoben werden. Ausweislich der Ziffer 3 des Bescheids endet die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vollstreckungsgrundlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG an sich aufschiebende Wirkung hat und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits nicht statthaft ist, nachdem das Bundesamt eine längere Ausreisefrist als die in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 23. April 2018 – M 26 18.30201 –, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – VG 23 L 896.17 A –, juris Rn. 4 m.w.N.). Aus § 37 Abs. 1 AsylG folgt ebenfalls kein Rechtschutzinteresse für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 – VG 5 L 259/18.A –, juris Rn. 7 f.; a. A. VG Trier, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 7 L 14132/17.TR –, juris Rn. 11 f.; VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – VG 23 L 896.17 A –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 28 L 872.17 A –, juris Rn. 5). Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht (Satz 1). Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen (Satz 2). Hieraus kann der Antragsteller nichts für seinen Eilantrag ableiten. Von vorneherein kann das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprechen, wenn dieser zulässig ist. Die in § 37 Abs. 1 AsylG vorgeschriebene Folge eines zulässigen und begründeten Eilantrags trägt aber denklogisch nicht selbst als Argument, um die vorausgesetzte Zulässigkeit des Eilantrags zu begründen. Dementsprechend folgt aus der Abhängigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Hauptsacheverfahren, dass § 37 Abs. 1 AsylG bei der Zulässigkeit des Eilverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens greifen, da nur bis dahin eine Anfechtungsklage anhängig ist. Von diesem durch § 80 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Zusammenhang entkoppelte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wer das Eilrechtschutzbegehren erweiternd auf die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG bezieht. Schließlich verdeutlicht die Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 1 AsylG, dass seine Wirkung gesetzliche Folge, nicht aber Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist. Die Regelungstechnik, die bei einer Stattgabe im Eilverfahren zu einer Erledigung des Hauptsacheverfahrens führt, geht auf die Bestimmung zum unbeachtlichen Asylantrag gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG 1982 zurück (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, März 2018, § 37 AsylG Rn. 5). Nach alter Rechtslage leitete die Ausländerbehörde, bei der ein Asylantrag zu stellen war, einen unbeachtlichen Asylantrag nicht an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter, sondern drohte sofort vollziehbar die Abschiebung an. Falls einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen wurde, war der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten und die Entscheidung der Ausländerbehörde wurde unwirksam. Diese Regelung in § 10 Abs. 4 AsylVfG 1982 änderte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nichts daran, dass sich das Rechtschutzbedürfnis des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (nur) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage richtete. Im Fall eines erfolgreichen Eilverfahrens trete zwar die gleiche Wirkung wie bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ein; dies ergebe sich aber nur als gesetzlich besonders angeordnete Folge der Entscheidung im einstweiligen Verfahren, es betreffe und verändere nicht den Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1988 – 2 BvR 702/84 –, juris Rn. 37). Diese Erwägungen lassen sich auf unzulässige Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG übertragen. Verfahrensgegenstand des Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch hier nur die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylG), nicht aber die gesetzliche Folge des § 37 Abs. 1 AsylG. Unabhängig hiervon erweitert die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG den Rechtskreis des Antragstellers nicht. Das Eilverfahren führte nach nur summarischer Prüfung allenfalls zur Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 37 Abs. 1 AsylG. Dies bietet keinen im Eilverfahren beachtlichen Rechtsvorteil im Vergleich zum Hauptsacheverfahren, in dem eine gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids erreicht werden kann. Das Rechtschutzbedürfnis fehlte auch für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin entgegen der verfügten Abschiebungsandrohung bereits Vollzugsmaßnahmen trifft bzw. dem Antragsteller ein faktischer Vollzug droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.